Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0091-W/09
Die Haushaltszugehörigkeit ist vorrangig gegenüber Unterhaltsleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0091-W/09vom 21.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., X., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. Mai 2002 bis 30. November 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) stellte im August 2007 für
ihre Tochter A. einen Antrag auf rückwirkende Gewährung der
Familienbeihilfe. Dem Antrag beigeschlossen waren eine Vergleichsausfertigung
sowie diverse Gerichtsprotokolle, aus denen hervorgeht, dass die Tochter A. aus
dem elterlichen Haushalt ausgezogen ist und ihre Eltern auf die Leistung des
gesetzlichen Unterhalts geklagt hat. Mit Vergleich vom 15.2.2007 hat sich die
Bw. und ihr Ehegatte zur Leistung eines rückwirkenden Unterhalts von 7.000
€ verpflichtet, wobei als laufender Unterhalt 1.100 € bezahlt
werde.
Am 21. Oktober 2008 erließ das Finanzamt einen
Bescheid, mit dem es den Antrag für den Zeitraum Mai 2002 bis November 2005
unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG mit der
Begründung abwies, dass die Tochter im März 2002 aus dem elterlichen
Haushalt in B-Gasse, ausgeschieden und vom 4. März 2002 bis
1. Dezember 2005 bei den Großeltern in F.,
hauptgemeldet/haushaltszugehörig gewesen sei.
Gegen den obigen Bescheid brachte die Bw. fristgerecht
Berufung ein; in Anbetracht der Tatsache, dass sie und ihr Ehegatte zu so hohem
Unterhalt verpflichtet worden seien, würden die gesamten Unterhaltskosten
von ihr und ihrem Ehegatte getragen. Aus diesem Grund sei die Bw. der Meinung,
dass die Familienbeihilfe ab Mai 2002 ausschließlich ihr zustehe. Sie
bitte um Vorlage der Berufung an den UFS.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gesetzliche
Bestimmungen
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit
eines Kindes, wobei es unmaßgeblich ist, wer die Mittel für die
Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt.
Nach § 2 Abs. 3 FLAG sind Kinder einer Person deren
Nachkommen (lit. a), deren Wahlkinder und deren Nachkommen (lit. b), deren
Stiefkinder (lit. c) sowie deren Pflegekinder (lit. d).
Jemand, der die Unterhaltskosten für ein Kind
überwiegend trägt, ohne dass das Kind bei ihm haushaltszugehörig
ist, hat somit gemäß
§ 2 Abs.2 FLAG nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn das Kind bei keinem anderen (Groß-, Stief-, Wahl-
oder Pflege-) Elternteil haushaltszugehörig ist.
Als erwiesen anzunehmender
Sachverhalt
Die Tochter der Bw. studiert seit dem Wintersemester 2002
an der Universität Wien.
Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister hatte A. vom
28. Mai 1985 bis 4. März 2002 ihren Hauptwohnsitz bei den Eltern in
B-Gasse. Vom 4. März 2002 bis 1. Dezember 2005 war sie in F. (= Wohnsitz
der Großeltern) gemeldet. Ab 1. Dezember 2005 hatte sie einen
Nebenwohnsitz unter derselben Adresse und gleichzeitig einen Hauptwohnsitz in
Wien.
Auch die Bw. selbst ist den diesbezüglichen
Feststellungen des Abweisungsbescheides nicht entgegen getreten und hat dies
auch sonst in keiner ihrer Eingaben bestritten. Somit kann bedenkenlos davon
ausgegangen werden, dass die Tochter der Bw. im Streitzeitraum zum Haushalt
ihrer Großeltern gehört hat.
Rechtliche
Würdigung
Steht aber fest, dass die Tochter der Bw. im Streitzeitraum
zum Haushalt ihrer Großeltern gehört hat, so sind diese nach § 2
Abs. 2 iVm Abs. 3 lit. a FLAG primär anspruchsberechtigt. Die Bw.
hätte somit nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Tochter im
Streitzeitraum nicht zum Haushalt einer in § 2 Abs. 3 FLAG genannten Person
gehört und die Bw. überdies
überwiegend die Unterhaltskosten ihrer Tochter getragen hätte. Die
Höhe des von der Bw. und ihrem Ehegatten geleisteten Unterhalts ist somit
im Berufungsfall für den Bezug von Familienbeihilfe ohne Bedeutung, sondern
berechtigt allenfalls zur Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG. Abschließend sei festgehalten, dass
für den Zeitraum Mai bis Juli 2002 auch die Antragsfrist des § 10 Abs.
3 FLAG abgelaufen ist.
Wien, am 21.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0091-W/09
- Stammnummer
- 38792
- Gültig
- 21.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF