Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0023-F/07
Beginn der Mindeststeuerpflicht einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit einer Umgründung iSd Art IV Umgründungssteuergesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0023-F/07vom 29.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Zinell &
Madritsch GmbH, 9900 Lienz, Fanny Widmer-Pedit Str. 3, vom
24. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
9. November 2006 betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Bisheriges
Verfahren, Sachverhalt
Die Berufungswerberin wurde mit Gesellschaftsvertrag am
17. September 2005 gegründet und am 3. Oktober 2005 in das
Firmenbuch eingetragen. Mit Gesellschaftsvertrag und Zusammenschlussvertrag vom
27. September 2005 schloss sich die Berufungswerberin als
Komplementärin mit der OKOHG gemäß Artikel IV des
Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) , BGBl 1991/699, zur OKKG zusammen.
Da das steuerliche Einkommen der Berufungswerberin im Jahr
2005 0,00 € betrug, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom
9. November 2006 eine Mindeststeuer gemäß
§ 24 Abs. 4 Z 3 Körperschaftsteuergesetz
1988 (KStG), BGBl 1988/401, (273 € für jedes Kalendervierteljahr)
fest, und zwar für alle vier Kalendervierteljahre.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin Berufung
mit der Begründung, die Mindeststeuer sei nur für ein
Kalendervierteljahr vorzuschreiben, da die Berufungswerberin erst am
17. September 2005 gegründet worden sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 2006 als unbegründet ab: der
Zusammenschluss der OKOHG mit der Berufungswerberin zur OKKG sei
rückwirkend zum 31. Dezember 2004 erfolgt, weshalb die
Körperschaftsteuerpflicht der Berufungswerberin am 1. Jänner 2005
begonnen habe.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 stellte die
Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte ihre
Steuervertretung darin aus, dass entgegen den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung die Berufungswerberin nicht rückwirkend entstanden
sei. Dies wäre nur im Falle einer rückwirkenden Einbringung in eine
GmbH der Fall gewesen. Im vorliegenden Fall habe aber eine neu gegründete
GmbH lediglich an einem Zusammenschluss teilgenommen, um als
Komplementärgesellschaft künftig zu fungieren. Auch sei
gemäß Zusammenschlussvertrag die Komplementärin als bloße
Arbeitsgesellschafterin nicht am laufenden Ergebnis der KG beteiligt und habe
daher auch keinen Ergebnisanteil 2005 (rückwirkend) erhalten.
Mit dem Vorlageantrag galt die Berufung wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 24 Abs. 4 KStG sieht für
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften für jedes volle
Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht die
Entrichtung einer sog. Mindeststeuer vor. Diese beträgt gemäß
§ 24 Abs. 4 Z 3 KStG für die ersten vier
Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht
für jedes volle Kalendervierteljahr 273 €.
Die berufungsführende GmbH ist unstrittig eine
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft und damit
grundsätzlich zur Entrichtung der Mindeststeuer verpflichtet. Strittig ist
aber, ab welchen Zeitpunkt die unbeschränkte Steuerpflicht und damit auch
die Mindeststeuerpflicht der Berufungswerberin besteht.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 KStG
sind Körperschaften im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 1 KStG, das sind die
juristischen Personen des privaten Rechts (wie die berufungsführende GmbH),
ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung,
Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach
außen in Erscheinung treten. Eine vertragliche Rückbeziehung der
Gründung über den Tag der tatsächlichen Gründung wird im
Hinblick auf den Grundsatz der Unwirksamkeit rückwirkender Vereinbarungen
steuerlich nur nach dem UmgrStG anerkannt: In Fällen, in denen eine
Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach dem
Umgründungssteuergesetz auf einen rückbezogenen
Umgründungsstichtag rückwirkend neu gegründet wird beginnt die
Mindeststeuerpflicht mit dem auf den rückbezogenen Stichtag folgenden Tag
zu laufen (vgl. Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988,
§ 4 Anm 4; Bauer/Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer
KStG 1988, § 24 Anm 51.1.).
Im vorliegenden Fall haben sich die OKOHG und die
Berufungswerberin mit Gesellschafts- und Zusammenschlussvertrag gemäß
Artikel IV (§ 23 ff) UmgrStG zur OKKG zusammengeschlossen.
Hinsichtlich des Zusammenschlussstichtages verweist
§ 24 Abs. 1 Z 1 UmgrStG auf
§ 13 UmgrStG. Dieser räumt in dessen Abs. 1 im Falle
der Einbringung die Möglichkeit ein, den Einbringungsstichtag auch auf
einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages
rückzubeziehen. Von der Möglichkeit der Rückbeziehung des
Umgründungsstichtages, die aufgrund des Verweises in
§ 24 Abs. 1 Z 1 UmgrStG auch im Falle eines
Zusammenschlusses nach Artikel IV UmgrStG besteht, haben die am Zusammenschluss
beteiligten Parteien Gebrauch gemacht: In Artikel V Abs. 3 des
Zusammenschlussvertrages wird nämlich bestimmt, dass der Zusammenschluss
rückwirkend zum 31.12.2004 erfolgt.
Die Rückdatierung des Zusammenschlusses auf den
31.12.2004 bewirkt, dass mit dessen Ablauf sämtliche das übertragende
Vermögen betreffende Vorgänge mit steuerlicher Wirkung der
übernehmenden Gesellschaft zuzurechnen sind
(§ 25 Abs. 2 UmgrStG). Die OKKG ist somit mit Beginn
des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages steuerlich in die Rechtsstellung
der übertragenden OHG eingetreten. Infolgedessen war sie bereits am
1.1.2005 als Mitunternehmerschaft anzuerkennen. Gleichzeitig war auch die
Berufungswerberin bereits als Komplementärin und
Geschäftsführerin der OKKG anzusehen. Diese mit Ablauf des
Zusammenschlussstichtages am 1.1.2005 eingetretenen Wirkungen setzten aber
logischerweise die ertragsteuerliche Entstehung der berufungsführenden
Komplementär-GmbH an diesem Stichtag voraus. Dass die
berufungsführende GmbH erst nach dem Zusammenschlussstichtag am 17.9.2005
gegründet wurde, hinderte die Wirkung des Zusammenschlusses auf den
rückwirkenden Stichtag hingegen nicht (vgl. etwa Schwarzinger/Wiesner,
Umgründungssteuer-Leitfaden, 2. Auflage, Band 2, Seite 1029). Ist
die berufungsführende GmbH aufgrund des Zusammenschlussvertrages mit Ablauf
des 31.12.2004 ertragsteuerlich entstanden, ist die unbeschränkte
Steuerpflicht und damit auch die Mindeststeuerpflicht am 1.1.2005 eingetreten.
Diese hat daher für alle vier Kalendervierteljahre des Jahres 2005
bestanden. Die Mindeststeuer für das Jahr 2005 hat somit gemäß
§ 24 Abs. 4 Z 3 KStG 1.092 €
betragen.
Der Einwand in der Berufung, die berufungswerbende GmbH sei
als bloße Arbeitsgesellschafterin nicht am laufenden Ergebnis der KG
beteiligt und habe daher auch keinen Ergebnisanteil 2005 rückwirkend
erhalten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die
Mindeststeuer an die unbeschränkte Steuerpflicht anknüpft und nicht
daran, ob auch tatsächlich ein zu versteuerndes Einkommen vorliegt. Die
unbeschränkte Steuerpflicht der Berufungswerberin war aber, wie oben
ausgeführt, bereits mit 1.1.2005 entstanden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 29. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 4 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 1 Z 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 25 Abs. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0023-F/07
- Stammnummer
- 30330
- Gültig
- 29.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF