RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104586/2016

Zahlungserleichterungen nach Ablauf des beantragten Stundungszeitraumes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104586/2016vom 27.06.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In der Beschwerde wird unter vorangestellter Judikatur die erhebliche Härte damit begründet, dass die sofortige Entrichtung des gesamten Abgabenbetrages den Bestand der Erwerbsquelle der Beschwerdeführerin (Bf.) ernsthaft gefährden würde; bei gebührender Berücksichtigung der aus Österreich stammenden Einnahmen im Zeitraum Jänner bis November 2015 der Bf, welche laut Selbstanzeige rund € 1,571.000,00 ausmachen würden, ergäbe sich, dass die Bf nicht in der Lage sei, den noch aushaftenden Betrag In Höhe von € 14,787.584,62 sofort in voller Höhe zu begleichen; der jährliche österreichweite Umsatz der Bf sei folglich niedriger als der geschuldete Betrag, wobei ferner zu berücksichtigen sei, dass von den genannten Einnahmen noch die Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden müssen; es sei auch nicht möglich, die Einnahmen der Bf aus anderen Ländern kurzfristig zur Tilgung österreichischer Abgabenverbindlichkeiten zu verwenden, da diese bereits für die Bezahlung der Betriebskosten und anderer finanzieller Verpflichtungen des A Konzerns einkalkuliert worden wären; die Abgabenschuld wäre für die Bf unerwartet aufgetreten, deshalb wäre sie auch nicht in der Lage gewesen, für diese Verbindlichkeit in Planungsrechnungen und Jahresabschlüssen ausreichend Vorsorge zu treffen; die Bf habe auch nicht die Möglichkeit, durch Auflösung von Gewinnrücklagen oder durch Veräußerung von Betriebsvermögen die gesamte Abgabenschuld sofort zu begleichen ohne hierdurch den Fortbestand ihres Unternehmens ernsthaft zu gefährden; zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer erheblichen Härte stellt die Bf die Vermögens- und Einkommenslage als konsolidiertes Mitglied des A Konzerns und des A Konzerns dar: Da die Bf nicht verpflichtet sei, geprüfte Jahresabschlüsse zu veröffentlichen, bestehen lediglich interne Aufzeichnungen zur Vermögens- und Einkommenslage, nach diesen Aufzeichnungen hätte die Bf im Geschäftsjahr 2015 (1.1.2015 - 31.12.2015) bei Umsatzerlösen in Höhe von rund USD 569,1 Mio. einen Gewinn von rund USD 105,9 Mio. erzielt, wenngleich Barmittel in Höhe von rund USD 0,264 Mio. und Forderungen aus konzerninternen Darlehen in Höhe von rund USD 214,7 Mio. vorhanden seien, könnten diese Mittel nicht verwendet werden, um den geschuldeten Abgabenbetrag sofort in voller Höhe zu entrichten, da die Forderungen nicht rechtzeitig eingebracht werden können und sie darüber hinaus die Einzahlungen der Kunden in Höhe von insgesamt rund USD 172,3 Mio. decken müssen und somit nicht frei verfügbar seien; der veröffentlichte konsolidierte Jahresabschluss 2015 des A Konzerns wurde als Beilage 3 vorgelegt und dazu ausgeführt, dass der A Konzern mit seinen Tochtergesellschaften eine bedeutende weltweite Geschäftstätigkeit entfalten würde; der Großteil der verfügbaren Mittel müsse einbehalten werden, da dies eine Bedingung der Glücksspiellizenzen sei; die Cashflow Prognosen betreffend den A Konzern für die Jahre 2016 und 2017 sind als Beilage 4 vorgelegt; sie zeigen, dass derzeit ein negativer Cashflow im ersten Quartal 2017 prognostiziert sei; dies würde sich aus der rechtlichen Verpflichtung die Zahlung des gestundeten Kaufpreises in Höhe von USD 400 Mio, welche von der Käuferin im Zusammenhang mit dem Erwerb des Konzerns am 1. Februar 2017 geleistet werden muss, zu finanzieren ergeben; der A Konzern sei zuversichtlich, dass er über ausreichende Mittel verfügen wird, um seiner Verpflichtung zur Entrichtung des gestundeten Kaufpreises nachzukommen; es bestünde ein eindeutiger Bedarf einen möglichst hohen Betrag des verfügbaren operativen Cashflows zu erhalten; auch im Rahmen einer Cash-­Sweep Vereinbarung müssten jedes Jahr im März liquide Mittel abgeführt werden (März 2016 USD 27,6 Mio. und im März 2017 USD 122,4 Mio.); wegen einer Klage des Bundesstaates K gegen den A Konzern hätte eine Anleihe von USD 100 Mio. begeben werden müssen mit einer Verpfändung von verfügbarem Kapital sowie Barmitteln im Wert von USD 35 Mio. (später erhöht auf USD 40 Mio.). In der Beschwerde wird unter vorangestellter Judikatur die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit damit begründet, dass bei der Bf keinesfalls eine wirtschaftliche Entwicklung absehbar sei, die auf eine nicht vollständige Bezahlung der Abgaben hindeuten könne; die jährlichen weltweiten Einnahmen seien beträchtlich und darüber hinaus sei die Bf Mitglied eines profitablen Konzerns; vorgelegt wird als Beilage 2 die revidierte Patronatserklärung der AI zu ihren Gunsten, welche bestätige das Sorgen der AI für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mittel zur Einhaltung des Zahlungsplanes und aus der das Betreiben eines Cashpools durch den Konzern hervor ginge, aus dem die Bf bei kurzfristigen Engpässen Mittel beziehen könne. Zusammengefasst wird in der Beschwerde die erhebliche Härte mit einer ernsthaften Gefährdung des Bestandes der Erwerbsquelle argumentiert, der Abgabenrückstand in Relation zu den Einnahmen 1-11/2015 aus Österreich gebracht, die Verwendung von Einnahmen aus anderen Ländern wären verplant, die Abgabenschuld wäre trotz zumutbarer Sorgfalt unerwartet aufgetreten ohne Vorsorgemöglichkeit, Gewinnrücklagenauflösung und Betriebsvermögensveräußerungen würden den Unternehmensfortbestand gefährden und die Vermögens und Einkommenslage des A Konzerns unter Vorlage des konsolidierten Jahresabschlusses 2015 des A Konzerns erörtert. Weshalb der Abgabenrückstand zu den Einnahmen aus Österreich in Relation gesetzt wird, erfolgt ohne Begründung. Der Einwand, die Abgabenschuld wäre trotz zumutbarer Sorgfalt unerwartet aufgetreten ohne Vorsorgemöglichkeit, wird ohne jede Begründung vorgebracht. Dem steht auch das Vorbringen über den Unternehmenserwerb 2014 entgegen, der vertraglichen Abgabenzahlungspflicht der bisherigen Eigentümer und der Bestreitung des Anspruches durch diese. Anzuerkennende berechtigte Interessen an der Erhaltung und am Bestand der zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen werden nicht genannt. Die amtswegige Ermittlungspflicht wurde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht verletzt. Einerseits schreibt die Bf selbst, dass bei Begünstigungstatbeständen, zu denen auch Zahlungserleichterungen gehören, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt und ihn die Behauptungslast und die diesbezügliche Konkretisierungspflicht trifft. Andererseits hat der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 26.2.2002, 2000/17/0252). Dem Antragsteller fällt die Behauptungslast und diesbezügliche Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht) zu. Er hat alle maßgeblichen Umstände überzeugend darzulegen (VwGH 28.2.2000, 99/17/0416; VwGH 23.10.2000, 2000/17/0069). Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und der Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet ist, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (VwGH 26.2.2001, 2000/17/0252; VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056). Nur bei Behauptungen, die durchaus der Wirklichkeit entsprechen können, bei denen aber die Abgabenbehörde die Auffassung vertritt, dass sie zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sind, erfordert ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, dass der Abgabepflichtige zur Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung aufgefordert wird (VwGH 8.2.1989, 85/13/0001). Zusammengefasst sei nach dem Beschwerdevorbringen die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet, weil keine auf eine nicht vollständige Bezahlung der Abgaben hindeutende wirtschaftliche Entwicklung absehbar sei, die jährlichen weltweiten Einnahmen der Bf seien beträchtlich, sie sei Mitglied eines profitablen Konzerns und die revidierte Patronatserklärung der AI, welche bestätige das Sorgen der AI für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mittel und aus dem das Betreiben eines Cashpools durch den Konzern hervor ginge, aus dem die Bf bei kurzfristigen Engpässen Mittel beziehen könne. Zur Nichtgefährdung der Einbringlichkeit wurde lediglich ein allgemeines Vorbringen erstattet. Das Argument, es sei keinesfalls eine wirtschaftliche Entwicklung absehbar, die darauf hindeutet, dass Abgaben nicht vollständig bezahlt werden können, wird nicht schlüssig begründet. Der Einwand, die jährlichen weltweiten Einnahmen seien beträchtlich und der Konzern sei profitabel, lässt eine Aussage für den beantragten Ratenzahlungszeitraum vermissen. Auch die an die Bf gerichtete (revidierte) Patronatserklärung ist nicht geeignet, die Einbringlichkeit zu garantieren, zumal die Abgabenbehörde dadurch keinen gesicherten Zugriff auf verwertbares Vermögen in Höhe des offenen Abgabenbetrages erhält. Eine qualifizierte Besicherung des Abgabenanspruchs könnte allenfalls durch die Vorlage einer Bankgarantie eines inländischen Kreditinstituts bewirkt werden. Wenn die Bf ausführt, dass weder sie noch der A Konzern eine Bankgarantie für den geschuldeten Abgabenbetrag erhalten könne, da die Banken dafür eine Verpfändung von Barmitteln verlangen würden und diese nicht mehr zur Entrichtung der Abgaben zur Verfügung stünden, zeigt eindeutig die knappe finanzielle Situation. Das Vorliegen einer erheblichen Härte und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe sind die kumulativen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung. Erst bei Vorliegen beider Voraussetzungen liegt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Ermessen der Behörde. Mangels Zutreffen der rechtlichen Voraussetzungen bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum und war auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen.“ Mit Vorlageantrag vom 25. Juli 2016 beantragte die Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte wie folgt aus: „Sachverhalt und Verfahrensgang Da der Sachverhalt und der Gang des Verfahrens bereits in der Beschwerde vom 6.5.2016 umfassend dargestellt wurden, werden im Folgenden nur die wesentlichen Punkte zusammengefasst. Für eine umfangreiche Darstellung des Sachverhalts wird ausdrücklich auf Punkt 1 der Beschwerde vom 6.5.2016 verwiesen. Bf. (Beschwerdeführerin) hat am 11.1.2016 eine Offenlegung gemäß § 29 FinStrG eingebracht, weil sie im Zeitraum 1. Jänner 2011 - November 2015 auf ihrer Website Spiele angeboten hat, an denen auch Spieler aus Österreich teilgenommen haben, und sie weder monatliche Glücksspielabgabemeldungen vorgelegt noch Glücksspielabgaben entrichtet hat. Nach den Angaben in der Selbstanzeige betrug der von der Beschwerdeführerin geschuldete Betrag ursprünglich EUR 18,977.478,82. Da die Beschwerdeführerin mittlerweile einen Teil der Abgabenschuld in monatlichen Raten (entsprechend ihrem Antrag) geleistet hat, beträgt der Abgabenrückstand - wie auch die Beschwerdevorentscheidung vom 21.6.2016 bestätigt - nunmehr EUR 14,787.584,62. Die Beschwerdeführerin ist Teil eines Konzerns (A Konzern), der von AI, einer kanadischen Gesellschaft, geführt wird. Gleichzeitig mit der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Selbstanzeige wurden weitere Selbstanzeigen von vier anderen Gesellschaften des A Konzerns eingebracht. AI erwarb in einer Transaktion, welche im August 2014 abgeschlossen wurde, die Anteile an der Beschwerdeführerin (und den vier anderen oben genannten Gesellschaften) von den vormaligen Anteilseignern (Verkäufer) und wurde so zum neuen alleinigen Eigentümer der Beschwerdeführerin (und der vier anderen Gesellschaften). Mit Schriftsatz vom 5.2.2016 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht (dh gem § 29 Abs. 2 FinStrG iVm § 226 BAO innerhalb eines Monats nach Einreichung der Selbstanzeige) eine Zahlungserleichterung durch Entrichtung der Abgabenschuld in Höhe von insgesamt EUR 18,977.478,82 in Raten von März 2016 bis Dezember 2017 (ursprünglich beantragter Zahlungsplan), legte die erhebliche Härte einer sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben dar, und führte aus, warum durch die Gewährung eines Aufschubes die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet würde. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine Patronatserklärung der AI vom 3. Februar 2016 vor (ursprüngliche Patronatserklärung, Beilage 1 des Zahlungserleichterungsersuchens), welche bestätigte, dass der Beschwerdeführerin - falls erforderlich - ausreichend liquide Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die Ratenzahlungen zu leisten. Am 19.2.2016 entrichtete die Beschwerdeführerin im Bemühen um eine gute Zusammenarbeit mit der Abgabenbehörde bereits vor Beginn des ursprünglichen Zahlungsplanes 10% des geschuldeten Abgabenbetrages (EUR 1,897.747,88), obwohl der Antrag auf Ratenzahlung noch bei der Abgabenbehörde anhängig und die Einbringung gehemmt war. Am selben Tag bezahlte die Beschwerdeführerin auch den Säumniszuschlag, welcher mangels Entrichtung der Glücksspielabgabe zum Fälligkeitstag verwirkt war. In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin - nachdem Gesprächsangebote an Vertreter des Finanzamts nicht angenommen wurden - nach erneuter Analyse der Finanzlage und der prognostizierten zukünftigen Cashflows des A Konzerns angeboten, den geschuldeten Abgabenbetrag nicht wie ursprünglich beantragt in Raten bis Dezember 2017 sondern bis März 2017 zu entrichten (revidierter Zahlungsplan), um bei Berücksichtigung der erheblichen Härte, dennoch die bestmögliche Einbringung zu gewährleisten und demonstrierte auf diese Weise wiederum ihre Kooperationsbereitschaft. Darüber hinaus wurde die Abgabenbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass im Jänner 2016 ein Anspruch auf Ersatz der Glücksspielabgaben für den Zeitraum vor Erwerb der Beschwerdeführerin durch AI gegen die Verkäufer geltend gemacht wurde (in Bezug auf die im gegenständlichen Fall relevanten Glücksspielabgaben wurde ein Anspruch in Höhe von EUR 15,989.651,60 geltend gemacht), und zugesichert, dass aufgrund der Geltendmachung dieses Anspruches erhaltene Beträge an die Abgabenbehörde entrichtet werden. Im März bot die Beschwerdeführerin dazu auch ein persönliches Gespräch an, sowie sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Entscheidung benötigt werden, was jedoch abgelehnt wurde. Mit Bescheid vom 31.3.2016, zugestellt am 6.4.2016, wies die Abgabenbehörde den Antrag als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 6.5.2016 fristgemäß Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.6.2016, zugestellt am 24.6.2016, als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung (bekämpfter Bescheid) richtet sich der vorliegende Vorlageantrag. Begründung Vorbemerkung Gemäß § 212 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Entrichtung von bereits fälligen Abgaben in Raten bewilligen, sofern die sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Im Antrag auf Ratenzahlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass eine erhebliche Härte aufgrund eines kurzfristigen Mangels an ausreichenden liquiden Mitteln gegeben ist und aufgrund einer positiven Einkommensprognose von einer Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gesprochen werden kann. Der kurzfristige Mangel an liquiden Mitteln wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin - wie auch die vier anderen Konzerngesellschaften - in einer Transaktion von AI (Käuferin) erworben wurde, welche am 1. August 2014 abgeschlossen wurde. Während der Kaufverhandlungen wurden der Käuferin Glücksspielabgabenschulden in Österreich nicht mitgeteilt und auch sonst nicht bekannt. Aus diesem Grund macht die Käuferin einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung der Glücksspielabgaben, die aus Zeiträumen vor Erwerb der Beschwerdeführerin resultieren, gegen die Verkäufer geltend. Der Käuferin und der Beschwerdeführerin wurde erst im Dezember 2015 bekannt, dass in Österreich Glücksspielabgaben zu entrichten sind. Dies führte nach Konsultation von rechtlichen Beratern umgehend zur Einreichung einer Selbstanzeige. Da die Problematik erst im Dezember 2015 bewusst wurde, konnten diese Zahlungsverpflichtungen auch nicht in Geschäftsplänen oder Cash Flow-Prognosen berücksichtigt werden. Die mangelnde Gefährdung der Einbringlichkeit begründete die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag damit, dass sie - wie auch der gesamte A Konzern - derzeit profitabel ist, sodass die monatlichen Raten bezahlt werden können. Darüber hinaus legte sie die ursprüngliche Patronatserklärung zu ihren Gunsten vor, welche bestätigt, dass AI für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mitteln sorgen wird, damit der Zahlungsplan jedenfalls eingehalten werden kann. Mit der Beschwerde vom 6.5.2016 legte die Beschwerdeführerin eine revidierte Patronatserklärung der AI vom 5. Mai 2016 vor (revidierte Patronatserklärung, liegt als Beilage 2 dem Abgabenakt bei). Diese bezieht sich ausdrücklich auf den revidierten Zahlungsplan und bestätigt auch die Informationen zu den Cashflows des A Konzerns. Den abweisenden Bescheid vom 31.3.2016 begründete die Abgabenbehörde im Wesentlichen damit, dass sie ohne detaillierte Gewinnprognosen und konkrete Darstellung der Vermögenssituation der Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, zu beurteilen, ob eine Bewilligung der beantragten Zahlungserleichterungen keine Gefährdung der Einbringlichkeit zur Folge habe. Sie verneinte im Ergebnis jedoch weder das Vorliegen einer erheblichen Härte noch kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Einbringlichkeit gefährdet würde. Wie bereits in der Beschwerde vom 6.5.2016 dargelegt, hat die Abgabenbehörde ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen hat. Denn nach einem Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 18. Oktober 2005, GZ 05 2202/1-IV/5/03 8 (Richtlinien für die Abgabeneinhebung - RAE), ist die Abgabenbehörde nicht berechtigt, sich über die von einem Abgabepflichtigen aufgestellten Behauptungen ohne jedes Ermittlungsverfahren hinwegzusetzen (RAE Rz 207). Vielmehr hätte sie, insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, die Beschwerdeführerin zur Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung auffordern müssen, da ihre Behauptungen jedenfalls der Wirklichkeit entsprechen konnten (vgl. RAE Rz 207 unter Verweis auf VwGH 8.2.1989, 85/13/0001). Erst nach einer derartigen Aufforderung und nach Unterbleiben der Vorlage von Unterlagen, welche die Behauptungen der Beschwerdeführerin stützen hätten können, hätte die Abgabenbehörde den Antrag abweisen dürfen. Begründungsmangel Gemäß § 270 BAO hat die Abgabenbehörde auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die ihr im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, selbst wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. Es besteht somit im Rechtsmittelverfahren kein Neuerungsverbot. Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 6.5.2016 auch zusätzliche Unterlagen vorgelegt, aus welchen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen erfüllt sind. Neben der revidierten Patronatserklärung wurden auch der veröffentlichte konsolidierte Jahresabschluss des A Konzerns und die Cashflow Prognosen betreffend den A Konzern für die Jahre 2016 und 2017 vorgelegt (liegen als Beilagen 2, 3 und 4 dem Abgabenakt bei). Die Begründung des bekämpften Bescheides beschränkt sich jedoch darauf, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zusammenzufassen, die vorgelegten Beilagen zu erwähnen und Rechtssätze aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu zitieren, ohne eine Beweiswürdigung und eine nachvollziehbare rechtliche Beurteilung. Lediglich dass die Abgabenbehörde die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet sieht, kann aus der Begründung entnommen werden, wobei sie sich auf diese Feststellung beschränkt, ohne sie näher zu begründen. Das in § 93 Abs. 3 lit a BAO für Bescheide normierte Erfordernis einer Begründung gilt unstrittig auch für Beschwerdevorentscheidungen (Ritz, BAO 5 (2014) § 262 Rz 2). Dieses Erfordernis bedeutet nicht nur, dass die Beschwerdevorentscheidung irgendeine Begründung enthalten muss, sondern stellt aus rechtsstaatlichen Erwägungen auch inhaltliche Mindestanforderungen an eine Begründung. Erst die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar und ist daher für effektiven Rechtsschutz von grundlegender Bedeutung (Beiser, Steuern 10 Tz 761). Zentrale Elemente einer diesen Anforderungen genügenden Begründung sind (Ritz, BAO 5 § 93 Rz 11 f mit Nachweisen aus der Judikatur des VwGH) die Anführung des Sachverhalts, den die Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt, Erwägungen, aufgrund derer hervorgeht, warum die Behörde zu der Ansicht gelangt, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt (Beweiswürdigung), sowie die rechtliche Beurteilung. Im vorliegenden Fall wird in der Begründung zwar umfassend das Vorbringen der Beschwerdeführerin zusammengefasst und vereinzelt, jedoch kaum substantiiert, in Frage gestellt. Eine in sich geschlossene Darstellung des festgestellten Sachverhalts ist jedoch keinesfalls ersichtlich. Lediglich bruchstückhaft finden sich Ausführungen zu einzelnen Sachverhaltselementen, wie der von der Behörde angenommenen Gefährdung der Einbringlichkeit (Seite 4 der Bescheidbegründung). Zur Annahme der Gefährdung der Einbringlichkeit gelangte die Behörde darüber hinaus ohne tatsächliche Würdigung der vorgelegten Unterlagen, weshalb die Begründung des bekämpften Bescheides mangelhaft ist. Inhaltliche Rechtswidrigkeit Vorliegen erheblicher Härte In der Beschwerde vom 6.5.2016 begründete die Beschwerdeführerin unter Punkt 3 das Vorliegen einer erheblichen Härte im Wesentlichen damit, dass die sofortige volle Entrichtung der Abgabenschuld den Bestand ihrer Erwerbsquelle ernsthaft gefährden würde, weil sie selbst nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt und auch von anderen Konzerngesellschaften kurzfristig keine Mittel erhalten kann, und die Abgabenschuld darüber hinaus trotz zumutbarer Sorgfalt vollkommen unerwartet aufgetreten ist. Außerdem führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie auch nicht die Möglichkeit hat, durch Auflösung von Gewinnrücklagen oder durch Veräußerung von Betriebsvermögen die gesamte Abgabenschuld sofort zu begleichen ohne hierdurch den Fortbestand ihres Unternehmens ernsthaft zu gefährden. Zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer erheblichen Härte wurden die Vermögens- und Einkommenslage der Beschwerdeführerin als konsolidiertes Mitglied des A Konzerns und des A Konzerns dargestellt, sowie der veröffentlichte konsolidierte Jahresabschluss des A Konzerns (liegt als Beilage 3 dem Abgabenakt bei) und die Cashflow Prognosen betreffend den A Konzern für die Jahre 2016 und 2017 (liegt als Beilage 4 dem Abgabenakt bei) vorgelegt. Die Abgabenbehörde bezweifelt augenscheinlich, dass die Abgabenschuld trotz zumutbarer Sorgfalt unerwartet aufgetreten ist. Hierzu führt sie nämlich auf Seite 3 der Bescheidbegründung wie folgt aus: Dem steht auch das Vorbringen über den Unternehmenserwerb 2014 entgegen, der vertraglichen Abgabenzahlungspflicht der bisherigen Eigentümer und der Bestreitung des Anspruches durch diese (sie). Sofern die Abgabenbehörde damit meint, dass aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung des bisherigen Eigentümers, wonach dieser für sämtlichen Abgabenschulden, welche vor dem Verkauf eines Unternehmens entstanden sind, einzustehen hat, nicht von einem unerwarteten Auftreten der Abgabenschuld auszugehen wäre, ist dies verfehlt. Denn es entspricht der gängigen Praxis, dass der Kaufvertrag bei einem Unternehmenserwerb - vor allem in dieser Größenordnung - stets Klauseln beinhaltet, die regeln, welche Vertragspartei unvorhergesehene, bzw im Kaufpreis noch nicht berücksichtigte Verbindlichkeiten (einschließlich Abgabenschulden), die vor dem Erwerb entstanden sind, wirtschaftlich tragen muss. Keinesfalls können derartige Standard-Gewährleistungsklauseln dahingehend gedeutet werden, dass eine Vertragspartei bei Vertragsabschluss genau über eine bestimmte Abgabenart, welche in der Vergangenheit zu Unrecht nicht bezahlt worden war, Bescheid wusste. Im Gegenteil. Gerade weil die Parteien eben diese Verbindlichkeiten nicht kannten, haben sie für den Fall dass Verbindlichkeiten auftauchen Vorkehrung im Vertrag getroffen. Dass die Abgabe nicht bekannt war, überrascht auch nicht, da es sich um eine Abgabe handelt, die in vielen Ländern in dieser Ausgestaltung (als Abgabe auf die Teilnahme an Online-Spielen) nicht existiert. Genauso wenig kann die Bestreitung der vertraglichen Abgabenzahlungspflicht durch die bisherigen Eigentümer dafür sprechen, dass die Abgabenschuld erwartet wurde. Das Gegenteil ist der Fall. Die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld in voller Höhe, welche die Beschwerdeführerin trotz zumutbarer Vorsorge nicht vorhersehen konnte, würde zu einer schweren Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin führen, weshalb unstrittig eine erhebliche Härte iSd § 212 BAO vorliegt. Keine Gefährdung der Einbringlichkeit Die Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit ist nach der Judikatur des VwGH nur dann gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte tatsächlicher Art vorliegen (VwGH 18.9.2000, 2000/1710094}. Es müssen Tatsachen vorliegen, die dafür sprechen, dass das konkrete Risiko eines Ausfalles das übliche Gläubigerrisiko übersteigt (Stoll, BAO (1994) 2250; VwGH 18.9.2000, 2000/17/0094). In der Beschwerde vom 6.5.2016 wurde dargelegt, dass keinesfalls eine wirtschaftliche Entwicklung absehbar ist, die darauf hindeutet, dass Abgaben nicht vollständig bezahlt werden können, da die jährlichen weltweiten Einnahmen der Beschwerdeführerin beträchtlich sind und sie darüber hinaus Mitglied eines profitablen Konzerns ist. Zudem wurde die revidierte Patronatserklärung der AI zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorgelegt (liegt als Beilage 2 dem Abgabenakt bei), welche bestätigt, dass AI für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mitteln sorgen wird. Aus der revidierten Patronatserklärung geht auch hervor, dass der Konzern einen Cashpool betreibt, aus dem die Beschwerdeführerin bei kurzfristigen Engpässen Mittel beziehen kann. Die Abgabenbehörde führt zur Frage der Gefährdung der Einbringlichkeit auf Seite 4 der Bescheidbegründung aus, dass lediglich ein allgemeines Vorbringen erstattet und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit nicht schlüssig begründet worden sei. Darüber hinaus würde der Einwand, die jährlichen weltweiten Einnahmen seien beträchtlich und der Konzern sei profitabel, eine Aussage für den beantragten Ratenzahlungszeitraum vermissen (lassen). Anhand dieser Aussagen der Abgabenbehörde wird deutlich, dass sich die Abgabenbehörde nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt hat. In der Beschwerde wurde ausführlich die Vermögens- und Einkommenslage der Beschwerdeführerin erläutert. Im Geschäftsjahr 2015 (1.1.2015-31.12.2015) erzielte sie bei Umsatzerlösen in Höhe von rund USD 569,1 Mio. einen Gewinn von rund USD 105,9 Mio. Darüber hinaus wurde auch die Vermögens- und Einkommenslage des A Konzerns dargestellt. Er erzielte im Geschäftsjahr 2015 bei weltweiten Umsatzerlösen in Höhe von rund CAD 1,37 Mrd. einen Gewinn von rund CAD 239 Mio. In diesem Zusammenhang wurde auch explizit auf Seite 6 des vorlegelegten Jahresabschlusses (liegt als Beilage 3 dem Abgabenakt bei) verwiesen. Dass die Abgabenbehörde aus diesen und den weiteren in der Beschwerde genannten Zahlen nicht ablesen kann, dass die beantragten Ratenzahlungen geleistet werden können, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits monatlich Ratenzahlungen entsprechend ihrem Antrag leistet, spricht eindeutig gegen die Auffassung der Abgabenbehörde. Ein stichhaltiger Grund, warum die Einbringlichkeit gefährdet würde, wurde nicht genannt. Tatsächlich liegt keine Gefährdung der Einbringlichkeit iSd § 212 BAO vor. Rechtswidrige Unterlassung einer Ermessensentscheidung Da beide Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung vorliegen, hätte die Abgabenbehörde eine Ermessensentscheidung treffen müssen. Dies hat sie jedoch zu Unrecht unterlassen. Dass die Ermessensentscheidung im Sinne der Beschwerdeführerin auszufallen gehabt hätte, ergibt sich aus den Ausführungen zur Ermessensübung in der Beschwerde, auf die an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird. Aus den oben genannten Gründen stellt die Beschwerdeführerin die Anträge gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht, gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO die Entscheidung im Senat zu treffen und der Beschwerde stattzugeben und die Zahlung der noch nicht entrichteten Glücksspielabgaben für den Zeitraum 1.1.2011 bis 30.11.2015 in Raten bis zum 30.3.2017 zu bewilligen. Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 zog die Bf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde a uf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken. Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 4) sinngemäß anzuwenden. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Antrages auf Ratenzahlungen zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 18.977.478,82. Der Zeitraum, für welchen die Ratenzahlungen beantragt wurden, wurde mit Beschwerde vom 6. Mai 2016 auf den zeitlichen Rahmen von 30. Mai 2016 bis 30. März 2017 abgeändert (revidierter Zahlungsplan). Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041). Ausfluss dieser Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass sich die Abgabenbehörde, abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahme des § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO, nicht über das Zahlungserleichterungsbegehren hinweg setzen darf. Aufgrund der Antragsgebundenheit ist es der Abgabenbehörde untersagt, eine über den beantragten zeitlichen Rahmen hinausgehende Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen. Konsequenz dieser Rechtslage ist, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen als gegenstandslos abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 30. März 2017 ) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten (VwGH 23.10.1997, 96/15/0133). Zudem wurde die gegenständliche Abgabenschuld laut Kontoabfrage vom 13. Juni 2017 durch Zahlung der letzten Rate am 16. März 2017 bereits entrichtet und befindet sich derzeit am Abgabenkontoi ein Guthaben in Höhe von € 60.580,33. Erwägungen betreffend das Vorliegen einer erheblichen Härte und das Nichtvorliegen der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben waren daher nicht mehr anzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 27. Juni 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104586/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104586.2016
Stammnummer
115729
Gültig
27.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF