…zuzurechnen sind. Das heißt, dass der Zahlung noch keine Leistung des Empfängers gegenübersteht. 5.5.8.2 Zu verteilende Aufwendungen Rz 1382: Die Aufzählung jener Aufwendungen, auf die sich das Verteilungsgebot des § 19 Abs. 3 EStG 1988 erstreckt, ist eine erschöpfende (VwGH 24.10.1995…
…übertragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das für die Vorauszahlung bestimmter Ausgaben - darunter ua Fremdmittel-, Treuhand- und Vermittlungskosten - geltende Verteilungsgebot des § 19 Abs 3 EStG 1988 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, weil es sich bei der Begleichung der gegenständlichen Kosten in…
… 19 Abs. 2 und Abs. 3 EStG 1988). Die Leasingraten-Vorauszahlung vom 14.Aug.2010 verringerte die laufenden Leasingraten und war demnach der gesamten Vertragsdauer zuzuordnen (60 Monate). Damit unterlag die Zahlung dem Verteilungsgebot für Vorauszahlungen des § 19 Abs. 2 EStG 1988. Lediglich dem auf…
…Einnahmen, sondern Ausgaben umfasst sind, also gefestigt ist. § 19 Abs. 3 EStG 1988 enthält ein Verteilungsgebot für taxativ aufgezählte Ausgaben (VwGH 12.8.1994, 94/14/0064). Laut VwGH vom 23.2.2010, 2008/15/0027 ist eine vergleichbare Bestimmung für Einnahmen nicht vorgesehen, eine…
…für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. § 19 Abs. 3 EStG 1988 normiert ein Verteilungsgebot für bestimmte Vorauszahlungen. Es ist dem Bf. Recht zu geben, dass der Betrag, den er für den Einkauf in das Vertretungsgebiet zu leisten hatte, dann abzugsfähig wäre…
…Vermietung von Wohnungen je nach ihrem Inhalt entweder aktivierungspflichtig oder sofort absetzbar sind, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Gesetzgeber einen "ausufernden" modellhaften Einsatz bestimmter Ausgaben insbesondere mit dem Verteilungsgebot des § 19 Abs. 3 EStG 1988 bekämpft. Die I-OEG bot ihre Leistungen nach…
…im Zusammenhang mit der Anschaffung und späteren Vermietung von Wohnungen je nach ihrem Inhalt entweder aktivierungspflichtig oder sofort absetzbar sind, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Gesetzgeber einen "ausufernden" modellhaften Einsatz bestimmter Ausgaben insbesondere mit dem Verteilungsgebot des § 19 Abs. 3 EStG 1988 bekämpft.
…€ 6.393,60 (Top 6) wird daher als modellhafter Einsatz von Ausgaben (vgl. Zorn, RdW 2007, 366) gemäß dem Verteilungsgebot des § 19 Abs. 3 EStG 1988 auf die Laufzeit der vorausbezahlten Leistungen aufgeteilt. In den Honorarnoten vom 21. Dezember 2007 ist kein Leistungszeitraum angegeben…
…einem konkreten späteren Zeitraum zuzuordnen sind. Das Verteilungsgebot erfasst nur die erschöpfend aufgezählten Aufwendungen und gilt nur ausgabenseitig. Maßgebend ist nicht die Bezeichnung, sondern die wirtschaftliche Funktion (VwGH 12.8.1994, 94/14/0064). Durch das Verteilungsgebot soll verhindert werden, dass bei verschiedenen Bauherrnmodellen etc…
…sei in diesen Berufssparten üblich und daher marktkonform. Dem Begriff der Pauschalierung wohne inne, dass die einzelnen Teile der Leistungen eben nicht detailliert angegeben würden. Das Verteilungsverbot des § 19 Abs. 3 EStG 1988 sei selbstverständlich zu beachten. Da die Abwicklung der Projekte ab der Auftragsvergabe…
…sei in diesen Berufssparten üblich und daher marktkonform. Dem Begriff der Pauschalierung wohne inne, dass die einzelnen Teile der Leistungen eben nicht detailliert angegeben würden. Das Verteilungsverbot des § 19 Abs. 3 EStG 1988 sei selbstverständlich zu beachten. Da die Abwicklung der Projekte ab der Auftragsvergabe…
…sei in diesen Berufssparten üblich und daher marktkonform. Dem Begriff der Pauschalierung wohne inne, dass die einzelnen Teile der Leistungen eben nicht detailliert angegeben würden. Das Verteilungsverbot des § 19 Abs. 3 EStG 1988 sei selbstverständlich zu beachten. Da die Abwicklung der Projekte ab der Auftragsvergabe…
…sei in diesen Berufssparten üblich und daher marktkonform. Dem Begriff der Pauschalierung wohne inne, dass die einzelnen Teile der Leistungen eben nicht detailliert angegeben würden. Das Verteilungsverbot des § 19 Abs. 3 EStG 1988 sei selbstverständlich zu beachten. Da die Abwicklung der Projekte ab der Auftragsvergabe…
…sei in diesen Berufssparten üblich und daher marktkonform. Dem Begriff der Pauschalierung wohne inne, dass die einzelnen Teile der Leistungen eben nicht detailliert angegeben würden. Das Verteilungsverbot des § 19 Abs. 3 EStG 1988 sei selbstverständlich zu beachten. Da die Abwicklung der Projekte ab der Auftragsvergabe…
…Senat daher nicht folgen. Zu 2.): Vorauszahlungen sind Zahlungen, die wirtschaftlich einem konkreten späteren Zeitraum zuzuordnen sind. Das Verteilungsgebot erfasst nur die erschöpfend aufgezählten Aufwendungen und gilt nur ausgabenseitig. Maßgebend ist nicht die Bezeichnung, sondern die wirtschaftliche Funktion (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, MSA…
…bei §4/1 und § 4/3-Ermittlern nur der betrieblich genutzte Teil zum Betriebsvermögen. Die Mietvorauszahlung fließt dem Vermieter zur Gänze im Jahr der Vereinnahmung zu, weil das Verteilungsgebot nur die Aufwandseite betrifft. Die Behandlung erhaltener Vorauszahlungen erfährt keine Änderung durch §§ 4 Abs. 6 bzw…
…danach getrachtet habe, sämtliche Neubauwohnungen zu vermieten und sich erst bei Erkennen des Umstandes der mangelnden Möglichkeit der Erzielung betriebswirtschaftlich gerechtfertigter Mieten zu den Verkäufen entschlossen habe. In Ansehung dieser Ausführungen erging der Antrag auf Anerkennung der gesamten Vorsteuern unter Beachtung des Verteilungsgebotes des § 12…
27.10.2 Umfang und Durchführung der Verteilung (Z 4 bis 6) Rz 7393: Der Antrag auf Verteilung ist bei erstmaliger Inanspruchnahme grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung zu stellen. Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft nachgeholt werden. § 39 Abs. 4 EStG 1988 gilt entsprechend…
19.2.2 Gewinnverteilung 19.2.2.1 Nach Maßgabe gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (Regelfall) Rz 5883: Für die Gewinnverteilung sind grundsätzlich die Vereinbarungen der Gesellschafter, insbesonders jene des Gesellschaftsvertrages maßgebend (VwGH 29.05.1990, 90/14/0002; VwGH 07.02.1989, 86/14/0121; VwGH 20…
27.6 Verteilung von Einkünften und stillen Reserven 27.6.1 Verteilung auf drei Jahre (§ 37 Abs. 2 EStG 1988) Rz 7369: Über Antrag sind die nachstehend genannten Einkünfte gleichmäßig verteilt auf drei Jahre, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, zum Normaltarif…