Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0835-W/08
Kanalanschluss bzw. -umleitung als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0835-W/08vom 10.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Taxservices4You
SteuerberatungsGmbH, Steuerberatungskanzlei, 1180 Wien, Haizingergasse
47/7, vom 16. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 3. August 2006 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) vormals Handelsvertreter, nun
Pensionist macht im Streitjahr 2005 Aufwendungen als außergewöhnliche
(a.g.) Belastung betreffend einen Kanalanschluss und -sanierung als
Katastrophenfall geltend. Das Finanzamt hätte die beiden Rechnungen
unrichtigerweise als Reparaturaufwand beurteilt und wären der Familie des
Bw. durch den Bescheid gravierende Kosten aufgebürdet worden.
Der Bw. legte zum Nachweis der Aufwendungen zwei Rechnungen
betreffend die Herstellung eines
Abwasserpumpsystemes und Kanalsanierung
iHv. € 20.702,34 und € 6.840,- sowie mehrere Einzahlungsbelege vor.
Nur eine der beiden Rechnungen iHv. € 6,840,00
würde Reparaturarbeiten betreffen, die andere Rechnung iHv.
€ 20.702,34 wäre nicht für Reparaturarbeiten sondern
für Kanalanschlussarbeiten gestellt worden und daher jedenfalls als a.g.
Belastung zu beurteilen. Diese würde durch die enorme wirtschaftliche
Auswirkung und das zwangsläufige Erwachsen auf Grund der Vorschreibung der
Gemeinde X mit dem Ultimatum der Kanalumleitung oder das Heim aufzugeben
sämtliche Kriterien der a.g. Belastung erfüllen. Auf Grund dieses
Ultimatums als auch wegen der finanziellen und sozialen
Unverhältnismäßigkeit hätte der Bw. den EuGH für
Menschenrechte (MR) angerufen, welcher die Klage bereits zur Lesung angenommen
hätte.
Die zweite Rechnung würde alle Voraussetzungen
für eine a.g. Belastung iSd. Steuerrechtes erfüllen, da sie
außergewöhnlich der Höhe nach "höher als bei der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen in gleichen Einkommen- und
Vermögensverhältnissen" und eine nicht "alltägl. übliche
Erscheinung" wäre. D.h. dass
- "die Betragshöhe über
€ 20.702,34 deutlich höher sei
als die
üblichen
Ausgaben anderer Steuerzahler in gleichen Einkommensverhältnissen
(entspricht einem Jahres-Nettoverdienst).
- Die
erzwungene
Kanalumleitung
(keine herkömmliche Kanaleinleitung im Zuge eines Grundstückserwerbs)
würde durch die einzigartigen Umstände (nach 45jähriger
Betriebsdauer nachträglich erzwungen, keine Wahl bestand ein anderes Heim
zu erwerben), keine
übliche
Erscheinung im Leben einer Familie darstellen, sondern manifestiere
vielmehr einen ganz besonderen a.g. und unerwarteten Eingriff: Der Steuerzahler
hätte dieses Wohnheim niemals erworben, wenn solche Maßnahmen
absehbar gewesen wären. Auch hätte der Bw. zu jenem Zeitpunkt sein
Heim noch schnell zu verkaufen versucht, um dem Bescheid auszuweichen, was
jedoch nicht gelang.
- Die aufgezwungene
Kanalumleitung
würde keinesfalls auf eine
"Mehrzahl von Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse" zutreffen, sondern bestenfalls auf eine
Minderheit. Unter dieser Minderheit
nimmt der Steuerzahler bezüglich der Kosten und der geographischen Lage
vermutlich auch noch eine einsame
Schlusslichtposition ein: (Steile Hanglage unterhalb des
Straßenniveaus und größerer Schwierigkeitsgrad als bei anderen
Anrainern dieser
Minderheit)
- Obwohl alle Voraussetzungen für eine "A.g.
Belastung" erfüllt seien, würden selbst unter der irrtümlichen
Annahme der Behörde die Argumente fragwürdig erscheinen, dass
angesichts des exorbitanten Betrages von € 27.500,00
"mit derartigen Reparaturarbeiten und
Reparaturbeträgen zu rechnen war", - selbst dann, wenn es sich dabei
tatsächlich um Reparaturarbeiten gehandelt hätte. (Der Bw. bezweifle,
dass jene
Reparaturarbeiten die in eine Größenordnung von
€ 27.500,00 fallen und ein Einmalerlag
wären, für Steuerzahler in
seinen Einkommensverhältnissen als "üblich" anzusehen wären, da
derartige Beträge für eine sehr a.g. und sehr komplizierte Reparatur
sprechen würden. Typische Reparaturarbeiten an einem defekten Kanal
würden dagegen in der Größenordnung von nur € 100,00
bis € 1.000,00 liegen)."
