RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500362/2025

Kein gültiger Parkschein zum Beanstandungszeitpunkt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500362/2025vom 10.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele Friedbacher in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung, über die Beschwerde vom 27. Mai 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 30. April 2025, Zahl: MA67/Zahl1/2024, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei den Mindestbeitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,00 zu leisten. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 30. April 2025, Zahl: MA67/Zahl1/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 2. August 2024 von 09:15 Uhr bis 22:00 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, ***2***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 20,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 30,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung erstattet wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert. Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet und beeinspruchten Sie diese fristgerecht, indem Sie im Wesentlichen angaben, dass Ihr Parkkleber für den 9. Bezirk, welchen Sie bereits seit über 20 Jahren regelmäßig bezahlten, während Ihres USA und Kanada-Aufenthalts abgelaufen sei, und Sie die Verlängerung, trotz Eintrages in Ihrem elektronischen Kalender, welcher leider nicht funktionierte, vergessen hätten. Sie beeinspruchten die Strafen letztlich, da Sie die Gesamtstrafhöhe übertrieben fänden, zumal Sie auch Anonymverfügungen beglichen hätten, und Ihr Fahrzeug in den Sommermonaten auch keine Parkplätze für Anrainer blockiert hätte, da zu dieser Zeit ohnehin ausreichend Parkplätze zur Verfügung stünden. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird Folgendes festgestellt: Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone ab-stellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung). Eine Überprüfung beim Magistratischen Bezirksamt für den 9. Bezirk ergab, dass für das gegenständliche Fahrzeug zur GZ: Zahl6-2022 eine vom 09.08.2022 bis 31.07.2024 gültige Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 9. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone (Parkkleber) ausgestellt worden ist. Ein neuer Parkkleber wurde erst mit Bescheid vom 10.9.2024 zur GZ: Zahl7-2024 mit der Gültigkeitsdauer 10.09.2024 bis 31.08.2026 ausgestellt. Die gegenständliche Übertretung der Parkometerabgabeverordnung erfolgte jedoch am 02.08.2024. Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gilt erst ab deren Erteilung und nicht rückwirkend. Die Verlängerung eines Parkklebers kann auch Wochen vor dem Gültigkeitsende des vorhergehenden erfolgen. Da somit zum Beanstandungszeitpunkt eine Pauschalierungsvereinbarung (noch) nicht getroffen war, hätten Sie die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten müssen. Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, zumal die Übertretung selbst unbestritten blieb. Gemäß der Parkometerabgabeverordnung über die in Kurzparkzonen zu entrichtende Abgabe, knüpft die Abgabe an die Abstellzeit (in einer Kurzparkzone) an. Der Begriff der Abstellzeit in der genannten Verordnung ist unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung zu interpretieren, wonach unter "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehr-spurigen Kraftfahrzeugen zu verstehen ist. Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass unter "Abstellen" auch das Belassen des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone und nicht nur das Verbringen in die selbige zu verstehen ist. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Dauer der gegenständlichen Kurzparkzone von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr fällt das Abgestellt lassen des Kraftfahrzeuges außerhalb dieses Zeitraumes nicht mehr unter die Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung (Abgabepflicht). Mit Gültigkeitsbeginn der Kurzparkzone an den Folgetagen tritt jedoch die Abgabepflicht erneut in Kraft, weshalb neuerliche Abgabendelikte, für die ebenfalls Verwaltungsstrafen zu verhängen sind, gesetzt wurden. Es wurde somit nicht ein einmal geschaffener rechtswidriger Zustand aufrechterhalten, sondern kamen in den vorliegenden Fällen zum ursprünglichen Verkürzungstatbestand mit fällig werden einer jeweils weiteren Parkometerabgabe zu gegenständlicher Übertretung neue Tatbestände hinzu. Das gegenständliche Fahrzeug war laut Aktenlage von 2.8.2024 bis 9.8.2024 durchgehend an der oben genannten Tatörtlichkeit abgestellt. Die Ihnen angelastete Übertretung war somit als erwiesen anzusehen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er*sie nach den Umständen verpflichtet, nach seinen*ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm*ihr zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er*sie einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der Beschwerde vom 27. Mai 2025 wurde ausgeführt: "Wie in Ihrer Stellungnahme ausgeführt, behaupten Sie, dass ich Fahrlässigkeit begangen hätte, indem ich nicht rechtzeitig mein Jahresparkpickerl für meinen Wohnort, den 9. Bezirk verlängert hätte, und ich dadurch zu bestrafen sei, um in Zukunft eine entsprechende Fahrlässigkeit nicht mehr zu begehen. Nichtsdestotrotz sind Sie nicht auf meinen Einspruch vom 23.10.2024 eingegangen, in dem ich mich gleichzeitig wegen aller Geschäftszahlen MA67/Zahl1/2024, MA67/Zahl2/2024, MA67/Zahl3/2024, MA67/Zahl4/2024 und MA67/Zahl5/2024 beschwert hatte. Sie sind nicht auf die Tatsache eingegangen, dass ich die Fahrlässigkeit nur einmal begangen haben kann (dem haben Sie in allen Schreiben an mich, die sich mit den Fällen beschäftigen, niemals widersprochen). Ich habe offensichtich ein Dauerdelikt begangen, und ich habe erklärt, dass es mir durch Abwesenheit auch nicht möglich war, das Fahrzeug wegzubewegen. Daher konnte ich nicht das Wegfahren unterlassen haben. Es war mir schlicht unmöglich, da ich mehrere tausend Kilometer entfernt war. Die Fahrlässigkeit konnte ich jedoch nur einmal begehen. Weiters bestand zum gegebenen Zeitpunkt (Anfang August) auch nur eine vergleichsweise sehr geringe Nachfrage nach Parkplätzen im Bezirk, wodurch das Argument der notwendigen Freihaltung der immer knapper werdenden Parkplätze ebenfalls nicht zutrifft (auch darauf sind Sie in der Erwiderung auf die Beschwerde nicht eingegangen). Darüber hinaus hätte ich als Anrainer ohnehin eine Berechtigung, auf diesen Parkplätzen zu parken, also kann ich den notwendigen Parkraum gar nicht wirklich verkleinert haben. Ferner hatte ich einige der Strafen sogar bereits über die Anonymverfügungen bezahlt, und trotzdem haben Sie die Strafverfügungen nachverrechnet. Auch darauf sind Sie in Ihrer Antwort nicht eingegangen. Ich argumentiere, dass Sie die verschiedenen Strafen eigentlich als ein Dauerdelikt ansehen müssten, da Sie auch selbst bestätigt haben, dass das Dauerdelikt durch Fahrlässigkeit entstanden ist. Diese Fahrlässigkeit war aber das Übersehen der Verlängerung des Anrainerparkpickerls, was auch durch die mittlerweile völlig fehlenden Hinweise auf das Ablaufen bedingt war, und diese Fahrlässigkeit habe ich nur einmal und nicht täglich neu begangen." Über die Beschwerde wurde erwogen: Die beschwerdeführende Partei ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** und hat dieses Fahrzeug zwischen dem 2. August 2024 und dem 9. August 2024 durchgehend in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, ***2***, abgestellt. Zum Beanstandungszeitpunkt 2. August 2024, 09:15 Uhr, war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug weder mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet, noch war die Parkometerabgabe in pauschalierter Form entrichtet. Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem Verfahrensakt: Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan hat (insbesondere) Tatort, Fahrzeugkennzeichen und das Fehlen eines gültigen Parkscheins zum Beanstandungszeitpunkt in seiner Anzeige festgehalten. Den Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und den Beanstandungszeitpunkt sowie das Nichtvorhandensein eines gültigen Parkscheines hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan in seiner Anzeige festgehalten und fotografisch dokumentiert. Da nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Bescheiden (AS 31 ff sowie AS 37 ff) für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zwischen dem 1. August 2024 und dem 9. September 2024 keine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 von der im 9. Wiener Gemeindebezirk in der Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung erteilt war, konnte die Parkometerabgabe zum Beanstandungszeitpunkt 2. August 2024, 09:15 Uhr, (und darüber hinaus bis zum 9. August 2024, 22:00 Uhr) nicht in pauschalierter Form entrichtet sein. Die beschwerdeführende Partei hat auch nicht bestritten das auf sie zugelassene Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt 2. August 2024, 09:15 Uhr, (und darüber hinaus bis zum 9. August 2024, 22:00 Uhr) am Tatort abgestellt zu haben. § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten." § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken." § 22 VStG normiert: "(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen." Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes. Aus diesem, auch für die Strafnorm geltenden Zweck folgt, dass es zwischen ansonsten gleichartigen Übertretungen des Parkometergesetzes, die für verschiedene Abgabenzeiträume gesetzt werden, stets an dem zeitlichen Zusammenhang fehlt, der für fortgesetzte Delikte gefordert wird. Die dem Gesetz zu Grunde liegenden Überlegungen der Parkraumbewirtschaftung schließen es nämlich aus, selbst aufeinanderfolgende Abgabenzeiträume zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen, werden doch in jedem Zeitraum in der Regel verschiedene Parkraumwerber in ihren individuellen Interessen berührt (vgl. VwGH 26. Jänner 1996, 95/17/0111). Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass mit "Abstellen" auch das Belassen des Fahrzeuges in einem Kurzparkzonenbereich und nicht nur sein faktisches Verbringen in denselben zu verstehen ist (vgl. VwGH 28. November 2001, 2001/17/0160, mwN). Nachdem das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, ***2***, abgestellt wurde erfolgte am 2. August 2024 um 09:15 Uhr eine Beanstandung nach dem Wiener Parkometergesetz und nach der Aktenlage weitere Anlastungen bis zum 9. August 2024. Nach der am 30. Juli 2007 in Kraft getretenen Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, Zahl: MA 46 - Allg/Zahl8/07, war die flächendeckende Kurzparkzone des 9. Wiener Gemeindebezirkes an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 22:00 Uhr eingerichtet. Weil das Abstellen eines Fahrzeuges am selben Standort in einer Kurzparkzone an aufeinanderfolgenden Tagen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht als fortgesetztes Delikt anzusehen ist und ein Verbleiben eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone als "Abstellen" im Sinne des Wiener Parkometergesetzes gilt, sind sowohl die Beanstandung vom 2. August 2024, 09:15 Uhr als auch die weiteren Anlastungen, als voneinander unabhängige Übertretungen des Parkometergesetzes zu werten. Die beschwerdeführende Partei hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht. § 5 VStG normiert: "(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte." Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH 05. September 2016, Ra 2016/04/0080). Nachdem die rechtzeitige Verlängerung des "Parkpickerls" verabsäumt wurde, hätte die Verpflichtung bestanden das Fahrzeug unverzüglich aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone entfernen zu lassen. Weil die beschwerdeführende Partei ihrer Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN). Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden. Da die belangte Behörde aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis eine Geldstrafe von € 20,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden verhängt hat, besteht unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens kein Spielraum für eine weitere Strafherabsetzung. § 44 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat." Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Kostenentscheidung Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 10,00 als Mindestbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Art. 133 B-VG normiert: "(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben: 1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]" § 25a VwGG normiert: "(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig." Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN). Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt. Wien, am 10. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500362/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500362.2025
Stammnummer
149211
Gültig
10.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF