…Pflegetätigkeit auf Grund eines Dienstvertrages mit der pflegebedürftigen Person, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Leistungen, die Pflegeeltern zur Erleichterung der mit der Pflege eines Kindes verbundenen (Unterhalts-) Lasten (beispielsweise Pflegegeld und damit in Zusammenhang stehende Sonderzahlungen, Ausstattungsbeiträge, Bekleidungsbeiträge) nach den einzelnen Jugendwohlfahrtsregelungen gewährt werden…
…Regel nicht das Kind selbst, sondern der haushaltsführende, ersatzweise der überwiegend Unterhalt leistende (Groß-, Wahl-, Stief- oder Pflege-)Elternteil. Allerdings besteht nach § 6 FLAG 1967 ein subsidiärer Eigenanspruch von Vollwaisen und sogenannten Sozialwaisen (Kinder, denen nicht überwiegend Unterhalt geleistet wird, die sich aber nicht auf…
…die Familienbeihilfe, wenn das Kind bei keinem anderen (Groß-, Stief-, Wahl- oder Pflege-) Elternteil haushaltszugehörig ist. Da die im strittigen Zeitraum noch minderjährige Tochter der Bw. in der Wohnung der Großmutter gelebt hat und die Großmutter auch für sie gesorgt und sie betreut hat, ist…
…Wahl- oder Pflege-) Elternteil haushaltszugehörig ist. Als erwiesen anzunehmender Sachverhalt Die Tochter der Bw. studiert seit dem Wintersemester 2002 an der Universität Wien. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister hatte A. vom 28. Mai 1985 bis 4. März 2002 ihren Hauptwohnsitz bei den Eltern in…
…dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; 4. die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder; 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben würden, sowie Kinder und Enkel einer dieser…
…Stief- oder Pflege-)Elternteil. Wird bei volljährigen Kindern die Familienbeihilfe gemäß § 14 FLAG 1967 direkt an das Kind ausgezahlt, bleibt der Familienbeihilfenberechtigte (typischerweise ein Elternteil) für den Familienbonus Plus antragsberechtigt. Steht der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Kind selbst zu, haben die Eltern nach der ständigen…
…Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder; Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer…
…für Wien Nr. 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 35/2001: "Pflegeelterngeld § 1. (1) Das Pflegeelterngeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze betragen im Monat für ein Kind: bis zum 6. Lebensjahr: EUR 460,- (Richtsatz 1) vom 6. bis zum…
…das Kind bei ihm haushaltszugehörig ist, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind bei keinem anderen (Groß-, Stief-, Wahl oder Pflege-)Elternteil haushaltszugehörig ist. Da aber M. im strittigen Zeitraum als zum Haushalt der Bw. zugehörig anzusehen ist, ändert daran auch die finanziellen Zuwendungen…
…dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; 4. die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder; 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen…
…dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; 4. die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder; 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen…
…idR nicht das Kind selbst, sondern der haushaltsführende, ersatzweise der überwiegend Unterhalt leistende (Groß-, Wahl-, Stief- oder Pflege-)Elternteil. Allerdings besteht nach § 6 FLAG 1967 ein subsidiärer Eigenanspruch von Vollwaisen und sogenannten Sozialwaisen (Kinder, denen nicht überwiegend Unterhalt geleistet wird, die sich aber nicht auf…
…das Kind aufgrund der unionsrechtlichen Modifikationen Anspruch auf Familienleistungen von mehreren Personen ableiten kann und eine vorrangige bzw. ausschließliche Anknüpfung zu leiblichen Eltern bzw. Adoptiv-, Stief-‚ oder Pflegeeltern nicht besteht, kann für das Kind Vorname Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe durch die Kindesmutter — unabhängig von…
…die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht; 4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder; 5. der Lebensgefährte; 6. unbeschadet der Z 2 die in …
… 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft; 4. die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-) Kinder; 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen…
…so kann davon ausgegangen werden, dass er als Pflegevater und damit als Pflegeelternteil im Sinne des § 2 Abs.3 FLAG und der obigen Ausführungen zu den §§ 168, 168a ABGB anzusehen ist. Solange ein (Pflege)Elternteil Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe…
…beruht. 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft; 4. die Wahl-(Pflege-) Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder; Der Berufungswerber bzw. dessen Vertreter bringen vor, dass Herr O.B. als Sohn…
…Vater des Bf habe es aufgrund seiner bisherigen Krankheitsgeschichte die Pflege erschwerende Faktoren physischer und psychischer Art (Hinweis auf das angeschlossene neurologisches Gutachten) gegeben, die arbeitsmäßig entsprechend ins Gewicht gefallen und schon ab diesem Zeitpunkt einer 24h-Betreuung gleichkommen seien (= Wohnerfordernis im elterlichen Haus)…
…Beschwerdeführer dargestellt. Wäre der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Vermögensübertragung alleine für die Betreuung seiner Eltern zuständig gewesen, wären die Pflegekosten niemals ihm alleine "zwangsläufig" erwachsen, da dann auch seine ***11*** Geschwister rechtlich oder sittlich dazu verpflichtet wären, für die Pflege ihrer Eltern zu sorgen, sodass…
…die der Bw. an seine Schwester (Frau RL) für die Pflege seiner Eltern gezahlt hat sowie Krankenversicherungsbeiträge und die Kosten für "Essen auf Rädern". Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Lohnzahlungen an die Schwester steuerlich anzuerkennen sind und ist dabei von nachstehendem Sachverhalt auszugehen…