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UFSZ2L ZRV/0091-Z2L/08
Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0091-Z2L/08vom 17.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adr, vertreten durch Dr.
Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Manuela Schipflinger, Mag. Stefan
Ganahl, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, vom 15. Mai
2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom
16. April 2008, Zl. 920000/xxxxx/2007/11, betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 ersuchte der
Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) den Zeitpunkt für die
Entrichtung der mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch vom 22. September 2006
vorgeschriebenen Aussetzungszinsen in Höhe von € 6.241,10
gemäß
§ 212 BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Wiederaufnahmeverfahrens nach § 10 ALSaG, jedenfalls bis zum 31. Juli 2008
hinauszuschieben. Der Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen
sei mit Rechtsmitteln bekämpft worden, wobei der Unabhängige
Finanzsenat die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen
habe. Die Abgabenschuldigkeit sei daher zur Zahlung fällig.
Im Hinblick auf die Komplexität des noch nicht
rechtskräftig entschiedenen Gesamtfalles stelle man den Antrag den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinauszuschieben. Die sofortige
Entrichtung der Abgaben wäre für den Antragsteller mit erheblichen
Härten verbunden. Die Einbringlichkeit der Abgaben sei durch den Aufschub
nicht gefährdet.
Mit Bescheid vom 10. September 2007 wies das Zollamt das
Ansuchen mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 212 Abs. 1 BAO nicht vorliegen würden.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 12. Oktober 2007
führte der Bf aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 212
Abs. 1 BAO allesamt vorliegen würden. Die sofortige Entrichtung der Abgabe
sei für den Bf mit erheblichen Härten verbunden und die
Einbringlichkeit der Abgabe sei durch den Aufschub nicht gefährdet.
Außerdem wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert, da sich
das Zollamt mit dem Vorbringen zu den Tatbeständen des § 212 BAO nicht
auseinandergesetzt habe.
Nach Aufhebung des Zurücknahmebescheides durch den
Unabhängigen Finanzsenat - das Mängelbehebungsverfahren erwies sich
als rechtswidrig - wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 16. April
2008 als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes führte das Zollamt aus, dass weder im Antrag nach
§ 212 BAO noch in der Berufung der Bf Angaben zu den Voraussetzungen
für die Zahlungserleichterung gemacht habe. Da das Vorliegen der
Voraussetzungen nicht offenkundig sei, habe das Zollamt dem Ansuchen zu Recht
nicht Folge gegeben.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2008 wurde dagegen der Rechtsbehelf
der Beschwerde erhoben. Begründend brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass
es offenkundig sei, dass für den Bf die sofortige Entrichtung der mit
€ 6.241,10 festgesetzten Aussetzungszinsen eine erhebliche Härte
darstellen würde, weil eine begründete Aussicht auf ersatzlose
Behebung der Bescheide betreffend eine vermeintliche Abgabenschuld
bestehe.
Im Übrigen hätte die Behörde I. Instanz
für den Fall, dass sie die Angaben als nicht ausreichend begründet
oder ausreichend bescheinigt erachte, den Bf auffordern müssen, sein
Vorbringen zu ergänzen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde die Stundung bis zur
rechtskräftigen Erledigung des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 10
ALSaG bzw. jedenfalls bis zum 31. Juli 2008 beantragt.
Der Wiederaufnahmeantrag wurde mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2008, Zl. 2007/07/0040, als
unbegründet abgewiesen. Da auch der Termin, bis zu dem die Stundung
beantragt worden war, bereits abgelaufen ist, ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.9.1993, 93/17/0096;
24.5.1985, 85/17/0074) das Stundungsansuchen als gegenstandslos zu betrachten.
Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf im Hinblick auf seine
Antragsgebundenheit nicht über den beantragten Rahmen hinausgehen (vgl.
auch Ritz,
BAO3, § 212 Tz
1).
Die Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund
abzuweisen.
Das Zahlungserleichterungsansuchen wäre aber auch bei
Nichtablauf des beantragten Stundungszeitraumes abzuweisen gewesen.
Wie das Zollamt in seinem Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) richtig ausführte, stellt die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat daher selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen
(vgl. VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112).
Das Vorliegen einer erheblichen Härte ist im
vorliegenden Fall keineswegs offensichtlich, wie der Bf vermeint. Die
bloße Behauptung, dass die sofortige Entrichtung eine erhebliche
Härte darstellen würde, ohne dass gleichzeitig auch die
maßgeblichen Umstände dargelegt werden, genügt jedenfalls nicht.
Die Einbringung eines Rechtsmittels in der Hauptsache selbst begründet
für sich allein noch keine erhebliche Härte der Entrichtung der
Aussetzungszinsen (vgl. hierzu auch
Ritz,
BAO3, § 212 Tz
8).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 17. Dezember
2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0091-Z2L/08
- Stammnummer
- 38255
- Gültig
- 17.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF