Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0340-G/07
Absetzbarkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0340-G/07vom 05.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 kommen nur Kosten zur Beseitigung des Schadens in Betracht. Der Aufwand für den persönlichen Einsatz kann nicht berücksichtigt werden. Vorsorgekosten (hier Errichtung einer Stützmauer) fallen nicht unter § 34 (6) EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 12. März 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung die Berücksichtigung von
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als
außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 6
EStG 1988.
Das Finanzamt kam in dem in der Folge erlassenen
Einkommensteuerbescheid diesem Begehren mit nachstehender Begründung nur
teilweise nach:
"Nach Einsichtnahme der
im AN-Veranlagungsantrag beigebrachten Unterlagen wird durch die Stadtgemeinde
X. am 24.01.2006 auch mit Bildern
dokumentiert, dass in Verbindung mit den derzeitig herrschenden
Witterungsbedingungen, durch Schneelast ein desolater Schuppen auf Ihrer
Liegenschaft eingestürzt ist, sowie diverse Nebengebäude
einsturzgefährdet sind.
Die
notwendigen Aufräumungsarbeiten stellen daher einen steuermindernden
Katastrophenschaden dar
(3.367 Euro).
Nicht
absetzbar sind hingegen die Kosten für Reparatur oder Sanierung von
Gegenständen am Zweitwohnsitz (Einfriedung 5.218 Euro). Kosten
für die Familienheimfahrten eines ledigen Steuerpflichtigen können nur
für eine Anfangszeit von 6 Monaten ab Beginn der Arbeitsaufnahme (in
Kapfenberg) zur steuermindernden Ausgaben führen. Diese Anfangszeit wurde
aber bereits bei der AN-Veranlagung 2005 berücksichtigt."
Dagegen wandte sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der
Berufung und führte darin aus, dass zum Zeitpunkt seiner Antragsstellung
eine Rechnung über abgerundet 300 Euro nicht auffindbar gewesen sei
(Zimmermannsarbeiten der Fa. R.), die nun nachgereicht werden könne.
Der Differenzbetrag zwischen dem Kostenvoranschlag einer Firma in
Höhe von 8.404 Euro und den tatsächlichen anerkannten Kosten von
3.367,10 Euro sei auf seinen persönlichen Einsatz
zurückzuführen. Er vertrete nicht die Auffassung, dass die Erbringung
eigener Arbeitsleistung steuerlich nicht zu berücksichtigen sei. Von
seinen beantragten und in der Folge nicht gewährten Gesamtkosten für
Familienheimfahrten von 1.440 Euro seien 550 Euro für
zusätzliche Heimfahrten ursächlich als Kostenaufwand zur Beseitigung
von Katastrophenschäden anzuerkennen. 389 Euro betrage der
Aufwand für eine Motorsäge, ohne die seine Aufräumungsarbeiten
nicht möglich gewesen wären. Die Umfriedung um 5.218 Euro
sei genau dort errichtet worden, wo sich ursprünglich zwei beschädigte
Gebäude, angrenzend zu Garten und Güterweg des Nachbaranwesens
befunden hätten. Nach Abbruch habe sich dort eine Lücke aufgetan und
habe das Nachbargrundstück einer Bedrohung durch Erosion ausgesetzt. Um
diese Unfallgefahr zu vermeiden sei die Sanierung erfolgt und er ersuche um
Anerkennung eines Teilbetrages von 500 Euro.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor und
führte dabei ergänzend die Gründe an, weshalb keine
Zwangsläufigkeit für die Errichtung einer Umfriedung unter dem Titel
Katastrophenschäden gegeben seien:
Unter Hinweis auf die Rechtsprechungen und Lehrmeinung
zeigte dass Finanzamt auf, dass nur die Kosten der Beseitigung eines
eingetretenen Katastrophenschadens absetzbar seien. Es werde aber auch ein
direkter Zusammenhang zwischen dem Abriss der Objekte und der Notwendigkeit der
Errichtung einer Umfriedungsmauer unter dem Aspekt des katastrophenbedingten
Schneedrucks bestritten. Im vorliegenden Fall habe der Bw. offensichtlich schon
seit längerer Zeit keine notwendigen Erhaltungsaufwendungen vorgenommen, da
ein derart desolater Zustand der Gebäude anders nicht erklärbar
wäre. Wenn nunmehr an der Stelle dieser "Ruinen" eine Stützmauer zur
Absicherung gegenüber den Nachbargebäuden errichtet werden musste,
habe dies mit dem desolaten Zustand der Liegenschaft und nichts mit
witterungsbedingten Umständen bzw. einem außergewöhnlichen
Schadensereignis zu tun. Auch können Kosten, die nicht der üblichen
Lebensführung zugerechnet werden, wie zB Kosten im Zusammenhang mit einem
Zweitwohnsitz, nicht abgesetzt werden. Es werde darauf hingewiesen, dass der
Bw., der in Kapfenberg als vollbeschäftigter Arbeiter tätig sei, auch
dort den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse habe.
Dieses Schreiben wurde dem Bw. vom Unabhängigen
Finanzsenat zur Stellungnahme übermittelt mit der gleichzeitigen
Aufforderung, die von ihm angesprochenen Rechnungen und das Protokoll der
baubehördlichen Überprüfung vorzulegen, sowie eventuelle
Ersatzleistungen seiner Versicherung oder des Katastrophenfonds bekannt zu
geben.
In Beantwortung dieses Vorhaltes wies der Bw. nochmals auf
seinen großen persönlichen Einsatz und seine dadurch entstandenen
Fahrtkosten und die Notwendigkeit zum Kauf einer Motorsäge hin. Um die
Ansicht des Finanzamtes, der Schaden sei durch fehlende Erhaltungsarbeiten
erfolgt, zu widerlegen, machte der Bw. genaue Ausführungen zur Bausubstanz
und schlüsselte seine in all den Jahren getätigten Arbeiten auf.
Weiters führte er aus, dass eine baupolizeiliche Dokumentation und eine
Schadensfeststellung unterblieben sei, da seiner Meinung nach "bei der Gemeinde
X. kein Bewusstsein für Schaden vorhanden sei, sondern die Bevorzugung der
Entfernung der Ruine." Die Errichtung der Stützmauer habe in erster
Linie nicht der Abwehr künftiger Katastrophen, sondern eher dem friedlichen
Zusammenleben mit den Nachbarn gedient. Eine Rechnung über von ihm gezahlte
359,60 Euro für katastrophenbedingte Arbeiten am Dachstuhl wurden
ebenfalls vorgelegt.
Von der zuständigen Versicherung wurde in der Folge
bestätigt, dass diese nur die Kosten für den Feuerwehreinsatz nach dem
Schneedruck übernommen habe.
Mit Schreiben vom 24. September 2007 gab die Gemeinde
X. über Anfrage durch den Unabhängigen Finanzsenat bekannt, dass ein
Schuppen auf der Liegenschaft des Bw. auf Grund der hohen Schneelast
eingestürzt sei. Da der Bw. nicht erreichbar gewesen sei, sei auf Grund
eines Lokalaugenscheines ein Schreiben an ihn verfasst worden. In weiterer Folge
sei vom Bw. kein Antrag auf Auszahlung von Mitteln aus dem Katastrophenfonds
gestellt worden. Die Ansicht des Bw., dass eine baupolizeiliche Baudokumentation
unterblieben sei, werde zurückgewiesen. Dem Bw. seien sowohl das Protokoll
des Lokalaugenscheines als auch Fotos vom Schaden überwiesen worden.
Seitens der Baubehörde sei ein höherer Schaden durch Abpölzen des
angrenzenden Stalles verhindert worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 (1) EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Gemäß
§ 34 Abs. 6 erster Teilstrich
EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten
ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Als Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten, die
Kosten von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen und die
Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Sachen absetzbar. Nicht der Schaden
als solcher führt zu einer außergewöhnlichen Belastung, sondern
erst die Kosten seiner Beseitigung
(Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, § 34
Anm. 43).
Vorsorgekosten, somit Aufwendungen, um in Zukunft
Katastrophenschäden möglichst gering zu halten oder gänzlich zu
vermeiden, fallen nicht unter § 34 Abs. 6 EStG 1988.
Vorsorgekosten führen grundsätzlich auch nach den allgemeinen Regeln
des § 34 zu keiner Steuerermäßigung, weil sie in der Regel
nur zu einer Vermögensumschichtung führen (Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, § 34 Abs. 6 bis 8
EStG 1988, Tz 2).
Der Nachweis, der für die erfolgreiche Geltendmachung
eines eingetretenen Katastrophenschadens zu erbringen ist, muss zunächst in
der Weise geführt werden, dass das schädigende Ereignis
tatsächlich eingetreten und der Schaden entstanden ist. Hiefür kommt
alles in Betracht, was Beweiswert besitzt. In weiterer Folge ist der Nachweis
über die getätigten Aufwendungen für die Beseitigung des
Katastrophenschadens zu erbringen, der idR in der Vorlage entsprechender
Zahlungsbestätigungen besteht (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Tz 25).
Grundsätzlich ist im vorliegenden Fall auf Grund der
Aktenlage davon auszugehen, dass der Bw. im Streitjahr Opfer eines
Katastrophenschadens geworden ist und keine Ersatzleistungen von dritter Seite
erhalten hat.
Unter Beachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen bedeutet
dies für die vom Bw. beantragten Kosten Folgendes:
1.) Die
Kosten für Abbruchsarbeiten laut Rechnungsnachweis in Höhe von
3.367,10 Euro und 359,60 Euro (zusammen 3.726,70 Euro) stellen
auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates als Kosten für die
Beseitigung von Schäden, die anlässlich der Schneekatastrophe
entstanden sind, eine außergewöhnliche Belastung dar.
2.) Der vom
Bw. beantragte Aufwand für seinen persönlichen Einsatz stellt keine
außergewöhnliche Belastung dar, da die Erbringung eigener
Arbeitsleistung mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu
berücksichtigen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
findet eine unmittelbare Berücksichtigung von "abgeflossener" Zeit und
Mühe als außergewöhnliche Belastung im Gesetz mangels Vorliegens
eines finanziellen Mehraufwandes keine Deckung (VwGH 15.9.1999,
99/13/0101).
3.) Die
Kosten für die Anschaffung einer Motorsäge stellen nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates keine katastrophenbedingte Anschaffung dar. Nur
"verlorener Aufwand" ist berücksichtigungsfähig. Soweit die
Aufwendungen - wie im vorliegenden Fall - einen Gegenwert schaffen, sind sie
keine "Belastung" (Gegenwerttheorie,
Doralt4,
§ 34 Tz 20 und die dort zitierte Judikatur).
4.) Wie sich
schon aus dem Wortlaut "Beseitigung" ergibt, sind Aufwendungen zwecks Abwehr
künftiger Schäden nicht absetzbar (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Tz 21). Auch der
Verwaltungsgerichtshof verwehrt die Anerkennung einer
außergewöhnlichen Belastung bei den Errichtungskosten einer
Stützmauer. Dies einerseits, weil Vorsorgehandlungen nicht der Beseitigung
von Naturkatastrophen dienen und sie andererseits als Form der
Vermögensumschichtung angesehen werden, die keine Belastung des
Steuerpflichtigen nach sich zieht (VwGH 3.10.1990, 89/13/0152). Daran
vermag auch die Auffassung des Bw., die Errichtung der Stützmauer habe
"einem friedlichen Zusammenleben mit den Nachbarn gedient", nichts zu
ändern.
5.) Gemäß
§ 34 Absatz 1 darf die Belastung weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Gemäß
§ 16 (1) Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten die Ausgaben
des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Das Finanzamt hat sich bei Erlassung des nunmehr
bekämpften Bescheides mit der Frage der Familienheimfahrten
auseinandergesetzt. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung nach
§ 34 EStG 1988 ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmung
ausgeschlossen (Subsidiarität,. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Tz 3).
Wie oben ausgeführt, erhöht sich die nach
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 anzuerkennende
außergewöhnliche Belastung für das Jahr 2006 auf
3.726,70 Euro.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 5.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Außergewöhnliche BelastungKatastrophenschadenSchneekatastropheAbbruchkostenStützmauerVorsorgekostenGegenwerttheorie
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0340-G/07
- Stammnummer
- 30817
- Gültig
- 05.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF