Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100658/2013
Anfechtung diverser AP-Feststellungen (BA-/Vorsteuer-Kürzung im Zusammenhang mit VW Sharan und Lancia Phedra, § 184 BAO: SZ neben kalkulatorischer Zuschätzung, u.a.)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100658/2013vom 20.11.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers über die Beschwerde vom 1.Juni 2013 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt X vom 16.Mai 2013 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das anhängige Verfahren steht in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den zugleich zu RV/21000423/2012 - RV/2100425/2012 an den Beschwerdeführer (Bf) ergangenen BFG-Erledigungen betreffend Umsatzsteuer (USt) und Einkommensteuer (ESt) 2005-2009, ESt-Vorauszahlungen 2011 sowie Normverbrauchsabgabe (NoVA) 12/2009. Die im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheide betreffend USt und ESt 2010 ergingen als Resultat einer Folgeprüfung zur Außenprüfung (AP) für 2005-2009, deren Ergebnisse Gegenstand der oa. Rechtmittelverfahren sind.
Ein auf dem Deckblatt des verfahrensgegenständlichen AP-Berichts angeführter Bescheid betreffend NoVA 2010 bzw. das in den AP-Unterlagen ebenfalls aufscheinende Jahr 2011 sind nicht verfahrensgegenständlich.
Der als Begründung zu den nunmehr angefochtenen USt-/ESt-Bescheiden 2010 (undatiert) ergangene AP-Bericht enthält zum Jahr 2010 folgende „Steuerliche Feststellungen“:
„Tz. 1 Feststellungen
Die Feststellungen wurden bereits mit Schr. v. 8.2.2013 übermittelt.
Dazu liegt eine Stellungnahme m. Schr. v. 21.2.2013 vor.
Tz. 2 Allgemeines
Auf die Beilage wird verwiesen.
Tz. 3 Punkte 1-7
Für die in den Punkten 1-7 des Vorhaltes v. 8.2.2013 angeführten Beträge sind Aufwändungen und Vorsteuerbeträge nicht anzuerkennen. Auf die Ausführungen in Tz.2 wird verwiesen.
Bezüglich Vorsteuerabzug wäre ohnehin bei kurzfristiger unterjähriger betrieblicher Nutzung eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 (11) UStG vorzunehmen.
Es sind daher folgende Beträge zuzurechnen (Aufstellung Pkt. 9 Vorhalt):
Aufwändungen 22.836,35
Vorsteuer 8.070,83"
…. (BFG-Anmerkung: folgt rechnerische Darstellung der steuerlichen Auswirkungen)
"Tz. 4 Zurechnung
Der erklärten Bemessungsgrundlage für 2010 ist eine Umsatz- u. Gewinnzurechnung in Höhe von netto 40.000,- zuzurechnen. Davon entfallen 24.000,- auf einen Umsatzsteuersatz von 20% und 16.000,- auf 10%.
Auf die Ausführungen in Tz. 2 und Pkt. 8 des Vorhaltes wird verwiesen.
Für die angenommene Verkürzung des Wareneinsatzes wird ein Aufwand von 5.000,- anerkannt."
…. (BFG-Anmerkung: folgt rechnerische Darstellung der steuerlichen Auswirkungen)
Angeschlossene Beilage zu TZ 1:
„Mit ho. Schr. v. 8.2.2013 wurde der Abgabenpflichtige über die Feststellungen der Bp informiert (15 Punkte), weiters Feststellungen zur Erklärung 2011 (3.Punkte).
Mit Schreiben v. 21. 2. 2013 wurde vom Abgabenpflichtigen neben unrichtigen Behauptungen (Verhalten u. Aussagen des Prüfer) und polemischen Bemerkungen ua. Bezug auf folgende Punkte genommen:
Pkt.1: keine Vorlage von Unterlagen
Pkt.2 u. 3: Vorlage von KV Sharan u. Leasingabrechnung, sowie Vorlage von Unterlagen (Autohaus-2 Bestellung Phedra, Leasingvertrag Phedra)
auf Vorsteuerabzug bezügliche Rechnungen (Autohaus-2, Leasinggesellschaft) wurde nicht vorgelegt
Pkt. 4: lt. Schr. Abg.pfl. liegt Rechnung bei; tatsächlich wurde weder Rechnung oder Beleg, noch Zahlungsnachweis vorgelegt.
Auf die Punkte 5- 7 (VSt-Abzug von div. Anschaffungen) wird überhaupt nicht eingegangen und auch keine Belege vorgelegt.
Für 2011 wurde Aufstellung der Lebenshaltungskosten vorgelegt, obwohl diese nicht angefordert wurde.
Für 2010 wurde eine solche nicht vorgelegt.
Weiters bis dato nicht vorgelegt:
sämtliche u. vollständige Bankauszüge aller Konten (Giro- u. Kreditkonten)
Unterlagen Registrierkasse (darauf wurde überhaupt nie Bezug genommen)
Aufklärung der Kalkulationsdifferenz 2010:
Schwund, Verderb, Eigenverbrauch, kostenlose Abgabe an Fremde: Aufzeichnungen o. andere Nachweise wurde nie vorgelegt. Im Schr. v. 21.2.2013 auf S.2 (unten, vorletzter Absatz) wird vom Abg. pfl. ausgeführt, dass es keinerlei genaue Aufzeichnungen gibt.
Es wird die Befragung von Zeugen angeregt, diese wurden dem FA gegenüber nie namentlich (mit Adresse) benannt.
Eine Widerlegung der von der Bp durchgeführten Kalkulation fand nicht statt.
Bei der Schlußbesprechung am 25.4.2013 wurden vom Abgabenpflichte weder Unterlagen vorgelegt, noch Aussagen getätigt die zur Aufhellung der oa. materiellen u. formellen Mängel dienlich gewesen wären.
Es wurde lediglich auf das Schreiben v. 21.2.2013 verwiesen.
Vom Prüfer wurde dem Steuerpflichtigen die Beiziehung einer steuerlichen Vertretung angeraten, dies wurde vom Abgabenpflichtigen abgelehnt.
Flugtag (Flugtagdatum):
Auf den im Vorhalt vom 8. 2. 2013 dargelegten, gem. § 184 BAO ermittelten Umsatz, wurde v. Abg. pfl. weder inhaltlich noch formell eingegangen.
Im Schreiben v. 21.2.2013 werden v. Abg.pfl. teils widersprüchliche Aussagen (S.3 Mitte wurde die Küche mittag geschlossen, vorletzte Zeile S.3 wurde bei der Flugschau gar nicht gekocht), teils für den Prüfer nicht nachvollziehbare und teilweise auch wieder widersprüchliche Aussagen (begrenzter Bereich u. Platzanzahl mit der Anwesenheit von 7000 Personen, S.3 Mitte) getätigt. Weiters wird behauptet, dass am (Flugtagdatum) nur 2 Mitarbeiter zur Verfügung standen; bei der SB wurde vom Abg.pfl. behauptet, dass ein Herr (DN-1) am (Flugtagdatum) nach 2 Stunden Arbeit entlassen wurde.
Nach der, dem FA vorliegenden, Übersichtsliste Beschäftigte von der Gebietskrankenkasse w
aren zum Stichtag (Flugtagdatum) folgende Personen beim Abg.pfl. angemeldet:
(DN-2) (7.6.-30.9.)
(DN-3) (16.6.-30.9.)
(DN-4) (6.6.-30.9.)
(DN-5) (1.7.-12.9.)
(DN-6 (1.9.-14.9.)
(DN-7) (1.9.-9.9.)
Ein Hr. (DN-1) war vom 6.6.-.28.8. angemeldet, war also zum (Flugtagdatum) gar nicht angemeldet!
(im Übrigen erfolgte vom DG keine Lohnzettelmeldung f. d. ZR ans FA).
Auch hier erfolgen widersprüchliche Aussagen des Abg.pfl.
Prüfungsabschluss
Schlussbesprechung
Die Schlussbesprechung hat am 25.04.2013 stattgefunden.“ (Zitatende AP-Bericht 2010 ohne Datum)
2.) Mit dem im AP-Bericht erwähnten AP-Vorhalt vom 8.Febr.2013 waren dem Bf unter Fristsetzung „18 Punkte (Feststellungen bzw. Vorhalte)“ zur Stellungnahme übermittelt und, für den Fall der unzureichenden Beantwortung, der Abschluss des AP-Verfahrens im Sinne der im Vorhalt vertretenen Positionen in Aussicht gestellt worden.
Die das anhängige Verfahrensjahr 2010 betreffenden Passagen lauten:
„Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Betrieb Restaurant-X 5-9/2010
1. Miete Restaurant Verpächter-Verein (Betriebsort):
Auf dem Konto 7400 Miet- u. Pachtaufwand wurden 2.181,82 als Aufwand verbucht.
Da nur eine Rechnung v. Verpächter ohne Ust-Ausweis vorgelegt wurde, kann der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug i.H.v. 218,18 nicht anerkannt werden.
Nach Pkt. VIII - 5 u. 6 des Mietvertrages trägt der Mieter die Kosten der Vergebührung.
Die Vergebührung ist belegmäßig nachzuweisen.
2. Zahlungsbeleg Autohaus2 v. 14.8.2010 i.H.v. 6.000,-
Dieser Betrag wurde auf dem Konto 7440 Leasing als Aufwand mit Vorsteuerabzug gebucht.
Mangels Vorlage einer Rechnung ist der Aufwand i.H.v. 5.000,- und der Vorsteuerabzug
i.H.v. 1.000,- nicht anzuerkennen.
3. Re. Leasing- Gesmbh v. 5.7.2010 i.H.v. 3.111,12
Dieser Betrag wurde auf Kto 7440 als Aufwand mit Vorsteuerabzug verbucht (Beleg 280).
Die Rechnung lautet auf (Bf-Gattin). Aufwand (netto 2.592,60) und Vorsteuerabzug (518,52) ist nicht anzuerkennen.
4. Buchung v. 30.9.2010 Beleg 602:
Es wurden auf dem Konto 7440 netto 15.243,75 als Aufwand mit einem Vorsteuerabzug von 3.048,75 verbucht.
Mangels Vorlage einer Rechnung und Zahlungsbeleges ist Aufwand und Vorsteuerabzug nicht anzuerkennen.
5. Re. A. Kältetechnik GmbH v. 9.9.2010, Re.Nr. 170713, brutto 12.828,30
Von dieser Rechnung wurde ein Vorsteuerabzug i.H.v. 2.138,05 geltend gemacht.
Lt. Schreiben Abgabenpflichtiger v. 30.1.2013 wurde Re. mit einer Sparbuchauflösung und den Verkauf von Möbeln finanziert. Tatsächlich wurde die Rechnung an die Verpächter -Einrichtung gelegt und diese Re. auch vollständig vom Verpächter bezahlt.
Dieser Vorgang ist in der Buchhaltung Verpächter nachvollziehbar.
Der Vorsteuerabzug ist daher nicht anzuerkennen.
6. Re. M. v. 28.6.2010 brutto 2.000,- Ansch. Espressoautomat:
Es wurde eine Vorsteuer i.H.v. 333,33 geltend gemacht.
Eine Zahlung wurde nicht nachgewiesen. Lt. Schr. v. 30.1.2013 wurde der Gegenstand von der Fa. M. zurückgenommen. Es ist daher der Vorsteuerabzug nicht anzuerkennen bzw. nach § 11 (11b) eine Berichtigung vorzunehmen.
7. Re. APP GmbH v. 2.7.2010 Ansch. Registrierkasse brutto 4.884,-:
Es wurde ein Vorsteuerabzug i.H.v. 814,- vorgenommen.
Der Vorsteuerabzug ist nicht anzuerkennen.
Grund: Nichtbezahlung bzw. Rücknahme d. Lieferanten, siehe Pkt. 6.
8. Kalkulation, Kosten der Lebensführung:
Für 2011 und 2012 wurden aus jeweils einem Blatt bestehende Aufstellungen von div. Bezeichnungen und Beträgen eingereicht (2012 als "Cashflow" bezeichnet, 2011 überhaupt keine Bezeichnung) ohne näheren Erläuterungen und Darstellungen.
Diese sollten anscheinend als Nachweis der Kosten der Lebensführung dienen, sind aber aus oa. Gründen nicht nachvollziehbar und daher nicht geeignet, zur Aufklärung beizutragen. Die auch schon mehrmals geforderten Unterlagen und Nachweise wurden wiederum nicht erbracht.
Für 2010 wurde überhaupt nichts vorgelegt.
Die Vorlage der Kontoauszüge ist lt. Schr. v. 30.1.2013 nur teilweise in Form von verdichteten Auszügen möglich; auch diese wurden bis dato nicht vorgelegt.
Die Vorlage Unterlagen von der XY-Bank ist lt. oa. Schr. überhaupt nicht möglich.
Die geforderten Unterlagen für die Registrierkasse wurden bis dato nicht vorgelegt.
Die Vorlage dieser Unterlagen liegt im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung des Abgabenpflichtigen. Der Abgabenpflichte und nicht das Finanzamt hat Sorge zu tragen, dass alle relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Mit Vorhalt vom 10.1.2013 wurde eine Kalkulationsdifferenz von ca.60% des erklärten Umsatzes dargestellt, mit der Forderung um umfangreiche Aufklärung.
Diese basiert im Wesentlichen auf teilweise Spartenunterdeckungen, sowie exorbitant niedrigen Rohaufschlägen, die denen im tatsächlichen Geschäftsleben keinesfalls entsprechen. Im Schr. v. 30.1.2013 wurde dies lapidar mit ein paar Zeilen mit Schwund , Verderb, kostenlose Abgabe an Fremde, sowie mit Eigenverbrauch begründet.
Es wurden weder nähere Erläuterungen und Beschreibung der Umstände sowie exakte Aufstellungen von Waren übermittelt, noch wurden die dafür notwendigen Beweismittel (Aufzeichnungen etc.) vorgelegt.
Am (Flugtagdatum) fand auf dem Gelände des örtlichen Flughafens auf dem sich ua. das vom Abg.pfl. betriebene einzige Restaurant befindet, eine internationale Airshow statt.
