…Satzung, Stiftungsbrief oder seiner sonstigen Rechtsgrundlage (siehe Rz 105 ff) und nach der tatsächlichen Geschäftsführung (siehe Rz 126 ff) ausschließlich (siehe Rz 113 ff) und unmittelbar (siehe Rz 119 ff) der Förderung begünstigter Zwecke (siehe Rz 13 bis 39104) dient. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann…
…und die materiellen Mittel, so genau bezeichnet werden, dass allein auf Grund einer Einsichtnahme in die Rechtsgrundlage der Körperschaft (Statuten, Satzung, Stiftungsbrief, Gesellschaftsvertrag usw.) geklärt werden kann, ob die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen gegeben sind (VwGH 21.10.2004, 2001/13/0267). Dabei kommt es…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerden der X-GmbH, vertreten durch die STEUERBERATUNG KOHL GmbH, Baumschulgasse 5, 8230 Hartberg, vom 21.12.2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 17.11.2015 betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2014…
…den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft ausschließlich zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen. Beispiele: Gesellige Veranstaltungen gemäß § 45 Abs…
…gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung hat. Da Zuwendungen von Privatstiftungen bzw. von mit diesen vergleichbaren ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen grundsätzlich auf Grund von Satzungen, Urkunden, Stiftungsbriefen, usw. erfolgen, stellen sie weder Schenkungen noch freigebige Zuwendungen im Sinne des § 3 ErbStG 1955 noch Zweckzuwendungen im…
…Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Er ist daher grundsätzlich der rechtsgeschäftlichen Gestaltung zugänglich. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung. Das…
…Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht Rz 142: Vor dem gesellschaftsrechtlichen Entstehen einer Körperschaft beginnt die unbeschränkte Steuerpflicht, sobald die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung tritt. Der Beginn der Steuerpflicht der Körperschaften im Sinne des § 1 Abs…
…KStG) und ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung tritt (§ 4 Abs 1 KStG 1988). Erforderlich ist eine nach außen hin erkennbare Tätigkeit (VwGH 22.11.2012, 2012/15/0138)…
…Abs. 1 KStG sind Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 Z 1 ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung treten. Nach Abs. 2 leg. cit. endet die Steuerpflicht mit dem Zeitpunkt…
…im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung. Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der…
…sowie Vermögensmassen ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt der Ort der Geschäftsleitung. Abs 2 bestimmt, dass als Ort der Geschäftsleitung der Ort anzunehmen ist…
…der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung…
… 1 Abs. 2 Z 1 (also die Bw.) ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung treten. Wie bereits eingangs festgestellt, wurde die Bw. mit Erklärung vom 19. Juni 2008 errichtet…
…die Voraussetzung geknüpft, dass die Körperschaft, der die Begünstigung zukommen soll nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und auch ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Gem. § 35 Abs 1 BAO sind solche Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung…
…die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient. Das Erfordernis der zumindest überwiegenden Förderung im Bundesgebiet entfällt für Entwicklungshilfe (§ 1 Abs. 1 Entwicklungshilfegesetz…
…aus, dass Voraussetzung für das Einräumen von Steuerbegünstigungen sei, dass der Rechtsträger nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder sonstiger Rechtsgrundlage und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung begünstigter, hier gemeinnütziger Zwecke diene. Gemeinnützig seien solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert werde…
…1988 sind Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung treten. Nach Abs. 2 leg. cit. endet die Steuerpflicht mit dem Zeitpunkt…
…soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Darüber, ob eine Körperschaft nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, ist…
…Personen des privaten Rechts (wie die berufungsführende GmbH), ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung treten. Eine vertragliche Rückbeziehung der Gründung über den Tag der tatsächlichen Gründung wird im Hinblick…
…1 KStG 1998 (juristische Personen des Privatrechts, wie GmbHs) sind ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung treten. Die Steuerpflicht besteht bis zu jenem Zeitpunkt, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht…