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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400067/2021

Vorschreibung der Parkometerabgabe an die Erben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400067/2021vom 05.01.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Für den Zeitraum zwischen dem Tod des Verstorbenen und der kennt das bürgerliche Recht die Rechtsfigur des ruhenden Nachlasses. Mit dem Tod einer physischen Person erlöschen deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit. An ihre Stelle tritt die Verlassenschaft (der ruhende Nachlass). Mit der Einantwortung hört die Verlassenschaft jedoch als Rechtssubjekt zu existieren auf (VwGH 31.3.2016, 2013/07/0170). Der ruhende Nachlass ist als juristische Person Rechtsträger und Besitzer, er ist parteifähig und nur er und nicht der Erbe bis zur Einantwortung aktiv und passiv klagslegitimiert (OGH 20.09.2012 2 Ob 166/12v). Die unbedingte Erbserklärung bewirkt die persönliche unbeschränkte Haftung des Erben mit seinem gesamten Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten (OGH 20.10.2005, 3 Ob 83/05k). Dazu zählen auch Erbgangsschulden. Der Erbe vertritt den Nachlass bei allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten. Durch seine Rechtshandlungen verpflichtet er unmittelbar den Nachlass; die von ihm im Rahmen der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses eingegangenen Verbindlichkeiten stellen als sogenannte "Erbgangsschulden" Nachlassverbindlichkeiten dar (OGH 23.4.1998, 2 Ob 103/98f). Die Verlassenschaft als juristische Person hört mit Rechtskraft der Einantwortung zu existieren auf (OGH 22.7.2009, 3 Ob 84/09p). Bis zur Einantwortung ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers der ruhende Nachlass (die ruhende Verlassenschaft) als Inbegriff der Rechte und Pflichten des Verstorbenen, die (erst) im Falle der Einantwortung auf die Erben übergehen (OGH 30.8.2016, 1 Ob 121/16z). Bereits vor dem Geltungsbeginn der Kurzparkzone mit 1.7.2019 ist der Sohn der Beschwerdeführerin mit der Leasinggesellschaft in Kontakt getreten und es wurde von der Leasinggesellschaft mitgeteilt, dass die Raten (von der Verlassenschaft) weiterhin zu bezahlen wären oder das Auto von der Leasinggesellschaft abgeholt und verwertet werden würde. Die Beschwerdeführerin wollte das Auto jedoch behalten, was sich auch daraus ergibt, dass die Leasingraten tatsächlich weiterbezahlt wurden. Unter dem Begriff "Abstellen" wird sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen zu verstehen ist. Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass mit "Abstellen" auch das Belassen des Fahrzeuges in einem Kurzparkzonenbereich und nicht nur sein faktisches Verbringen in denselben zu verstehen ist (VwGH 28.11.2001, 2001/17/0160). Sofern nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges die Kundmachung der Kurzparkzone auch für den Abstellort des Kraftfahrzeuges erfolgte, entstand für die Abgabenzeiträume nach der Kundmachung der Kurzparkzone jeweils auch die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe, weil bei Belassen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone mit Beginn des folgenden Abgabenzeitraumes und Nichtentrichtung der Parkometerabgabe hinsichtlich dieses Abgabenzeitraumes eine (weitere) Abgabenpflicht entsteht (vgl. VwGH 26.4.1996, 95/17/0765; VwGH 18.5.2004, 2002/17/0185). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl VwGH 28.11.2001, 2001/17/0160; VwGH 26.1.1996, 95/17/0111). Auf subjektive Beweggründe, die dahin gehen, ob man im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges den Willen hatte, das Fahrzeug vor Beginn des gebührenpflichtigen Zeitraumes wieder wegzubewegen, kommt es nicht an. Wenn das Kraftfahrzeug zu jenem Zeitpunkt, zu dem eine Abgabe (Parkgebühr) zu entrichten ist, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ist der Tatbestand verwirklicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.3.1999, 98/17/0160) liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (vgl. auch VwGH 30.4.1993, 91/17/0190). Aus dem Einantwortungsbeschluss des BG Döbling vom 5.9.2019 ist ersichtlich, dass die Verlassenschaft zwei Personen, nämlich der Beschwerdeführerin zu einem Drittel und ihrer Tochter, die in Deutschland wohnhaft ist, zu zwei Drittel eingeantwortet wurde. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass jeder der Gesamtschuldner für den vollen Abgabenbetrag einzustehen hat und nur eine (Mit)Erbin ihren Wohnsitz in Österreich hat, ist das Auswahlermessen dahingehend zu üben, der Beschwerdeführerin die Abgabe vorzuschreiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.     Wien, am 5. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400067/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400067.2021
Stammnummer
136162
Gültig
05.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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