…vom 13.01.2017, betreffend Abweisung des Antrages vom 10.01.2017 auf Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2016 - erlassen zur Beschwerde vom 02.08.2016 gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 11.07.2016 - zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als…
…Aufwendungen iSd § 34 EStG 1988. Auch wurde darauf verwiesen, dass für den Zeitpunkt des Abzugs einer außergewöhnlichen Belastung das Belastungsprinzip iSd § 34 EStG 1988 Vorrang vor dem Abflussprinzip nach § 19 EStG 1988 hat und insoweit ein Korrektiv für dieses darstellt (vgl. Peyerl in Jakom EStG11, …
…Jahr der außergewöhnlichen Belastung, allenfalls im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens, zu kürzen (Vorrang des Belastungsprinzips; vgl. Doralt, EStG, § 34, Tz 24 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH und BFH). Die in der Berufung zitierte UFS-Entscheidung vom 9.11.2004, RV/0402-I…
…in einem späteren Jahr ersetzt wird im Abflussjahr eine Kürzung der außergewöhnlichen Belastung vorzunehmen. Es besteht ein Vorrang des Belastungsprinzips und Durchbrechung des grundsätzlich auch im Bereich der außergewöhnlichen Belastung geltenden Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip des § 19 EStG (vgl…
…als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden zu können. Daher können Aufwendungen bei Kostenübernahme oder Kostenersatz von dritter Seite keine außergewöhnliche Belastung bewirken. Wird der Aufwand in einem späteren Jahr ersetzt, dann ist er im Jahr der außergewöhnlichen Belastung zu kürzen (Vorrang des Belastungsprinzips, vgl. Doralt, EStG10…
…Jahr ersetzt, so ist er ebenfalls im Jahr der außergewöhnIichen Belastung zu kürzen. Es besteht ein Vorrang des Belastungsprinzips und Durchbrechung des grundsätzlich auch im Bereich der außergewöhnlichen Belastung geltenden Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip des § 19 EStG (vgl. Hofstätter…
…Jahr ersetzt, so ist er ebenfalls im Jahr der außergewöhnlichen Belastung zu kürzen. Es besteht ein Vorrang des Belastungsprinzips und Durchbrechung des grundsätzlich auch im Bereich der außergewöhnlichen Belastung geltenden Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip des § 19 EStG (vgl. Hofstätter…
…Tz 24 zu § 34 u. die dort zit. Literatur und Judikatur des BFH - Vorrang des Belastungsprinzipes!). Nach der mit BGBl. I 124/2003 eingefügten Bestimmung des § 295a BAO gilt der nachträgliche Kostenersatz einer außergewöhnlichen Belastung als Ereignis, das die Abänderung jenes Einkommensteuerbescheides, in dem die…
…die Beseitigung eines Katastrophenschadens).....Zur Kürzung führen insbesondere Versicherungsleistungen". Wenn nun auch für den Zeitpunkt des Abzugs außergewöhnlicher Belastungen grundsätzlich das Abflussprinzip gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 maßgeblich ist, hat das Belastungsprinzip Vorrang vor dem Abflussprinzip und stellt ein Korrektiv für dieses dar (vgl…
…iSd Art 288 AEUV) sind die Bestimmungen dieser Verordnung unmittelbar anwendbar. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte durch das EKBSG insbesondere die Bemessung und Erhebung des EKB-S näher geregelt werden (vgl AB 1817 Big XXVII GP). Die Notfallmaßnahmenverordnung galt bis zum 30.06.2023 (Art 22…
…eingetragen, hat jedoch Geschäftsführungshandlungen vorgenommen. Abgabenforderungen der Primärschuldnerin wurden nicht entrichtet. Mit Beschluss des Landesgerichtes**** vom Datum1 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin Fa. Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und in der Folge mit Beschluss desselben Gerichtes vom Datum2 nach Verteilung an die Massegläubiger wieder aufgehoben…
…der Ausschlagung. Für die Wertermittlung ist gemäß § 18 ErbStG grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung der Wirtschaftsgüter, die durch einen dem ErbStG unterliegenden Vorgang erworben wurden, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (§…
…Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 98 Rz. 8.7). Allgemein ist von der Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (einem Werkvertrag) nach der Judikatur des VwGH dann auszugehen, wenn sich aus dem Vertrag eine individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit, ergibt. Der Werkvertrag…
…der Bw. seit Gründung mit einer Stammeinlage von 125.000,00 S an der Gesellschaft beteiligt. Über das Vermögen der H. GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 31. Juli 2000 der Konkurs eröffnet. In der Folge wurde der Bw. mit dem…
…der auf die Zeit ab dem 1.1.1993 anfallende Kapitalertrag einfachheitshalber nach folgender Formel berechnet werden: | Einlösungswert abzüglich Ausgabewert | = monatlicher Kapitalertrag | Anzahl der vollen Monate zwischen Ausgabe und Einlösung ........................ Während des gesamten berufungsgegenständlichen Zeitraumes sei diese Regelung in Kraft gewesen…
…nur ein "pro forma-Geschäftsführer" (VwGH 2.7.2002, 99/14/0076) oder "nur auf dem Papier" (VwGH 19.1.2005, 2001/13/0168). Bei Vereinen sind Vertreter im Sinn des § 9 BAO jene Personen, die nach den Statuten zur Vertretung nach außen berufen sind …
…82 als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 9. Juli 2012 wurde Herr J. (in weiterer Folge: Bf.) als Haftungspflichtiger gemäß …
…der auf die Zeit ab dem 1.1.1993 anfallende Kapitalertrag einfachheitshalber nach folgender Formel berechnet werden: | Einlösungswert abzüglich Ausgabewert | = monatlicher Kapitalertrag | Anzahl der vollen Monate zwischen Ausgabe und Einlösung ........................ Während des gesamten berufungsgegenständlichen Zeitraumes sei diese Regelung in Kraft gewesen…
…Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 29. Dezember 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 23. Juni 2023 für das Jahr 2017, vom 14.07.2023 für die Jahre 2018 bis 2020, vom 20.07.2023 für das Jahr 2021…
…der auf die Zeit ab dem 1.1.1993 anfallende Kapitalertrag einfachheitshalber nach folgender Formel berechnet werden: | Einlösungswert abzüglich Ausgabewert | = monatlicher Kapitalertrag | Anzahl der vollen Monate zwischen Ausgabe und Einlösung ........................ Während des gesamten berufungsgegenständlichen Zeitraumes sei diese Regelung in Kraft gewesen…