Lt. Medien waren ca. 7000 Zuschauer vor Ort. Wenn man nur einen Bruchteil davon annimmt, im Lokal eingekehrt zu sein und eine Konsumation getätigt zu haben, und wenn man bei einer achtstündigen Dauer der Veranstaltung von einer Besucheraufenthaltsdauer von einer Stunde rechnet, ergibt sich eine Gästeanzahl bei geschätzten 300 vorhandenen Sitzplätzen im Lokal und auf der Terasse eine Anzahl von 2.400 zahlenden Gästen. Ausgehend von einer durchschnittlichen Konsumation pro Gast von 15 Euro würde das eine Tageslosung von 36.000 Euro ergeben, wobei anzuführen ist, das die angesetzten Beträge schon im Rahmen einer Schätzung eher untere Grenzen darstellen.
Erklärt wurden folgende Tageslosungen:
3.u.(Vortag) 1.269,20
4.u.(Flugtagdatum) 2.219,60
An den Sonstigen Tagen vorher und nachher wurden durchschnittliche Losungen von 300- 500 Euro erklärt.
Die oa. Kalkulationsdifferenz basiert auf den erklärten Wareneinsatz. Wenn schon bei den Erlösen massive Verkürzungen erfolgen, ist auch von einer Manipulierung (Verkürzung) des Wareneinganges auszugehen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und von einer bisher nicht gewürdigten Schwundes und Verderb ist zumindestens eine Zurechnung in Höhe von
40.000,00 Euro vorzunehmen.
Dieser Betrag stellt einen Nettobetrag dar und ist gem. den erklärten Umsätzen im Verhältnis 60:40 d.s. netto 24.000,- mit 20% Ust u. 16.000,- mit 10% Ust aufzuteilen.
Mit dieser Zurechnung erübrigt sich natürlich die Frage nach der Mittelherkunft der Lebenshaltungskosten.
Im Übrigen sind die Ausführungen im Schr. v. 30.1.2013, die Gattin hätte ein Nebeneinkommen von mtl. 2000 Euro nicht richtig, zumindestens entsprechen sie in keiner Form den von der Ex-Gattin erklärten Einkünften 2010.
9. Zusammenfassend sind daher folgende Änderungen der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen:
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Zurechnung Umsatz
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Zurechnung Gew./Verlust
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Vorsteuerkürzung
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Punkt 1
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218,18
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2
|
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5.000,00
|
1.000,00
|
3
|
|
2.592,60
|
518,52
|
4
|
|
15.243,75
|
3.048,75
|
5
|
|
|
2.138,05
|
6
|
|
|
333,33
|
7
|
|
|
814,00
|
8
|
40.000,00
|
40.000,00
|
|
|
|
|
|
Summen
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40.000,00
|
62.836,35
|
8.070,83
Allgemeine Feststellungen
10. Anbringen und Einreichungen beim FA:
Wenn diese ohne Angabe von Gründen u. Zweck erfolgen, namentlich kein Empfänger angeführt wird und ohne nähere Erläuterungen, muß dem Einreicher klar sein, dass diese Unterlagen nicht immer dort landen, wo sie es auch sollen.
11. Wenn von Seiten des FA die Darstellung und Aufklärung eines Sachverhaltes verlangt wird, ist es nicht mit der Darstellung von Stichworten und Zahlen ohne nähere Erläuterungen abgetan.
Für jede Behauptung und Darstellung sind stichhaltige Nachweise und Beweise vorzulegen.
12. Vom FA wurden ausschließlich Unterlagen angefordert, die dem FA noch nicht vorliegen. Die Behauptung, für 2010 könne keinerlei Auskunft erteilt werden, da die Unterlagen im FA seien, kann aus folgenden Gründen nicht akzeptiert werden:
Dem FA wurden entweder Unterlagen vorgelegt, die nicht zur Aufhellung eines Sachverhaltes geeignet sind (z.B. div. Abrechnung von WP-Verkäufen) oder Unterlagen, die sowieso auch im Besitz des Abgabenpflichtigen sein müssen (z.B. Buchhaltung auf Computer).
Dies ist auch aus den vom Prüfer bei der Übergabe der Unterlagen angefertigten Listen der übergebenen Unterlagen, die dem Abgabenpflichtigen in Kopie auch ausgehändigt wurden, klar ersichtlich.
Dem Prüfer übergebene Unterlagen können selbstverständlich jederzeit (gegen vorheriger Terminvereinbarung) wieder abgeholt werden.
So auch bereits einmal geschehen am 17.12.2012, wo vom Abgabenpflichtigen Unterlagen zwecks Gerichtvorlage wieder mitgenommen wurden (siehe Liste).
13. Der Name W.L. hat mit der BP nichts zu tun, er wurde irrtümlich vom Prüfer auf einem Schriftstück vermerkt, wurde aber auch wieder durchgestrichen.
14. Vom Prüfer wurde nie Druck auf den Abgabenpflichtigen ausgeübt und schon gar nicht wurden Drohungen ausgesprochen.
Es wurden ausschließlich Unterlagen und Sachverhalte abverlangt, zu deren Vorlage und Darstellung der Abgabenpflichtige im Rahmen der, in der BAO normierten Mitwirkungsverpflichtung, verpflichtet ist.
15. Wegen wiederholter und dauernder Unsachlichkeit des Abgabenpflichtigen wird vom Prüfer die Abwicklung der Prüfung ausschließlich in Schriftform erfolgen.“ (Zitatende AP-Vorhalt 8.Febr.2013)
Der Bf antwortete auf den FA-Vorhalt vom 8.Febr.2013 mit Eingabe vom 21.Febr.2013 wie folgt:
„Schreiben vom 08.02.2013 !
Sehr geehrte Damen und Herren !
Erstens möchte ich Sie bitten Herrn (Prüfername) mitzuteilen dass die Vorwahl in Österreich 0043 bei Telefonnummern ist. Die von ihm behaupteten Angaben das ich für ihn telefonisch nicht erreichbar bin sind falsch und ich bitte ihn auch bei der Weitergabe der Telefonnummer in seinem Amt nicht die Nummer für Ungarn anzugeben. Ich bin zwar des Öfteren in Ungarn aber dort sicher nicht erreichbar für ihn.
1.
nach Punkt 6 trägt der Mieter sämtliche verbundene Kosten und öffentliche Abgaben.
Mir wurden bis heute keinerlei Kosten mitgeteilt.
2.
Kaufvertrag und Leasingvertrag wurden mir vom Gericht retourniert und liegen bei.
3.
Warum die Bank diesen mit (Bf-Gattin) beschriftete weis ich nicht. Dieser wurde von mir und von meinem Konto bezahlt. Dass der Beleg falsch ausgestellt war wurde nicht bemerkt. Anbei Kaufvertrag lautend auf C. u. C. Vermietung.
4.
Rechnung liegt bei
8. Einnahmen-Ausgaben 2011“
(BFG-Anmerkung: nicht verfahrensgegenständlich/Wiedergabe entfällt)
„Zum Vorhalt der Rohaufschläge gebe ich nochmals an. Der Betrieb wurde binnen eines Tages wegen Trennung von mir geschlossen. Es gibt keinerlei genaue Aufzeichnungen, da nach der Stromabschaltung das Kühlgut sowie das Gefriergut kaputt waren und von mir entsorgt wurden.
Die Waren die nicht gekühlt waren wurden von mir teilweise verschenkt und nach Hause mitgenommen. Diese befinden sich teilweise wie Spirituosen Saucen Gewürze etc. noch immer im Keller im Haus (Mietobjektadresse) (Ort-3)
.
Sollte die Befragung der Gastronomiebetriebe sowie Privatpersonen gewünscht sein kann ich dem Finanzamt gerne die Namen mitteilen.
Zum (Flugtagdatum)
Ich bitte sie um Zuziehung zur Prüfung von Herrn Steven Spielberg. Mit den fantastischen Geschichten von Herrn (Prüfername) müsste es ein leichtes sein viel Geld zu erwirtschaften.
Es ist richtig dass am Gelände eine Flugschau veranstaltet wurde. Diese wurde vom Verpächter veranstaltet. Es hatte schon mehrere solcher Veranstaltungen am Flugplatz gegeben. Davor war das Restaurant längere Zeit (Jahre) geschlossen. Ich selbst war zu diesem Zeitpunkt seit 2 Monaten Pächter des Lokals. Laut Veranstalter war mit 2000 Besucher zu rechnen. Es gab mehrere Besprechungen seitens des Veranstalters. Nur ein kleiner Bereich vor dem Restaurant stand mir zur Verfügung. Nämlich meine Terasse sowie die Lokalität.
Auf der Terrasse befanden sich 10 Tische mit teilweise 4 und 6 Sesseln. Insgesamt 100 Personen hatten einen Sitzplatz. Im Lokal befanden sich 8 Tische mit 40 Sitzplätzen. Diese wurden da es sich um eine Flugschau im Freien handelte fast nicht benützt. 2/3 des gesamten Platzes wurden von der Fa. B.R. mit einem Zelt für 2000 Personen sowie mehreren Bars betreut. 1/3 des Platzes sowie der gesamte Hangar der leer geräumt war wurde vom Verpächter betreut. Unter anderem waren noch 2 riesige R.B. Zelte von denen ich nicht weis wer sie betreute.
Wir hatten einen Einkauf für diese Veranstaltung berechnet. In der Küche waren unsere Schnitzel und Frankfurter bald aus sodass die Küche schon um Mittag geschlossen wurde.
Auf der Terrasse war ein Servieren fast nicht möglich da sich 7000 Personen zwischen den Tischen drängten und nach oben starrten. Es war auch fast nicht möglich zu mir ins Lokal zu kommen da sich Hunderte Personen beim einzigen WC anstellten und somit den ganzen Eingangsbereich verstellten. Die großen Hubschrauber wurden direkt vor meiner Terrasse gestartet sodass fast alles herum flog. Außerdem habe ich an diesem Tag mehrere Personal fristlos gekündigt. Ich hatte somit nur mehr 2 Personen zur Verfügung: Es halfen mir dann netterweise Mitglieder vom Verpächter.
Bei der Brauerei war ich Bar-Kunde. Für den getätigten Umsatz der fast nur aus Bier bestand hätte ich einen Wareneinsatz von € 15000; gehabt. Noch dazu wären das 15000 Krügerl Bier. Wie das mit den mir zur Verfügung stehenden Gläsern möglich ist kann mir sicher der tolle Gastronomieberater Herr (Prüfername) mitteilen. Ich bitte ihn mir auch für mein nächstes Projekt zur Verfügung zu stellen da ich schon 30 Jahre in der Gastronomiebranche bin aber bei mir noch kein Gast der sich bei der Theke - weil kein Service möglich war - für ein Krügerl anstellt € 15,- bezahlt.
Da der Wareneinsatz sicher nicht vor der Flugschau erklärt wurde und auch der davor erklärte nur in Kleinlieferungen die die Waren ersetzten die im normalen Tagesgeschäft verbraucht wurden ist nicht davon auszugehen dass sich diese Waren auf einmal im Lager des relativ kleinen Lagers und noch keinem Kühlhaus und noch keinem Gefrierhaus befunden haben. Vielmehr ist der Wareneinsatz in dieser Höhe da das Lokal komplett mit Erstbestand- der aus den Rechnungen hervorgeht - gefüllt wurde. Alle diese Waren von der Erstausstattung (speziell Küche da bei der Flugschau nicht gekocht wurde) konnten dort nicht verkauft werden.
Auf Vorhalt Ex Gattin verweis auf Frau T..
10.
Selbst nach fast einem halben Jahr im Finanzamt fällt niemand auf das Unterlagen die nicht zuzuordnen sind angesehen werden. Es tut mir leid dass ich nicht dazugeschrieben habe - Bitte nicht im Müllkorb des PC lagern.
11.
Ich beantrage für die von mir erhobenen Behauptungen und Beweise die Ladung der dazu benötigten Zeugen.
12.
Die Unterlagen wurden von mir am 18.02.2013 abgeholt
14.
Die Angaben des Prüfers sind nicht richtig. Schon bei unserer ersten Besprechung die noch im Haus (Bf-Wohnadresse) stattfand wurde ich von Herrn (Prüfername) bedroht.
Seine wörtliche Aussage!
Er sagte damals bei der Begrüßung, er traue sich gar nicht allein herein weil er so Angst habe und wenn es sein muss komme er zu zweit.
Nach dem ersten Tag sagte er ich sei gar nicht so ungut wie er befürchtet habe.
Dieses Mal komme ich nicht wie bei der letzten Prüfung so ungeschoren davon. Weil er hätte damals viel mehr herausbekommen aber seine Chefin habe sich auf Deals eingelassen die seine neue Chefin jetzt nicht mehr machen würde.
Weiters drohte er mir mehrmals bei unseren Sitzungen im Büro wenn er so durchs Haus streifte - da gibt es ja genug zu holen.
Im seinem Büro drohte er mir mal das ja genug Autos vorhanden seien die er pfänden könne.
15.
Es ist nicht richtig dass der Prüfer die Schriftform verlangt hat, sondern ich wegen
dauernder Unsachlichkeit des Prüfers.
Betriebsprüfung 2010
Nachdem ich am 18.02.2013 die Unterlagen bekommen habe gebe ich dazu Stellung ab.
Die von mir abgeholten Unterlagen waren in einem sehr zerrupften und nicht mehr wie von mir abgehefteten Ordnern. Sie flogen alle lose und nicht mehr geordnet in der Schachtel herum.
Sämtliche Bankauszüge wurden in Verdichtungen vorgelegt. Kontoauszüge obwohl schon bei Gericht und FMA eingeklagt wurden mir von der Bank bis heute nicht zugestellt.
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Einnahmen - Ausgaben 2010
|
Haben
|
Soll
|
Lohn AMS
| 1122,12
| Miete
| 0,00
|
Lohn (DG-1)
| 4730,15
| Strom
| 0,00
|
Lohn GKK
| 374,04
| Heizung
| 0,00
|
| 374,04
| TV
| 0,00
|
Lohn AMS
| 789,64
| Telefon
| 150,00
|
| 175,98
| KFZ
| 0,00
|
Lohn GKK
| 209,50
| Versicherung
| 0,00
|
| 83,80
| Haftpflicht
| 120,00
|
Lohn AMS
| 259,78
| Unterhalt
| 600,00
|
| 504,90
|
Soll
|
870,00
|
Lohn (DG-2)
| 2821,20
|
|
|
Hausbank bar 1.7.
| 2967,00
|
|
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FA Ust
| 2032,48
|
|
|
Haben
|
16444,63
|
|
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Gesamt Haben
|
15574,63
|
|
Es ergibt sich ein Betrag von 15574,63 der mir im Jahr 2011 (BFG-Anmerkung: gemeint offenbar 2010) bar zur Verfügung gestanden ist.
Teilweise waren Speisen und Getränke (6 Monate) in diesem Jahr in den diversen Jobs frei.
So verbleibt für einen Mann mit 57 kg noch 6 Monate der Kauf für Lebensmittel. Buch führe ich über diesen Einkauf jedoch nicht.
Berufskleidung und Kleidung und Sonstiges dürften sich in diesem Jahr auch nicht sehr hoch bewegen da ich genug von diesem habe. Auch über diese Kosten führe ich nicht Buch.“ (Zitatende Bf-Eingabe 21.Febr.2013; Textwiedergabe Erklärungsprüfung 2011 entfällt/ nicht verfahrensgegenständlich).
Der Eingabe vom 21.Febr.2013 schloss der Bf zum Jahr 2010 Teile eines Kaufvertrages vom Mai 2009 betreffend den Erwerb eines Neuwagen VW Sharan durch die „X&Y Vermietung (Bf-Vorname) und (Gattin-Vorname) (Bf-Nachname)“ sowie Unterlagen zu einem von ihm im August 2010 bestellten Neuwagen Lancia Phedra an (Kaufanbot, Leasingvertrag (tw.), Vertragsabrechnung der Leasinggesellschaft vom Dez.2010).
Nachdem der Bf im Rahmen des Schlussbesprechung vom 23.April 2013 kein neues Vorbringen erstattet, sondern lediglich auf seine o.a. Stellungnahme vom 21.Febr.2013 verwiesen hatte, ergingen die nunmehr angefochtenen Bescheide betreffend USt und ESt 2010 mit dem eingangs dargestellten AP-Bericht als Begründung.
Im (fristgerecht im Mängelbehebungsverfahren ergänzten) Rechtsmittel gegen diese Bescheide formulierte der Bf seinen Standpunkt wie folgt:
„Zu TZ1
Vom Prüfer als unrichtige Behauptungen definiert (Verhalten und Aussagen) werden von mir aufrecht gehalten.
Polemische Bemerkungen sind es nur für den Prüfer da er natürlich für seine dämlichen Vorhalte die nicht der Wahrheit entsprechen natürlich nicht erwarten darf dass ein Kunde sich solche Behauptungen gefallen lässt.
Zu Punkt. 2 u. Punkt 3
Unterlagen von Sharan sowie Lancia wurden von mir vorgelegt.
Ich war auch gerne bereit ihm diese zu erklären (was von ihm nicht gewünscht war da er nicht mit mir reden wollte). Er meinte er habe solche Angst vor mir das er jemand zweiten zuziehen müsse...dieses geschah aber nicht und die Unterlagen die ihm vorlagen wurden von ihm anscheinend nicht beachtet. Oder er dürfte sich wie von ihm auch bei meinen Wertpapieren behauptet nicht dabei auskennen.
Zu Punkt 4
Alle erforderlichen Belege waren in den Unterlagen vorhanden und können bei Bedarf gerne nochmalig vorgelegt werden.
Da für 2011 keine Aufstellung verlangt wurde ist es klar ersichtlich dass diese für 2010 ist. Ich habe dieses dem Prüfer mehrmals mitgeteilt aber man kann sich natürlich dumm stellen.
Da derzeit 10 Jahre in Prüfung sind ist es auch schwer noch den Überblick zu bewahren welches Jahr das Finanzamt gerade braucht. Auch ist es in den Jahren davor und danach zu keinen nennenswerten Änderungen in der Lebensführung gekommen.
Da das Finanzamt obwohl von mir angeregt bis heute keinerlei Klärung betreffs Lebenshaltungskosten (Bf-Gattin) erledigt hat beantrage ich die Befragung von dieser.
Die Bankauszüge wurden von mir über die FMA und das Gericht (Gerichtsort) eingeklagt da diese von den Banken nicht vorgelegt wurden...dieses wurde dem Prüfer mehrmals mitgeteilt. Ich habe diese bei der Endbesprechung vorgelegt. Sie wurden vom Prüfer aber abgelehnt da er sie nicht mehr brauche.
Es ist nicht richtig dass über Unterlagen der Registrierkasse überhaupt nie Bezug genommen wurde. Ich habe mehrmals dem Prüfer angeboten ihm vorzulesen. In den von mir vorgelegten Unterlagen ist sehr wohl darauf eingegangen worden.
Zeugen wurden von mir mehrmals beantragt. Ich wurde davor noch niemals zu einer Endbesprechung geladen. Mir war daher auch nicht klar wie diese abläuft. Es wurde mir vom Prüfer nicht mitgeteilt obwohl von mir angeregt dass ich diese Zeugen im Schlepptau zu dieser Endbesprechung mitnehmen muss. Ich glaube auch nicht das ich dafür verantwortlich bin das ich zum Meldeamt gehe und den Wohnort diverser Zeugen heraussuche. Wie bereits mehrmals vorgeschlagen gebe ich gerne eine Namensliste der Zeugen bekannt.
Die Kalkulation braucht nicht widerlegt werden da ich bekannt gegeben habe das meine richtig ist und es muss nur meine verwendet werden.
Wenn vom Prüfer unrichtige Dinge hineingerechnet wurden braucht er diese nur wieder herausrechnen.
Es ist richtig dass auf das Schreiben vom 21.2. verwiesen wurde. Warum sollte ich neue Aussagen tätigen wenn schon auf die vorhergehenden nicht eingegangen wurde.
Da natürlich keine Zeugen anwesend waren konnte auf diese Punkte natürlich auch nicht eingegangen werden.
Es ist richtig dass mich der Prüfer darauf aufmerksam machte dass ich eine steuerliche Vertretung in Anspruch nehmen soll. Auf meine Frage ob er sie bezahle verneinte er. Ich habe niemals diese abgelehnt. Leider ist es bei meinem derzeitigen Einkommen von einer Notstandshilfe von netto € 500,- und diversen Konkursanträgen sowie Versteigerungen nicht möglich einen Steuerberater zu beauftragen. Auf die Frage ob es wie bei Gericht eine Verfahrenshilfe gibt wurde nicht eingegangen.
Flugtag
Alle Vorhalte die vom Prüfer aufgestellt wurden sind falsch. Meine erklärten Umsätze sind richtig und alle anderen Umsätze wurden nicht von mir gemacht sondern von mehreren Wirten und Vereinen die auch diese Flugschau veranstalteten. Auch alle anderen Vorhalte sind nicht richtig und können von Zeugen die von mir genannt werden und von ihnen geladen und ausgeforscht werden bestätigt werden. Die Küche wurde von mir Mittags geschlossen und außer Finanzprüfern die wie gestern vormittags im Gasthaus sind wird keiner vormittags essen.
Herr (DN-1) wurde von mir bei der vorhergegangenen Flugschau fristlos entlassen welche eine Woche davor war. Unter dem Druck und den lächerlichen Vorhalten bei der Endbesprechung ist es leicht möglich das ich die Woche verwechselt habe da mir auch keine Unterlagen vorlagen und der Prüfer behauptete das ein Herr (DN-1) letztmalig bei mir 2009 angemeldet war und somit voller Freude seinerseits von einer „ Schwarzbeschäftigung“ sprach. Ich hätte auch sicher das Problem heute den genauen Tag anzugeben an denen ich mich mit Steuerprüfern getroffen habe um für diverse Gasthäuser mit ihm gemeinsam die Buchhaltung schwarz zu machen.
Frau (DN2) hat nicht auf der Flugschau gearbeitet. Dienstverhältnis Putzfrau 1-2 Stunden täglich.
(DN-3) hat bei der Flugschau nicht gearbeitet Kellnerin 1-2 Stunden Abends da Schulbesuch auch samstags Schule.
(DN-4) hat bei der Flugschau nicht gearbeitet Mo-Fr da Kind nur vormittags und nie Wochenende.
(DN5) Koch kann gerne Bescheid darüber geben wie der Flugtag abgelaufen ist.
(DN-6 kann gerne Bescheid geben wie der Flugtag abgelaufen ist.
(DN-7) hat bei der Flugschau nicht für mich gearbeitet sondern für jemand anderen bei der Flugschau.
Es ist auch nicht richtig dass für Herrn (DN-1) keine Lohnzettelmeldung gemacht wurde. Der Prüfer sollte vielleicht seine Arbeit machen denn mir liegt sie im Original und bestätigt vor.
Zu widersprüchlichen Angaben meinerseits möchte ich mitteilen das es ein leichtes ist für jemanden der zuhört und ein bisschen etwas versteht oder verstehen will diese zu verstehen. lch denke dass es der Prüfer gar nicht versteht oder nichtverstehen will.
Sollte es richtig sein das die unterjährige Nutzung eine Vorsteuer ausschließt brauche ich zu diesen auch keine Angaben machen. Es war auch nicht geplant unterjährig zu nutzen sondern wurde der Betrieb durch Zahlungsunfähigkeit und Pfändung sowie Rückgabe des Inventars geschlossen.
TZ 4
Die Zurechnung ist falsch da keine darüberhinausgehenden Umsätze getätigt wurden.
Zur Normverbrauchsabgabe wurden Fotos sowie Belege vorgelegt. Diese wurden bis jetzt nicht beachtet. Auch dazu gibt es eine Zeugenliste von 40 Personen die obwohl beantragt von Ihnen nicht angefordert wurde.
Falls es wie bei Gericht einen Antrag auf Verfahrenshilfe gibt beantrage ich diesen mit diesem Schreiben.“ (Zitatende zur im Mängelbehebungsverfahren ausgeführten Berufung gegen die Bescheide betreffend USt/ESt und (erstmals) NoVA 2010)
So wie das Rechtsmittel gegen das Ergebnis der Vorprüfung für 2005-2009 legte die Abgabenbehörde auch die Berufung des Bf gegen die USt- und ESt-Bescheide 2010 ohne weitere Maßnahmen dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zu Entscheidung vor. Rechtsmittel gegen einen NoVA-Bescheid 2010 oder gegen Bescheide zum Jahr 2011 wurden nicht an den UFS herangetragen.
Im Vorlagebericht begehrte das FA die Abweisung der Berufung gegen die USt- und ESt-Bescheide 2010 als unbegründet und gab, nach der chronologischen Aufstellung über den bisherigen Verfahrensablauf, die nachfolgende inhaltliche Stellungnahme zur Berufung ab:
"Der Berufungswerber hat gegen die oben bezeichneten Bescheide mit Schreiben vom 01.06.2013 Berufung erhoben, wobei die Formerfordernisse des § 250 BAO nicht zur Gänze erfüllt wurden, weshalb das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag erlassen hat. In Folge wurde vom Berufungswerber am 22.07.2013 ein weiteres Schreiben - datiert 19.07.2013 - eingebracht und Stellung genommen.
Diesen Ausführungen wird vom Finanzamt unter Verweis auf den Bericht der Außenprüfung, insbes. der Beilage, entgegnet:
Gemäß § 119 Abs 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Der Berufungswerber führt im Rechtsmittel u. a. aus, dass alle erforderlichen Belege in den Unterlagen vorhanden waren und „gerne nochmalig vorgelegt werden“ können. Diesen Behauptungen des Berufungswerber wird vom Finanzamt entgegengehalten, dass trotz mehrmaligen (schriftlichen) Ersuchens, die - den einzelnen Feststellungen betreffenden und eindeutig zuordenbaren - Unterlagen, wie zB belegmäßiger Nachweis der Vergebührung laut Restaurantmietvertrag, Rechnungen die Kfz betreffend, etc., nicht vorgelegt wurden. Auch in der von der Teamleiterin geführten Schlußbesprechung wurden weder Unterlagen, Belege noch sonstige Nachweise vorgelegt, weshalb nach Ansicht des Finanzamtes dem § 119 BAO nicht entsprochen wurde.
Bezüglich der Aussage, dass Zeugen mehrmals vom Berufungswerber beantragt wurden (Seite 2 und 4 der Berufung), ist zu entgegnen, dass der Berufungswerber während des gesamten Verfahrens keinen einzigen Zeugen namhaft gemacht hat und wird diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach ein ordnungsgemäßer Beweisantrag grundsätzlich auch die Adresse des Zeugen zu bezeichnen hat (vgl VwGH 19. 11. 1998, 97/15/0010).
Nach § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Zum Verhältnis der Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht iSd § 119 Abs 1 BAO zum Recht der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs 2 BAO führt der VwGH in seiner Judikatur aus: „Der Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden steht die Pflicht des Abgabepflichtigen gegenüber, auch seinerseits alles zur Aufklärung des Sachverhalts Erforderliche zu tun. Stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was § 119 Abs 1 BAO von ihm verlangt, so hat auch die Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden ihre Grenzen. Sie sind in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen (Ellinger/Iro/Kramer/Sulter/Urtz, BAO3 § 167 E 116)
Der Verpflichtung des § 119 Abs 1 BAO ist der Berufungswerber nicht nur im gesamten Außenprüfungsverfahren entweder gar nicht oder nur im eingeschränkten Ausmaß nachgekommen, sondern wird das mangelnde Interesse an der Aufklärung der vorgehaltenen Prüfungsfeststellungen und die mangelnde Mitwirkungspflicht auch durch eindeutige Aussagen des Berufungswerbers in seinem eingebrachten Rechtsmittel, wie „die Kalkulation braucht nicht widerlegt werden, da ich bekannt gegeben habe, das meine richtig ist und es muss nur meine verwendet werden“, „Wenn vom Prüfer unrichtige Dinge hineingerechnet wurden braucht er diese nur wieder herausrechnen“ , „Alle Vorhalte die vom Prüfer aufgestellt wurden sind falsch. Meine erklärten Umsätze sind richtig“ wiedergegeben.
Da der Berufungswerber seinen bestehenden Verpflichtung zur Klärung des Sachverhaltes trotz ausreichender Möglichkeiten nicht nachgekommen ist, waren die im Zuge der Außenprüfung ermittelten Ergebnisse in freier Beweiswürdigung zu beurteilen und fand diese Beurteilung in den Feststellungen des Außenprüfungsverfahrens und in Folge in den bestrittenen Bescheiden ihren Niederschlag.
Zur NoVA wird ausgeführt, dass diesbezüglich für das Jahre 2010 keine Feststellungen getroffen wurden.
Von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde aufgrund der Berufungsausführungen gem. § 276 Abs 1 BAO Abstand genommen, da aufgrund der Berufung nicht damit zu rechnen war, dass hiedurch das Berufungsverfahren beendet worden wäre, womit eine Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens nicht gegeben ist (Ritz a.a.O., § 276 Tz 9).“ (Zitatende FA-Vorlageantrag)
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Auf Basis der vorliegenden Unterlagen aus dem gegenständlichen AP-Verfahren, der Ergebnisse der angeführten Rechtsmittelverfahren zur AP 2005-2009 (RV/2100423/2012, RV/2100425/2012) und der Ergebnisse der ergänzenden gerichtlichen Ermittlungen legt das BFG dem anhängigen Verfahren den im Folgenden festgestellten Sachverhalt als erwiesen zu Grunde.
I.) Allgemeiner Teil:
Der Bf erzielte im Jahr 2010 neben (negativen) Einkünften aus der Vermietung des Zinshauses in (Ort-3), (Mietobjektadresse) und Lohneinkünften aus zwei kurzfristigen Dienstverhältnissen bei Tourismusbetrieben auch Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Zudem flossen ihm wiederholt staatliche Transferleistungen zu (Kranken- / Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe).
Die aufgrund der verfahrensgegenständlichen AP erfolgten Änderungen der erklärten Besteuerungsgrundlagen betrafen ausschließlich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Entsprechend bezieht sich auch das dem BFG zur Entscheidung vorgelegte Rechtsmittel nur auf diese.
Die gewerblichen Einkünfte des Bf resultierten aus der Führung eines Gastronomiebetriebes in (Betriebsort) („X.-Restaurant“), den er vom Juni bis September 2010 als Pächter betrieben hatte (Gewerbebefugnis 2.Juni-27.Sept.2010; Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 Einkommensteuergesetz 1988/ EStG).
Die abgabenbehördlichen Verfahrensunterlagen belegen einen ähnlich schleppenden Ablauf des AP-Verfahrens wie bereits bei der vorangehenden AP für 2005-2009.
Nachdem der Bf einer Vorladung für den 8.Mai 2012 nicht folgte, ist ein persönlicher Kontakt zwischen den FA-Vertretern und dem Bf erst wieder bei der Schlussbesprechung im April 2013 dokumentiert. Mehrmaligen schriftlichen Aufforderungen zur Vorlage sämtlicher steuerlich relevanter Unterlagen, aber auch von konkret angeführten Dokumenten, kam der Bf regelmäßig verspätet und zum Großteil nur unzureichend nach. E
ine zeitlich verzögerte Zuordnung zum anhängigen Prüfungsverfahren ergab sich aus
Eingaben des Bf, die über Finanz-Online erfolgten.
Die nach gerichtlicher Anforderung der Bezug habenden Verfahrensakten im vorgelegten AP-Akt enthaltenen Unterlagen bzw. steuerlichen Aufzeichnungen des Bf (AP-Akt S.136ff) erweisen sich als äußerst rudimentär und fragmentarisch.
Zu den Erlösen und zum Wareneinkauf liegen lediglich Saldenlisten mit den Ergebniswerten zum Jahresende vor.
Bankkontoauszüge oder Bankkontenverdichtungen, Registrierkassenunterlagen, Aufzeichnungen zum Eigenverbrauch, zur Personalverpflegung, zu Warenschwund oder –verderb, über Gratisabgaben zu Werbezwecken oder zum nicht verkauften Warenbestand bei Betriebsaufgabe befinden sich nicht unter den an das BFG vorgelegten Verfahrensunterlagen. Ebenso fehlen die im AP-Vorhalt vom 8.Febr.2013, Pkt.12 erwähnten „Listen“ zu den vom Bf übernommenen bzw. ihm später wieder ausgefolgten Unterlagen.
Im AP-Akt dokumentiert sind allerdings, neben der wiederholten Aufforderungen zur Vorlage der Bankkontoauszüge des Jahres 2010 und der Registrierkassenunterlagen für den Gastronomiebetrieb, auch deren unterbliebene Übermittlung (z.B. AP-Akt S.54 und S.122). Der Bf räumte selbst ein, Bankkontoauszüge wegen Herausgabeweigerung der Banken nicht vorlegen zu können bzw. nach Rückholung der Registrierkasse durch den Lieferanten, keine Ausdrucke der Registrierkassendaten zur Verfügung zu haben. Auch bestätigte der Bf, dass keine Aufzeichnungen über den Warenverderb nach einer Stromabschaltung im Zuge der Betriebseinstellung existieren (Bf-Eingabe 30.Jän.2013).
Zur ersatzweisen Vorlage von Bankkontenverdichtungen ergibt sich ein widersprüchliches Bild:
Die in der Bf-Eingabe vom 30.Jän.2013 erwähnte Vorlage bestreitet das FA im Vorhalt vom 8.Febr.2013/Punkt 8. Der Bf selbst verweist im Rechtsmittel auf eine vom FA zurückgewiesene Vorlage der Bankkontenverdichtungen im Zuge der Schlussbesprechung. Im vorgelegten Verfahrensakt sind keine Bankkontenverdichtungen enthalten. Im Zusammenhang mit dem Beleg Nr. 602 hat der Bf die - nachweislich nicht erfolgte - Vorlage von Unterlagen behauptet (auf die nachfolgenden Ausführungen zu AP-Vorhalt vom 8.Febr.2013/Punkt 4. wird verweisen).
Aufgrund der wenig überzeugenden Darstellung des Bf (der Anlass für eine neuerlichen Vorlage von Bankkontenverdichtungen bei der Schlussbesprechung erschließt sich dem BFG nicht, wenn diese Unterlagen ohnehin bereits am 30.Jän.2013 übermittelt wurden) und der Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beleg Nr. 602, sieht das BFG die Vorlage von Bankkontenverdichtungen durch den Bf im AP-Verfahren als nicht erwiesen an. Des Weiteren ist festzustellen, dass solche auch dem Rechtmittel nicht angeschlossen waren.
Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Dabei sind die Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Im Gegenzug verpflichtet § 119 BAO die Abgabepflichtigen, die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
In Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht haben Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Ebenso sind Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Lediglich sofern ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung (§ 138 BAO).
Nach § 183 BAO sind Beweise von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre (es sei denn, die Partei erklärt sich unter Sicherheitsleistung zur Kostentragung bereit ), oder wenn aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass die Beweise in offenbarer Verschleppungsabsicht angeboten werden.
§ 115 BAO legt dem Abgabenverfahren das Prinzip der materiellen Wahrheitsfindung zu Grunde. Festzustellen ist somit der tatsächliche, verfahrensrelevante Geschehensablauf. Die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, hat grundsätzlich die Abgabenbehörde zu tragen. Doch befreit dies die Abgabepflichtigen nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Im dem Maße, in dem diese ihre Pflichten zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen verletzen, tritt die behördliche Verpflichtung zur nochmaligen Überprüfung eines als erwiesen erkannten Sachverhalts zurück.
Vollständig und wahrheitsgemäß bedeutet, dass der Abgabenbehörde ein umfassendes, richtiges und klares Bild über die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen ist. Die bloße Behauptung unbewiesener Tatsachen genügt dafür nicht. Insbesondere sind Umstände, die regelmäßig nach außen nicht in Erscheinung treten, in erster Linie von demjenigen zu beweisen, der ihr Vorliegen behauptet. § 138 Abs.1 BAO betrifft vor allem Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Behörde bzw. für deren Überprüfung die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind (etwa durch das Bankgeheimnis). Entsprechend trifft den Abgabepflichtigen hier in besonderer Weise eine Beweisvorsorgepflicht. Liegen ungewöhnliche Verhältnisse vor oder werden Umstände behauptet, die den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen, obliegt den Abgabepflichtigen nach der VwGH-Judikatur zudem eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages (§ 183 BAO) setzt die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas voraus, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll. Eine ordnungsgemäß beantragte Zeugeneinvernahme hat neben dem Namen grundsätzlich auch die Adresse des Zeugen zu bezeichnen (vgl. zu den angeführten Aspekten stellvertretend für viele z.B. VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292; 22.4.2009, 2004/15/0144; 25.6.2007, 2004/17/0105; 30.9.2004, 2004/16/0061; 24.2.2004, 99/14/0247; 25.1.1999, 93/17/0313; 19.11.1998, 97/15/0010; 20.2.1991, 86/13/0047; 12.6.1990, 89/14/0173, 16.9.1986, 86/14/0020, je mwV.).
Der im AP-Akt dokumentierte Verfahrensablauf und das Ergebnis der abgabenbehördlichen Unterlagenanforderungen zeigen deutlich, dass der Bf seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht im Sinne der zuvor erläuterten Rechtslage in weiten Bereichen des AP-Verfahrens nur unzureichend nachkam (wie im Übrigen bereits davor im AP-Verfahren für 2005-2009).
Selbst nachdem er im AP-Vorhalt vom 8.Febr.2013/Punkt 11 über die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit abgabenbehördlichen Ergänzungsaufträgen belehrt wurde, änderte der Bf seine Vorgangsweise nicht (weiterhin bloße Behauptungen ohne Belegnachweise; stattdessen verschiedentlich völlig unzureichend konkretisierte Beweisanträge auf Zeugeneinvernahmen).
Im Detail wird darauf und auf die daraus resultierenden Konsequenzen in den nachfolgenden Abschnitten dieser Entscheidung eingegangen.
Vorweg festzuhalten ist, dass aufgrund der durch das österreichische Bankgeheimnis beschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde, die Beweismittelbeschaffung im Zusammenhang mit Bankunterlagen, insbesondere die Beibringung von Bankkontoauszügen, unzweifelhaft dem Bf oblag. Da grundsätzlich nur er Zugang zu seinen Bankunterlagen erhalten konnte, traf ihn gerade in diesem Bereich eine Verpflichtung zur zeitgerechten Beweisvorsorge.
In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auf die BFG-Erledigung zu RV/2100423/2012 zu verweisen, in welchem der Bf ebenfalls wiederholt, doch nur bedingt erfolgreich, zur Vorlage von Bankkontoauszügen des Prüfungszeitraumes aufgefordert worden war. So belegt etwa eine im Nov.2011 in diesem Verfahren vorgelegte Aufstellung der Lebenshaltungskosten des Bf für den Zeitraum 2005-2009 - unter detaillierter Auflistung von Barbehebungen bei Banken, ohne Anschluss der zugehörigen Bankkontoauszüge - , dass der Bf über Bankunterlagen
verfügte, die er im AP-Verfahren trotz konkreter Aufforderung nicht zur Verfügung stellte. Von einer Herausgabeweigerung der Bank war in diesem Verfahren keine Rede.
In Hinblick darauf erscheint es auch für den gegenständlichen Verfahrenszeitraum durchaus nicht erwiesen, dass dem Bf die angeforderten Bankunterlagen nicht zugänglich waren.
II.) Zu den Rechtsmitteleinwendungen gegen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen im Einzelnen:
In Bezug auf die Vorsteuerkürzungen zu Tz 3 des AP-Berichts betreffend Punkt 1 sowie Punkte 5-7 des AP-Vorhalts vom 8.Febr.2013 unterblieb ein Beschwerdevorbringen des Bf sowohl in der Berufung als auch im Mängelbehebungsverfahren.
Auf Basis der vorgelegten Verfahrensunterlagen stoßen die zu diesen Punkten vom FA vorgenommenen Änderungen gegenüber den Erklärungsdaten des Bf beim BFG auf keine Bedenken. Eine weitere Auseinandersetzung mit diesen Bescheidkorrekturen in der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich.
Die nachstehenden gerichtlichen Erwägungen zu den Punkten 2 und 3 des AP-Vorhalts vom 8.Febr.2013 folgen dem zeitlichen Geschehensablauf.
Zu Tz.3 des AP-Berichts/ Punkt 3 des AP-Vorhalts vom 8.Febr.2013 (Kürzung Aufwand/Vorsteuer für Kfz VW Sharan):
Im überprüften Rechenwerk des verfahrensgegenständlichen Gewerbebetriebes fanden sich u.a. Leasingkosten für ein Kraftfahrzeug vom Typ VW Sharan (Zahlung vom 5.Juli 2010).
Das Fahrzeug war nach dem vom Bf am 21.Febr.2013 vorgelegten Kaufvertragsfragment als Neuwagen (Modell Sharan Business TDI, 85 kW/115 PS) im Mai 2009 durch die „Firma X&Y Vermietung (Bf-Vorname) und (Gattin-Vorname) (Bf-Nachname), A-(BfWohnadresse)“ „UID: ATU99999999 von der Autohaus-1 GmbH&Co KG in (Betriebsort) um einen Barkaufpreis von 31.000,- € (brutto incl. NoVA und 20% USt) erworben worden und lt. kraftfahrbehördlicher Datenbank EKIS in der Folge vom 29.Mai 2009 - 8.Juli 2010 auf den Bf und dessen Gattin behördlich zugelassen. Die Finanzierung des Ankaufs war im Wege eines Leasinggeschäfts erfolgt (Teilamortisationsvariante). Der Bf hatte das Fahrzeug mit Zugangsdatum 20.Mai 2009 in das Anlagenverzeichnis (AVZ) 2009 für seine Mietzinshaus in (Ort-3) aufgenommen (AK 25.833,- €/AfA 20%).
Mit Rechnung der Leasing- Mobilien und Kfz GmbH vom 5.Juli 2010 wurde die nach erfolgter Vertragsabrechnung per 30. Juni 2010 aushaftende Gesamtverpflichtung aus der Leasingfinanzierung nach 13 Monaten Laufzeit von der Gattin des Bf mit 3.111,12 € (incl. 20% USt) eingefordert. Ein Zahlungsnachweis findet sich in den Vorlageunterlagen nicht.
Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100658/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100658.2013
- Stammnummer
- 123897
- Gültig
- 20.11.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF