Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100658/2013
Anfechtung diverser AP-Feststellungen (BA-/Vorsteuer-Kürzung im Zusammenhang mit VW Sharan und Lancia Phedra, § 184 BAO: SZ neben kalkulatorischer Zuschätzung, u.a.)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100658/2013vom 20.11.2017Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die X&Y Vermietung 9999 (Ort-1) war eine ehemals steuerlich erfasste Miteigentumsgemeinschaft (StNr. FA 99-999/9999) zur Feststellung der Vermietungseinkünfte des Bf und der C.E. als Hälfteeigentümer am Mietzinshaus 9999 (Ort-1), (Objektadresse1) in den Jahren 2003/2004 (vgl. BFG-Entscheidung zu RV/2100423/2012). Eine Veranlagung war nur für das Jahr 2003 durchgeführt worden. Mit dem Erwerb des Hälfteanteils der C.E. durch den Bf im Juli 2004 endete diese Miteigentumsgemeinschaft sowohl als Feststellungsobjekt für eine Ertragsbesteuerung der Miteigentümer, als auch hinsichtlich ihrer umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft (aufrechte UID-Nr. vom 22.Mai 2003 - 21.Nov.2005).
Die UID-Nr ATU99999999 war jene des Bf und dieser Miteigentumsgemeinschaft nie zugeordnet (dieselbe „Firmenbezeichnung“ und UID-Nr. scheint im Übrigen auch auf der Rechnung vom 18.Nov.2011 betreffend den Erwerb des im BFG-Verfahren zu RV/2100425/2012 verfahrensgegenständlichen Kfz Hummer H1 auf).
Eine Vermietungsgemeinschaft des Bf und seiner Gattin war steuerlich nie erfasst.
Da weder aus dem beim BFG zu RV/2100423/2012 geführten Rechtsmittelverfahren des Bf betreffend den Zeitraum 2005-2009, noch aus dem gegenständlichen Rechtsmittelverfahren gemeinschaftliche Vermietungseinkünfte des Bf und seiner Gattin abzuleiten sind (im Übrigen auch nicht solche aus anderen gemeinschaftlichen Erwerbsbetätigungen), geht das BFG davon aus, dass der hier zu beurteilende VW Sharan vom Bf und seiner Gattin als Privatpersonen erworben wurde.
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (
§ 4 Abs. 4 EStG 1988).
Erste Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung des Betriebsausgabencharakters von Aufwendungen ist demnach deren Verursachung durch bzw. deren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften des Bf. Neben der betrieblichen Veranlassung erfordert die Berücksichtigung von Betriebsausgaben auch die tatsächliche Kostentragung durch den Bf. Gleiches gilt im Übrigen auch für Werbungskosten.
Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 durch Einnahmen-/Ausgabenrechnung ermittelt, sind Ausgaben grundsätzlich im Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet/bezahlt werden.
Soweit ein geleastes Fahrzeug, das aufgrund der Gestaltung des Leasingvertrages nicht dem Leasingnehmer zuzurechnen ist, betrieblich genutzt wird, führt der anfallende Leasingaufwand - als durch den Betrieb veranlasst - im Allgemeinen zu Betriebsausgaben.
Bei Kfz-Leasingverträgen mit einer Teilamortisationsvariante ist eine Zurechnung zum Betriebsvermögen des Leasingnehmers (und damit ein AfA-Abzug für das Fahrzeug bei diesem) regelmäßig ausgeschlossen. Das BFG sieht auf Basis der vorliegenden Unterlagen keine Veranlassung für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug von dieser Beurteilung abzugehen.
Da der Bf das „X-Restaurant
(Betriebsort)" lediglich vom Juni-Sept.2010 führte, ist eine laufende Nutzung des verfahrensgegenständlichen Kfz VW Sharan für dessen Gewerbebetrieb - und damit die Verursachung der daraus resultierender Kosten durch die gewerblichen Einkünften des Bf - lediglich für den Juni 2010 denkbar (wie erwähnt war das Fahrzeug 2009 bei den Vermietungseinkünften des Bf erfasst). Die Kosten aus der Abrechnung der Leasingfinanzierung für das Fahrzeug sind allerdings der gesamten Nutzungsdauer des Fahrzeugs zuzuordnen. Folglich könnte bereits dem Grunde nach nur einem entsprechender Anteil der mit der Vertragsabrechnung entstandenen Kosten Betriebsausgabencharakter zukommen.
Der Bf hat im AP-Verfahren zwar eine – aus seiner Sicht unrichtige - Rechnungsadressierung an die Gattin und die Zahlung der strittigen Rechnung zu Lasten seines Bankkontos behauptet, blieb die Vorlage einer korrigierten Rechnung aber ebenso schuldig, wie einen entsprechenden Zahlungsnachweis.
Da sowohl der vorgelegte Kaufvertrag als auch die kraftfahrbehördliche Zulassung des Fahrzeugs für eine Beteiligung der (Ex-)Gattin des Bf sprechen, hätte es eindeutiger Beweise für die (alleinige oder anteilsmäßige) Kostentragung durch den Bf bedurft. Erscheint es doch durchaus nicht ungewöhnlich, dass sich die Leasinggeberin bei der Einforderung ihrer Ansprüche lediglich an einen ihrer Gesamtschuldner wendet, wie hier in der Rechnung vom 5.Juli 2010.
Auch die buchhalterische Erfassung in den Unterlagen des Bf lässt an der verbuchten Zahlung zweifeln. Eine Beendigung des Leasinggeschäfts durch Barzahlung an die (in Wien situierte) Leasinggesellschaft entspricht nicht den Erfahrungen des Wirtschaftslebens. Bei einem Postversand der Rechnung ist deren Begleichung am Tag der Rechnungslegung (= Rechnungsdatum) auszuschließen. Im Rechenwerk des Bf wurde demnach offenbar nicht die Zahlung sondern die Rechnung verbucht.
Damit fehlen selbst in den Aufzeichnungen des Bf belastbare Indizien für dessen Kostentragung.
Mit der im Rechtsmittel angebotenen „Erklärung“ zur Sachlage, konnte unter diesen Umständen das Auslangen zweifellos nicht gefunden werden. Auch wenn die eigenen Bankkontoauszüge nicht zur Verfügung gestanden sein sollten, war es dem Bf aus Sicht des BFG zumutbar, den nötigen Zahlungsnachweis von der Leasinggesellschaft beizuschaffen. Tatsächlich lässt allerdings bereits die Vorlage eines bloßen Fragments des Kaufvertrages auf einen fehlenden Willen des Bf schließen, seiner Offenlegungspflicht vollständig nachzukommen und zur Sachverhaltsklärung angemessen beizutragen. Unter diesen Umständen war die Abgabenbehörde im Sinne der dargestellten VwGH-Judikatur nicht verpflichtet, die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Bf durch ergänzende Ermittlungen zu substituieren.
Im Ergebnis erfolgte die Nichtanerkennung des Aufwands aus der Abrechnung des Leasingvertrages zum Kfz VW Sharan vom 5.Juli 2010 daher zu Recht. Da die Berücksichtigung als Betriebsausgabe an der nicht erwiesenen Kostentragung durch den Bf scheiterte, bedurfte es auch keiner weiteren Klärung, inwieweit die strittigen Kosten den gewerblichen Einkünften bzw. allenfalls auch (anteilig) den Vermietungseinkünften des Bf zuzuordnen gewesen wären.
Unternehmer können die von anderen Unternehmern in einer den Bestimmungen des § 11 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) entsprechenden Rechnung an sie gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für das Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen (§ 12 Abs. 1 UStG 1994).
Zu den unverzichtbaren Bestandteilen einer solchen Rechnung zählt die Nennung des Empfängers, für dessen Unternehmen die Lieferung ausgeführt wurde (§ 11 Abs. 1 Z. 3 lit b UStG 1994 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2009/135).
Wie festgestellt, erfolgte die Lieferung des Kfz VW Sharan an den Bf und dessen Gattin, die im fraglichen Zeitraum kein gemeinsames Unternehmen führten. Der Rechnungszusatz „X&Y Vermietung“ vermochte daran nichts zu ändern. Da es an einer Lieferung für das Unternehmen des Bf mangelnde, lag auch kein Formproblem der Rechnung vor, das einer späteren Berichtigung zugänglich gewesen wäre.
Die Streichung des Vorsteuerabzugs erfolgte demnach auf Basis der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 UStG 1994 zu Recht. Auf den Nachweis der Zahlung kam es insofern nicht an.
Zu Tz.3 des AP-Berichts / Punkt 2 des AP-Vorhalts vom 8.Febr.2013 (Kürzung Aufwand/Vorsteuer für Kfz Lancia Phedra):
Vom FA wurde „mangels Vorlage einer Rechnung“ eine als Leasingaufwand verbuchte Barzahlung des Bf vom 14.Aug.2010 über 6.000,- € an das Autohaus2 in (Autohausadresse) weder ertragsteuerlich als Aufwand noch in Bezug auf die daraus errechnete Vorsteuer (1.000,- €) anerkannt.
Mit Vorhalt vom 10.Jän.2013 war der Bf ausdrücklich zur Vorlage einer Rechnung zum Zahlungsbeleg des Autohauses-2 vom 14.Aug.2010 aufgefordert worden.
Nach den vom Bf mit der Eingabe vom 21.Febr.2013 vorgelegten Unterlagen hatte er am 10.Aug.2010 unter der Bezeichnung seines Gastronomiebetriebes („X.-Restaurant“) einen Neuwagen der Marke LANCIA, „Modell/Type Phedra Platina + 2,2 170 HP“ (125 kW) um einen Gesamtbarkaufpreis von 39.960,- € (incl. 12% NoVA und 20% USt) verbindlich bestellt („Kaufantrag“). Die Auslieferung des Fahrzeugs war demnach für „13./14.8.2010“ vereinbart worden.
Der Kaufantrag vom 10.August 2010 enthält weder eine Fahrgestellnummer des Fahrzeugs noch eine UID-Nr. des Bf. Die an zwei Stellen im Textformular vorgesehene Rubrik „Anzahlung“ blieb jeweils leer.
Die Leasingfinanzierung durch die Leasing- Mobilien und Kfz GmbH war gemäß dem auch für dieses Fahrzeug nur als Fragment vorgelegten Leasingvertrag für einen „LANCIA Phedra 2.2 JTD Multijet 16V 170 PS DPF Aut.Oro, 125 kW“ erfolgt und wiederum als Teilamortisationsvariante vereinbart worden (60 Bruttomonatsraten a`472,08 €, Restwert brutto 10.000,- €). Die monatlichen Leasingraten waren unter Berücksichtigung einer gesondert ausgewiesenen Leasingraten-Vorauszahlung von 5.000,- € (+ 20% USt) berechnet, der nach dem Vertragstext die Funktion einer besonderen Sicherheitsleistung zukam.
Eine Fahrgestellnummer des Fahrzeugs enthält auch dieser Vertrag nicht. Des Weiteren fehlen auf dem vorgelegten Vertragsfragment ein Vertragsdatum und Angaben zum Zeitraum (oder zumindest zum Beginn) der Ratenzahlungspflicht. Auch eine UID-Nr des Bf findet sich auf dem Dokument nicht.
Bereits nach rd. 2,5 Monaten wurde das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung von drei Ratenterminen per Ende Okt. 2010 beendet („Abrechnungszeitpunkt 18.10.2010"). Lt. „Vertragsabrechnung“ vom 21.Dez.2010 resultierte daraus eine offene Gesamtverpflichtung des Bf von 16.888,86 €, die ihm zur Zahlung bis 28.Dez.2010 vorgeschrieben wurde. Die als offen ausgewiesene „Zahlrate“ berücksichtigt nachvollziehbar die vereinbarte Leasingratenvorauszahlung. Zudem hatte der Bf bis 27.Dez.2010 „Verwertungskosten“ von 2.233,- € (incl. 20% USt) zu übernehmen.
Beide Rechnungen vom Dez.2010 enthalten in der Rubrik „Ihre UID-Nr.“ den Vermerk „Nicht vorhanden!“ und belegen damit, dass im zu Grunde liegenden Leasinggeschäft eine UID-Nr. des Leistungsempfängers (Bf) nicht verwendet wurde.
Zahlungsnachweise zu diesem Leasinggeschäft liegen lediglich in Form des auf den Bf lautenden Kassaeingangsbeleges des Autohauses-2 über 6.000,- € (incl. USt) vom 14.Aug.2010 vor (AP-Akt S. 41, S. 57/58 und S. 62-64). Dem Beleg ist mangels Angaben zum Zahlungsgrund keinerlei Bezug zum verfahrensgegenständlichen Fahrzeug oder zum vorgelegten Leasingvertragsfragment zu entnehmen. Er enthält auch weder eine UID-Nr. des Bf noch des Autohauses.
Keiner der zum Kfz LANCIA Phedra vorliegenden Belege enthält bezüglich der angeführten fehlenden Daten Verweise auf andere Dokumente.
Der kraftfahrbehördlichen Datenbank EKIS zufolge war ein Kfz mit der Handelsbezeichnung „LANCIA Phedra“ „Modell/Type Lancia 179“ (Erstzulassung 10.Aug.2010) vom 13.August – 8.Okt.2010 für den Bf zugelassen.
Aufgrund des dargestellten AP-Akteninhalts - insbesondere in Hinblick auf die Art der Berechnung der Leasingraten und der Abrechnung des Leasingvertrages, je unter Berücksichtigung einer entsprechenden Ratenvorauszahlung – erachtet das BFG sowohl die mit dem oa. Kassaeingangsbeleg des Kfz-Betriebes belegte Barzahlung des Bf als auch deren Zusammenhang mit der Leasingfinanzierung des zu beurteilenden LANCIA Phedra als erwiesen.
Der zeitliche Zusammenhang zwischen Kaufantrag, Leasingfinanzierung, Barzahlung an das Autohaus und Kfz-Zulassung für den Bf lässt, trotz fehlender Fahrgestellnummer, die unterschiedlichen Typenbezeichnungen des Fahrzeugs in den angeführten Dokumenten bzw. im EKIS-Datenbestand als vernachlässigbar erscheinen.
Da die weiteren Verfahrensunterlagen keine gegenteiligen Anhaltspunkte liefern, geht das BFG davon aus, dass der Bf das Bezug habende Fahrzeug zwischen 13.August 2010 (= behördliche Zulassung) und der Schließung seines Restaurantbetriebes Ende Sept 2010, somit rd. 1,5 Monate lang als Betriebsfahrzeug nutzte.
Wie bereits ausgeführt, sind bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG Ausgaben grundsätzlich im Jahr der Bezahlung zu berücksichtigen. Doch müssen Vorauszahlungen bestimmter Kosten, darunter etwa Fremdmittel- und Mietkosten (zu welchen Leasingkosten gehören), gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr (§ 19 Abs. 2 und Abs. 3 EStG 1988).
Die Leasingraten-Vorauszahlung vom 14.Aug.2010 verringerte die laufenden Leasingraten und war demnach der gesamten Vertragsdauer zuzuordnen (60 Monate). Damit unterlag die Zahlung dem Verteilungsgebot für Vorauszahlungen des § 19 Abs. 2 EStG 1988. Lediglich dem auf die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den Bf entfallenden Entgeltsanteil konnte Betriebsausgabencharakter zukommen.
Das BFG berücksichtigt einen Betrag von 120,- € aus der Barzahlung vom 14.Aug.2010 als betrieblich veranlasste Leasingratenvorauszahlung bei den gewerblichen Einkünften des Bf (§ 184 BAO). Damit sind auch allfällige Fahrten im Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften des Bf bis zur Beendigung der behördlichen Zulassung des Fahrzeugs am 8.Okt. 2010 abgegolten bzw. ist zugleich eine Privatnutzung berücksichtigt. Wie in der Folge ausgeführt, handelt es sich um einen Bruttobetrag incl. 20% USt.
Für die umsatzsteuerliche Behandlung der zu beurteilenden Leasingratenvorauszahlung ist zunächst festzuhalten, dass das BFG keine Veranlassung sieht, die Beurteilung des BMF hinsichtlich der Zuordnung von Kfz der Marke LANCIA Phedra zu den Kleinbussen im Sinne von § 5 der Verordnung BGBl II Nr.193/2002 im anhängigen Verfahren in Frage zu stellen (vgl. die so genannte „BMF-Liste“ für Kleinbusse auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen/BMF).
Entsprechend der zuvor festgestellten betrieblichen Nutzung galt der verfahrensgegenständliche LANCIA Phedra grundsätzlich als dem Unternehmen des Bf zugeordnet und vermittelte – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - einen Vorsteueranspruch aus den Leasingraten.
Wie bereits ausgeführt, kann ein Unternehmer nach § 12 Abs. 1 UStG 1994 die von anderen Unternehmern in einer den Vorgaben des § 11 UStG entsprechenden Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn darüber eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde. In der Endrechnung sind die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte Anzahlungsrechnungen ausgestellt wurden (vgl. § 11 Abs. 1 UStG idF BGBl I 2010/34).
Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich voraus, dass die Leistung bereits erbracht wurde. Ob diese auch bezahlt wurde, ist dagegen regelmäßig nicht entscheidend. Im Sonderfall einer Anzahlungsrechnung kann ein Vorsteuerabzug allerdings bereits vor der Leistungserbringung erfolgen, doch ist dann für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ausnahmsweise auch eine Zahlung nachzuweisen. In jedem Fall notwendig ist für den Vorsteuerabzug eine Rechnung, die den Formerfordernissen des § 11 UStG entspricht. Die nach § 11 Abs. 1 UStG erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, wenn auf diese in der Rechnung hingewiesen wird (§ 11 Abs. 2 UStG 1994).
Zu den zwingenden Rechnungsmerkmalen für den Vorsteuerabzug gehören nach der im Verfahrenszeitraum geltenden o.a. Fassung des § 11 UStG u.a. die UID-Nr. des Leistungsempfängers (bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über 10.000,- €), die Angabe des Leistungszeitraums, das Ausstellungsdatum der Rechnung und eine fortlaufende Rechnungsnummer.
Nach der VwGH-Judikatur erfüllt ein Leasingvertrag für sich allein die Voraussetzungen einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 nicht, sondern bedarf es zusätzlich eines Zahlungsbeleges, der die Nutzungsüberlassung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Monat) konkretisiert. „Erst damit erhält das im Vertrag vereinbarte Leasingentgelt (einschließlich dem gesondert ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrag) die erforderliche Ergänzung, auf Grund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann.“ (VwGH 29.1.2015, 2012/15/0007).
Nichts anderes hat für die Rechnung im Fall einer Leasingraten-Vorauszahlung zu gelten.
Die zum verfahrensgegenständlichen Kfz LANCIA Phedra vorliegenden Unterlagen genügen den dargestellten gesetzlichen Vorgaben für einen Vorsteuerabzug nicht.
Dem „Kaufantrag“ vom 10.Aug.2010 fehlt für den Vorsteuerabzug – abgesehen von zwingenden Formalerfordernissen für Rechnungen - bereits die materielle Voraussetzung einer Lieferung des Autohauses an den Bf.
Da die vom Bf vorgelegten Unterlagen zum Kfz LANCIA Phedra eine gesonderte (Anzahlungs-) Rechnung über eine Leasingratenvorauszahlung - trotz konkreter Aufforderung zur Vorlage einer Rechnung zum Kassabeleg vom 14.Aug.2010 - nicht enthalten, geht das BFG davon aus, dass eine solche nicht ausgefertigt bzw. jedenfalls im Verfahren nicht vorgelegt wurde.
Somit bleibt zu klären, ob das vorgelegte Kfz-Leasingvertragsfragment den Erfordernissen einer Rechnung iSd § 11 UStG entsprach.
Wie festgestellt, fehlen sowohl im Kassabeleg vom 14.Aug.2010 als auch im undatierten Kfz-Leasingvertragsfragment einerseits zwingende Rechnungsmerkmale iSd § 11 UStG und anderseits Verweise auf andere Dokumente mit den fehlenden Daten. Auch die Zusammenschau der vorliegenden Dokumente liefert nicht alle erforderlichen Rechnungsangaben. Der Zahlungsbeleg vom 14.Aug 2010 trägt zudem inhaltlich zur Konkretisierung der Leistung nichts bei.
Damit liegt keine Rechnung vor, die dem Bf einen Vorsteueranspruch zur Barzahlung vom 14.Aug.2010 vermittelt.
Da ein Vorsteuerabzug für die Leasingraten an den zitierten Bestimmungen des UStG scheitert, hatte der Betriebsausgabenansatz mit dem anteiligen Bruttoentgelt zu erfolgen.
Im Ergebnis ist damit zu Punkt 2 des AP-Vorhalts vom 8.Febr.2013 ein Betrag von 120,- € als Betriebsausgabe für 2010 zu berücksichtigen. Die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs im angefochtenen Bescheid entsprach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 UStG 1994.
Zu Tz.3 des AP-Berichts/ Punkt 4 des AP-Vorhalts vom 8.Febr.2013 (Beleg 602/Buchung 30.Sept.2010):
In den im AP-Verfahren vorgelegten Aufzeichnungen des Bf scheinen per 30.Sept.2010 auf dem Konto 7440 „Leasinggebühren“ zwei Buchungen mit einem Gesamtbetrag von 15.243,75 € + 20% USt zu einem Beleg mit der Nr. 602 auf.
Erstmals mit Vorhalt vom 10.Jänner 2013 erging an den Bf die Aufforderung zur Vorlage der zugehörigen „Rechnungen, ev.Leasingverträge, Nachweis der Zahlung“. In den nachfolgenden Stellungnahmen vom 24.Jänner und 30.Jänner 2013 äußerte sich der Bf dazu nicht. Nach neuerlicher Aufforderung mit Vorhalt vom 8.Febr.2013, merkte der Bf in der Eingabe vom 21.Febr.2013 zu diesem Punkt kurz an „Rechnung liegt bei“. Auf die Übermittlung des ebenfalls angeforderten Leasingvertrages und der Zahlungsnachweise verwies er nicht.
Tatsächlich finden sich in der – vom Bf durchnummeriert - aus 15 Seiten bestehenden Eingabe weder eine den angeführten Buchungen vom 30.Sept.2010 zuordenbare Rechnung, noch sonstige Unterlagen zu den genannten Buchungen.
Vor diesem Hintergrund erscheint das neuerliche Angebot zur Vorlage „aller erforderlichen Belege“ in der Berufung als bloße Maßnahme zur Verfahrensverzögerung und Verschleierung des den Buchungen tatsächlich zu Grunde liegenden Sachverhalts, auf das weiter einzugehen gemäß § 183 BAO nicht erforderlich ist.
Die Verweigerung des Vorsteuerabzugs und Nichtanerkennung eines Aufwands, dessen betriebliche Veranlassung - trotz wiederholter, konkretisierter Aufforderung im AP-Verfahren - nicht nachgewiesen wird, stößt unter den festgestellten Umständen auf keine Bedenken des BFG, zumal nicht zu erkennen ist, auf welche vertretbare Art und Weise die Abgabenbehörde den Sachverhalt ohne Mitwirkung des Bf klären hätte können.
Für den Vorsteuerabzug fehlte es darüber hinaus neuerlich an der Erfüllung des zwingenden Formalerfordernisses einer (den Vorgaben des § 11 UStG entsprechenden) Rechnung.
Zu Tz.4 des AP-Berichts (Zurechnung):
Dem (unbefristeten) Pachtvertrag zwischen dem Bf und dem „Verpächter -Verein“ vom 3.Mai 2010 zum Gastronomiebetrieb am Flugplatz in (Betriebsort) zufolge, übernahm der Bf gegen eine mtl. Pacht von 1.000,- € + USt ein „voll betriebsfähig ausgestattetes Unternehmen“. Sämtliche Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft waren vom Bf zu tragen. Die bei Pachtbeginn defekte „Normalkühlzelle“ war „vom Verpächter ohne Kosten für den Pächter neu“ zu errichten (Pkt. V des Pachtvertrages). Im Übrigen wurden die Instandhaltungspflichten für den Pachtgegenstand umfassend auf den Pächter übertragen.
Tatsächlich finden sich in der Gewinnermittlung des Bf neben zwei Monatsraten für die Pacht etwa 250,- € an Bewirtschaftungskosten für das Pachtobjekt.
Der Pachtvertrag vom 3.Mai 2010 sieht für den Pächter eine grundsätzlich tägliche Offenhaltungspflicht mit Getränke- sowie Speisenangebot (warm und kalt) in der Zeit von 9:00 bis 22.00 Uhr mit der Möglichkeit eines Ruhetages pro Woche vor.
Über Art und Umfang des Speisenangebots geben die Verfahrensunterlagen – abgesehen von Schnitzel und Frankfurter beim Flugtag am (Flugtagdatum) – keine Auskunft.
Punkt VI/8.) des Pachtvertrages vom 3.Mai 2010 gestattet den Mitgliedern und Gästen des Verpächter -Vereins die Konsumation mitgebrachter Getränke und Speisen in den Räumlichkeiten der Vereinsanlage, die u.a. über einen Kühlschrank und eine Kaffeemaschine verfügen.
Der Weiteren heißt es dort: “Im Verlauf der eventuell vom Verein veranstalteten Flugtage oder sonstiger Veranstaltungen nimmt die Pächterin zur Kenntnis, dass auf Rechnung des Veranstalters im Hangar eine entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an Besucher erfolgt.“
Erstmals mit Vorhalt vom 10.Jän.2013 übermittelte das FA dem Bf u.a. eine Rohaufschlagskalkulation zu dessen Gastronomiebetrieb, die das Prüfungsorgan auf Basis der vom Bf im AP-Verfahren vorgelegten Unterlagen erstellt hatte, mit der Aufforderung zur „ausführlichen“ Stellungnahme. Aus den Aufzeichnungen des Bf, die, wie bereits festgestellt, keine Angaben zu Eigenverbrauch (EV), Sachbezüge/ Personalverpflegung (SB), Schwund/Verderb, Gratisabgaben oder Warenendbestand enthielten, resultierten aus Sicht des Prüfers „tw. Spartenunterdeckungen sowie exorbitant niedrige Rohaufschläge“. Unter Anwendung branchenüblicher Rohaufschläge auf den erklärten Wareneinsatz (WES) errechnete der Prüfer eine Kalkulationsdifferenz von mehr als 40% (DurchschnittsRAK beim 20%Umsatz lt. Bf 2,00, lt. AP 3,75, bzw. beim 10%Umsatz lt. Bf 1,91, lt. AP 2,82).
Bei Berücksichtigung geschätzter Ansätze für Eigenverbrauch und Sachbezüge/Personalverpflegung (WES für Küche 400,- €, für Getränke 1.064,- €) ergab sich schließlich eine Erlösdifferenz von insgesamt rd. 24.200,- €, die der Prüfer zu 60% dem Getränkerumsatz (20%% USt) und zu 40% dem Küchenumsatz (10% USt) zuordnete (lt. Bf-Daten 2/3 Getränke-, 1/3 Küchenumsatz). Ansätze für Verderb/Schwund, Gratisabgaben (Werbung) bzw. für einen nicht verkauften Warenendbestand flossen in die Kalkulation des Prüfers zunächst nicht ein.
Im abschließenden AP-Vorhalt vom 8.Febr.2013 ergänzte das FA die kalkulatorische Erlöszuschätzung um einen Unsicherheitszuschlag (SZ).
Ausgehend von der Überlegung, dass der Bf nicht nur Umsätze aus erklärten Wareneinkäufen verkürzt, sondern auch den Warenzukauf unvollständig in seinen Aufzeichnungen erfasst haben könnte, errechnete der Prüfer einen weiteren Umsatz von rd. 16.900,- € für den Gastronomiebetrieb, der aus der Pauschalannahme eines fehlenden Wareneinsatzes (WES) von 5.000,- € (= knapp 20% geschätzte WES-Verkürzung) und Anwendung derselben branchenüblichen Rohaufschlagssätze sowie einer Erlösverteilung zwischen Getränke- und Speisenumsatz wie für den erklärten Wareneinsatz resultierte.
Unter Berücksichtigung eines Umsatzausfalles von rd. 1.100,- € durch Schwund/Verderb von Waren (AP-Vorhalt 8.Febr.2013) führte die Summe aus ermittelter Kalkulationsdifferenz und SZ in den angefochtenen Bescheiden letztlich zu einer Erlöszurechnung von 40.000.- € (60% Getränkeumsatz / 40% Speisenumsatz) und einer Erhöhung des Wareneinsatzes um 5.000,- € (WES-Korrektur fehlt in AP-Vorhalt v. 8.Febr.2013/Punkt 9, jedoch berücksichtigt im AP-Bericht/Tz.4).
Auf fehlende oder mangelhafte WES-Aufzeichnungen stützte sin das FA bei den Zurechnungen nicht und finden sich in den vorgelegten abgabenbehördlichen Unterlagen auch keine Hinweise auf Mängelfeststellungen zu diesem Bereich.
Gratisgetränke für Werbezwecke oder ein nicht verkaufter Warenendbestand fanden weder bei der dem AP-Vorhalt vom 10.Jän.2013 angeschlossenen kalkulatorischen Verprobung noch in den angefochtenen Bescheiden Berücksichtigung. Ebenso unterblieb in
de
n angefochtenen Bescheiden
eine Umsatzzurechnung aus dem Titel "Flugtag vom (Flugtagdatum)", mit dem sich das FA im Vorhalt vom 8.Febr.2013 (erstmals) befasst hatte.
Auch von
einer Entnahmebesteuerung für EV/SB und für den Warenendbestand wurde Abstand genommen
.
Die
offenen Fragen nach der Deckung der Lebenshaltungskosten des Bf
erachtete das FA mit der vorgenommenen Schätzung
als geklärt.
Anders als der Kalkulation des (nicht verfahrensgegenständlichen) Jahres 2011 trat der Bf den für das Warensortiment des „ Flugplatzrestaurants (Betriebsort)“ als branchenüblich herangezogenen Rohaufschlägen des Prüfers weder im AP-Verfahren noch im Rechtsmittel entgegen. Auch gegen die Ansätze für EV/SB bzw. Verderb/Schwund verwehrte er sich nicht.
Die vom Prüfer errechneten Rohaufschlagsdifferenzen erklärte der Bf, wie dargestellt, im Wesentlichen mit der kurzfristigen Aufgabe des Gastronomiebetriebes „wegen Trennung“ (BFG-Anmerkung: lt. FA-Daten geschieden ab 10.Sept.2010) bei „sehr gut gefüllt“em Lager unter Verderb eines Teiles der Ware infolge Stromabschaltung (Kühl- und Gefriergut).
Ein Teil des Warenendbestandes befand sich nach Angaben des Bf im Zeitpunkt des AP-Verfahrens noch in seinem Besitz (Spirituosen, Gewürze, Saucen; Lagerung im Keller des Mietzinshauses (Ort-3), (Mietobjektadresse)), den Großteil der bis zur Betriebseinstellung nicht verkauften Waren will er aber verschenkt bzw. selbst verwendet haben (Bf-Eingaben 30.Jän.2013 und 21.Febr.2013, AP-Akt S.69ff und S.51f).
Die Existenz von Aufzeichnungen zu den verdorbenen Waren schloss der Bf dezidiert aus, zu solchen betreffend die übrigen Restbestände nahm er nicht Stellung und unterließ zugleich die angeforderte Vorlage entsprechender Aufzeichnungen.
Der offenbar als Ersatz für fehlende Unterlagen gestellte Beweisantrag des Bf betreffend Zeugeneinvernahme von Empfängern der unentgeltlichen Warenweitergabe enthielt weder eine namentliche Nennung der zu befragenden Personen noch die Bekanntgabe von ladungsfähigen Adressen.
Abgesehen von den Auswirkungen der Betriebsaufgabe beschränkten sich die Einwendungen des Bf gegen die Erlöskalkulation des Prüfers im Wesentlichen auf die erstmals mit AP-Vorhalt vom 8.Febr.2013 mitgeteilte Umsatzschätzung für den Flugtag vom (Flugtagdatum) (geschätzte Tageslosung 36.000,- €), die der Bf vehement bestritt, doch ebenfalls ohne konkrete Angaben zum tatsächlich erzielten Umsatz zu machen oder dazu Unterlagen vorzulegen.
Trotz expliziter Belehrung über die Anforderungen an einen ordnungsgemäß erfüllten Ergänzungsauftrag der Abgabenbehörde im AP-Vorhalt vom 8.Febr.2013/Punkt 11, blieb der Bf auch im Rechtmittel Unterlagen mit konkreten Daten zum Warenendbestand bzw. zum Ergebnis des Flugtages schuldig. Tatsächlich beschränkte er sich im Rechtsmittel darauf, jegliche Unrichtigkeit seiner erklärten Umsatz-/Erlösdaten von sich zu weisen.
Allerdings erscheint dem BFG die Darstellung des Bf zum Ablauf des Flugtages im Wesentlichen durchaus glaubhaft. Der Verweis auf weitere Gastronomieanbieter bei dieser Veranstaltung findet Deckung in Punkt VI/8 des Pachtvertrages vom 3.Mai 2010 zum Lokal des Bf. Der Pachtvertrag stützt auch die Ausführungen des Bf zur Situation beim WC (das WC des Verpächtervereins war lt. Pachtvertrag als Gästelokal des Pachtbetriebes mit zu benutzen). Eine sich auf die Terrasse im Freien konzentrierende Gästefrequenz sowie Beeinträchtigungen für das Servicepersonal durch den Ablauf der Flugschau entsprechen den allgemeinen Lebenserfahrungen für derartige Veranstaltungen. Auch die Bierkonsumation als Umsatzschwerpunkt erscheint nicht ungewöhnlich. Schließlich findet der Hinweis auf einen begrenzten Waren- und Gläservorrat Bestätigung in den durch das Verfahrensergebnis gestützten, angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf (Rückholung der Registrierkasse und des Kaffeeautomaten durch die Lieferanten, ausstehende Pachtzahlungen, Beendigung des Leasingverhältnisses betreffend Kfz LANCIA Phedra im Okt.2010), die lt. Berufungsausführungen zur Betriebseinstellung bereits wenige Wochen nach dem Flugtag führten .
Dagegen erachtet das BFG die im AP-Vorhalt vom 8.Febr.2013 vom Prüfer angestellte Umsatzberechnung für den Betrieb des Bf am Flugtag vom (Flugtagdatum) als wenig überzeugend, zumal dieser weitgehend abstrakte Annahmen ohne konkrete Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde liegen und Nachweise für die verwendeten Berechnungsparameter fehlen. Zudem trat das FA der abweichenden Darstellung des Bf im weiteren Verfahren in keiner Weise plausibel entgegen.
Dem AP-Vorhalt vom 8.Febr.2013 ist zu entnehmen, dass der erklärte Umsatz des Flugtages vom (Flugtagdatum) um das 5,5fache über dem durchschnittlichen Tagesumsatz des Betriebes (300,- bis 500,- €) lag. Folgt man dem Bf und ordnet den Mehrerlös von rd. 1.800,- € (vereinfacht) zu 80% dem Bierumsatz zu, lässt der vom Prüfer angenommene Rohaufschlag von 2,6 für die Sparte Bier auf einen (zusätzlichen) WES für den Flugtag von rd. 550,- € und entsprechend viele - zusätzlich zum üblichen Tagesumsatz - verkaufte Krügerl Bier schließen (WES-Kosten 1,- € je Krügerl Bier lt. Bf/Berufung). Für eine achtstündige Veranstaltung errechnet sich daraus ein (zusätzlicher) Bierkonsum von durchschnittlich rd. 70 Krügerl je Stunde.
Zu denselben Konditionen ergibt sich für den vom Prüfer angenommenen Tagesumsatz des Flugtages ein Bierkonsum von mehr als 11.000 Krügerl bzw. für eine achtstündige Veranstaltung von durchschnittlich 1.385 Krügerl je Stunde. Für einen derartigen Umfang braucht es zweifellos eine Infrastruktur (Lagergröße, (bezahlter)Warenvorrat, Geschirr, Personal), wie sie für den Betrieb des Bf ohne gesicherte Feststellung nicht anzunehmen ist. Zur logistischen Ausstattung des Betriebes am Flugtag wurden im AP-Verfahren allerdings keine verwertbaren Feststellungen getroffen. Die ergebnisoffene Erörterung der Personalsituation trug zur Erlösberechnung jedenfalls wenig bei.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass an Hand der Verfahrensunterlagen weder die Position des Bf zum Flugtag noch jene des FA rechnerisch nachprüfbar ist. Insofern wurde auch zu Recht von einer Erlöszurechnung Abstand genommen.
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass der zuvor auf Basis der Erlösaufzeichnungen des Bf geschätzte (zusätzliche) Bierkonsum von 550 Krügerl bereits im erklärten Umsatz des geprüften Betriebes Deckung findet und sich mit der kalkulatorischen Zuschätzung zu den erklärten Erlösen methodisch auch der Umsatz des Flugtages erhöhte (wobei die Zuschätzung die Komponente der zeitlichen Verteilung der Mehrerlöse offen lässt).
Die durch §
119 und § 138 BAO normierten
Mitwirkungspflichten des Bf wurde bereits in Teil I der gerichtlichen Erwägungen dargestellt. Ebenso wurde auf die abgabenbehördlichen Ermittlungspflichten bei der Feststellung des zu besteuernden Sachverhalts verwiesen (§ 115 BAO).
Ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen (
§ 167 BAO
).
Die rechtlichen Voraussetzungen für abgabenbehördliche Schätzungen legt § 184 BAO fest:
„(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen
“.
Eine Schätzungsbefugnis nach §
184 BAO besteht somit immer nur, „soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann.“
Darin kommt das Ziel von Schätzungsmaßnahmen zum Ausdruck, ein den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahekommendes Ergebnis zu erreichen. Zwar sind einer Schätzung methodisch gewisse Ungenauigkeiten immanent, doch entbehrt ein allenfalls mitberücksichtigter Strafzuschlag einer rechtlichen Grundlage.
Zur VwGH-Rechtsprechung betreffend Schätzungen nach § 184 BAO wird auf die Ausführungen des BFG in der Erledigung zu RV/2100423/2012 verwiesen.
An dieser Stelle sei lediglich auf die Judikatur zur Schätzungsmethode der Zurechnung eines Risiko- bzw. Unsicherheitszuschlages eingegangen.
Ist aufgrund mangelhafter Aufzeichnungen eine unvollständige Erfassung der Geschäftsfälle wahrscheinlich, stellt die Zurechnung eines Unsicherheitszuschlages nach Ansicht des VwGH eine grundsätzlich zulässige Schätzungsmethode dar. Werden die Einnahmen allerdings global - etwa kalkulatorisch - geschätzt, so darf kein zusätzlicher Sicherheitszuschlag verhängt werden (z.B. VwGH 17.11.2010, 2007/13/0078; 20.10.2009, 2006/13/0164, 26.2.2004, 2003/16/0366).
Nach dem festgestellten Ergebnis des abgabenbehördlichen Verfahrens besteht für das BFG auf Basis der angeführten Rechtslage kein Zweifel an einer Schätzungsbefugnis des FA bezüglich der Besteuerungsgrundlagen für die gewerblichen Einkünfte des Bf im Jahr 2010.
Die aus dem Rechenwerk des Bf ermittelten, außerordentlich niedrigen Rohaufschläge drängten der Abgabenbehörde Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der erklärten Besteuerungsgrundlagen geradezu auf und machten damit gemäß § 138 BAO ergänzende Ermittlungen erforderlich. Wie bereits mehrfach erwähnt, blieben die wiederholten Aufforderungen im AP-Verfahren zur Vorlage jener Unterlagen, die zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Aufzeichnungen des Bf erfassten Geschäftsfälle erforderlich waren, in wesentlichen Bereichen ergebnislos bzw. wurde ihnen zumindest unzureichend entsprochen.
Im Zusammenhang mit der Kalkulation der Restauranterlöse kam naturgemäß den Registrierkassenaufzeichnungen besondere Bedeutung zu.
Deren Vorlage wurde vom Prüfer nachweislich mehrmals erfolglos gefordert.
In der Eingabe vom 30.Jän.2013 verwies der Bf darauf, dass ihm keine Datenausdrucke vorlägen, da „die Kassa lang vor einer möglichen Monats bzw. Jahresauswertung nicht mehr in meinem Besitz“ gewesen sei (BFG-Anmerkung: vgl. Rückholung durch den Lieferanten, AP-Bericht TZ.3/Punkt 7 des FA-Vorhalts vom 8.Febr.2013).
Da die Überprüfung der erklärten Erlöse durch eine Rohkalkulation auf Basis branchenüblicher Rohaufschläge auf massive Erlösverkürzungen hinwies, lag es am Bf, diese zu entkräften bzw. den darin aufgrund der fehlenden Unterlagen unvermeidlich enthaltenen Unschärfen in geeigneter Form entgegenzutreten (§ 119 iVm § 138 BAO).
Die bloße Behauptung abweichender Verhältnisse aufgrund der Betriebsaufgabe entsprach diesem Erfordernis nicht, zumal deren Auswirkungen in keiner Weise rechnerisch konkretisiert wurden und es ausschließlich in der Hand des Bf lag, Aufzeichnungen über jene Waren zu führen, die er zwar als betrieblich veranlasst eingekauft, dann aber nicht an Kunden veräußert haben will.
Als langjährigem, großteils steuerlich vertretenen Unternehmer mit 30jähriger Erfahrung in der Gastronomie (vgl. Bf-Eingabe 21.Febr.2013), war dem Bf der Zweck und die Verpflichtung zur laufenden Aufzeichnung des Eigenverbrauchs, der Personalverpflegung, von verdorbenen Waren oder der Warenabgabe für Werbezwecke zweifellos bekannt. Auch mit der Notwendigkeit einer Erfassung des Warenendbestandes bei Betriebsaufgabe war er nicht zum ersten Mal konfrontiert (auf die Ausführungen zum beruflichen Werdegang des Bf in der Entscheidung zur RV/2100423/2012 sei verwiesen). Wenn der Bf die Führung solcher Aufzeichnungen für seinen Gastronomiebetrieb am Flugplatz in (Betriebsort) dennoch unterließ, so begab er sich pflichtwidrig und zudem wider besseren Wissens seiner Möglichkeit einer späteren Beweisführung.
Die eingewendete Unmöglichkeit der Finanzierung einer steuerlichen Vertretung stand der Führung der genannten Aufzeichnungen ebenso wenig entgegen, wie eine zum Warenverderb führende Stromabschaltung. Umso weniger war der Bf dadurch gehindert, Aufzeichnung für jene Güter zu führen, die er angeblich nach der Betriebsaufgabe an Dritte verschenkte, für private Zwecke verwendete oder dauerhaft im Keller seines Mietzinshauses lagerte. Auch die laufende Sicherung der Registrierkassendaten durch Auslagerung in externe Datenspeicher ist nicht dem Fehlen einer steuerlichen Vertretung zuzuordnen.
Durch die Nichtvorlage der angeforderten Aufzeichnungen/Unterlagen zur Überprüfung der Erklärungsdaten war das FA zu einer Schätzung verpflichtet, da eine Berechnung der Besteuerungsgrundlagen mangels Mitwirkung des Bf nicht möglich war (§ 184 Abs. 2 BAO).
Ohne die Mitwirkung des Bf war mit dieser Schätzung unbestritten die Gefahr größerer Ungenauigkeiten verbunden, doch hat diese Konsequenz nach der VwGH-Judikatur der Bf als der zur Schätzung Anlass Gebende zu tragen (z.B VwGH 8.9.2009,
2009/17/0119
bis 0122).
Dennoch hat das Ziel der abgabenbehördlichen Schätzung ein der Realität möglichst nahe kommendes Ergebnis zu sein.
Mit einer Erlösermittlung unter Anwendung branchenüblicher Rohaufschläge hat das FA gegen diese Vorgabe nicht verstoßen, zumal der Bf dagegen keinerlei Einwendungen vorbrachte. Auch gegen die Höhe der Ansätze für Eigenverbrauch und Personalverpflegung verwehrte sich der Bf, wie ausgeführt, nicht. Ebenso ließ er die im AP-Vorhalt vom 8.Febr.2013 erwähnte Berücksichtigung von Schwund/Verderb im Rechtsmittel unbekämpft.
Nicht im Sinne einer möglichst realitätsnahen Schätzung erscheint allerdings das Fehlen von Abschlägen betreffend Gratisabgaben für Gästewerbung und insbesondere für einen nicht verkauften Warenendbestand in der Kalkulation des FA. Insofern erweist sich die vorgenommene Schätzung mangelhaft. Entspricht der Einsatz von Gratisgetränken zur Gästeanbahnung bzw. Kundenbindung in der Gastronomie doch durchaus den Erfahrungen des Wirtschaftslebens. Ebenso ist ein gewisser Restbestand an nicht verkauften Waren bei Betriebsaufgabe anzunehmen, umso mehr, wenn diese Betriebsaufgabe durch externe Faktoren, wie kurzfristige Maßnahmen der Gläubiger infolge akuter wirtschaftlicher Problemlage des Bf erzwungen wurde.
Dass der Bf Waren lediglich gegen Barzahlung erhielt, wie in dessen Eingabe vom 21.Febr.2013 zum Bierbezug angegeben, erscheint dem BFG in Hinblick auf dessen langjährige Tätigkeit in der regionalen Gastronomie und der eingeräumten Praxis verspäteter bzw. gänzlich unterlassener Rechnungszahlungen (vgl. Bf-Eingaben 11.Nov.2012 zu Lebenshaltungskosten 2011/2012) durchaus glaubhaft. Entsprechend ist auch nicht von einer Rückholung gelieferter Waren durch die Lieferanten bei Betriebsaufgabe auszugehen. Die beschränkte Lagergröße (Bf, a.a.O.) und die aus wirtschaftlichen Gründen erzwungene Betriebseinstellung sprechen allerdings für eher bescheidene Warenbestände. Von einem "gut gefüllten Lager" ist unter diesen Umständen ohne verlässliche Nachweise nicht auszugehen.
Ebenfalls gegen eine Beachtung der Ziele des §
184 BAO spricht beim festgestellten Sachverhalt die Zurechnung eines Unsicherheitszuschlages, der die kalkulatorische Erlösermittlung für den Gastronomiebetrieb des Bf ergänzt.
Die auf Basis der vom Bf nicht beanstandeten, branchenüblichen Rohaufschläge für das festgestellte Warensortiment erstellte Rohaufschlagskalkulation des Prüfers vom 10.Jänner 2013 erfasste methodisch sämtliche Umsätze des geprüften Gastronomiebetriebes zwischen Betriebseröffnung und –aufgabe (inklusive des Umsatzes vom Flugtag am (Flugtagdatum) und eines vom Bf im Rechtmittel erwähnten weiteren, eine Woche davor veranstalteten Flugtages).
Eine darüber hinausgehende Zurechnung von Umsätzen bedurfte daher einer ergänzenden Begründung.
Wie angeführt, sieht der VwGH die Rechtfertigung für die Anwendung von SZ in mangelhaften Aufzeichnungen, die eine unvollständige Erfassung der Geschäftsfälle wahrscheinlich erscheinen lassen.
Abgabepflichtige, welche die Gewinne ihrer Betriebe nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind verpflichtet für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen (§ 126 Abs. 2 BAO).
§ 127 BAO verpflichtet gewerbliche Unternehmer zur Führung eines Wareneingangsbuches für steuerliche Zwecke.
§ 131 BAO enthält Formalbestimmungen für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen. Die Kriterien des § 131 BAO sind auch für Aufschreibungen nach § 126 BAO maßgeblich (VwGH 25.2.2004, 2003/13/0147).
Nach § 131 Abs.1 Z. 2 BAO sollen Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 BAO verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten.
Mit der Verwendung vom Datenträgern zur Erstellung von Aufzeichnungen für Zwecke der Umsatz- und Ertragsbesteuerung sind Vorsorge- und Aufbewahrungspflichten verbrunden (§ 131 Abs. 3 BAO).
Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist ( § 163 Abs. 1 und Abs. 2 BAO).
Werden Datenträger iSd § 131 Abs. 3 BAO der Abgabenbehörde trotz Aufforderung nicht zur Verfügung gestellt, begeht der Abgabepflichtige zwar eine Pflichtverletzung, die unterschiedliche Rechtsfolgen zeitigen kann, doch verlieren die darauf erfassten Aufzeichnungen dadurch nicht die Vermutung der formellen Ordnungsmäßigkeit. Entsprechend resultiert aus der Nichtvorlage solcher Datenträger noch keine Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde, sondern bedarf es dazu der Feststellung weiterer Mängel iSd § 184 BAO (vgl. Ritz BAO Kommentar
5
§ 131, Rz 24, Rz 27ff bzw. § 163 Rz.2f und § 184, Rz 9).
Im anhängigen Verfahren hat die Abgabenbehörde keine Feststellungen über Aufzeichnungsmängel im Rechenwerk des Bf betreffend den Wareneinkauf getroffen und befinden sich in den vorgelegten Verfahrensunterlagen auch keine Hinweise, die eine solche Feststellung tragen könnten.
Neben der Anforderung sämtlicher Aufzeichnungen/Unterlagen zu den zu prüfenden Abgaben am Beginn des AP-Verfahrens, ist einem Schriftverkehr mit dem Bf vom Mai 2012 zu ersehen, dass vom Prüfer u.a. „Sachkonten incl. Kunden und Lieferanten“ angefordert wurden (E-Mails 15./22.Mai 2012, AP-Akt S.88). Den nachfolgenden Vorhalten ist weder zu entnehmen, dass die Vorlage dieser Unterlagen unterblieb, noch dass die vorgelegten Aufzeichnungen in Bezug auf den Wareneinkauf mangelhaft waren. Soweit fehlende Aufzeichnungen festgestellt wurden bzw. nach dem Ergebnis des AP-Verfahrens anzunehmen sind, betrafen diese die Erlöse des geprüften Betriebes. Die daraus resultierenden Konsequenzen wurden im Wege der kalkulatorischen Verprobung erfasst. Mängelfeststellungen zu ausgabenseitigen Aufzeichnungen (etwa die unter Tz.2 und Tz.3 des AP-Berichts angeführten Geschäftsfälle) betrafen nicht den Wareneinkauf.
In Hinblick darauf, geht das BFG davon aus, dass im AP-Verfahren zum Bereich Wareneinkauf keine zu beanstandenden Aufzeichnungsmängel festgestellt wurden.
Ohne solche Feststellungen erweist sich die Schlussfolgerung von einer unvollständigen Erlöserfassung auf unvollständig erfasste Warenzukäufe des Bf allerdings als bloße Vermutung, welche die Zurechnung eines zusätzlichen SZ nicht zu tragen vermag.
Im Umfang des SZ ist die in Tz.4 des AP-Berichts dargestellte Zuschätzung daher zu reduzieren (Erlöse/Nettoumsatz -16.900,- € im Verhältnis 60:40 beim Normal- bzw. ermäßigten Umsatzsteuersatz; 5.000,- € WES-Kürzung).
Das UStG 1994 stellt einer Lieferung gegen Entgelt die Entnahme von Gegenständen durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen gleich, die
„– für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
– für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder
– für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Eine Besteuerung erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.“
(
§ 3 Abs. 2 UStG 1994
idF 2010)
Als Bemessungsgrundlage legt § 4 Abs. 8 lit a UStG 1994 für die Fälle des § 3 Abs. 2 leg.cit. den „Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises“ die „Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes“ fest.
Werden für ein Gastronomieunternehmen Waren unter Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs angeschafft, dann aber nicht zur Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Erlöse, sondern für den Eigenbedarf des Unternehmers bzw. dessen Personal verwendet, ist der Vorsteuerabzug somit im Wege einer Besteuerung nach § 4 Abs. 8 iVm § 3 Abs. 2 UStG 1994 mit den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten zu neutralisieren. Dies gilt auch, wenn solche Waren nach der Betriebsaufgabe an Dritte verschenkt werden.
Für den hier zu beurteilenden Betrieb des Bf erscheint unter den festgestellten Umständen (kleine Lagerfläche, Warenbezug mit Barzahlung, wirtschaftliche Problemlage) ein nicht verkaufter Wareneinsatz von 1.000,- € zur Berücksichtigung der Positionen Gästewerbung und nicht verkaufter Warenendbestand (soweit Letzterer nicht bereits in der Position Verderb/Schwund enthalten ist) als angemessen.
Unter Anwendung der den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegten Verhältnisse betreffend durchschnittliche Rohaufschläge und Erlösverteilung auf Speisen- und Getränkeumsatz resultiert aus diesem Wareneinsatz ein Umsatz von rd. 3.370,- €, um den die Zuschätzung gegenüber den angefochtenen Bescheiden zu vermindern ist. Ausgehend von einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 400,- € (vgl. FA-Vorhalt 8.Febr.2013) entspricht dies in etwa einem Gesamtumsatz des Gastronomiebetriebes von 4 Öffnungstagen plus 170,- € Wareneinsatz für Gästewerbung.
Im Gegenzug sind der auf die Positionen EV/SB (WES 400,- € für Getränke, 1.064,- € für Speisen) und auf den nicht verkauften Warenendbestand von 830,- € (im Verhältnis 60% Getränke/ 40% Speisen) entfallende Entnahmewert nach § 4 Abs. 8 UStG der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zuzurechnen.
Die rechnerischen Auswirkungen der angeführten Änderungen auf die Besteuerungsgrundlagen sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.
Der Beweisantrag des Bf betreffend Zeugeneinvernahme von Empfängern unentgeltlicher Warenweitergaben nach der Betriebsaufgabe war mangels namentlicher Nennung der zu befragenden Personen und Bekanntgabe ihrer ladungsfähigen Adressen im Sinne der angeführten VwGH-Judikatur zu § 183 BAO nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher unbeachtlich.
Nachdem die Erlöse des Flugtages vom (Flugtagdatum) in der kalkulatorischen Erlösermittlung erfasst sind und keine darüber hinausgehende Zurechnung erfolgt, bedurfte es in der gegenständlichen Entscheidung keiner Konkretisierung dieser Erlöse bzw. weitergehenden Klärung des Rechtsmittelvorbringens zum Flugtag. Entsprechend waren auch die vom Bf zum Thema Flugtag angebotenen Zeugeneinvernahmen zweier namentlich genannter Dienstnehmer entbehrlich (§ 183 BAO).
Schließlich erübrigte sich gemäß § 183 BAO auch die vom Bf wiederholt beantragte Zeugeneinvernahme seiner Ex-Gattin zur Klärung der Deckung seiner Lebenshaltungskosten, da keine Schätzung auf Basis der Lebenshaltungskosten erfolgte.
Aus denselben Gründen unerheblich war das Vorbringen des Bf zur NoVA, das keinen verfahrensgegenständlichen Sachverhalt betraf.
Die Erledigung des im Rechtmittel eingebrachten Verfahrenshilfeantrages erfolgt mit gleichem Datum zu VH/2100004/2017.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG idgF kann gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine gesicherte Rechtsprechung besteht bereits bei Vorliegen eines begründeten Erkenntnisses (vgl. dazu OGH 1.8.2012, 4 Ob 119/12x).
Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100658/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100658.2013
- Stammnummer
- 123897
- Gültig
- 20.11.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF