…echte stille Beteiligung, dann dürfen die Gewinnanteile des deutschen stillen Gesellschafters nach Artikel 11 DBA-Deutschland der österreichischen Abzugsbesteuerung unterzogen werden. Die Abkommensbestimmung wird so ausgelegt, dass dadurch das Veranlagungsgebot des § 102 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht zum Nachteil des deutschen stillen Gesellschafters…
…Im Unterschied hierzu seien Gewinnanteile des echten stillen Gesellschafters als Zinsen, da Fremdkapital, bei der Gewinnermittlung abzugsfähig. Da im gegenständlichen Fall keine Mitunternehmerschaft vorliege, komme Art 10 DBA Deutschland nicht zur Anwendung, sodass eine Überprüfung der Abzugsfähigkeit der an den Bf zur Auszahlung gebrachten Vergütungen…
…die weiterbelastete Vergütung abkommensrechtlich in Österreich keiner Besteuerung unterzogen werden darf, denn eine Besteuerung von "notional payments" (hier: einer fiktiven Vergütung für eine nicht existente stille Beteiligung an der österreichischen Gesellschaft) wird durch das DBA nicht gestattet und ist im Übrigen auch im österreichischen innerstaatlichen…
…jeweiligen DBA nichts anderes vorgesehen ist - nach dem OECD-MA als Zinsen iSd Art 11 zu qualifizieren. Ist der Stille allerdings im Falle der Auflösung der stillen Gesellschaft auch an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt, so ist er als Eigenkapitalgeber und - im Lichte…
…1 genannt sind. ... Nr. 3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus einem partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4) Nr. 4. Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6. Nach dem mit der Überschrift "Kapitalvermögen" versehenen § 20…
…im Jänner 2003 erfolgte Einbringung von Kapitalanteilen an der inländischen T1-AG in die deutsche Tochtergesellschaft hatte daher trotz des Umstandes, dass Österreich infolge der Einbringung das Besteuerungsrecht hinsichtlich der stillen Reserven am eingebrachten Vermögen verloren hat (vgl. Art. 13 Abs. 5 DBA BRD) zwingend…
…Fragestellung Wie sind Abfindungen und ähnliche Vergütungen im Lichte der deutschen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der auf Konsultationsvereinbarungen iSd Artikel 25 DBA-Deutschland basierenden österreichischen Verwaltungspraxis mit Deutschland in Österreich zu besteuern? 4.4. Lösung Mit Deutschland wurden im Rahmen von Konsultationsgesprächen Fragen zur Besteuerung…
…Anteil an den abkommensrechtlich zu entlastenden Vergütungen 10.000 Euro im Kalenderjahr überschreiten. Für andere Gesellschafter muss der Vergütungsschuldner Namen und Anschriften in Evidenz nehmen, sofern nicht auf andere Weise die Entlastungsberechtigung auf Grund des Abkommens glaubhaft gemacht werden kann. § 5. (1) Eine Entlastung an…
…und an eine im anderen Vertragssaat ansässige Person gezahlt werden, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur in dem anderen Staat besteuert werden. Gemäß Art. 11 Abs. 2 DBA-Deutschland dürfen Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus…
Gemäß Artikel 11 Abs. 2 DBA-Deutschland wird das uneingeschränkte Besteuerungsrecht an "Einkünften eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter" dem Quellenstaat der Einkünfte zugeteilt. Der Begriff der "Einkünfte" setzt im Allgemeinen den Eintritt eines Vermögenszuwachses beim Einkünfteempfänger voraus. Die bloße Restitution eines…
…ohne die Anwendung des Art. 15 DBA-Deutschland in Frage zu stellen“). Ein Besteuerungsrecht Deutschlands sei nämlich nur dann gegeben, wenn es sich bei den betreffenden Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit um eine Vergütung für eine im Inland konkret ausgeübte Tätigkeit handle, was bei anlässlich der…
…An einigen Tagen sei der Bf in Österreich auch für seinen Deutschen Arbeitgeber tätig gewesen und es unterliege das auf die in Österreich ausgeübte Tätigkeit für die deutsche Gesellschaft entfallende Gehalt der Besteuerung in Österreich (Hinweis auf Art 15 Abs 2 lit b DBA-Deutschland…
…stille Gesellschafter) in Österreich vertrieben, dann hängt die Frage, ob die österreichischen Investoren mit den von der GmbH & Still erzielten Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen von der österreichischen Besteuerung freizustellen sind, davon ab, ob die genannten Einkünfte unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 2 DBA-Deutschland…
Bezieht eine österreichische Kapitalgesellschaft Gewinnanteile aus einer stillen Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft, dann dürfen diese Einkünfte einerseits gemäß Artikel 11 DBA-Ö/D in Deutschland einer Abzugsbesteuerung unterworfen werden und unterliegen andererseits in den Händen der österreichischen Kapitalgesellschaft der Körperschaftsbesteuerung. Die deutsche Quellensteuer ist…
…GmbH - mangels Transparenz der deutschen GmbH - nicht als Gesellschafter der deutschen KG angesehen werden konnte. In diesen Zeiträumen steht daher das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Zinsen gemäß Artikel 11 DBA-Deutschland der Republik Österreich zu und ist in der Bundesrepublik Deutschland von der Besteuerung freizustellen…
…Beteiligungen an Personengesellschaften könnte daher grundsätzlich vermutet werden, dass nur solche Gesellschaften für Art. 7 in Betracht kommen, die als Mitunternehmerschaften behandelt werden, was wiederum im Bereich der stillen Gesellschaften eine Einschränkung auf atypische stille Beteiligungen zur Folge haben müsste. Für Zwecke des DBA Russland…
…Ausschüttungen, die deutsche Kapitalgesellschaften auf Substanzgenussrechte vornehmen, Artikel 10 DBA-Deutschland anzuwenden ist, weil diese Ausschüttungen nach deutschem Recht einer Dividendenausschüttung gleichgestellt werden; auch wird die auf Österreich ausstrahlende Bindungswirkung dieser im deutschen innerstaatlichen Recht vorgenommenen Zuordnung nicht bestritten. Nur lässt sich daraus nicht ableiten…
…Abs. 7 DBA-Deutschland sollte die im innerstaatlichen Recht verwurzelte Transparenz der Personengesellschaften in ihren Auswirkungen auf Gesellschafter/Gesellschaftsbeziehungen auf der Abkommensebene festgeschrieben werden. Es ist wohl richtig, dass in diesem Zusammenhang die Rechtslage im Staat der Personengesellschaft für den Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters bindend ist…
…deren zwei Gesellschafter in Österreich ansässig sind, an einer österreichischen GesmbH als echter stiller Gesellschafter beteiligt, ist auf die nach Deutschland fließenden Gewinnanteile nicht Artikel 11 DBA-Deutschland sondern Artikel 4 anzuwenden. Denn die Anwendung von Artikel 11 setzt voraus, dass ein in Deutschland ansässiger…
…Denn Artikel 8 DBA-Deutschland teilt nach den mit Deutschland vereinbarten Auslegungsgrundsätzen jenem Staat das Besteuerungsrecht an den Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen zu, in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Nach jenen Grundsätzen, die im OECD-Update 2000 ihren Niederschlag gefunden haben (Z 32.1 ff…