RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500376/2022

Parkometerabgabe: Veränderung eines Schreibens der MA 65 und Verwendung als Parkscheinersatz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500376/2022vom 15.11.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf verweist darauf, dass bei der Erstellung von Serienbriefen aufgrund fehlender händischer Kontrollen Fehler passieren können. Das ist unschlüssig, da es keine Hinweise darauf gibt, dass es eine zweite Massensendung von "Parkscheinersätzen" mit Gültigkeit bis Ende Mai gegeben hat. Das vom Bf behauptete zweite Schreiben hätte somit als Einzelbrief versandt werden müssen, was zur Folge hat, dass ein typischer Fehler im Zusammenhang mit einer Massensendung nicht passieren hätte können. Es widerspricht zudem der Mitteilung mehrerer MitarbeiterInnen des Magistrats (siehe E-Mails vom 16. September und 10. Oktober 2022) und ist ein solches zweite Schreiben laut Auskunft dieser Personen im Akt der MA 65 nicht ersichtlich. Es erscheint darüber hinaus äußerst lebensfremd, dass gegenüber nur einer Person eine Verlängerung der Gültigkeit des ausnahmsweisen gebührenfreien Parkens zugestanden wird und eine solche Aussendung im Akt nicht protokolliert wurde bzw. der zuständige Sachbearbeiter und andere MitarbeiterInnen der MA 65 davon keine Kenntnis hatten. Es gibt zudem keine Veranlassung, den Angaben behördlicher Organe nicht zu folgen, zumal einerseits kein Grund ersichtlich ist, weshalb diese wahrheitswidrige Angaben machen hätten sollen und andererseits sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass sie den Bf durch ihre Angaben wahrheitswidrig belasten hätte wollen (vgl VwGH 02.03.1994, 93/03/0203). Behördliche Organe unterliegen auf Grund des von ihnen abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass sie im Fall der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl VwGH 28.11.1990, 90/03/0142). Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist die Echtheit des zweiten Schreibens mit Gültigkeit bis Ende Mai 2022 im Hinblick darauf, dass es von der MA 65 stammen soll, nicht erwiesen. Wie und von wem das vom Parküberwachungsorgan bildlich festgehaltene Schreiben hergestellt worden ist, kann dahingestellt bleiben. Das BFG kommt aus diesen Gründen in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass der Bf nur ein Schreiben der MA 65, und zwar im Februar 2022 mit Gültigkeit bis Ende März, erhalten hat und dass das von ihm bei der Beanstandung verwendete Schreiben nicht von der MA 65 stammt. Aus den Tatumständen kann weiters nur geschlossen werden, dass das gegenständliche Schreiben mit Wissen und Wollen des Bf hergestellt und verwendet worden ist, um damit die Parkometerabgabe zu verkürzen. Rechtsgrundlagen Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungs-gemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerab-gabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. § 45 Abs 2 StVO 1960 normiert: In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) lauten: § 4. (1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Ein-zahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Ver-fügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen. (2) Der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 dürfen von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs.6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Freischaltung des Daten-trägers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung vorgenommen werden. Rechtliche Beurteilung Der Bf hat den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die im Sachverhaltsteil angeführten Beweisanträge mit E-Mail vom 11. Oktober 2022 zurückgezogen. Aufgrund des endgültigen Entzugs des wesentlichen Beweismittels (des vom Bf verwendeten Schreibens), der bisherigen Ermittlungsergebnisse, die keine neuen Erkenntnisse durch eine mündliche Erörterung erwarten lassen, der Geringfügigkeit der verhängten Strafe (vgl § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG) und dem gewährten Parteiengehör, welches auf schriftlichem Weg wahrgenommen wurde, war aus Gründen der Verwaltungsökonomie von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen. Beschwerdeeinwendungen Fortgesetztes Delikt Der Bf vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Verwaltungsübertretung um ein fortgesetztes Delikt handelt. Auch ein Fahrlässigkeitsdelikt könne bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestandes im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges als tatbestandliche Einheit beurteilt werden. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit habe zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht habe und für diese auch nur einmal zu bestrafen sei (Verweis auf VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107 bis 0108). Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 22.03.1996, 95/17/0159, auszugsweise aus: "Im übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof zur Frage des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung ausgeführt, für die Annahme eines fortgesetzten Delikts sei ein einheitlicher Vorsatz sowie ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang erforderlich. Dies sei dann nicht gegeben, wenn einzelne zur Anzeige gebrachte Delikte an verschiedenen Tagen begangen würden und nicht von einem gemeinsamen Willensentschluß umfaßt seien. Für jede Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges bedürfe es wohl eines eigenen Willensentschlusses. Daher stellten sich die einzelnen Taten nicht als unselbständige Teile eines einzigen Deliktes dar, weshalb ein fortgesetztes Delikt nicht vorliege. Dies sei für den gegenständlichen Fall insofern relevant, als hier die Beanstandungen an verschiedenen Tagen erfolgt seien und das (neuerliche) Abstellen des Fahrzeuges jeweils auch die Inbetriebnahme voraussetze. Insofern werde selbst unter der Annahme, daß die vorsätzliche Begehung der Verwaltungsübertretungen vorliege, von einem einheitlichen Willensentschluß betreffend alle Übertretungen nicht gesprochen werden könne." Im einem anderen vom VwGH zu beurteilenden Fall (VwGH 26.01.1996, 95/17/0111) hatte der Lenker eines Kraftfahrzeuges dieses ohne Entrichtung der Parkometerabgabe ununterbrochen an zwei Tagen abgestellt und wurde aufgrund der Tatbegehung an jedem Tag eine Strafe verhängt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes schließen es die dem Gesetz zu Grunde liegenden Überlegungen der Parkraumbewirtschaftung aus, selbst aufeinander folgende Abgabenzeiträume zu einer rechtlichen Einheit zusammen zu fassen, werden doch in jedem Zeitraum in der Regel verschiedene Parkraumwerber in ihren individuellen Interessen berührt: "Die Bestimmungen des Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft (vgl den Stenographischen Bericht über die 9. Sitzung des Wiener Landtages vom 5. Juli 1974), sondern der zweckmäßigen RATIONIERUNG der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen (vgl EB zum Parkometergesetz, Blg. Nr. 10/1974), also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes. Diese Absicht des Gesetzgebers trifft nicht nur für die Abgabepflicht selbst, sondern auch für die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion ihrer Verletzung durch § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes zu. Aus dem genannten Zweck der Vorschrift folgt, daß es zwischen ansonsten gleichartigen Übertretungen des Parkometergesetzes, die für verschiedene Abgabenzeiträume gesetzt werden, stets an dem zeitlichen Zusammenhang fehlt, der für fortgesetzte Delikte gefordert wird." Der Bf beruft sich auf das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes aufgrund des Zusammenhangs zu einer ähnlichen Tatbegehung am 12. Mai 2022. Aufeinander folgende Abgabenzeiträume liegen insoweit nicht vor. Jedes Abstellen des Fahrzeuges unter Verwendung des gegenständlichen Schreibens bedarf eines eigenen Willensentschlusses (Fahrzeug wird neuerlich abgestellt bzw. bei Beginn eines neuen Abgabenzeitraumes nicht entfernt). Aus dem Zweck der Parkometerabgabenbestimmungen lässt sich unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein für die Qualifizierung als fortgesetztes Delikt notwendiger zeitlicher Zusammenhang nicht ableiten. Von einem fortgesetzten Delikt kann deshalb nicht gesprochen werden. Verhängung weitergehender Verkehrsbeschränkungen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone und Doppelbestrafung Der Bf bringt vor, dass das • Abstellen ohne Parkschein (MA67/***Zahl4***/2022 (bereits erledigt) sowie MA67/Zahl/2022), • das Parken in der AnrainerInnenzone (MA67/Zahl2/2022 und MA67/Zahl3/2022) sowie auch die • Hinterlegung eines (behauptet) widerrechtlich veränderten Schreibens der MA 65 in allen Fällen tatbestandliche Handlungseinheiten iSd § 22 VStG darstelle und somit keine Doppelbestrafung erfolgen hätte dürfen. § 22 VStG normiert: (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen. § 22 Abs 1 VStG normiert für das Verhältnis von Verwaltungsstrafrecht und Kriminalstrafrecht - in Abweichung von der bisherigen Rechtslage - eine grundsätzliche Subsidiarität des Verwaltungssrafrechts. § 22 Abs 2 VStG bezieht sich demgegenüber allein auf das Verwaltungsstrafrecht und legt in seinem 1. Satz fest, dass sowohl bei Verwirklichung mehrerer selbstständiger Taten (echte Realkonkurrenz) als auch bei gleichzeitiger Verwirklichung mehrerer Straftatbestände durch eine einzige Handlung (echte Idealkonkurrenz) mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen sind. § 22 Abs 2 Satz 2 VStG ordnet an, dass "dasselbe" - also die selbständige Verhängung separater Strafen - auch für das Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen "mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen" gilt (dazu N. Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG2 § 22 Rz 40). Es gilt für alle Fälle der echten Ideal- und Realkonkurrenz das Kumulationsprinzip (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 22 (Stand 01.05.2017, rdb.at, vgl auch VfSlg 3915/1961; VwSlg 6932 A/1966; VwGH 28.04.1992, 91/04/0322). Eine echte Idealkonkurrenz liegt vor, wenn der Täter durch eine Tat (gleichzeitig) mehrere Straftatbestände verwirklicht, also eine Tat begeht, die "unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt" (§ 22 Abs 2 HS 2, vgl VwGH 29.08.1990, 89/02/0208). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dürfen innerhalb einer Kurzparkzone noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen wird (vgl VfGH 26.02.2002, B 644/01, VwGH 27.04.1995, 92/17/0300, VwGH 31.07.2003, 2003/17/0110, VwGH 17.12.2020, Ro 2020/16/0009, VwGH 25.03.2021, Ra 2020/16/0165). Es wurden vom Bf voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe, im Falle der Straßenverkehrsordnung das nicht rechtswidrige Abstellen des Fahrzeuges) schützen, verletzt. Bei einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren handelt es sich um keine unzulässige Doppelbestrafung (vgl VwGH 26.02.2003, 2002/17/0350, vgl auch BFG 04.10.2016, RV/7500818/2016, BFG 07.03.2017, RV/7500884/2015, BFG 27.03.2017, RV/7500139/2016). Eine Verwaltungsübertretung nach der StVO und eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz kann daher sowohl eine Bestrafung nach den Bestimmungen der StVO als auch eine Bestrafung nach dem Parkometergesetz nach sich ziehen (BFG 09.01.2017, RV/7501481/2016). Keine Erlassung einer Anonymverfügung Zum Einwand des Bf, dass die Behörde im vorliegenden Fall keine Anonymverfügung erlassen hat, wird festgestellt: Das abgekürzte Verwaltungsstrafverfahren ist im 4. Abschnitt der §§ 47 bis 50 VStG geregelt (§ 50 VStG: Organstrafverfügung [Organmandat] - § 49a VStG: Anonymverfügung - § 47 VStG: Strafverfügung) und ermöglicht den Behörden, bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen (zB nach dem Parkometergesetz und der Straßenverkehrsordnung) ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe vorzuschreiben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht aber weder ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Organstrafmandates noch auf Erlassung einer Anonymverfügung (vgl VwGH 27.11.1991, 91/03/0113, VwGH 17.06.1994, 93/17/0097; VwGH 20.12.1996, 96/02/0524; vgl auch Hauer, Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 1040). Die Behörde ist auch in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist (vgl zB VwGH 23.03.1988, 87/03/0183, VwGH 25.03.1992, 91/02/0159, vgl auch die Entscheidungen BFG 16.01.2017, RV/7501456/2016, BFG 31.07.2018, RV/7500446/2018 und BFG 02.11.2018, RV/7500784/2018). Im vorliegenden Fall hat der Bf die mit Organstrafverfügung vorgeschriebene Geldstrafe zu spät einbezahlt. Dadurch wurde die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs 6 VStG gegenstandslos. Eine Anonymverfügung wurde seitens der belangten Behörde nicht erlassen. Der verspätet einbezahlten Betrag wurde entsprechend der Bestimmungen des § 50 Abs 7 VStG auf die Geldstrafe von 140,00 € angerechnet. Wenn die Behörde im vorliegenden Fall keine Anonymverfügung erlassen hat, so erweist sich diese Vorgangsweise nach der Judikatur des VwGH nicht als rechtswidrig. Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein und ohne gültige Ausnahmebewilligung Ein Lenker eines Kraftfahrzeuges, der dieses in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat das Fahrzeug bei Beginn der Abstellung entweder mit einem gültigen Parkschein oder mit einer gültigen Ausnahmebewilligung (zB Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung, Ausweis gemäß §29b StVO, etc.) zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein zu aktivieren. Geschieht dies nicht, liegt eine Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 vor. Der Bf hat das in Rede stehende Kraftfahrzeug unstrittig ohne gültigen Parkschein und ohne eine gültige Ausnahmebewilligung in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Am Hof 3, abgestellt und somit die Parkometerabgabe verkürzt. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Schreiben wie jenes, das vom Bf hinter die Windschutzscheibe gelegt wurde, grundsätzlich rechtlich nicht vorgesehen ist und damit nicht als gültiger Parkschein bzw. als gültige Ausnahmebewilligung angesehen werden kann. Ein solches Schreiben könnte lediglich beim Ausmaß des Verschuldens und der Strafbemessung Berücksichtigung finden. Die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit waren daher gegeben. Verschulden und Strafbemessung Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB). § 5 StGB normiert: "(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. (3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält." Die Verwendung eines Schreibens der MA 65, welches verändert wurde, stellt nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe dar. Es weist in der Regel schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass sich eine Person bei einer derartigen Vorgehensweise der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss. Im vorliegenden Fall hat der Bf die Parkometerabgabe vorsätzlich verkürzt, da er das in Rede stehende Kraftfahrzeug am 9. Mai 2022 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Am Hof 3, ohne gültigen Parkschein abgestellt und ein Schreiben mit Wissen und Wollen des Bf hergestellt und im Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt hinterlegt war, obwohl es dem Inhalt nach nicht vom Willen der belangten Behörde gedeckt war, um damit die Parkometerabgabe zu verkürzen. Somit lagen auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit vor. Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008, vgl auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 2000, S. 309f, vgl weiters Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 (Stand 01.05.2017, rdb.at). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe besteht. Der Bf hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parknachweis abgestellt und im Fahrzeug absichtlich ein Schreiben der MA 65 hinter der Windschutzscheibe hinterlegt hat, welches nicht von dieser ausgestellt worden ist. Die Behörde hat diesen Umstand als fahrlässige Verkürzung gewertet und hat aufgrund der Tatumstände das Verschulden als nicht geringfügig angesehen. Das Gericht beurteilt die vom Bf gesetzte Handlung als vorsätzlich, kann trotzdem keine unangemessene Strafbemessung erkennen, zumal die Umstände der Tatbegehung offensichtlich bei der Strafbemessung erschwerend berücksichtigt wurden. Insbesondere war die Unbescholtenheit des Bf strafmildernd. Unabhängig von den Eigenheiten des Einzelfalles war die bisherige Rechtsprechung des BFG (vgl zB BFG 16.07.2020, RV/7500225/2020) in die Bemessung einzubeziehen. Die Behörde hat die Strafbemessung gemäß den in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen und bei einem bis zu 365,00 € reichenden Strafrahmen die Geldstrafe mit 140,00 € festgesetzt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Sowohl die Geldstrafe als auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe sind schuld- und tatangemessen. Eine Ermahnung kann nicht ausgesprochen werden, da die Verhängung einer Strafe geboten erscheint, um den Bf von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von 14,00 € korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 € zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs 2 VwGVG weitere 28,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das BFG, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl für viele ausführlich BFG 13.05.2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 25a Abs 4 VwGVG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,00 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,00 € verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen lediglich mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen. Aufgrund der Strafandrohung und der tatsächlich verhängten Geldstrafe von 140,00 € ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten durch den Bf nicht zulässig. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/00146). Im gegenständlichen Fall wurden im Wesentlichen Sachverhaltsfragen, insbesondere hinsichtlich der Frage der Echtheit des bei der Beanstandung verwendeten Schreibens zu klären, die in freier Beweiswürdigung beantwortet wurden. Rechtsfragen, insbesondere jene hinsichtlich des Vorliegens eines fortgesetzten Delikts bzw. einer Doppelbestrafung, wurden entsprechend der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 4.) beantwortet. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG für die belangte Behörde die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen. Wien, am 15. November 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500376/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500376.2022
Stammnummer
139205
Gültig
15.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF