…und Verkehrsverhältnisse vorliegen (zB schwer befahrene Berg - oder Passstraßen). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz ist für die Frage des Vorliegens von Werbungskosten die Wegstrecke zwischen der Arbeitsstätte in Wien und dem Familienwohnsitz relevant. Als Familienwohnsitz gilt jener Ort…
…hinsichtlich der Werbungskosteneigenschaft von Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten vor allem darauf an, dass die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz wegen der Entfernung nicht zumutbar ist. Diese beträgt im vorliegenden Fall unbestritten ca. 85 km. Die tägliche Zurücklegung dieser Entfernung ist der Bw…
…hat der VwGH ausgeführt, die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz sei zumutbar, wenn die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnort 78 km betrage und für diese Strecke eine Fahrtzeit mit dem PKW von maximal einer Stunde benötigt werde. Mit dem Erkenntnis des VwGH vom 25…
…der genannten Anschrift, da sich sowohl seine engsten persönlichen Beziehungen (Eltern, Freunde) als auch seine engeren wirtschaftlichen Beziehungen (Freizeit, Konsum etc.) im genannten Ort befänden. Die einfache Wegstrecke zwischen x und y betrage 127 Kilometer, sodass ihm daher eine tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz…
…der Rechtsprechung des VwGH nicht vernachlässigbar. Für den BF ist somit die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort im Beschwerdejahr 2021 jedenfalls unzumutbar. Neben der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes, muss auch die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz unzumutbar sein. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr…
…und führte in der Stellungnahme aus, dass eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz dann gegeben sei, wenn dieser mehr als 80km entfernt sei und die Fahrzeit mehr als Stunde betrage. Weiters wies das Finanzamt darauf hin, dass die Miete der Wohnung in…
…der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. das Erkenntnis 99/14/0340) kommt es hinsichtlich der Werbungskosteneigenschaft von Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten vor allem darauf an, dass die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz wegen der Entfernung nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr…
…der Lohnzettel durch den jeweiligen Arbeitgeber zum Ausdruck komme. Die Anerkennung von Nächtigungs- und Fahrtaufwendungen als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 sei u.a. dann zulässig, wenn dem Steuerpflichtigen die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz nicht zugemutet werden könne. Einem Steuerpflichtigen könne aufgrund der…
…Neben der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes, muss auch die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz unzumutbar sein. Eine tägliche Rückkehr von L nach Hauptwohnsitz bei einer Distanz von 180 km und einer Fahrzeit von 105 Minuten ist unzumutbar. Zwar ist im Lichte der Rechtsprechung…
…dass eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz bei einer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnort von 78 km bzw. 83 Kilometern und einer Fahrtzeit von einer Stunde jedenfalls zumutbar ist. Im Erkenntnis vom 15.09.2011, 2008/15/0239, hat der Verwaltungsgerichtshof selbst bei mehrstündigen Arbeitsunterbrechungen und…
…2008 vom 12. März 2010 wurde ausgeführt: Gemäß § 16 Einkommensteuergesetz 1988 stellen Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähige Werbungskosten dar. Eine dieser Voraussetzungen ist die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschäftigungsort mehr…
…dass einer täglichen Rückkehr vom Arbeitsort an den Familienwohnsitz wegen einer Entfernung von weniger als 80 km, die grundsätzlich in weniger als einer Stunde zurückgelegt werden kann, nichts entgegensteht. Sie hat daher die Frage einer Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht weiter überprüft…
…nach X.. Er fuhr - außer an Wintertagen mit starkem Schneefall - auf der Strecke über C. (ca. 94 km). Strittig ist die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr des Bw. zum Familienwohnsitz und damit die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für Familienheimfahrten und Zweitwohnsitz in X. im Jahr 2007…
…die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort an den (Familien-)Wohnsitz wegen der Entfernung nicht zumutbar ist, so können die dadurch bedingten Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 darstellen, vorausgesetzt, dass die Verlegung des Familien- bzw. Hauptwohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit…
…Schritt die Prüfung der Zumutbarkeit seiner täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz trotz dessen Lage außerhalb des Einzugsbereichs ein. Hier kommen (als wesentliche, aber nicht einzige Kriterien) die Entfernung vom Arbeitsort und die Dauer der - bei vernünftiger Wahl der Fahrtroute und des Verkehrsmittels - üblichen Gesamtwegzeit zum Tragen.…
…nicht abziehbar. Erwachsen einem Steuerpflichtigen allerdings dadurch doppelte Haushaltskosten, dass ihm die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz wegen der Entfernung nicht zumutbar ist, so können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die dadurch bedingten Mehraufwendungen (Kosten der Zweitwohnung am Arbeitsort, Familienheimfahrten) Werbungskosten iSd § 16…
…können, kann am Vorliegen der Unzumutbarkeit nichts ändern. Auch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102 reicht die bloße Angabe der Entfernung des Beschäftigungsortes vom Familienwohnsitz nicht aus, um die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr begründen zu können. Vielmehr…
…Entfernung von der Arbeitstätte zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend. Das beantragte Pendlerpauschale habe daher auch nicht berücksichtigt werden können. Schließlich sei die doppelte Haushaltsführung nur dann beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort so weit entfernt ist (mehr als 120 km), dass eine tägliche Rückkehr nicht…
…den Streitjahren 2011 und 2014 am Familienwohnsitzort mit Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte berufstätig war, er selbst eine Ordination am Familienwohnort geführt hat und seine Kinder dort wohnhaft waren. Betreffend die weitere Voraussetzung der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnort war im gegenständlichen…
…kann. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (VwGH 31.07.2013, 2009/13/0132). Abzustellen ist jedenfalls auf das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel. Ein Familienwohnsitz (…