…nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten. Entsprechend der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom 19. November 1998, 97/15/0115) ist es im Fall der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er…
…Haftungsinanspruchnahme des Bw. durch die Abgabenbehörde zur Folge. Aus dem dem BFG vorliegenden Insolvenzakt des Bw. ist ersichtlich, dass das Finanzamt die Haftungsschulden des Bw. nicht angemeldet hat. Gemäß § 156 Abs. 1 IO hat ein rechtskräftig bestätigter Sanierungsplan die Rechtswirkung, dass betreffend allen im Zeitpunkt…
…GmbH im Rechtshilfeweg ohne Weiteres möglich gewesen bzw. hätte sie einen solchen Versuch jedenfalls unternehmen müssen. Die objektive Uneinbringlichkeit im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme des Bf als deren wesentliche Voraussetzung sei von der Abgabenbehörde somit nicht festgestellt worden. Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang, dass der Betriebsprüfer…
…Von einer gänzlichen bzw. teilweisen Uneinbringlichkeit dieser Abgabenschuldigkeit bei der Primärschuldnerin war aus der Sicht des BFG aber dennoch weder zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme (19.02.2015) noch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über den Aufhebungsantrag (16.07.2015) mit Sicherheit auszugehen, weil die Primärschuldnerin…
…war. Wie der Bw. bereits seitens des Finanzamtes mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde, wurden auf dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin im Zeitraum 15. November 2010 (Zahlungstermin für die Umsatzsteuer 2004) bis 17. März 2011 (ab diesem Zeitpunkt ist von der gänzlichen Uneinbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten auszugehen…
…als durch den letztgültigen Bescheid als Abgabenanspruch festgestellt wurden. Eine rechtlich begründete Haftungsinanspruchnahmeberechtigung kann ich darin nicht erblicken. Umsatzsteuer 1997 im Betrag ATS 7.600,00 Der Betrag von ATS 7.600,00 wurde durch eine Umsatzsteuervoranmeldung als Guthaben vorangemeldet. Eine Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr…
…Der Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Abgabepflicht sei damit nicht ausschlaggebend, allenfalls könnte mit den diesbezüglichen Ausführungen ein der Haftungsinanspruchnahme entgegenstehendes fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers an der Uneinbringlichkeit aufgezeigt werden. Im Haftungsverfahren sei die Abgabenbehörde grundsätzlich an den Inhalt der vorangegangenen Abgabenbescheide gebunden. Die Richtigkeit der…
…Haftungsinanspruchnahme des Bf für nach Insolvenzeröffnung fällige Abgaben scheidet daher aus. Der Beschwerde war insoweit stattzugeben und die Haftung einzuschränken. 2. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung für ihre Geltendmachung ist die objektive Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der…
…sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten. Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme…
…Grunde und der Höhe nach zu Recht besteht, kann es erst in diesem Zeitpunkt zu einer Haftung gemäß § 9 BAO kommen, nachdem diese Bestimmung als sogenannte Ausfallshaftung konzipiert ist und Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme stets die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme…
…für die verfahrensgegenständlichen Abgaben nach unterschiedlichen Bestimmungen richtet. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung der jeweiligen Haftungen sind im Wesentlichen gleich, nämlich eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die erschwerte beziehungsweise im Fall des § 9 BAO objektive Uneinbringlichkeit der entsprechenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden…
…sich nicht aufgrund Gegenverrechnung mit einer weiteren Gutschrift auf 536,00 € vermindert (im für die Haftungsinanspruchnahme maßgeblichen Zeitraum vom 17.02.2014 bis zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Primärschuldnerin am xx.xx.2014 sind nur die beiden obigen angeführten Gutschriften angefallen…
…als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. 4.) Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und wird subsidiär geltend gemacht unter der Voraussetzung der objektiven Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden. 5…
…Verhalten der Bf. vorliege und bereits deshalb eine Haftungsinanspruchnahme zu Unrecht erfolgt sei. Überdies könne zwischen einem allfällig schuldhaften Verhalten der Bf. und der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben kein Kausalzusammenhang im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO bestehen, da im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Abgabenrückstand…
…die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit im Ausmaß…
…die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderungen bei der Primärschuldnerin selbst. Bei der Haftung nach § 9 BAO handelt es sich um eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Ihre Geltendmachung gegenüber dem Vertreter im Sinne des § 80 BAO setzt somit voraus, dass in diesem Zeitpunkt Abgabenforderungen…
…setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben beim Primärschuldner im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner ist gegeben, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. Ritz, BAO3, § 9 Tz 5f und die dort angeführte Judikatur). Aus der Konkurseröffnung allein ergibt…
…dem Umsatzsteuerbescheid 07/2004 die Zahlen aus dem Zeitraum März bis August 2004 zu Grunde gelegt wurden, bei der Haftungsinanspruchnahme im Falle von unrichtigen Abgabenerklärungen aber auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem bei pflichtgemäßen Verhalten des Vertreters die Abgabenschulden zu entrichten gewesen wären. Innsbruck…
…der Geschäftsführung durch E. ab 19. März 2009) eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D-GmbH gewesen ist. Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der…
…die objektive Uneinbringlichkeit der entsprechenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 03.07.1996, 96/13/0025), die Stellung als Vertreter, dessen schuldhafte Pflichtverletzung sowie die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181). Uneinbringlichkeit der Abgaben nach Insolvenzverfahren…