…Rechnungsnachweis in Höhe von 3.367,10 Euro und 359,60 Euro (zusammen 3.726,70 Euro) stellen auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates als Kosten für die Beseitigung von Schäden, die anlässlich der Schneekatastrophe entstanden sind, eine außergewöhnliche Belastung dar. 2.) Der vom Bw…
…Gegenstände Rz 838c: Zu den Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände zählen beispielsweise: Reparatur und Sanierung von weiter nutzbaren Wohnhäusern bzw. Wohnungen, Erneuerung des Dachstuhls nach einer Schneekatastrophe, Ersatz des Fußbodens, Erneuerung des Verputzes, Ausmalen von Räumen…
…in den Wintern davor keinerlei Schaden dieser Art entstanden seien, hätten die Fachleute diesen Schaden auf die Schneekatastrophe des Winters 2005/06 zurückgeführt. Deshalb ersuche er um Berücksichtigung dieser Ausgaben in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2007 unter außergewöhnliche Belastungen/Katastrophenschäden! Beilagen: Rechnung über das Abtragen und Abtransportieren…
…Diese Aufgaben machen es notwendig, das Personal kurzfristig und zu jeder Zeit in den Dienst zu stellen. Als konkretes Beispiel stelle ich hier die Alarmierung zur Katastrophenhilfe / Schneekatastrophe Lesachtal im Dezember 2008 fest, welche an einem Samstag (13.12.2008) stattfand. Um 07:30 wurden…
…Bedeutung. Als Katastrophenfall, zu deren Beseitigung abzugsfähige Geld- oder Sachaufwendungen geleistet werden können, kommen Naturkatastrophen (zB Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen- und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag), technische Katastrophen (zB Brand- oder Explosionskatastrophen), kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen…
…Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, und Schneekatastrophenschäden sowie Sturmschäden. Abzugsfähig sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten notwendigen Wirtschaftsgüter, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln (Katastrophenfonds) gedeckt sind. Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen sind nicht absetzbar. Das trifft…
…1999, 474). Demnach fallen unter die Bestimmung des Katastrophenschadens im Sinne des § 34 Abs.6 EStG Schäden auf Grund von Stürmen, Erdbeben, Felsstürzen, Steinschlägen, Flächenbränden oder Strahleneinwirkungen, Schneekatastrophen, Hagel und Blitz (Jakom Einkommensteuergesetz Kommentar § 34 Rz. 58). Auch das Katstrophenfondgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996…
…Vermurungs- und Lawinenschäden“), doch fielen darunter z.B. auch Schäden auf Grund von Stürmen, Erdbeben, Felsstürzen, Steinschlägen, Flächenbränden, Strahleneinwirkungen, Schneekatastrophen, Hagel, Blitz usw. (Vock in Jakom, EStG10 § 34 Rz 58). Als Katastrophenschaden im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 kämen nach der Rechtsprechung nur…
…Erdbeben, Felsstürzen, Steinschlägen, Flächenbränden oder Strahlungseinwirkungen, weiters aufgrund von Schneekatastrophen (LStR Rz 838 alt),Hagel, Blitz (Quantschnigg/Schuch § 34 Rz 21)... Derselbe weiters in Rz 60, Punkt lit c) Abzugsfähige Aufwendungen: Ein bloßer Vermögensschaden stellt noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Es können erst die Aufwendungen…
…jedenfalls nicht umfasst. Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt daher nur nach Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen und Sturmschäden sowie bei Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag, in Betracht (vgl. VwGH 19.2.1992…
…Belastung kommt daher nur nach Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen- und Sturmschäden sowie bei Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag, in Betracht. Da die Kosten der Sanierung des Kanals nicht als Katastrophenschaden anerkannt werden können, ist in weiterer Folge zu…
…vom Begriff des "Katastrophenschadens" jedenfalls nicht umfasst. Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt daher nur nach Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen- und Sturmschäden sowie bei Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag, in Betracht (vgl…