Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2073-W/03
Lohnsteuerterstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2073-W/03vom 24.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 11 am 22. Juni 2004
über die Berufung vom 27. März 2001 des Bw., vertreten durch
Mag. Johann Hanel, gegen den Bescheid vom 26. Jänner 2001 des
Finanzamtes für den 23. Bezirk, vertreten durch AR Marina Schmidbauer,
betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das
Jahr 1999 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Dem Lohnsteuererstattungsantrag
nach § 240 Abs. 3 BAO des Bw. vom 20. Juni 2000 für das
Kalenderjahr 1999 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Bw. stand in der Zeit vom
1. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1995 zur
Betriebsgesellschaft M als Vorstandsmitglied in einem Dienstverhältnis
und hatte nach den aufliegenden Vorstandsverträgen Anspruch auf eine
Zusatzpension (Verträge vom 20. November 1990 und vom 6. Februar
1994).
Punkt VI. (2) dieser
Vorstandsverträge besagen jeweils:
"Die
Betriebsgesellschaft verpflichtet sich, für die Dauer des
Dienstverhältnisses ab 1. Jänner 1993 zu Gunsten des
Vorstandsmitgliedes und zu Lasten der Betriebsgesellschaft einen
Versicherungsvertrag zur Deckung von Zusatzpensionsverpflichtungen
abzuschließen." (Vertrag vom 20. November 1990)
bzw.
"Die
Betriebsgesellschaft verpflichtet sich, für die Dauer des
Dienstverhältnisses zu Gunsten des Vorstandsmitgliedes und zu Lasten der
Betriebsgesellschaft den Versicherungsvertrag zu den bisherigen Bedingungen zur
Deckung von Zusatzpensionsverpflichtungen weiterzuführen." (Vertrag
vom 30. September 1994).
Im Mai 1993
schloss die Betriebsgesellschaft M als Versicherungsnehmerin mit der Ersten
n.oe. Brandschaden- Versicherungsaktiengesellschaft einen Versicherungsvertrag
ab (Pensionsvorsorge mit Gewinnbeteiligung, Polizze Nr. 5.023.010/0
vom 27. Mai 1993). Danach hatte der Bw. als versicherte Person ab
1. Jänner 2009 Anspruch auf eine monatliche im Vorhinein zu zahlende
Pension in Höhe von ATS 15.553,00. Dieser Vertrag wurde
rückwirkend per 1. Jänner 1993 in eine Personenversicherung,
nämlich in eine Er- und Ablebensversicherung mit Gewinnbeteiligung
umgewandelt (Polizze Nr. 5.023.010/2 vom 27. August 1993). Danach
hat der Bw. im Erlebensfall mit 1. Jänner 2009 Anspruch auf Auszahlung
einer einmaligen Versicherungsleistung in Höhe von
ATS 3.135.350,00.
Mit Stichtag
12. Jänner 1999 übernahm der Bw. die Lebensversicherung (als
Versicherungsnehmer). Als Grundlage für die Besteuerung wurden die
einbezahlten Prämien (ATS 664.001,00) herangezogen. Die nach
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 (Hälftesteuersatz
für Pensionsabfindungen) in der für den Streitzeitraum geltenden
Fassung ermittelte Lohnsteuer wurde vom Bw. entsprechend der Bestimmung des
§ 78 Abs. 4 EStG 1988 an die Betriebsgesellschaft M
bezahlt und von dieser abgeführt.
Nach Ansicht
des Bw. sind jedoch nicht die einbezahlten Prämien (ATS 664.001,00),
sondern das Deckungskapital zum Übernahmestichtag (ATS 426.864,00) als
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer heranzuziehen,
weshalb er die Erstattung (§ 240 Abs. 3 BAO) von zu Unrecht
einbehaltener Lohnsteuer in Höhe von ATS 59.275,00
begehrt.
Das Finanzamt
wies den Antrag mit Bescheid vom 26. Jänner 2001 mit der
Begründung ab, dass die streitgegenständliche Versicherung im Mai 1993
abgeschlossen und 1998 ausbezahlt worden wäre, weshalb mangels Vorliegen
eines mindestens siebenjährigen Ansparzeitraumes nicht zu viel, sondern zu
wenig an Lohnsteuer durch den Arbeitgeber einbehalten worden
wäre.
Seine
Berufung vom 27. März 2001 begründet der Bw. damit, dass im Jahr
1998 keine Auszahlung erfolgt sei; Zahlungen fielen erst nach dem Jahr 2008 an.
Darüber hinaus seien vom Finanzamt die Lohnsteuerrichtlinien 1999
angewendet worden, es seien aber die Lohnsteuerrichtlinien 1992 zu
beachten.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 2. Oktober 2003 begründet das Finanzamt
damit, dass im Hinblick auf das rechtskräftig abgeschlossene
Einkommensteuerveranlagungsverfahren auf Grund des im § 240
Abs. 3 BAO normierten Subsidiaritätsprinzips und der dazu ergangenen
Rechtsprechung des VwGH ein Erstattungsverfahren nach genannter Gesetzesstelle
unzulässig sei.
Am
8. Oktober 2003 stellte der Bw. einen Vorlageantrag und beantragte die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie eine
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
In der
mündlichen Berufungsverhandlung am 22. Juni 2004 wurde ergänzend
ausgeführt, dass auf Grund der seinerzeitigen Umwandlung der
Pensionsversicherung in eine Lebensversicherung erst 2009 Zahlungen anfielen,
weshalb in Zweifel zu ziehen sei, dass bereits 1999 ein Zufluss erfolgt sei.
Weiters wird - wie bereits im Erstattungsantrag selbst -
vorgebracht, dass falls überhaupt eine Besteuerung vorzunehmen sei,
Bemessungsgrundlage nur der Wert zum Übergabezeitpunkt sein
könne.
Gegen die
Begründung des Finanzamtes in seiner Berufungsvorentscheidung, dass ein
Ausgleich im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend zu machen gewesen
sei, wird eingewendet, dass es sich bei den streitgegenständlichen
Bezugsteilen um mit den festen Sätzen des § 67 EStG 1988 zu
versteuernde handle, die bei der Veranlagung auszuscheiden seien. Darüber
hinaus wären die in Rede stehenden Beträge bereits im Lohnzettel
für 1998 ausgewiesen worden. Einem Lohnzettel komme de facto der Status
eines Feststellungsbescheides zu, an den das Finanzamt bei Durchführung der
Veranlagung zur Einkommensteuer gebunden wäre.
Der
Senat hat erwogen:
Vorweg ist fest zu stellen,
dass der Einwand, der Lohnzettel für 1998 beinhalte bereits die
streitgegenständlichen Beträge, nicht zutrifft. Dieser Lohnzettel
weist einen Bruttolohn von ATS 1.150.000,00 aus. Bei diesem Betrag handelt
es sich um die auf Grund des vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien am
10. August 1998 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches
(11 Cga 46/96f vom 7. September 1998) von der
Betriebsgesellschaft M an den Bw. zu zahlende Vergleichssumme. Darin nicht
enthalten sind streitgegenständliche in den Jahren 1993 bis 1995 von der
Betriebsgesellschaft M zur Lebensversicherung mit der Polizze Nr.
5.023.010/2 einbezahlten Prämien (ATS 664.001,00) oder der
Aktivierungswert (ATS 426.864,00) zum Übernahmestichtag.
Was nun den Einwand betrifft,
Zahlungen auf Grund des Versicherungsvertrages fielen erst 2009 an, weshalb 1999
kein Zufluss erfolgt sei, so ist dem Bw. entgegen zu halten:
Nach § 15 Abs. 1
EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder
geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3
Z. 4 bis 7 zufließen. Als Einnahmen aus einem Dienstverhältnis
kommt alles in Betracht, was im Rahmen eines Dienstverhältnisses dem
Arbeitnehmer zufließt. Es können dies Geldleistungen oder geldwerte
Vorteile sein. Zu solchen Vorteilen gehören auch Leistungen zu einer
Versicherung, die dem Arbeitnehmer gehört. Um hievon sprechen zu
können, muss der Arbeitnehmer im Versicherungsverhältnis eine solche
Stellung haben, dass er über die Ansprüche aus der Versicherung
verfügen kann, es müssen ihm also die Ansprüche aus dem
Versicherungsverhältnis zustehen (vgl. VwGH vom 5. August 1993,
93/14/0046 und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer - Handbuch,
EStG 1988, § 25, Tz 11, Versicherungen sowie die dort
angeführten Judikate).
Nach § 19 Abs. 1
leg. cit. sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Einnahmen sind einem Steuerpflichtigen dann
zugeflossen, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen
kann (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer - Handbuch,
EStG 1988, § 19, Tz 4ff sowie die dort angeführten
Judikate).
Für vorliegenden
Berufungsfall bedeutet dies, dass der Bw. mit seinem Eintritt als
Versicherungsnehmer in den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag am
12. Jänner 1999 die Verfügungsmacht über die Ansprüche
aus der Versicherung erlangte, ihm also ab diesem Zeitpunkt die Ansprüche
aus dem Versicherungsverhältnis zustanden, er rechtlich und wirtschaftlich
über sie verfügen konnte und somit zu diesem Zeitpunkt ein Zufluss
(§ 19 leg. cit.) von Arbeitslohn (§ 15 iVm 25 leg. cit.) als
Ausfluss des seinerzeitigen Dienstverhältnisses zur
Betriebsgesellschaft M erfolgte.
Hinsichtlich des als
Besteuerungsgrundlage heranzuziehenden Betrages pflichtet der Berufungssenat dem
Bw. bei, dass es sich dabei nicht um die Summe der einbezahlten Prämien
(ATS 664.001,00) sondern um den Wert im Zeitpunkt der Übergabe, also
den Aktivierungswert (ATS 426.864,00) handeln muss.
Nach § 240
Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen
ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der
Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht
einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen
oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
Nach der Bestimmung des
§ 240 Abs. 3 BAO in ihrer für die betroffenen Abgaben des
Kalenderjahres 1999 im Berufungsfall anzuwendenden Fassung vor ihrer
Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000
(§ 323 Abs. 7 BAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes) kann der
Abgabepflichtige (Abs. 1) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres,
das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht
einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein
Ausgleich gemäß Abs. 1, im Wege des Jahresausgleiches oder im
Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist
bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des
Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung
es sich handelt.
§ 240 Abs. 3 BAO
normiert demnach zwei materiell rechtliche Voraussetzungen:
1. dass Beträge zu Unrecht
einbehalten worden sind und
2. dass keine Rückzahlung
oder kein Ausgleich gemäß Abs. 1, im Wege des Jahresausgleichs
oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt
ist.
Liegt auch nur eine dieser
beiden Voraussetzungen nicht vor, so ist die Durchführung eines
Erstattungsverfahrens unzulässig und der entsprechende Antrag ist
abzuweisen (vgl. VwGH vom 1. Juli 2003, 2002/13/0214).
Ad 1.: Zu Unrecht einbehaltene
Beträge
1.1. Ein
Rückzahlungsanspruch nach § 240 Abs. 3 BAO besteht nur, wenn
und soweit dem Antragsteller Einnahmen zugeflossen sind, von denen auch ein
Steuerabzug vorgenommen worden ist (vgl. VwGH vom 13. Oktober 1970,
0015/70).
Nach § 78 Abs. 1
EStG 1988 hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer des
Arbeitnehmers einzubehalten. Nach Abs. 4 hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber, wenn - wie im vorliegenden Berufungsfall -
der Arbeitslohn aus geldwerten Vorteilen besteht, den zur Deckung der Lohnsteuer
erforderlichen Betrag zu zahlen.
Der § 78
EStG 1988 unterscheidet demnach zwischen der durch den Arbeitgeber ohne
Mitwirkung des Arbeitnehmers einzubehaltenden Lohnsteuer (Abs. 1) und dem
vom Arbeitnehmer zur Deckung der Lohnsteuer zu zahlenden Betrag (Abs. 4).
Diese beiden (unterschiedlichen) Tatbestände können keinesfalls gleich
gesetzt werden. Während nach Abs. 1 die Lohnsteuer für Rechnung
eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einbehalten und abgeführt
wird hat nach Abs. 4 der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der
Lohnsteuer erforderlichen Betrag zu bezahlen.
Daraus ergibt sich aber, dass
es sich bei der nach § 78 Abs. 4 EStG 1988 durch den Bw. an
seine ehemalige Arbeitgeberin bezahlten Betrag - wie sich bereits aus
dem Gesetzeswortlaut ergibt - um keine einem Erstattungsverfahren
zugängliche einbehaltene Abgabe handelt.
1.2. Gemäß
§ 67 Abs. 8 lit b EStG 1988 in der für das
Streitjahr 1999 geltenden Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2001,
BGBl I 142/2000, sind zu versteuern,
"mit
der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger
Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als
Lohnzahlungszeitraum ergibt, Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie
nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern
sind."
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom
19. März 1998, 97/15/0219, vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0190
und vom 16. Dezember 2003, 2001/15/0165) liegen Pensionsabfindungen iSd
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 nur dann vor, wenn die
Zahlung in Abgeltung eines - auf Rente lautenden - bereits
entstandenen Anspruches geleistet werden.
Im vorliegenden Berufungsfall
entsteht der Anspruch auf Zahlung eines Einmalbetrages - wie der Bw.
selbst ausführt - nach dem Jahr 2008. Damit ist keines der
beiden vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellten
Kriterien erfüllt. Bei der Übernahme des streitgegenständliche
Versicherungsvertrages handelt es somit um keine Pensionsabfindung iSd
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988. Wenn der Zufluss trotzdem
mit dem Hälftesteuersatz iS genannter Bestimmung anstatt richtiger Weise
nach § 67 Abs. 10 leg.cit. erfolgt ist und somit - wie
das Finanzamt in seinem Bescheid zu Recht feststellte - zu wenig
Lohnsteuer entrichtet wurde, so kann der Bw. in keinem Recht verletzt sein und
eine Erstattung im Sinne des § 240 BAO ist somit
ausgeschlossen.
Ad 2.: Ausgleich im Wege der
Veranlagung
Aus dem klaren Wortlaut des
§ 240 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass Abgaben, die für Rechnung
eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht
auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages
zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine
Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung
vorsieht. Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer
eröffnete ergänzende Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines
Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann
nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim
Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides
korrigierbar sind, zumal im Veranlagungsverfahren Bindung weder an die
Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers noch an ein allfällig vorangegangenes
Lohnsteuerverfahren besteht (VwGH vom 4. Juni 2003, 2002/13/0237,
2002/13/0238, 2002/13/0239, 2002/13/0240, 2002/13/0241, 2002/13/0242 und vom
1. Juli 2003, 2002/13/0214).
Es trifft nun zwar zu, dass
sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen zu versteuern sind, bei
der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz bleiben (§ 41
Abs. 4 iVm § 67 Abs. 9 EStG 1988) bzw. dass die auf
diese Bezugsteile entfallende Lohnsteuer nicht auf die Einkommensteuerschuld
angerechnet wird (§ 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Sowohl
die entsprechenden Bezugsteile als auch die darauf entfallende Lohnsteuer sind
jedoch in ihrer objektiv richtigen Höhe bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer auszuscheiden (vgl. VwGH vom 10. April 1997, 94/15/0180;
dieses Erkenntnis erging zwar zum EStG 1972, Jahresausgleichsverfahren, hat
jedoch im Geltungsbereich des EStG 1988 sinngemäß Anwendung zu
finden). Dies bedeutet, dass für den Fall einer unrichtigen Zuordnung oder
Besteuerung von Bezugsteilen durch den Arbeitgeber im Zuge der Veranlagung zur
Einkommensteuer jedenfalls eine Richtigstellung sowohl hinsichtlich der
Zuordnung als auch hinsichtlich der Besteuerung zu erfolgen hat, zumal
- wie zuvor ausgeführt - im Veranlagungsverfahren keine Bindung
an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers besteht.
Für den vorliegenden
Berufungsfall ergibt sich daraus Folgendes: Der Bw. wurde für das Jahre
1999 rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt (Einkommensteuerbescheid
vom 31. Oktober 2000). Für ein subsidiäres Erstattungsverfahren
nach § 240 Abs. 3 BAO bleibt kein Raum. Der Bw. hätte
nämlich im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren jenen Sachverhalt geltend
machen müssen, für den ihm angesichts der Durchführung eines
Veranlagungsverfahrens ein Rückerstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3
BAO nicht mehr offen steht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
24. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 46 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 78 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 78 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LohnsteuererstattungErstattungVeranlagungeinbehaltene LohnsteuerLebensversicherunggeldwerter VorteilZuflussPensionsabfindung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2073-W/03
- Stammnummer
- 10592
- Gültig
- 24.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF