…Februar des Folgejahres verboten ist, wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Da die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger am 2. November 2006 verboten gewesen…
…wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Da die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger am 25.10.2006 verboten gewesen sei und keine Düngermaßnahme dargestellt…
…15. Feber des Folgejahres verboten ist, wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Da die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger am 27. Oktober bzw. 6…
…15. Feber des Folgejahres verboten ist, wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Da die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger am 27. Oktober bzw. 6…
…Feber des Folgejahres verboten ist, wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Da die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger am 30. Oktober 2006 verboten gewesen…
…Feber des Folgejahres verboten ist, wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Da die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger am 23. Oktober 2006 verboten gewesen…
…von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl VwGH 28.11.2001, 2001/17/0160; VwGH 26.1.1996, 95/17/0111…
…ist, wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Da die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger am verboten gewesen sei und keine Düngermaßnahme dargestellt habe, sondern…
…wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Da die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger am 4.11.2006 verboten gewesen sei und keine Düngermaßnahme dargestellt…
…wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Da die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger am 4.11.2006 verboten gewesen sei und keine Düngermaßnahme dargestellt…
…Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes. Aus diesem, auch für die Strafnorm geltenden Zweck folgt, dass es zwischen ansonsten gleichartigen…
…sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes. Diese Absicht des Gesetzgebers trifft nicht nur für die Abgabepflicht selbst, sondern auch für die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion ihrer Verletzung…
…Schnelligkeit des Verkehrs abstellen), sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, dienen. Kurzparkzonen dienen somit der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. VwGH 28.11.2001, Zl. 2001/17/0160; 26.1.1996…
…Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes, dienen, so ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes evident. Durch die Übertretung der…
…Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes 2006 dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. VwGH 28. 11. 2001…
…Parkometergesetz, Blg. Nr. 10/1974), also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes. Diese Absicht des Gesetzgebers trifft nicht nur für die Abgabepflicht selbst, sondern auch für die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion ihrer Verletzung durch § 4 Abs…
…sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl VwGH 28.11.2001, 2001/17/0160, mwN). Der Gesichtspunkt der Parkraumbewirtschaftung rechtfertigt die überdies an sich schon…
…Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. VwGH 28. 11. 2001…
…Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. zB VwGH 26.1.1996, 95/17/0111 und VwGH 28.11.2001, 2001/17…
…primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. VwGH 28.11.2001, 2001/17/0160, VwGH 26.1.1996…