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Findok · Richtlinien

StiftR 2009 Rz 336

14. Schenkungsmeldegesetz

geltende FassungRichtlinieBMF-010200/0011-VI/6/2009gilt ab 16.11.2009

Inhaltsverzeichnis der StiftR 2009

Wortlaut laut Findok

14. Schenkungsmeldegesetz Rz 336: Gemäß § 121a Abs. 1 BAO sind Schenkungen unter Lebenden (§ 3 ErbStG 1955) sowie Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2 ErbStG 1955) an jenes Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis zu melden, in dessen Amtsbereich der zur Meldung Verpflichtete seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung hat. Da Zuwendungen von Privatstiftungen bzw. von mit diesen vergleichbaren ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen grundsätzlich auf Grund von Satzungen, Urkunden, Stiftungsbriefen, usw. erfolgen, stellen sie weder Schenkungen noch freigebige Zuwendungen im Sinne des § 3 ErbStG 1955 noch Zweckzuwendungen im Sinne des § 4 Z 2 ErbStG 1955 dar. Überdies können sie gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 bereits unter die Kapitalertragsteuer fallen bzw. sind sie jedenfalls in der Anmeldung zur Kapitalertragsteuererklärung anzugeben. Daher fallen diese Zuwendungen, auch wenn sie kapitalertragsteuerfreie Substanzauszahlungen darstellen, nicht unter die Meldeverpflichtung gemäß § 121a BAO.

Normen und Schlagworte

StiftungseingangssteuerSchenkungsmeldegesetzSchenkungZweckzuwendungZuständigkeitKapitalertragsteuerKEStSubstanzauszahlung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0011-VI/6/2009
Stammnummer
42974
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
16.11.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF