…Zahlungserleichterungsansuchen als gegenstandslos abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 5. Jänner 2017 ) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat in der Beschwerdesache A. Ltd., Malta, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom 6. Mai 2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für…
…Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 15.10.2019) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten (VwGH 23.10…
…Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 13.06.2018) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten (VwGH 23.10…
…Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 15.09 .2016 ) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten (VwGH 23.10…
…Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 30.9.2015 ) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten (VwGH 23.10…
…Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 31.08.2016 ) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten (VwGH 23.10…
…ist, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen als gegenstandslos abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 30. März 2017 ) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das…
…2006/13/0149; VwGH 23.10.1997, 96/15/0133). Da im vorliegenden Berufungsfall der begehrte Stundungszeitraum (bis 30.9.2012) bereits verstrichen ist, ist das Stundungsbegehren als gegenstandslos zu betrachten. Da die Berufung schon aus den dargelegten Gründen abzuweisen war, konnte eine nähere Auseinandersetzung…
…die auf seinem Abgabenkonto aushaftenden Abgaben bis 31. Dezember 2002 zu stunden. Im vorliegenden Fall ist daher der vom Bw. beantragte Stundungszeitraum bereits abgelaufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.1993, 93/17/0096) ist in einem solchen Fall das Stundungsbegehren als gegenstandslos…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1, den Richter R2 und die weiteren Senatsmitglieder L1 und L2, in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 6. Mai 2016 gegen…
…Erkenntnis vom 18. März 2013, 2011/16/0184, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat, war somit das Stundungsbegehren infolge Verstreichens des begehrten Stundungszeitraumes als gegenstandslos zu betrachten (siehe dazu z.B. VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273; VwGH 23.10.1997, 96/15/0133…
…Ritz, BAO3, § 212 Tz 1). Die Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. Das Zahlungserleichterungsansuchen wäre aber auch bei Nichtablauf des beantragten Stundungszeitraumes abzuweisen gewesen. Wie das Zollamt in seinem Bescheid (Berufungsvorentscheidung) richtig ausführte, stellt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen…
…weil der vom Bf. mit Fristende 1. Juli 2007 beantragte Stundungszeitraum bereits abgelaufen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zahlungserleichterungsbescheide (Stundungsbescheide) antragsgebundene Verwaltungsakte, bei denen die zur Entscheidung berufene Behörde an den Inhalt des Parteibegehrens und damit auch an den beantragten zeitlichen Rahmen gebunden…
…weil der vom Bf. mit Fristende 1. Juli 2007 beantragte Stundungszeitraum bereits abgelaufen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zahlungserleichterungsbescheide (Stundungsbescheide) antragsgebundene Verwaltungsakte, bei denen die zur Entscheidung berufene Behörde an den Inhalt des Parteibegehrens und damit auch an den beantragten zeitlichen Rahmen gebunden…
…die Verbindlichkeit mit dem Nennwert; der Differenzbetrag ist als Zinsenkomponente wie ein Disagio auf den Stundungszeitraum zu verteilen. Niedrig oder unverzinsliche Verbindlichkeiten Rz 2446: Fassung bis 2014 Die Abzinsung wegen Unverzinslichkeit oder geringer Verzinslichkeit ist wegen des Realisationsprinzips nicht zulässig; dies gilt für Darlehensschulden wie…
…wird ein neuerlicher Zahlungsaufschub bis November 2004 beantragt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Zahlungserleichterungsbegehren als gegenstandslos anzusehen, wenn der begehrte Stundungszeitraum (vorliegend bis September 2004) bereits verstrichen ist (VwGH 23.10.1997, 96/15/0133). Aufgrund der Entscheidung über die Beschwerde erst nach…
Artikel 111 Aufschubfrist (1) Die Frist für den Zahlungsaufschub nach Artikel 110 beträgt 30 Tage. (2) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 110 Buchstabe a gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Zollschuld dem Zollschuldner…
…März 2010 bis 8. Juni 2010 Stundungszinsen im Betrag von € 721,04 festgesetzt worden. Während beider Stundungszeiträume sei das Abgabenkonto des Bw mit Einkommensteuer 1993 gemäß Bescheid vom 19. April 2006 in Höhe von € 42.960,55 und Einkommensteuer 1998 gemäß Bescheid vom…
…berufene Behörde sei an den Inhalt des Antrages des Abgabepflichtigen (insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht) gebunden. Da im vorliegenden Beschwerdefall der begehrte Stundungszeitraum bis 31.12.2016 bereits verstrichen sei, sei das Stundungsansuchen als gegenstandslos zu betrachten und die Beschwerde somit abzuweisen. Mit Eingabe vom…