Weiters würde aus formalrechtlichen Gründen
(Bestimmungen des Europ. MRK in Straßburg) für den Fall der Abweisung
die Berufungseinwendung auf "Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (BVG Art 7,
MRK Art 14, Allg. Erklärung der MR Art 2, BVG Art 9) sowie wegen der
Verletzung des Rechtes auf Sicherheit (Allg. Erklärung der MR Art 22, MRK
Art 5, BVG Art 9) erweitert.
Das österreichische Steuergesetz würde dem Bw.
aufgrund seiner Standeszugehörigkeit als Freier Dienstnehmer und
Selbständiger diskriminieren. Anders als den
Unselbständig-Erwerbstätigen, würde (trotz dessen unsicherer und
prekärer Einkunftssituation) wegen seiner Klassenzugehörigkeit nicht
jene Steuerermäßigung bei Teilen seiner Jahreseinkünfte
gewährt, wie sie z.B. den gut abgesicherten Arbeitern, Angestellten und
Beamten durch das steuerbegünstigte (fiktive) 13. und 14. Gehalt
zugebilligt würde. Damit würden für diese Steuerzahler andere
gesetzliche Bestimmungen gelten.
Dazu sei anzumerken, dass jede gesetzliche Differenzierung
(aufgrund einer
Standeszugehörigkeit) nach internationalem Recht und nach der
Bundesverfassung in Art. 7 untersagt sei, und dass dieses Recht auf
Gleichbehandlung und auf Gleichheit vor dem Gesetz nicht dadurch umgangen werden
könne, indem der Gesetzgeber und die Behörden die Bürger zuerst
in Klassen gruppieren würde, um danach zu behaupten, dass die rechtlich
anders gestellten und diskriminierten Bürger in anderer Hinsicht
irgendwelche (vermeintliche) Vorteile genössen.
Die Beschwerdeergänzung sei erforderlich, weil der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vorschreibe, dass eine an
ihn gerichtete Beschwerde bereits ab der ersten Instanz geltend gemacht werden
müsse. Der Bw. würde im Falle eines negativen Berufungsbescheides eine
umfassende Klärung aller Aspekte beim MRK suchen.
Die vorenthaltene
Steuerbegünstigung beim Jahressiebentel (= fiktives "13-+14.
Monatsgehalt") sei für den Steuerzahler im gegenständlichen Fall
deshalb so wichtig, weil der Betrag in etwa jenem entspricht, der dem
Steuerzahler als Steuernachforderung (wegen der missverstandenen
"Außergewöhnlichen Belastung") festgesetzt worden wäre. Da der
Bw. durch die exorbitanten Kanalausgaben im Jahre 2005 bereits total verschuldet
sei (€ 27.500,00), müsse er jede Möglichkeit
ausschöpfen, um die drohende Existenzvernichtung (durch die
irrtümliche Steuernachforderung) zu verhindern.
In einer Berufungsergänzung vom 15.9.2006 wurde
weiters vorgebracht:
Die drei Kriterien für a.g. Belastung würden lt.
Bw. durch die erzwungene Kanalumleitung erfüllt. Die Begründung der
Behörde würde eine zusätzliche Bedingung hinzufügen
"wonach es sich um keine im tägl. Leben
übliche Erscheinung bzw. a.g. Belastung handeln dürfe".
Die Begründung der Ablehnung eines Antrages würde
aus einem absurden Streitfall über die "Absetzbarkeit von Wurstsemmeln, aus
dem Jahre 1992 (VwGH 92/14/0135) stammen, dass der Verzehr von Mahlzeiten eine
"im tägl. Leben übliche
Erscheinung", d.h. keine a.g. Belastung wäre. Dies würde einer
Karnevalseinlage gleichkommen und das "Recht auf dem Gesetz" beruhen und nicht
auf Verweise bzw. Konsens verschieden zitierter Behörden. Die Heranziehung
von Judikaten sollte nur der richterlichen Gewalt dienen, um die Gefahr von
Willkür auszuscheiden (weil keine zwei Fälle identisch wären).
Die gesetzlichen Bestimmungen des § 34 EStG würden vollkommen
ausreichen. Die Begründung des Bescheides sei somit unrichtig, weil die
außergewöhnliche Belastung nur durch die Endsumme erfüllt
würde und ein zwangsläufig erwachsenes Ereignis "gar keine
übliche Erscheinung sein könne".
Die Behörde hätte zwar am 3.8.2006
eingeräumt, dass die Kosten zwangsläufig entstanden wären und die
Höhe der Ausgaben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet
hätte, jedoch wären die enormen Aufwendungen des gegenständlichen
Falles "nicht" der Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachsen. Der Bw. hätte
bescheidene Einkommensverhältnisse und würde nur auf Grund
glücklicher Umstände nach 17jähriger Auslandsaufenthaltes ein
Haus besitzen, und stelle sich die Problematik eines nachträglich
erzwungenen Kanalanschlusses selten bzw. wäre die Mehrzahl der
Steuerpflichtigen derartigen Zwangsausgaben nicht ausgesetzt.
Somit würde die erzwungene Kanalumleitung einen
einmaligen, unvorhersehbaren und unabwendbaren Eingriff und "keine" im
täglichen Leben übliche Erscheinung darstellen. Die Behörde
könnte nur dann eine Aussage darüber machen, wenn sie die
Intensität der Auswirkung heranzöge und nicht die Menge, damit nicht
folgender logischer Denkfehler unterlaufen würde: Jede Straftat sei eine
übliche Erscheinung des täglichen Lebens, in diesem Sinne sei eine
Kanalumleitung danach zu differenzieren, "wie schwer ihre Auswirkung war und
nicht, ob diese im Allgemeinen üblich wären".
Unter "übliche Erscheinung" könnte beinahe alles
charakterisiert werden, wenn eine nachträgliche Kanalumleitung von
€ 20.700,00 als üblich charakterisiert würde.
Auch der Umstand, dass der Bw. nicht der einzige Betroffene
in der Siedlung gewesen sei, wäre vom Gesetz nicht vorgesehen, sondern
würde durch das Thema "Verbreitung" eindeutig geregelt. Damit sei die
Mehrzahl der Steuerzahler gemeint. Auch seien die Anrainer als
Entscheidungskriterien logisch nicht einzubeziehen und hätten keine
Aussagekraft, sondern wären die unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade der
Kanalumleitungen einzubeziehen.
Aus diesem Widerspruch würde erkennbar, dass der
Begriff der "üblichen Erscheinung"
zwar geeignet sei eine Charakterisierung eines Ereignisses/Zustandes im Zuge
einer Urteilsbegründung vorzunehmen, aber gleichzeitig ungeeignet sei als
ergänzende Bedingung herangezogen oder angesehen zu werden (Schreiben des
EGH für MR vom 19.10.2005).
Zusammenfassend wende der Bw. somit ein:
- "Die Behörde ergänze (de facto) den
Gesetzestext durch abweichende, zusätzliche Bedingungen, bzw. durch ihren
Hinweis auf solche zusätzlichen Bedingungen.
- Die Bestimmungen des Gesetzes (EStG § 34)
seien derart präzise und vollkommen ausreichend, dass sie die Feststellung
des gegenständlichen Antrages erlauben.
- Die zusätzlich geforderten Kriterien
("übliche Erscheinung", etc.) seien weder gesetzlich verankert noch
sachlich berechtigt (und alle Einwände entkräftet).
- Eine behördliche Ergänzung des
Gesetzes durch zusätzliche Bedingungen (oder durch Hinweise auf solche
Bedingungen) komme einer Beschädigung des Gesetzes gleich.
- Die behördliche Ergänzung (bzw. ihr
Hinweis) konterkariere den Willen des Gesetzes, indem sie diesem einen
interpretierbaren Raum zufüge.
- Die sinnentfremdete und fragmentierte Wiedergabe
eines VwGH-Urteils erscheine bedenklich.
- Die (erzwungene) Kanalumleitung erfülle auf
Grund ihrer enormen finanziellen Kosten und ihrer spezifischen Einmaligkeit alle
gesetzlichen Bedingungen zur Anerkennung als "a.g. Belastung", so wie es das
EStG §34 definiert (sie entspräche sogar auch den ungesetzlichen und
ergänzten Bedingungen)."
Der Bw. stellte in der Folge weitere 6 Anträge:
1.) Die Ausgaben für die erzwungene
Kanalumleitung (€ 20.702,34) als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen, dies angesichts der Tatsache dass alle Bestimmungen des EStG
§34 erfüllt würden und das Gesetz anzuwenden sei.
2.) Die Ausgaben für die Kanalreparatur
(€6.840,00) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, dies
angesichts der Tatsache, dass auch diese Ausgaben alle Bestimmungen des EStG
§ 34 erfüllen und das Gesetz anzuwenden sei.
3.) Im Falle der Ablehnung der "a.g. Belastung",
ersuche der Bw. um Bekanntgabe, ob die Ablehnung auf Grund des EStG
§ 34 erfolgte oder auf Grund einer behördlichen Ergänzung
bzw. Hinweises.
4.) Im Falle der Ablehnung der "a.g. Belastung",
auf Grund des (für den Steuerzahler unüberprüfbaren Kriteriums
in) EStG ³ 34 Abs. 2 beantrage der Bw., dass die Behörde
ihre Ablehnung durch Zahlenangaben und eine öffentlich
überprüfbare Quellenangabe substantiiere.
5.) Für den Fall, dass die Behörde in
ihrer Ablehnung neue und bisher noch nicht vorgetragene Einwände geltend
macht, ersuche der Bw. um Gelegenheit zu neuen Einwänden schriftlich
Stellung nehmen zu können, ehe die Berufung dem UFS vorgelegt wird.
6.) Im Falle der Ablehnung der "a.g. Belastung"
beantrage der Bw. das Sechstel seines steuerpflichtigen Jahreseinkommens zu
einem günstigeren Steuersatz von nur 6 Prozent zu berechnen, wie der
Mehrheit von "Unselbständigen" und allen Beamten.
Zusätzlich beantragte der Bw. eine
pauschale Steuerbefreiung für
€ 4.320,00 seiner Jahreseinkünfte im Jahr 2005, als Ausgleich
für seine gesetzliche Diskriminierung bei der steuerlichen
Begünstigung von Überstunden für andere Bürgerklassen,
welche er (als "Freier Dienstnehmer" und als kleiner Selbständiger) auf
Grund des (verfassungswidrigen) Gesetzestextes (im EStG § 67 und
§ 68) nicht geltend machen könnte.
Die Berufung wurde vom Finanzamt abgewiesen und wie folgt
begründet:
"Der Gesetzesbegriff
"Katastrophenschaden" im § 34 Abs. 6 EStG 1988 umfasst dem Grunde
nach außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht
aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen. In diesem Sinn
stellen unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs, die
für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße
nach sich ziehen, eine außergewöhnliche Belastung dar. Ereignisse,
die sich als - wenn auch außergewöhnliche - Folge eines potentiellen
Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellen, das der
Steuerpflichtige durch seine freie Willensentscheidung in Kauf nimmt, sind vom
Begriff des "Katastrophenschadens" jedenfalls nicht umfasst.
Die Anerkennung von Kosten
zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche
Belastung kommt daher nur nach Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen- und Sturmschäden
sowie bei Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben,
Felssturz oder Steinschlag, in Betracht.
Da die Kosten der Sanierung
des Kanals nicht als Katastrophenschaden anerkannt werden können, ist in
weiterer Folge zu prüfen, ob diese Aufwendungen eine
außergewöhnliche Belastung darstellen oder ob Sonderausgaben
vorliegen.
Eine Belastung ist
dann außergewöhnlich wenn folgende Punkte erfüllt
sind:
1.) Sie muss
außergewöhnlich sein
2.) Sie muss
zwangsläufig erwachsen
3.) Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen
Die Kosten für die
Sanierung des Kanals sind zwar zwangsläufig und die Höhe der Auslagen
belasten wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, allerdings kann
es nicht als außergewöhnlich angesehen werden, dass ein Kanal nach
einem bestimmten Zeitraum einmal eine Reparatur benötigt. Aufwendungen sind
nur insoweit außergewöhnlich, als sie höher sind als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und
gleicher Vermögensverhältnisse erwachsen. Es darf sich um keine im
täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. "gewöhnliche" Belastung
handeln. Nach den Angaben auf den von Ihnen eingereichten Rechnungen wurden
teilweise Eternitrohre ausgetauscht, sowie Bruchstellen und Wurzeleinwüchse
im alten Rohr festgestellt. Daraus lässt sich ableiten, dass der Kanal
bereits seit längerer Zeit bestand und dass mit Reparaturarbeiten zu
rechnen war. Deshalb war eine Berücksichtigung der Kosten für die
Sanierung des Kanals nur unter den Topfsonderausgaben mit dem Titel
"Beiträge zur Wohnraumschaffung- und sanierung"
möglich."
In einer Berufungsergänzung vom 30.10.2006
beantwortete der Bw. folgende Punkte:
I.) Erklärung zum Kredit im Jahre 2005
II.) Feststellung bezüglich der Anhörung
vor dem UFS
III.) Antrag auf Korrektur des
Alleinverdienerabsetzbetrages
IV.) Verzinsung
V.) Begehren nach rechtzeitiger Konfrontation mit
den behördlichen Einwänden
VI.) Stellungnahme zu Ihrem Schreiben vom
04.10.2006 (gesetzte Frist; 30. Okt. 2006)
I.) Erklärung zum Kredit im Jahre 2005
Bezüglich der Frage, ob die Aufwendungen durch einen
Kredit finanziert worden wären, gab der Bw. bekannt, dass der Betrag von
€ 27.542,34 durch Auflösen der Lebensersparnisse finanziert
worden wäre. Auf Grund der Teilzahlungen wären Engpässe für
den Familienkreis entstanden, jedoch kurzfristige Überbrückungskredite
noch im Jahre 2005 bzw. 10/2006 zurückzahlbar, erhalten worden.
II.) Feststellung bezüglich der Anhörung
vor dem UFS
Der Bw. möchte nicht persönlich vorsprechen,
sondern schriftlich zu den Einwendungen der Behörde recherchieren und
Beweismittel einbringen.
III.) Antrag auf Korrektur des
Alleinverdienerabsetzbetrages
Weiters würde um Korrektur des
Alleinverdienerabsetzbetrages für zwei Kindern ersucht.
IV.) Verzinsung: Verzinsungssatz von 3,85 %
VI.) Zum Schreiben vom 4.10.2006 erklärte der Bw.,
dass kommentarlos die Übersendung von VwGH-Erkenntnissen erfolgt wäre
bzgl. einem behaupteten Wertzuwachs. Die Behauptung der pauschalen
Wertsteigerung sei zudem falsch und würde nicht vom Gesetz das Kriterium
Wertsteigerung als Ablehnungsgrund festgelegt. Durch die illegale Ergänzung
des Gesetzestextes mit einem erfundenen Kriterium würde der VwGH den
Gesetzeswillen manipulieren und sei darin eine Verfassungsverletzung und ein
bedenkliches Vorgehen der Behörde zu sehen.
Die Behörde hätte gem. § 18 Abs. 1
BVG das Vorgehen auf der Grundlage des Gesetzestextes zu verfolgen, und nicht
auf fragwürdigen Interpretationsspielräumen. Daher müsse bei
Zutreffen der fälschlich behaupteten Wertsteigerung die steuerliche
Absetzbarkeit akzeptiert werden. Die Heranziehung der Judikatur sei nur bei
Unschärfen des Gesetzes erforderlich. Betreffend den Ablehnungsgrund
"Wertsteigerung" würde jedoch kein Bezug zum Gesetz bestehen und auf diese
Weise das gesetzlich vorhandene Recht außer Kraft gesetzt. Eine
richterliche Klarstellung der "gesetzlich festgelegten Zwangsläufigkeit"
erscheine jedoch logisch.
Die Behörde würde auch die offensichtliche
Tatsache, dass die Ausgaben zwangsläufig erwachsen wären und die
wirtschaftlich Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, bestätigen.
Die Beurteilung von Kanalkosten, die einer (mathematischen) Mehrheit entstanden
wäre, sei jedoch nur im Zusammenhang mit dem Zahlenmaterial der Statistik
Austria zu lösen.
Die Behauptung der angeblichen Wertsteigerung sei lt. Bw.
jedenfalls ungeeignet "das Kriterium der Mehrzahl der Steuerpflichtigen" zu
bewerten. Das Kriterium der Wertsteigerung würde daher als inhaltlich
falsche und pauschale Behauptung zurückgewiesen. Das erfundene Recht des
Wertzuwachses konterkariere auch das EStG.
Es müsse dem Bw. und evt. zukünftigen
Käufern der Liegenschaft zugestanden werden, dass das aufwendige
Abpumpverfahren den steilen Berg hinauf teuer und das konventionelle
Abwärtsfließen des Kanals kostenlos und wartungsfrei sei.
Die drei Argumente der Behörde bzgl. "im tägl.
Leben übliche Erscheinung", der "Anrainer" und des "behaupteten
Wertzuwachses" seien somit im EStG nicht festgeschrieben, nicht logisch und auch
nicht auf den Fall des Bw. anzuwenden. Diese erfundenen Ablehnungsgründe
würden das Gesetz umfunktionieren.
Das Kriterium "Außergewöhnlichkeit" beruhe lt.
Gesetz letztlich auf einer numerischen Voraussetzung, und müsste auch durch
statistisches Zahlenmaterial belegt sein. Die Heranziehung der Rechtsprechung
würde jedenfalls für den gegenständlichen Fall die Fortsetzung
einer gesetzlosen Rechtsprechung bedeuten.
Der Bw. wiederholte 4 Anträge:
1) siehe Punkt II, III und V
2) Der Bf. beantrage den Anspruch auf a.g.
Belastung ausschließlich auf Grund des Gesetzes zu entscheiden.
3) Bei Ablehnung sei die diesbzgl. gesetzliche
Bestimmung des EStG anzugeben
4) Im Falle der Ablehnung auf Grund einer Weisung
oder Richtlinie einer übergeordneten Behörde sei dies bekannt zu
geben.
Der Bw. hätte die Mängel des Verfahrens
vorgetragen, um eine Entscheidung eigenständig auf Grund des Gesetzes zu
erhalten. Eine Entscheidung in Straßburg könne nicht im Interesse der
Republik liegen und sei die Steuernachforderung von € 7.628,12
für die Republik vernachlässigbar, für den Bw. jedoch eine
Überlebensfrage bzw. die erzwungenen Kanalabgaben von € 27.000,00
Existenz gefährdend.
Der Bw. ergänzte seine Vorbringen wiederholend durch
mehrere zusätzliche schriftliche Eingaben in den Zeiträumen 4/2008,
7/2008 und 9/2008 bzgl. Verfahrensverletzung auf Grund der unkorrekten
Weiterleitung der Berufung an den UFS, Verstoß gegen die Bundesverfassung
nach Art 18 Abs. 1 BVG, indem auf die breit gestreute Judikatur statt Gesetz
zurückgegriffen würde und hätte das Finanzamt Anträge
ignoriert und z.B. die Kanaleinbindung chronologisch detailliert dargestellt
anstatt die Einspruchsgründe des Bw. anzuführen. Die Verweigerung des
Jahressechstels verletze zudem auch den Staatsvertrag von 1955 und könnten
nach Art 24 und Art 1 BVG ergänzende gesetzliche Bestimmungen nur durch den
Nationalrat beschlossen werden.
Zudem wäre die Benachrichtigung über die Vorlage
der Steuerberatungskanzlei übermittelt worden, obwohl ausdrücklich
nicht gewünscht. Da es sich bei dem Einspruch um eine verfassungsrechtliche
und nicht steuerliche Frage handelt, wären dem Bw. alle Schriftstücke
"auf übliche Weise" zuzustellen.
Der Bw. hege keinen Zweifel, dass das Verfahren nicht die
eingewendeten rechtsstaatlichen Mängel beheben würden, das Verfahren
werde daher bis zur letzten Instanz in Straßburg durchgezogen werden
(bzgl. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Diskriminierung) lt. Art. 6 des
Staatsvertrages).
Darüber hinaus beantrage der Bw., die "bemängelte
Praxis" des VwGH und der Behörde auf Verfassungskonformität einem
objektiven Prüfungsverfahren zu unterziehen, welches logischerweise nicht
im Instanzenzug vor dem befangenen VwGH enden könne.
Auf Grund des Hinweises des Referenten, dass die Berufung
wegen einer innerbehördlichen Richtlinie abgelehnt worden wäre,
beantrage der Bf. zudem eine Überprüfung, ob Art 20 BVG der
Behörde das Recht einräume, einem unmittelbar anwendbaren Gesetz nicht
nachzukommen, weil sie der Anweisung einer vorgesetzten Dienststelle folgen
müsse. Bezüglich der Begründung des Handelns nach § 20 BVG
würde angefügt, dass diese Bestimmung die organisatorische
Verwaltungsführung reglementieren und lediglich ein "organisatorisches
Weisungsrecht" gegenüber unterstellter Ämter eingeräumt
würde. Keineswegs sei darin das Recht einer Behörde, einem unmittelbar
anwendbaren Gesetz nicht nachzukommen, zu sehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein
(1).
Sie muss zwangsläufig erwachsen (2).
Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (3).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgabe sein. Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist eine Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen
berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei
einem Einkommen von
von höchstens € 7.300 bis 14.600 -
6%
mehr als € 7.300 bis 14.600 - 8%
mehr als € 14.600 bis 36.400 - 10%
mehr als € 36.400 - 12%.
Der Selbstbehalt mindert sich um je einen Prozentpunkt -
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, - für jedes Kind (§ 106).
Kanalanschlusskosten und -reparaturkosten)
Strittig ist, ob die Aufwendungen für den
Kanalanschluss und -reparatur als a.g. Belastung anzuerkennen sind. Der Bw.
bewohnt mit seiner Familie ein Einfamilienhaus in einer Hanglage und beantragte
für das Jahr 2005 die Aufwendungen für den Kanalanschluss und
-reparatur iHv. € 20.702,34 und € 6.840,- als
außergewöhnliche Belastung. Das Magistrat der Gemeinde Wien
hätte den Anschluss zwangsweise gefordert und die Lage des Hauses am Hang
(durch ein Pumpverfahren) höhere Kosten verursacht. Insofern sei der
Anschluss finanziell als Katastrophe zu sehen.
Mit Bescheid der Gemeinde X vom 7.7.2000 wurde der Auftrag
zur nachträglichen Kanaleinmündung erteilt. Die strittigen Rechnungen
aus den Jahre 2005 (Leistungsbeschreibungen) lauten wie folgt:
1) Herstellung
eines Abwasserpumpensystems mit Anschluss an öffentlichen Kanal in
schwierigem Gelände (Hanglage). Trennung der Abwässer aus dem
Regenwasserkanal.
Abbrucharbeiten von
best. Betonkonstruktionen für Stiegen und Terrassen über den
Abwasserrohren liegend.
Herstellung eines
Pumpenschachtes auf schwierigem Gelände mit erforderlicher Abstützung
des Fundamentes. Herstellung eines Pumpenraumes. Einleitung der Abwasserleitung
in den Pumpenschacht, mit erforderlichen Durchbrüchen in das Haus.
Neuverlegung von Kanalrohren für Regenwasserentsorgung. Verlegung
Druckleitung für Abwasser. Aufbruch des Kellerbodens zur Einbettung des
Abflussrohres. Lieferung und Montage einer Abwasserpumpe. Anteilige
Wiederherstellung der Terrassenoberfläche und Entfernung und Entsorgung des
Aushubmaterials.
2) Anteiliger
Austausch von Kanalrohren. Abbrucharbeiten der darüber liegenden
Betonstufen und -konstruktion, samt anteiligem Aufbruch der Terrasse. Einbetten
des neuen Rohres in Sand und anteilige Wiederherstellung der
Terrassenoberfläche. Bruchstellen und Wurzeleinwüchse im altem Rohr
feststellbar. Anteilige Entfernung des Aushubs in schwierigem
Gelände.
Aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen geht somit hervor,
dass die Aufwendungen nicht auf Grund einer Katastrophe verursacht wurden,
sondern der Anschluss an das öffentliche funktionsfähige Kanalnetz
vorgenommen werden musste. In der Berufung wird eingewendet, dass die Kosten
für die Herstellung des Kanalsystems
aufgezwungen und für die Familie
des Bw. eine enorme finanzielle
Belastung und daher eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG darstellen würden. Auf Grund der steilen Hanglage unterhalb
des Straßenniveaus wäre "ein
größerer Schwierigkeitsgrad als bei den anderen Anrainern"
vorgelegen. Die Aufwendungen seien gegenüber den Einkünften daher
"nicht als üblich anzusehen" und
würde "keinesfalls eine Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse betreffen". Auch sei die
"Behauptung der pauschalen
Wertsteigerung" falsch und ein erfundenes bzw. nicht im Gesetz stehendes
Kriterium aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Dazu ist festzustellen, dass unter Aufwendungen iSd §
34 Abs. 1 grundsätzlich nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen
sind. Nur dann ist überhaupt von einer Belastung auszugehen. D.h. eine
Belastung liegt nur vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem
endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder Wertverzehr, somit zu einer
Vermögensminderung führen. Bloße Vermögensumschichtungen
führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung
(Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, Tz 7 zu § 34).
Die Anschaffungskosten für einen Kanalanschluss
führen somit zu einem Wirtschaftsgut, die zum fortdauernden Gebrauch des
Steuerpflichtigen bestimmt sind und stehen den Aufwendungen damit wirtschaftlich
erfassbare Gegenwerte gegenüber, die objektiv geeignet sind, den Wert des
Objektes auf Dauer zu erhöhen. Die behördliche Erzwingung durch eine
Anordnung ist dabei nicht entscheidend, da kein verlorener Aufwand vorliegt
(VwGH 7.5.1979, 1815/78).
Bei der Herstellung eines öffentlichen Kanalnetzes
bzw. -anschlusses handelt es sich um eine Maßnahme im Zuge des Ausbaues
öffentlicher Einrichtungen, bei der auch der Gedanke des Umweltschutzes
Bedeutung hat. Der Ausbau des Kanalnetzes hat die Verbesserung der
Abwässerbeseitigung zum Ziel, die im individuellen und allgemeinen
Interesse liegt.
Im gegenständlichen Fall wurde lt. Angaben des Bw.
nach ca. 45jähriger Benutzung des Hauses ein Kanalanschluss angeordnet,
welches auf Grund der Hanglage lt. Bw. die Installierung eines Anschlusses an
das Abwassersystem mit größerem Schwierigkeitsgrad als bei den
anderen Anrainern zur Folge hatte. Dazu ist festzustellen, dass Wohnhäuser
in Hanglagen im Raum Wien und auch österreichweit nicht ungewöhnlich
und auch andere Anrainer diesbezüglich betroffen sind und somit auch nicht
von höheren Aufwendungen als der Mehrzahl der Abgabepflichtigen gesprochen
werden kann. Dass die Aufwendungen für die Familie des Bw. eine große
finanzielle Belastung darstellen, wird nicht bestritten, jedoch führen
diese zur Vermögensumschichtung und sind nicht verlorener Aufwand.
Zur Einwendung des Bw., die Entscheidung wäre nicht
auf Basis des Gesetzes vorgenommen, sondern weitere Kriterien auf Basis von
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes einbezogen worden, ist
auszuführen, dass die Heranziehung von Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofes in analogen Fällen und diesbezügliche
Rechtsauslegungen nicht zusätzliche Kriterien darstellen oder schaffen,
sondern die Auslegung und Überprüfung der richtigen Anwendung der
Gesetzesbestimmungen zum Ziel hat. Die Heranziehung von Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofes als Entscheidungshilfe in der Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe stellt eine nicht rechtswidrige Vorgangsweise dar.
Betreffend die Einwendung der Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes, dass die gesetzlichen Begünstigungen nach
§§ 67 und 68 EStG nur für nichtselbständig Tätige
gegenüber den selbständig Tätigen diskriminierend sei, ist
auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof die Begünstigung der
nichtselbständigen Einkünfte in Hinblick auf die größere
Dispositionsmöglichkeiten selbständig Erwerbstätiger für
verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt hat (VfGH 28.11.1997, B 2366/97;
Doralt, EStG, 3. Auflg., Tz 3 zu § 67; weiters Tz 39 zu § 68).
Betreffend die Einwendung des organisatorischen
Weisungsrechtes nach Art 20 BVG in Hinblick auf Befehlsgewalt und die Anwendung
von Richtlinien ist auszuführen, dass der Unabhängige Finanzsenat
(UFS) in Ausübung seines Amtes an keine Weisungen oder Erlässen
gebunden und unabhängig ist (§ 271 BAO).
Wenn der Bw. die Vorlage der Berufung an den UFS als
unkorrekt bezeichnet, ist auszuführen, dass die Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung im Ermessen der Abgabenbehörde liegt. Eine
Berufungsvorentscheidung ist jedoch grundsätzlich nicht zu erlassen, wenn
die Berufung Gemeinschaftswidrigkeit geltend macht oder ein
Vorabentscheidungsverfahren anstrebt wird (BAO, Ritz, Tz 9 u. 10 zu § 276).
Der Bw. wendet im gegenständlichen Fall die Verletzung der
Menschenrechtskonvention ein und hat Beschwerde beim EMRK eingebracht, die
Vorlage der Berufung an den UFS erfolgte somit korrekt.
Weiters ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Aufwendungen die Voraussetzungen für Sonderausgaben nach § 18 EStG
erfüllen, da der (nachträgliche) Anschluss an Versorgungsnetze wie
z.B. Wasser-, Kanal- und Gasanschlüsse als Herstellkosten den Nutzungswert
des Wohnraumes wesentlich erhöhen und daher anzuerkennen sind (EStG,
Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner, Tz 90 zu § 18).
Betreffend den Einwand eines (höheren)
Alleinverdienerabsetzbetrages für zwei Kinder wird der Berufung Folge
gegeben.
Der Berufung war daher insgesamt teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 10.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0835-W/08
- Stammnummer
- 37273
- Gültig
- 10.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF