Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0098-W/04
Zahlungserleichterung für Geldstrafe, keine Reduzierung von bereits gewährten Minimalraten bei gleichzeitigem Strafaufschub
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0098-W/04vom 17.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Zahlungserleichterungsbegehren als gegenstandslos anzusehen, wenn der begehrte Stundungszeitraum (vorliegend bis September 2004) bereits verstrichen ist.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn H.Z., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 5. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk vom 14. Juni 2004, SN 1997/9337A-001, betreffend
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung des
Berufungssenates I der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 20. April 2001 wurde der
Beschwerdeführer (Bf.) wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von ATS 200.000,00 sowie für den
Fall der Uneinbringlichkeit zu einer an deren Stelle tretenden
Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Die Fälligkeit der
Geldstrafe trat am 25. Oktober 20001 ein.
Mit Schreiben vom 12. November
2001 brachte der Bf. erstmals ein Ratenansuchen ein, in dem er Raten von ATS
500,00 mit der Begründung anbot, dass seine finanziellen Verhältnisse
dermaßen schlecht seien und er durch permanent erfolglose Arbeitssuche
nicht imstande sei, die Zahlung zu leisten. Laut einer persönlichen
Vorsprache vom 30. November 2001 sollte dieses Ansuchen hinfällig
sein.
Da der Bf. sich nicht weiter
äußerte, erging am 5. Februar 2002 die Aufforderung zum Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe, die jedoch ergebnislos blieb. Anlässlich einer
Vorsprache bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 17. Februar 2004
gab der Bf. an, dass er in den Jahren 2002 und 2003 überwiegend in
Deutschland gelebt hätte. Gleichzeitig brachte er ein
Zahlungserleichterungsansuchen ein und gab als Begründung an, dass die
sofortige volle Entrichtung des noch offenen Betrages für ihn mit
erheblicher Härte verbunden wäre und ihm die Bezahlung angesichts
seiner derzeitigen wirtschaftlichen Lage nicht möglich sei. Er ersuche, den
Rückstand in monatlichen Raten von € 300,00 abstatten zu dürfen.
Mit Bescheid der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11. März 2004 wurden
antragsgemäße Raten von € 300,00 (für ein Jahr)
gewährt und in der Begründung ergänzt, dass der Bf. für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bereits früher zum Antritt der
festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert worden sei. Der Bf. werde
darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung dieser Zahlungserleichterung die
Vorführung zum Strafantritt ohne neuerliche Aufforderung erfolgen
könne.
Im Schreiben vom 15. Mai 2004
brachte der Bf. ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen mit der
Begründung ein, dass er derzeit arbeitslos sei und nur eine
Unterstützung von ca. € 400,00 beziehe. Daher falle es ihm
schwer, die € 300,00 zu bezahlen, aber "hineinsetzen" möchte er sich
deswegen auch nicht. Der Bf. fragte gleichzeitig an, ob die Möglichkeit
bestünde, derzeit € 100,00 zu bezahlen und wenn er wieder einen Job
gefunden haben wird, auf € 300,00 zu gehen, oder ob es die Möglichkeit
gebe, aufgrund der finanziellen tristen Situation einen kompletten Nachlass zu
erwirken. Wenn ja, was er dafür tun müsse.
Mit Bescheid der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14. Juni 2004 wurde das Ansuchen mit
der Begründung abgewiesen, dass die angebotenen Raten im Verhältnis
zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien. Dadurch erscheine die
Einbringlichkeit gefährdet.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Juli 2004, in
welcher der Bf. auf sein Ansuchen hinweist und erwähnt, dass er derzeit
arbeitslos sei und daher nur € 100,00 monatlich aufbringen könne. Er
sei aber dabei, in absehbarer Zeit eine neue Stelle zu bekommen, sodass es ihm
ab September 2004 möglich sein werde, eine größere Summe
monatlich zu bezahlen. Er ersuche nochmals, derzeit mit € 100,00
monatlich einverstanden zu sein.
Einer mit Schreiben vom 13.
August 2004 an den Bf. übermittelten Einladung, die in seinem "Einspruch
gegen die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens" angeführten
Ausführungen, dass er in absehbarer Zeit eine neue Stelle bekommen
würde und es ihm daher ab September 2004 möglich sein würde,
monatlich eine größere Summe (als die angebotenen € 100,00) zu
bezahlen, ziffernmäßig zu konkretisieren bzw. Angaben zu seinen
persönlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen (speziell
zu der in Aussicht gestellten Arbeitsstelle) zu ergänzen, ist der Bf.
insoweit nachgekommen, als er mitteilte, dass er trotz seines Alters eine Stelle
als freier Mitarbeiter der Firma B. bekommen habe. Nach einer Einschulungszeit
ist sein Arbeitsbeginn mit 1. November 2004 vorgesehen. Er gehe davon aus, dass
er ab Ende November 2004 in der Lage sein werde, monatlich die gewünschten
€ 300,00 und in der Folge größere Beträge zahlen zu
können. Daher ersuche er um Zahlungsaufschub bis Ende November
2004.
Im offenen Saldo des Strafkontos
von € 14.741,02 haftet von der verhängten Geldstrafe von
ATS 200.000,00 (€ 14.534,57) derzeit noch ein Betrag von €
13.934,57 offen aus.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine
Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen. Der Begünstigungswerber hätte daher darzulegen
gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit
erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht
gefährdet werde. Dass dem Bf. gegenüber eine erhebliche Härte in
der Einbringung der Geldstrafe vorliege, weil er hiedurch in eine
wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die
Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter
Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der
Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen,
nicht zugemutet werden könne, hat der Bestrafte aus eigenem Antrieb
konkretisiert anhand der Einkommenslage und Vermögenslage darzulegen (VwGH
20.9.2001, 2001/15/0056).
Vom Bf. wird zunächst
vorgebracht, dass er derzeit arbeitslos sei und nur eine Unterstützung von
ca. € 400,00 beziehe. Daher falle es ihm schwer, die € 300,00 zu
bezahlen. In einer Ergänzung teilte der Bf. mit, dass er ab November 2004
eine Stelle als freier Mitarbeiter der Firma B. antreten werde, sodass er davon
ausgehe, dass er ab Ende November 2004 in der Lage sein werde, monatlich die
gewünschten € 300,00 und in der Folge größere
Beträge zahlen zu können. Inhaltlich geht der Bf. somit davon aus,
dass die Bewilligung der monatlichen Raten von € 300,00 nach wie vor
aufrecht ist.
Mit der Bescheidbegründung
der angefochtenen Abweisung, die angebotenen Raten von € 100,00 seien
im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig bzw. dadurch
erscheine die Einbringlichkeit gefährdet, ist die Finanzstrafbehörde
erster Instanz im Recht. Wäre die Behörde gehalten,
Zahlungserleichterungen in einer Art zu gewähren, dass der Strafanspruch
niemals erfüllt werden kann, liefe dies letztlich auf eine
Sanktionslosigkeit hinaus. Der Behörde steht es zwar frei, losgelöst
von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an
den gestellten Antrag zu gewähren und die Entrichtung der Geldstrafe in
Raten in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel
wirksam zugefügt als auch die wirtschaftliche Existenz des
Beschwerdeführers bei Anspannung aller seiner Kräfte erhalten bleiben
würde. Für die Höhe der Raten ist - bei Erfüllung der
Voraussetzungen - allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks
maßgebend, wobei eine "bequeme" (im Ansuchen wird
ausgeführt, dass sich der Bf. nicht "hineinsetzen" möchte)
Ratenzahlung mit monatlichen Raten von € 100,00 dem Strafzweck ebenso
zuwider liefe wie der Ruin der wirtschaftlichen Existenz.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz ist offenbar davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für
die Gewährung einer Zahlungserleichterung vorliegen und hat zunächst
monatliche Raten von € 300,00 bewilligt. Angesichts der Tatsache, dass die
Entrichtung der gewährten Minimalraten von € 300,00 dem Bf. laut
seinen Ausführungen Schwierigkeiten bereitet, erscheint es im Lichte der
unveränderten wirtschaftlichen Situation im Rahmen des Ermessens nicht
vertretbar, noch geringere Raten - wie in der Beschwerde vorgeschlagen
- in Höhe von € 100,00 bescheidmäßig festzusetzen.
Würde man wiederholt derart geringe Raten bewilligen, würde die
Abstattung der Geldstrafe bei dieser Ratenhöhe mehr als 11 Jahre in
Anspruch nehmen. Die Entrichtung der Geldstrafe über einen derart langen
Zeitraum (dabei ist zu berücksichtigen, dass immer wieder unterschiedliche
Zahlungserleichterungen eingebracht werden, die zusätzlich eine
Verzögerung in der Entrichtung der Geldstrafe bewirken können) kann
nur als unangemessen bezeichnet werden und käme einer Uneinbringlichkeit
gleich, die eine Zahlungserleichterung ausschließen würde. Die
Bewilligung von geringeren Raten als die bewilligten monatlichen € 300,00
würde weder dem Strafzweck ausreichend Geltung verschaffen noch die
Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum gewährleisten,
weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Offensichtlich war es die
Intention des Bf., einen Zahlungsaufschub durch Minimalraten zunächst bis
September 2004 zu erlangen. Im Schreiben vom 13. August 2004 wird ein
neuerlicher Zahlungsaufschub bis November 2004 beantragt. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein
Zahlungserleichterungsbegehren als gegenstandslos anzusehen, wenn der begehrte
Stundungszeitraum (vorliegend bis September 2004) bereits verstrichen ist (VwGH
23.10.1997, 96/15/0133). Aufgrund der Entscheidung über die Beschwerde erst
nach Ablauf der beantragten Frist wurde der Effekt der beantragten Stundung
erzielt, auch wenn die beantragten Raten nicht entrichtet wurden. Für die
Beschwerde war daher auch aus diesem Grund nichts zu gewinnen.
Im Zusammenhang mit dem in der
am 7. September 2004 eingelangten Eingabe gestellten neuerlichen
Zahlungserleichterungsansuchen - Zahlungsaufschub bis November 2004
- wird der Bf. zuständigkeitshalber an die Finanzstrafbehörde
erster Instanz verwiesen, da es der Rechtsmittelbehörde versagt ist,
über einen Antrag, über den bescheidmäßig noch nicht
abgesprochen wurde, schon eine abschließende Rechtsmittelentscheidung zu
erlassen. Festgehalten wird, dass dem Antrag des Bf. nach Strafaufschub bis
November 2004 bzw. Minimalraten von € 100,00 im Ergebnis bereits bisher
Rechnung getragen wurde. Abschließend wird der Bf. ersucht, hinsichtlich
der weiteren Vorgangsweise der Entrichtung der noch aushaftenden Geldstrafe mit
der Finanzstrafbehörde erster Instanz Kontakt aufzunehmen.
Wien, am 17.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zahlungserleichterung für Geldstrafekeine Reduzierung von bereits gewährten Minimalraten bei gleichzeitigem Strafaufschub
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0098-W/04
- Stammnummer
- 13549
- Gültig
- 17.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF