…festzustellen, ob dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte. Bei der Beurteilung, ob der Irrtum der Zollbehörden von einem im guten Glauben handelnden Zollschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte, sind insbesondere die Art des Irrtums sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Zollschuldners zu berücksichtigen…
…wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörde nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Um die Bestimmungen des Art. 220 Abs…
…nur auf das ab, was der Zollschuldner vernünftigerweise kennen und sich beschaffen konnte (EuGH 27.6.1991, C-348/89, Rz. 29; 14.5.1996, C-153, und 204/94, Rz. 109). Bei der Frage der Sorgfalt des Zollschuldners ist zu prüfen, ob er sich…
…erkennen gewesen wäre. Bei der Beurteilung, ob ein Irrtum vernünftigerweise erkannt werden konnte, sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Art des Irrtums sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Zollschuldners zu berücksichtigen (vgl. EuGH vom 26.6.1990, Rs C-64/89 "Deutsche Fernsprecher GmbH…
…der gutgläubige Bürger nach dem Willen des Gesetzgebers geschützt werden solle. Gemäß Art. 212a ZK müssen für die Gewährung der Abgabenfreiheit vier Voraussetzungen erfüllt sein. Neben der an sich möglichen Befreiung von Einfuhrabgaben gemäß Art. 184 bis 187 ZK und der vermeintlichen Zollschuldentstehung nach Art…
…Eine Möglichkeit wäre die Einholung einer entsprechenden VZTA. Aus der abstrakten Möglichkeit, eine VZTA einzuholen, ergibt sich aber noch nicht automatisch eine Sorgfaltswidrigkeit des Zollschuldners (EuGH v. 1.4.1993, C-250/91). Die Judikatur (FG Bremen v. 12.4.1994 2 93 247 K…
…Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte. Bei der Beurteilung, ob der Irrtum der Zollbehörden von einem Zollschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte, sind insbesondere die Art des Irrtums sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Zollschuldners zu berücksichtigen. Konkret sind hiefür alle Umstände des jeweiligen…
…begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen sind. Bei einer Prüfung der Komplexität der Vorschriften ist dabei lt. EuGH-Urteil jene Gesetzesbestimmung zu beurteilen, die im konkreten Fall zur Zollschuldentstehung führte.. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 26.2.2004…
…Sorgfalt des Zollschuldners (Aufklärung bestehender Zweifel, wobei den im Import/Exportgeschäft gewerblich tätigen Personen auch die Lektüre der einschlägigen Amtsblätter der Gemeinschaft oder allenfalls die Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft zumutbar ist; lediglich telefonisch eingeholte Auskünfte der Zollstellen begründen keinen Vertrauensschutz) zu berücksichtigen sein. Ein Zollschuldner…
…nur auf das ab, was der Zollschuldner vernünftigerweise kennen und sich beschaffen konnte (EuGH 27.6.1991, C-348/89, Rz. 29; 14.5.1996, C-153, und 204/94, Rz. 109). Bei der Frage der Sorgfalt des Zollschuldners ist zu prüfen, ob er sich…
…und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen sind. Bei einer Prüfung der Komplexität der Vorschriften ist dabei laut EuGH-Urteil jene Gesetzesbestimmung zu beurteilen, die im konkreten Fall zur Zollschuldentstehung führte (EuGH vom 11.11.1999, C-48/98). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt…
…Irrtum der Zollbehörde vorliegt. Bei der Beurteilung, ob der Irrtum der Zollbehörden von einem in guten Glauben handelnden Zollschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte, sind insbesondere die Art des Irrtums sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Zollschuldners zu berücksichtigen (vgl. EuGH-Urteil in der Rs…
…Ergebnis einer Beschau darstellen, ein aktiver Irrtum der Zollbehörde im Sinne des Art.220 Abs.2 Buchstabe b vor. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde führt u.a. dann zur Abstandsnahme von einer Nachforderung, wenn der Zollschuldner diesen Irrtum vernünftigerweise nicht erkennen konnte. Zur Feststellung der…
…in gute Glauben handelnden Zollschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte, sind insbesondere die Art des Irrtums sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Zollschuldners zu berücksichtigen. Konkret sind hierfür alle Umstände des jeweiligen Falles zu prüfen. 1.2.2. Was die genaue Art des Irrtums angeht…
…Bei der Beurteilung, ob ein etwaiger Irrtum der Zollbehörden von einem Zollschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte, sind insbesondere die Art des Irrtums sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Zollschuldners zu berücksichtigen. Konkret sind hierfür alle Umstände des jeweiligen Falles zu prüfen. Es ist festzuhalten…
…im maßgeblichen Zeitpunkt der Zollanmeldung aufgrund ihres Unterlassens, den tatsächlichen Empfang der Waren durch die ihr Vertretenen ***E*** zu prüfen, ein vorwerfbares Nichtwissen anzulasten ist. Bei der Frage der Sorgfalt des Zollschuldners ist zu prüfen, ob er sich, sobald er Zweifel an der Richtigkeit hat…
…2019, Ra 2017/16/0121 Rz 10). Dies ist allerdings nicht der Fall, da - wie bereits dargelegt - die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Bei der Frage der Sorgfalt des Zollschuldners ist zu prüfen, ob er sich, sobald er Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hatte…
…oder grob Fahrlässigkeit (Witte/Alexander, UZK7 Art 120 Rz 34). Insbesondere ist die Komplexität der Vorschrift, deren Nichterfüllung die Zollschuldner begründet, sowie die Berufserfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen (EuGH vom 11.11.1999 C-48/98, Rz 56; vom 13.3.2003…
…Zollschuldner darf den Irrtum der Zollbehörden vernünftigerweise nicht erkennen können, dann ist er gutgläubig. Zur Feststellung der Erkennbarkeit geht der EuGH in ständiger Rechtsprechung von einer konkreten Beurteilung aller Umstände des Einzelfalles aus, bei der namentlich die Art des Irrtums, die Erfahrung und die Sorgfalt…
…die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen sind. Bei einer Prüfung der Komplexität der Vorschriften ist dabei lt. EuGH-Urteil jene Gesetzesbestimmung zu beurteilen, die im konkreten Fall zur Zollschuldentstehung führte. Für das Bundesfinanzgericht steht fest, dass der Beschwerdeführer…