…zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuerbeträge als anrechenbare Lohnsteuer berücksichtigt und dieser erstattet. Zumal feststeht, dass die in Rede stehenden Beträge vom Bw. an das Finanzamt nicht abgeführt wurden, sind diese zu Recht vom Finanzamt als Abfuhrdifferenzen zur Zahlung vorgeschrieben worden. Das übrige Vorbringen des Bw. zu…
…den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu…
…sei als freie Dienstnehmerin bei Frau DI B. beschäftigt gewesen. Daher sei die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten worden. Weiters wurden die Aufzeichnungen des Prüfers an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet. Über die Beschwerde wurde erwogen: Das Bundesfinanzgericht nimmt aufgrund der festgestellten Aktenlage den folgenden Sachverhalt als…
…wonach gemäß Abs. 1 vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten einzumahnen sind. Unstrittig ist, dass dem Antrag des Bw. vom 4. August 1998 auf Rückerstattung der für das Jahr 1995 zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO mit Bescheid vom 11. Juni 1999 stattgegeben und der…
…zu Recht österreichische Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat. 3. Rechtliche Beurteilung § 240 BAO lautet: „ (1) Bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, ist der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres…
…Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 1999 nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu…
…zu Unrecht einbehaltene Beträge auszugleichen; dies jedoch nur bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres (§ 240 Abs 1 BAO bzw § 77 Abs 3 und 4 EStG 1988). Darüber hinaus hat (nur mehr) der Arbeitnehmer auf Grundlage der übermittelten Lohnzettel das Recht, die fälschlicher Weise einbehaltene Lohnsteuer…
…örtlich zuständig, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Antragstellers obliegt. Gerade weil im gegenständlichen Fall im Wege der Veranlagung ein Ausgleich der zu Unrecht vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuerbeträge - wegen der fehlenden Möglichkeit eines Verlustvortrages - zu einem erheblichen Teil nicht möglich war, und damit…
…3 BAO auf Rückzahlung folgender seiner Ansicht nach zu unrecht einbehaltener Beträge an Lohnsteuer | für den Monat Juni 2000 | ATS 34.375,00 | € | 2,498,12 | für den Monat Juli 2000 | ATS 33.435,29 | € |…
…Bezüge und die Lohnsteuer ist nicht rückzuerstatten. Lag keine Ausübung öffentlicher Funktionen vor, ist Art. 19 des DBA nicht anzuwenden, die Pension unterliegt daher dann der ausschließlichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat (=Liechtenstein) gem. Art. 18 DBA. Die österreichische Lohnsteuer wäre daher zu Unrecht einbehalten worden und…
…a BAO berechtigt gewesen zu sein. Es sei auch nach seiner Meinung nicht nötig, die Einkommensteuer im Antrag ziffernmäßig anzugeben (VwGH 20.06.1990, VwGH 89/13/0107; 24.01.1996, 94/13/0194). Somit errechne sich die zu Unrecht einbehaltene Einkommensteuer für die Jahre…
…gewesen. Da im Fall des Bw. überhaupt keine Steuerpflicht in Österreich bestehe, hätte er Anspruch auf Rückerstattung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt für den 1. Bezirk zuständigkeitshalber an das Finanzamt der Betriebsstätte, nämlich das Finanzamt für Körperschaften in Wien, weiter…
…September 2002 wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, dass die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Besteuerung rechtens und daher nicht zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten worden sei. Gegen den abweislichen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und ausführlich begründet indem die im…
…24 Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber im Kalendermonat der Zahlung zu Recht von der Pensionsabfindung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 iVm § 124b Z 53 erster Sa tz EStG 1988 Lohnsteuer einbehalten hat und somit keine zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer iSd § 240 BAO vorliegt…
…Kalendermonat der Zahlung zu Recht von der Pensionsabfindung gemäß § 67 Abs 10 EStG 1988 iVm § 124b Z 53 erster Satz EStG 1988 Lohnsteuer einbehalten hat und somit keine zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer iSd § 240 BAO vorliegt, steht einer Anrechnung der gesamten Lohnsteuer im Streitjahr nicht…
…gelangt. 24 Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber im Kalendermonat der Zahlung zu Recht von der Pensionsabfindung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 iVm § 124b Z 53 erster Satz EStG 1988 Lohnsteuer einbehalten hat und somit keine zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer iSd § 240 BAO vorliegt…
…gelangt. 24 Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber im Kalendermonat der Zahlung zu Recht von der Pensionsabfindung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 iVm § 124b Z 53 erster Satz EStG 1988 Lohnsteuer einbehalten hat und somit keine zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer iSd § 240 BAO vorliegt…
…gelangt. 24 Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber im Kalendermonat der Zahlung zu Recht von der Pensionsabfindung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 iVm § 124b Z 53 erster Satz EStG 1988 Lohnsteuer einbehalten hat und somit keine zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer iSd § 240 BAO vorliegt…
…gelangt. 24 Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber im Kalendermonat der Zahlung zu Recht von der Pensionsabfindung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 iVm § 124b Z 53 erster Satz EStG 1988 Lohnsteuer einbehalten hat und somit keine zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer iSd § 240 BAO vorliegt…
…gelangt. 24 Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber im Kalendermonat der Zahlung zu Recht von der Pensionsabfindung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 iVm § 124b Z 53 erster Satz EStG 1988 Lohnsteuer einbehalten hat und somit keine zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer iSd § 240 BAO vorliegt…