…dass durch das regelmäßige Tätigwerden in bestimmten Einsatzgebieten (z.B. bei ÖBB-Bediensteten das gesamte Schienennetz) ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde und folglich keine Differenzwerbungskosten zustehen würden. Mit Eingabe vom 25. August 2006 wurde ein Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz…
…der Tätigkeit, und zwar innerhalb des gesamten ÖBB-Linien-/Schienennetzes. Dagegen brachte der Bw. in der Berufung vom 8. Juli 2007 im Wesentlichen vor, dass sich der erweiterte Mittelpunkt seiner Tätigkeit auf die Ausübung seiner Tätigkeit am Zug bzw. Schienennetz der ÖBB beziehe. Da aber…
…Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit begründe, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolge (zB Lokführer oder Zugbegleiter ÖBB, Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamten Netzes, das vom jeweiligen Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber betrieben werde…
Übernimmt eine inländische Arbeitsgemeinschaft, die gemeinsam mit einem deutschen Partnerunternehmen in der Rechtsform einer GesBR errichtet wurde, von einem österreichischen Regionalbahnunternehmen den Auftrag, an dessen inländischem Schienennetz (Gleisanlagen, Weichen, Bahnhöfe, Haltestellen, Übergänge usw.) Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, wobei für die ARGE-Geschäftsleitung sowie für die…
…bleibenden Routen ähnlich einem Linienverkehr erfolgt (zB Zustelldienst, bei dem wiederkehrend dieselben Zielorte angefahren werden), die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgt (zB Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB, Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamten Netzes…
…Werbungskosten mit der Begründung, dass eine Fahrtätigkeit hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit begründen würde, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgen würde (z.B. Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB, Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und…
…Werbungskosten mit der Begründung, dass eine Fahrtätigkeit hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit begründen würde, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgen würde (z.B. Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB, Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und…
…In der Begründung wurde ausgeführt, eine Fahrtätigkeit begründe hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgt (z.B. Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB, Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich…
…Werbungskosten mit der Begründung, dass eine Fahrtätigkeit hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit begründen würde, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgen würde (z.B. Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB, Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und…
…Juli 2021 führte der BF aus, er führe keinen doppelten Haushalt, sondern sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an wechselnden Einsatzorten im Schienennetz der Bahn eingesetzt. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung beliefen sich auf Telefon- und Portokosten. Seinen festen Wohnsitz habe er zusammen mit seiner Ehefrau…
…Er begann und beendete seinen Dienst an täglich wechselnden Orten (Expediten bzw. Betriebsbahnhöfen) am Schienennetz. Auch die Dienstzeiten wechselten täglich und lagen zwischen 4:17 Uhr (Dienstbeginn) und 1:01 Uhr (Dienstende). Der Bf hatte in den streitgegenständlichen Jahren seinen Wohnsitz in Bf1-Adr. Streit…
…als Betriebsausgaben anerkannt, weil in einem Fahrzeug, das sich auf einem ständig befahrenen Linien- oder Schienennetz bewege, ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit für den in diesem Fahrzeug beschäftigten Zugbegleiter begründet werde. In dem gegen diese Bescheide eingebrachten Vorlageantrag führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus…
…Es handelt sich um keine Fahrtätigkeit wie Lokführer etc. wo das gesamte Schienennetz Mittelpunkt der Tätigkeit ist. Es wurde mir seitens des Finanzamtes ab 2003 bis 2007 im Zuge einer WA gem. § 303 BAO sowie für das Jahr 2008 die Tagesdiäten anerkannt. Außerdem bekam ein…
…Fall jedenfalls vor, weil eine Fahrtätigkeit hinsichtlich des Fahrzeuges einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber auf einem ständig befahrenen Schienennetz erfolgt. Und sohin liegen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Frühstückskosten nicht vor, sodass die…
…Der Berufungswerber ist Zugbegleiter bei den ÖBB. Gemäß seiner vorgelegten Zusammenstellung übte er seinen Beruf wiederkehrend auf den gleichen Bahnstrecken auf dem Schienennetz der ÖBB aus. Von seinem Dienstgeber erhielt er ein sogenanntes Fahrgeld steuerfrei als Tagesgelder ausbezahlt. Da diese Tagessätze geringer als die im…
…aber bereits vor dem Jahr 2015 hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, da die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Schienennetzes erfolgte. Dies entspreche der geltenden Praxis im Hinblick auf Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB oder Kraftfahrer eines…
…Werbungskosten mit der Begründung, dass eine Fahrtätigkeit hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit begründen würde, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgen würde (z.B. Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB, Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und…
…wiederkehrend die selben Zielorte angefahren werden), bzw. wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgt (zB Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB, Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamten Netzes, das von jeweiligen Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber betrieben…
…wenn kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit werde bei einer Fahrtätigkeit stets dann begründet, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolge. Mit Eingabe vom 29. Juli 2009, beim Finanzamt eingelangt am 31…
…der Tätigkeit begründet, wenn - die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich ausgeübt wird, - die Fahrtätigkeit auf nahezu gleich bleibenden Routen ähnlich einem Linienverkehr erfolgt oder wenn - die Fahrtätigkeit innerhalb eines Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgt. Alle drei Voraussetzungen treffen auf mich nicht zu. Da ich…