Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101475/2015
Mietvertrag zwischen verbundenen Unternehmen; Corporate Design als Firmenwert; Scheinrechnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101475/2015vom 20.09.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu der verdeckten Ausschüttung an den GS-GF verwies die Bf. lediglich pauschal auf das negative Verrechnungskonto des GS-GF bei der Bf.
2. Beweiswürdigung
1. Die Informationen betreffend die ***Bf1***, die ***Name T-GmbH*** und die ***Name A-GmbH*** und der Umstand, dass es sich bei diesen Gesellschaften um verbundene Unternehmen handelt beziehungsweise gehandelt hat, ergeben sich aus dem Firmenbuch und sind unstrittig.
2. Die seitens der ***Name Marketingunternehmen*** erbrachten Leistungen ergeben sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Rechnungen und sind unstrittig. Der Unternehmensgegenstand der ***Name Marketingunternehmen*** ergibt sich aus durch das Bundesfinanzgericht vorgenommenen Internetrecherchen: Der Unternehmensgegenstand der ***Name Marketingunternehmen*** war laut Likedin oder Zoominfo "Advertising & Marketing; Business Services", der Unternehmensgegenstand der Rechtsnachfolgerin, der ***Name Rechtsnachfolgerin***, ist laut www.wlw.at "Grafik-Design, Werbeagentur und Werbeberatung". Die seitens der ***Name Marketingunternehmen*** erbrachten Leistungen für Entwicklung eines Corporate Designs werden durch das Bundesfinanzgericht als mit einem Firmenwert vergleichbar angesehen.
3. Die Informationen über den Mietgegenstand, den Mieter und die Höhe der Mieten ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag und sind unstrittig. Der Umstand, dass der Hausverwaltung erst 2013 mitgeteilt worden ist, dass die Bf. (anstelle des GS-GF) als Mieterin in das Mietverhältnis betreffend die Immobilie in der ***Geschäftsanschrift1*** eintritt, ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen (Schreiben der ***Name Hausverwaltung*** vom 30.01.2013 und Schreiben der Bf. vom 06.02.2013). Die Höhe der Aufwendungen für angeschafftes Anlagevermögen und die Höhe der Personalkosten der Bf. ergeben sich aus den durch die Bf. an die belangte Behörde übermittelten Unterlagen und sind unstrittig. Die Höhen der seitens der verbundenen Unternehmen an die Bf. tatsächlich bezahlten Mieten und Auslagen-Ersätze (seitens der ***Name T-GmbH*** i.d.H.v. € 300,00/Monat zzgl. USt und seitens der Fa. ***Name A-GmbH*** i.d.H.v. € 700,00/Monat zzgl. USt) ergeben sich aus dem Vorbringen der Bf. und sind diese Höhen der tatsächlich verrechneten Mieten unstrittig. Dass mit ***Name Person B*** (einem fremden Dritten) für die Nutzung eines Arbeitsplatzes und die eingeschränkte Nutzung des Besprechungsraumes (ohne Mitbenützung der Büroausstattung und ohne anteilige Personalkosten) eine Miete von € 500,00/Monat unabhängig von dessen Umsatz oder Einkünften vereinbart worden ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. und ist unstrittig.
4. Dass eine Honorarnote der ***Name XY-GmbH*** i.d.H.v. € 26.000,00 zuzüglich 20% USt vom 05.06.2009 von der Bf. als Betriebsausgabe geltend gemacht worden ist, ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen und ist unstrittig. Dass eine Weitergabe des Vermittlungsauftrages von der Vormieterin, der ***Name Vormieter-Gesellschaft***, an die ***Name XY-GmbH*** Hausverwaltung nicht nachgewiesen worden ist (vorgebracht wurden nur eine Weitergabe des Auftrages an einen unbestimmten Adressatenkreis) ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen. Dass eine Vermittlung der ***Name XY-GmbH*** an die Bf. ist nicht nachgewiesen worden ist, ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen. Dem gegenteiligen Vorbringen der Bf. dahingehend, dass eine solche Vermittlung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden wäre, konnte seitens des Bundesfinanzgerichts nicht gefolgt werden. Dass die ***Name XY-GmbH*** bestreitet, eine Leistung an die Bf. erbracht zu haben, ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen. Dass die Vormieterin ihren Angaben zufolge den Nachmieter aufgrund von Branchenbekanntschaft hat benennen können, ergibt sich aus einem Vorbringen der Bf. Dass die angebliche Provision von 6 Monatsmieten (von € 3.939,34 brutto oder € 3.282,78 netto zzgl. 20% USt) von insgesamt
€ 19.696,70 zzgl. 20% USt bzw. € 23.636,04 brutto der Höhe nach betraglich nicht mit der laut Honorarnote angeblich geleisteten Provision für die Vermittlung des Mietobjektes in der ***Geschäftsanschrift1*** von € 31.200,00 (=€ 26.000,00 zzgl. 20% USt) im Einklang zu bringen ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag, der seitens der Bf. vorgelegten Honorarnote und dem Vorbringen der Bf. dass das Honorar für das Mietverhältnis 6 Monatsmieten umfasst habe. Dass die Abhebungen des GS-GF von dessen Privatkonto vom 02.06.2009 i.d.H.v. € 32.745,00 und € 14.000,00 mit der Honorarnote vom 05.06.2009 im Zusammenhang gestanden haben, wurde nicht nachgewiesen. Dem gegenteiligen Vorbringen der Bf., dass eine Nachweisführung oder eine Glaubhaftmachung erfolgt wäre, konnte seitens des Bundesfinanzgerichts nicht gefolgt werden. Dass eine Barzahlung an die ***Name XY-GmbH*** erfolgt ist, wurde nicht nachgewiesen und hat im Gegenteil der Geschäftsführer dieser Gesellschaft angegeben, dass kein Vermittlungsauftrag bestanden hat, was für das Bundesfinanzgericht auch bedeutet, dass keine Zahlung bei dieser Gesellschaft eingegangen ist. Den gegenteiligen Ausführungen der Bf. dahingehend, dass eine Barzahlung glaubhaft gemacht worden wäre, konnte seitens des Bundesfinanzgerichts nicht gefolgt werden. Die Honorarnote der ***Name XY-GmbH*** iHv € 26.000,00 zuzüglich 20% USt vom 05.06.2009 wird seitens des Bundesfinanzgerichts als Scheinrechnung qualifiziert.
Dass Aufwendungen im Zusammenhang mit den Abhebungen vom Privatkonto des GS-GF - wofür auch immer diese Abhebungen durchgeführt worden sind - auf dem Verrechnungskonto des GS-GF bei der Bf. verbucht worden sind, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf.
Da diese beschwerdegegenständliche Honorarnote auch durch das Bundesfinanzgericht als Scheinrechnung qualifiziert wird, lag in der gegenständlichen "Zahlung" eine verdeckte Ausschüttung an den GS-GF.
5. Dass eine Person, die sich als ***Name Person R*** ausgegeben hat, unter diesem Namen bei der ***Name HL GmbH*** keine Funktion bekleidete, ergibt sich aus dem Firmenbuch und ist unstrittig. Dass ein Angestellten- oder Vollmachtsverhältnis einer Person, die sich als ***Name Person R*** ausgegeben hat, unter diesem Namen bei der ***Name HL GmbH*** nicht bestanden hat beziehungsweise von der Bf. nicht nachgewiesen worden ist, ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen. Dass die Bf. keine Überprüfung der Identität oder des Vollmachtsverhältnisses der Person, die sich als ***Name Person R*** ausgegeben hat, mit der ***Name HL GmbH*** vorgenommen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf., in dem nur darauf Bezug genommen wurde, dass sich ein ***Name Person R*** gegenüber einer Angestellten (Frau ***Name Aangestellte C***) als Angestellter der ***Name HL GmbH*** ausgegeben habe, dass diese Angestellte diesen (vermeintlichen) ***Name Person R*** mit dem Geschäftsführer der ***Name HL GmbH*** gesehen habe und dass die Vereinnahmung des Betrages (€ 2.000,00 zuzüglich 20% USt) mit einer Unterschrift bestätigt worden sei, wobei eingeräumt wurde, dass nicht verifiziert werden kann, wem diese Unterschrift zuzuordnen ist. Dass nicht verifizierbar ist, wer die Zahlung tatsächlich entgegengenommen hat, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht, der fehlenden Identitätsfeststellung seitens der Bf. und einer Unterschrift, die keiner bestimmten Person zuordenbar ist. Dass der Geschäftsführer der ***Name HL GmbH*** angegeben hat, mit der Firma ***Bf1*** keinerlei Geschäftsbeziehungen zu unterhalten, ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen. Dem gegenteiligen Vorbringen der Bf., dahingehend, dass das Vermittlungsgeschäft zu Stande gekommen wäre konnte durch das Bundesfinanzgericht nicht gefolgt werden. Das Vorbringen der Bf., dass der Abschluss eines Vermittlungsgeschäfts seitens der BP nicht in Abrede gestellt worden wäre, ist unzutreffend. Dass die Käuferin der besagten Wohnung, ***Name Käuferin***, die Bf. mit der Vermittlung beauftragt hat und die Verkäuferin, die ***Name Verkäuferin***, ihrerseits der ***Name Vermittler Verkäuferin*** den Vermittlungsauftrag betreffend diese Wohnung erteilt hat, ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen. Dem gegenteiligen Vorbringen der Bf., dass die ***Name HL GmbH*** an diesem Vermittlungsgeschäft beteiligt gewesen wäre, konnte nicht gefolgt werden. Dass die belangte Behörde die Honorarnote als Scheinrechnung qualifiziert hat, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht. Das gegenteilige Vorbringen der Bf., dahingehend, dass das Vermittlungsgeschäft zu Stande gekommen wäre und dass dies seitens der BP nicht in Abrede gestellt worden sei, ist daher auch aus diesem Grund unzutreffend. Die Honorarnote der ***Name HL GmbH*** iHv
€ 2.000,00 zuzüglich 20% USt vom 01.07.2011 wird seitens des Bundesfinanzgerichts als Scheinrechnung qualifiziert.
Dass die Bf. der Empfängernennung gemäß § 162 BAO nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem nachweislich an die Bf. übermittelten Beschluss des Bundesfinanzgerichts und der Nichtbeantwortung dieses Beschlusses durch die Bf. Dass die Bf. im Zusammenhang mit der Zahlung dieser Honorarnote lediglich pauschal auf das negative Verrechnungskonto verweist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. Da diese beschwerdegegenständliche Honorarnote auch durch das Bundesfinanzgericht als Scheinrechnung qualifiziert wird (nicht nachgewiesene Leistungserbringung, unrichtiger Leistender und unrichtiger Leistungsgegenstand, da der Geschäftsführer der der ***Name HL GmbH*** angegeben hat, mit der Firma ***Bf1*** keinerlei Geschäftsbeziehungen zu unterhalten sowie nicht nachgewiesener Zahlungsempfänger), lag in der gegenständlichen "Zahlung" eine verdeckte Ausschüttung an den GS-GF.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung)
Rechtsgrundlagen:
Das Bundesfinanzgericht hat - wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO).
Eine in der Begründung einer BVE getroffene Feststellung des Finanzamtes wirkt wie ein Vorhalt und es obliegt dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der BVE getroffene Feststellung zu widerlegen bzw. zumindest deren Unrichtigkeit zu behaupten (vgl. VwGH 8.10.1985, 83/14/0237 etc.).
Mit BGBl. I Nr. 136/2017 wurde in Umsetzung der bisherigen Judikatur gesetzlich verankert, dass die Ermittlungspflicht durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt wird.
Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1660 BlgNR 25. GP 24) trifft dies etwa dann zu, wenn durch faktische Gegebenheiten oder rechtliche Schranken die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt oder verhindert ist. Dies gilt z.B., wenn nach der Lage des Falles nur der Abgabepflichtige Angaben zum Sachverhalt machen kann oder wenn der Abgabepflichtige Unübliches oder Außergewöhnliches behauptet.
Durch das Wort "beispielsweise" sollte klargestellt werden, dass nicht nur bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht. In Fällen der erhöhten Mitwirkungspflicht liegt es etwa am Abgabepflichtigen, bereits während der Geschäftstätigkeit dafür Vorsorge zu treffen, dass für das Abgabeverfahren erforderliche Urkunden und Dokumente verfügbar sind sowie alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind.
Schon bisher wies Ritz zu Recht darauf hin (Ritz, BAO5, § 115 Tz 13), dass den Bf. auch dann eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (vgl. VwGH 28.5.2002, 97/14/0053; 9.9.2004, 99/15/0250; 13.9.2006, 2002/13/0091; 25.6.2007, 2004/17/0105), die nur er aufklären kann, oder wenn seine Behauptungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (VwGH 22.1.1992, 90/13/0200; 7.6.2001, 95/15/0049; 30.9.2004, 2004/16/0061).
Gemäß § 23 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist für die Abgabenerhebung das verdeckte Rechtsgeschäft maßgebend.
Zudem ist gemäß § 21 BAO für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 25 Abs. 1 BAO sind Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften
1. der Ehegatte;
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
4. die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
6. der eingetragene Partner.
Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit durch Unterlagen zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2021, § 4 Rz 279).
Gemäß § 162 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert dabei eine von der Abgabenbehörde ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift Beweis über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung (§§ 87 und 88 BAO).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Daran hat sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nichts geändert (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2017/15/0015 unter Hinweis auf VwGH 30.5.2017, Ra 2016/16/0087; 31.5.2017, Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044).
Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gegenstand der Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hiervon, nicht jedoch die Abgabenhöhe.
Die Verpflichtung zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen.
Die Schätzung ist ein Akt tatsächlicher Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (VwGH 18.12.1997, Zl. 96/16/0143).
Ziel der Schätzung ist es, für den Fall, dass andere Mittel (Ermittlungs-, Beweis- und Erkenntnisverfahren) nicht mehr greifen, den rechtswirksamen Sachverhalt anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüssen sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, so genau wie möglich zu ermitteln. Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach (VwGH 10.11.1995, Zl. 92/17/0177).
Bei der Schätzung ist die zusammenfassende Gesamtschau der Dinge bzw. sind die abgabenrechtlich relevanten Wirtschaftsvorgänge von Bedeutung. Die Annahme des Schätzungsgrundes muss zutreffend und berechtigt sein, die Gedanken und Folgerungen schlüssig begründet und rational nachvollziehbar.
Durch die Schätzung wird es der Steuerbehörde ermöglicht, tatsächliche Verhältnisse gleich zu beurteilen, unabhängig davon, ob sie offengelegt wurden oder nicht.
Besteht also Grund zur Annahme des Vorhandenseins einer Steuerquelle oder ist die nicht vollständige Offenlegung zu vermuten, ist die Behörde zur schätzungsweisen Feststellung der Bemessungsgrundlage verpflichtet, um Art und Größe des tatsächlichen Sachverhalts festzustellen.
Ist eine Schätzung dem Grundsatz nach zulässig, steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hierbei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (VwGH 24.2.1998, Zl. 95/13/0083).
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.5.1997, 95/16/0144; 23.4.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.2.2012, 2009/17/0127; 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (z.B. VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; 19.3.2002, 98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0111; 8.9.2009, 2009/17/0119-0122; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005).
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zu Grunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 ist zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.
Gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Es ist in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen tatsächlich ganz oder teilweise erbracht worden sind (s VwGH 30.9.15, 2013/15/0302).
Gemäß § 8 Abs. 3 EStG 1988 sind die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen.
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. …
Nach § 95 Abs. 3 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer von den im § 95 Abs. 2 EStG angeführten Abzugsverpflichteten einzubehalten.
Dem Empfänger der Kapitalerträge ist gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1. der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Zu den Bezügen nach § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung gehören auch verdeckte Ausschüttungen (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046). Die dem VwGH-Erkenntnis zu Grunde liegenden Bezüge finden sich für den Beschwerdezeitraum nunmehr in § 27 Abs. 2 EStG 1988.
Verzichtet eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor (vgl. VwGH 20.01.2010, 2007/13/0009, unter Hinweis auf VwGH 26.04.2006, 2004/14/0066, und VwGH 24.09.2008, 2008/15/0110).
Bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind (auch) die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 EStG 1988 (nunmehr Abs. 4) für die direkte Inanspruchnahme des Steuerschuldners (Empfänger der Kapitalerträge) für die Kapitalertragsteuer gegeben (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046).
Auch der Verzicht auf eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter stellt eine verdeckte Ausschüttung dar (VwGH 16.5.2007, 2005/14/0005); allerdings nur in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung (BFG 18.10.2017, RV/2101564/2016) [Marschner in Jakom EStG, 16. Aufl. (2023), § 27, Rz. 47f.].
Gemäß § 1 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) unterliegen Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen hat, diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt.
Gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen Betrag.
Nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
A) Ad Mieten:
Wie von Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 2 Tz 158 ff, zutreffend zusammengefasst, sind Verträge zwischen nahen Angehörigen in besonderem Maße zu prüfen. Hintergrund ist das Fehlen des zwischen fremden Vertragspartnern üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes, der aus dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung resultiert (vgl. VwGH 27.4.2000, 96/15/0185), und der dazu führt, dass steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden (vgl. VwGH 18.10.1995, 95/13/0176).
Die zu diesem Themenkomplex entwickelte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird in Folge kurz als "Angehörigenjudikatur" bezeichnet (vgl. VwGH 26.7.2006, 2001/14/0122). Durch Absprache zwischen nahen Angehörigen würde sich bei entsprechender Gestaltung das zufließende Einkommen leichter "splitten" lassen, als dies bei Vereinbarungen mit völlig Fremden möglich wäre. Dadurch könnte man im Familienkreis beträchtliche Steuervorteile erzielen (Jakom EStG16 § 2 Tz 99).
Nahe Angehörige sind neben den in § 25 BAO aufgezählten Personen insbesondere auch Stiefkinder (vgl. VwGH 29.1.1991, 89/14/0088), Pflegekinder, Schwiegereltern (vgl. VwGH 25.10.1994, 94/14/0067), Schwager (vgl. VwGH 20.11.1990, 89/14/0090) sowie Verlobte (vgl. VwGH 16.11.1993, 90/14/0179) und unter Umständen auch geschiedene Ehegatten (vgl. VwGH 24.3.1981, 2857/80). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für Beziehungen zwischen natürlichen Personen, sondern auch für solche zwischen Kapitalgesellschaften, ihren Gesellschaftern (vgl. VwGH 17.12.2014, 2010/13/0115) und Geschäftsführern (vgl. VwGH 26.4.2012, 2008/15/0315) sowie zwischen Gesellschaften, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden (vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/15/0019).
Damit solche Vertragsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen als erwiesen anerkannt werden können, müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit regelmäßig zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen (vgl. VwGH 7.12.1988, 88/13/0099). Verträge (Verpflichtungsgeschäfte) zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit (vgl. VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie kumulativ
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Ein Fremdvergleich hat zur Voraussetzung, dass die erbrachten und honorierten Leistungen im Einzelnen konkret und detailliert erfasst und dargestellt werden. Die Leistungsbeschreibung muss in einem solchen Maße konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwerts der Leistung möglich ist und in der Folge die Feststellung getroffen werden kann, ob auch ein fremder Dritter jene Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen wäre, welche tatsächlich geleistet wurde.
Einer besonders exakten Leistungsbeschreibung bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 19.4.2018, Ra 2017/15/0041 unter Hinweis auf VwGH 28.1.2003, 99/14/0100; 15.9.2016, 2013/15/0274, mit weiteren Nachweisen) insbesondere dann, wenn der Vertragsgegenstand in der Erbringung schwer fassbarer Leistungen besteht (z.B. "Bemühungen", Beratungen, Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, Konzept-Erstellungung, Machbarkeitsstudien, Adaptierung von Einreichunterlagen, Projektentwicklungen etc.).
Diese vertraglichen Vereinbarungen müssen in der Folge auch nach denselben Kriterien (Publizität, Fremdvergleich und eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt) tatsächlich erfüllt und umgesetzt werden (vgl. VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209; Erfüllungsgeschäft).
Die Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beruht auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. VwGH 10.5.1988, 87/14/0084) und wirkt sich vor allem im Bereich der Beweiswürdigung aus (vgl. VwGH 6.10.1992, 89/14/0078; 24.9.2003, 97/13/0232). Sie dient der Objektivierung von behaupteten Leistungsbeziehungen, bei denen ansonsten übliche Interessensgegensätze in den Hintergrund treten können. Diese Beweiswürdigungsregeln gelten nicht nur für die Ertragsteuern, sondern auch für die Umsatzsteuer (VwGH 24.9.2014, 2011/15/0135).
Das gänzliche Fehlen einer Leistungsvereinbarung spricht bei dieser Betrachtung gegen eine Anerkennung. Liegt zwar keine schriftliche, wohl aber eine mündliche Vereinbarung vor, so müssen jedenfalls zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (VwGH 29.2.2022, Ro 2021/15/0026).
Bei der ***Bf1***, der ***Name T-GmbH*** und der ***Name A-GmbH*** handelt es auf Grund dessen, dass diese Unternehmen von derselben Person, nämlich ***Name GS-GF***, als Geschäftsführer vertreten worden sind und weil diese Gesellschaften von dem Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich auch wirtschaftlich dominiert worden sind, um verbundene Unternehmen. Auf Verträge zwischen diesen Unternehmen untereinander sowie auf solche zwischen zumindest einer dieser Gesellschaften und ***Name GS-GF*** ist daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend "nahe Angehörige" anzuwenden.
Die Bf. hat monatlich die gesamte Miete für die Immobilie, ***Geschäftsanschrift1***, einerseits sowie die Aufwendungen für die Büroausstattung und das Personal getragen. An dieser Adresse hatten auch die ***Name T-GmbH*** und die ***Name A-GmbH*** ihre Geschäftsanschrift. Für die Benützung der Immobilie in der ***Geschäftsanschrift1***, für die Mitbenützung der Büroausstattung und die Inanspruchnahme des Personals der Bf. durch die ***Name T-GmbH*** und die ***Name A-GmbH*** gibt es keinerlei schriftliche Verträge. Der Inhalt des Mietverhältnisses ist unklar, ist nach außen hin nicht ausreichend in Erscheinung getreten (gegenüber der Hausverwaltung ist in Ansehung der Mietverträge der Eintritt der Bf. in das Mietverhältnis erst 2013 kommuniziert worden) und ein fremder (Unter-)Vermieter hätte eine Untervermietung oder Vermietung in Abhängigkeit von einem "tatsächlich entstandenen Aufwand" nicht vereinbart, womit die Verträge nicht fremdüblich waren. Die Verträge zwischen der Bf. und den anderen verbundenen Unternehmen waren daher unter Zugrundelegung der "Angehörigenjudikatur" steuerlich nicht anzuerkennen. Seitens des Bundesfinanzgerichts waren daher die Höhen der fremdüblichen Mieten im Schätzungsweg zu ermitteln.
Nach einer seitens der belangten Behörde durchgeführten Berechnung betrugen die Gesamtaufwendungen der Bf. für Miete, Betriebskosten, Anlagevermögen und Personalkosten in den beschwerdegegenständlichen Jahren abgerundet € 12.500,00 pro Monat.
Die von der Bf. an die ***Name T-GmbH*** und die ***Name A-GmbH*** unter Verweis darauf, dass diese Gesellschaften noch keine Tätigkeiten entfaltet beziehungsweise noch keine Umsätze erwirtschaftet hätten, anteilig weiterverrechneten Mieten i.d.H.v. insgesamt € 1.000,00 pro Monat zzgl. USt sind - wie oben dargelegt - ihrer Höhe nach nicht fremdüblich, weil von einem (Unter-)Vermieter mit einem fremden Dritten Mietverträge abgeschlossen worden wären, die unabhängig vom Beginn der Tätigkeit oder/und einem bestimmten Umsatz Mieten in einer bestimmten Höhe festgelegt hätten.
So wurde auch mit ***Name Person B*** (einem fremden Dritten) ein Mietvertrag abgeschlossen, in dem für die Nutzung eines Arbeitsplatzes und die eingeschränkte Nutzung des Besprechungsraumes (und sohin ohne Mitbenützung der Büroausstattung und ohne anteilige Personalkosten) eine Miete von € 500,00 pro Monat unabhängig von dessen Umsatz oder Einkünften vereinbart worden ist.
Ein fremder (Unter-)Vermieter hätte bei einer (Unter-)Vermietung an einen fremden Dritten, der auch die Büroausstattung mitbenützt und der auch das Personal der Bf. in Anspruch nimmt, eine höhere Miete für die Untervermietung der Büroräumlichkeiten einerseits und eine Kostenbeteiligung an den Kosten der Büroausstattung und den Personalkosten andererseits vereinbart. Ein fremder (Unter-)Vermieter hätte bei der (Unter-)Vermietung an fremde Dritte sogar danach getrachtet, aus dieser Vermietung zuzüglich Verwendung der Büroausstattung und Inanspruchnahme des Personals des (Unter-)Vermieters im besten Fall einen noch höheren Deckungsbeitrag zu erzielen das heißt, zumindest mehr als (hier) ein Drittel der Gesamtkosten von seinen (Unter-)Mietern zu erhalten, da der (Unter-)Vermieter seinerseits dem Eigentümer oder Mieter gegenüber zum Beispiel auch aus dem Mietvertrag für Schäden an dem Mietobjekt verantwortlich oder mit der Anschaffung der Büroausstattung oder der Personaleinstellung belastet ist.
Die belangte Behörde hat eine angemessene, anteilige Miete im Schätzungsweg dadurch ermittelt, dass sie die monatlichen Gesamtkosten für Miete, Betriebskosten, Büroausstattung und Personal von (abgerundet) € 12.500,00 auf die oben angeführten drei verbundenen Unternehmen zu gleichen Teilen aufgeteilt hat und hat der ***Name T-GmbH*** und der ***Name A-GmbH*** je ein Drittel der Gesamtkosten in der Höhe von (wieder abgerundet) € 4.000,00 zugerechnet. Diese Berechnung wurde der Bf. zur Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt und ist die Bf. dieser Ermittlung nicht entgegengetreten.
Das Bundesfinanzgericht legt daher diese Berechnung der Gesamtkosten seiner Schätzung der monatlich von der ***Name T-GmbH*** und der ***Name A-GmbH*** an die Bf. zu zahlenden fremdüblichen Mieten zu Grunde. Gegenständlich wurden die von der ***Name T-GmbH*** und der ***Name A-GmbH*** an die Bf. zu zahlenden, fremdüblichen Mieten im Schätzungsweg mit je € 4.000,00 pro Monat ermittelt. Die Betriebseinnahmen der Bf. waren daher im Schätzungsweg auf einen Betrag von € 4.000,00 pro Monat und Gesellschaft zu erhöhen. Daraus errechnet sich, anstelle der bisher im Schätzungsweg durch die belangte Behörde festgesetzten Betriebseinnahmen durch Mieten von € 16.000,00 für 2009, von € 24.000,00 für 2010 und von € 24.000,00 für 2011 nunmehr Mieten von
€ 60.000,00 für 2009, von € 96.000,00 für 2010 und von € 96.000,00 für 2011.
Aus der im Schätzungsweg erfolgten Erhöhung der Mieterlöse ergibt sich eine USt Mehrbelastung von € 8.800,00 für 2009, von € 14.400,00 für 2010 und von € 14.400,00 für 2011.
Der Beschwerde der Bf. war daher in Ansehung dieses Beschwerdepunktes nicht Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zum Nachteil der Bf. abzuändern.
B) Ad Corporate Design:
Die Bf. hat im Jahr 2009 für Leistungen im Zusammenhang mit dem In-Gang-Setzen beziehungsweise der Etablierung ihres Betriebes an die ***Name Marketingunternehmen*** einen Betrag von € 33.000,00 geleistet. Unternehmensgegenstand der ***Name Marketingunternehmen*** war laut Likedin oder Zoominfo "Advertising & Marketing; Business Services".
Die ***Name Marketingunternehmen*** hat laut der von ihr gelegten Rechnung vom 03.04.2009 an die Bf. insbesondere die folgenden Leistungen erbracht:
|
Herstellung eines Imagefolders
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500 Stk.
|
€
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3.950,00
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Herstellung einer Akquisemappe
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500 Stk.
|
€
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3.675,00
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Herstellung einer Image DVD
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500 Stk.
|
€
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13.975,00
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Kommunikationswerbemittel
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div
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€
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1.687,50
|
Screendesign
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€
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2.400,00
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Presseaussendung Auftaktveranstaltung
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€
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1.250,00
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Büroschilder
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2 Stk.
|
€
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200,00
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_________
|
Summe
| |
€
|
27.137,50
Gegenstand der Leistung der ***Name Marketingunternehmen***, eines Unternehmens, das im Bereich "Advertising & Marketing; Business Services" tätig war, war das Entwerfen eines Corporate Designs für die Bf. und die Anfertigung von diversesten, dieses Corporate Design vermittelnden Werbematerials. Gegenstand dieser Leistung war sohin die Schaffung eines Corporate Designs, eines Firmenwertes, und nicht die Durchführung von einzelnen Lieferungen - zum Beispiel von 500 DVDs. Die oben angeführten Leistungen sind daher als Teilleistungen einer Gesamtleistung "Corporate Design" anzusehen, die ihrerseits mit einem Firmenwert vergleichbar ist. Als Firmenwert sind diese Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 3 EStG 1988 über einen Zeitraum von 15 Jahren abzuschreiben.
Die Beschwerde der Bf. war daher in diesem Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen.
C) Ad Honorarnote aus 2009:
Die Bf. hat eine Honorarnote der ***Name XY-GmbH*** i.d.H.v. € 26.000,00 zuzüglich 20% USt vom 05.06.2009 als Betriebsausgabe geltend gemacht, wobei eine Weitergabe des Vermittlungsauftrages von der Vormieterin, der ***Name Vormieter-Gesellschaft***, an die ***Name XY-GmbH*** als Vermittlerin einerseits und eine Vermittlung der ***Name XY-GmbH*** an die Bf. andererseits nicht nachgewiesen worden ist. Die ***Name XY-GmbH*** hat im Gegenteil bestritten, eine Leistung an die Bf. erbracht und Zahlungen von der Bf. erhalten zu haben.
Eine vorgebrachte Weitergabe eines Vermittlungsauftrages von der Vormieterin, der ***Name Vormieter-Gesellschaft***, an die ***Name XY-GmbH*** ist nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts auch deswegen nicht erfolgt, weil die Vormieterin ihren Angaben zufolge den Nachmieter aufgrund von Branchenbekanntschaft hat benennen können.
Die auf der Honorarnote ausgewiesenen Beträge sind darüber hinaus ihrer Höhe nach weder mit den vorgebrachten Abhebungen des GS-GF von dessen Privatkonto noch mit der vorgebrachten Provision in der Höhe von 6 Monatsmieten im Einklang zu bringen.
Angesichts des Sachverhaltes kann der belangten Behörde nicht erfolgreich entgegengetreten werden, wenn diese die Honorarnote als Scheinrechnung qualifiziert und die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben zugelassen hat.
Ein Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 36). Vorausgesetzt wird eine entgeltliche, das heißt auf das Zustandekommen eines Leistungsaustausches gerichtete Leistung. Fehlt es an einem Leistungserbringer oder einer Leistung, so kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Aussteller die Steuer gem. § 11 Abs. 14 schuldet oder bezahlt hat (VwGH 28.10.2009, 2007/15/0159). Ein Vorsteuerabzug aus einem Scheingeschäft ist unzulässig (vgl. VwGH 22.03.2006, 2002/13/0116; 04.06.2008, 2005/13/0129; 08.07.2009, 2006/15/0264 zur Zwischenschaltung von "Nichtleistungsfirmen) und zwar auch dann, wenn die in der Rechnung über das Scheingeschäft ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich abgeführt wurde (VwGH 27.02.2002, 98/13/0053; 27.03.2002, 96/13/0148).
In diesem Sinne hat auch der VwGH erst jüngst im Erkenntnis vom 29.03.2023, Ra 2020/13/0050, ausgeführt, dass für den Fall, dass die in den Rechnungen der beauftragten GmbHs ausgewiesenen Leistungen nicht von diesen erbracht worden seien, es sich also lediglich um fingierte Rechnungen handle, die geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt werden könnten. Seien die verrechneten Leistungen also nicht bewirkt worden, bestehe kein Recht auf Vorsteuerabzug, wobei es auf eine Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nicht ankomme.
Da die gegenständliche Honorarnote aus dem Jahr 2009 als Scheinrechnung zu qualifizieren war, stand auch ein Abzug der in dieser Honorarnote ausgewiesenen Vorsteuer nicht zu.
Die Beschwerde der Bf. war daher in diesem Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen.
D) Ad Honorarnote aus 2011:
Zu der im Juli 2011 vorgelegten Honorarnote der ***Name HL GmbH*** ist festzuhalten, dass betreffend die Person, vor der angeblich diese Rechnung vorgelegt worden ist, keinerlei Nachweise vorgelegt worden sind.
Es ist daher überhaupt nicht nachgewiesen worden, ob die Person, die diese Rechnung vorgelegt hat, tatsächlich ***Name Person R*** gewesen ist. Auch ist nicht verifizierbar, wem die Unterschrift, mit der die Entgegennahme des Betrages bestätigt worden ist, zuzuordnen wäre. Irgendwelche Überprüfungshandlungen zu der Identität der einschreitenden Person oder zu einer bestehenden Vertretungsbefugnis oder einem bestehenden Vollmachtsverhältnis der für die ***Name HL GmbH*** angeblich einschreitenden Person sind seitens der Bf. nicht vorgenommen worden.
Selbst, wenn es sich bei dieser Person tatsächlich um ***Name Person R*** gehandelt haben sollte, ist festzuhalten, dass diese Person in der ***Name HL GmbH*** keine Funktion ausgeübt hat und bei dieser Gesellschaft auch nicht beschäftigt war.
Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der ***Name HL GmbH*** angegeben, mit der Bf. keine Geschäftsbeziehungen unterhalten zu haben. Auch hat die Käuferin der besagten Wohnung, ***Name Käuferin***, die Bf. mit der Vermittlung beauftragt. Die Verkäuferin, die ***Name Verkäuferin***, hat ihrerseits die ***Name Vermittler Verkäuferin*** mit der Vermittlung beauftragt. Eine Beteiligung der ***Name HL GmbH*** an diesem Vermittlungsgeschäft ist daher nicht verifizierbar.
Es kann in Ansehung der beschwerdegegenständlichen Honorarnote der belangten Behörde nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden, wenn diese die vorgelegte Honorarnote als Scheinrechnung qualifiziert und die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben zugelassen hat.
Da in Ansehung des gegenständlichen Sachverhaltes der Empfänger der Zahlung nicht klar war und eine Empfängernennung gemäß § 162 BAO im finanzbehördlichen Verfahren nicht durchgeführt worden war, wurde die Bf. durch das Bundesfinanzgericht aufgefordert, dem Empfänger der Zahlung gemäß § 162 BAO zu benennen.
Der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 11.07.2024 ist bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht beantwortet worden und wurde daher eine Empfängernennung nicht durchgeführt. Es war daher dem in der Honorarnote ausgewiesenen Betrag auch aus diesem Grund die Abziehbarkeit als Betriebsausgabe zu versagen und darüber hinaus eine Zusatzsteuer gemäß § 22 Abs. 3 KStG vorzuschreiben.
Da es sich auch bei dieser Honorarnote um eine Scheinrechnung gehandelt hat, ist festzuhalten, dass ein Vorsteuerabzug nur zusteht, wenn der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 36). Vorausgesetzt wird eine entgeltliche, das heißt auf das Zustandekommen eines Leistungsaustausches gerichtete Leistung. Fehlt es an einem Leistungserbringer oder einer Leistung, so kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Aussteller die Steuer gem. § 11 Abs. 14 schuldet oder bezahlt hat (VwGH 28.10.2009, 2007/15/0159). Ein Vorsteuerabzug aus einem Scheingeschäft ist unzulässig (vgl. VwGH 22.03.2006, 2002/13/0116; 04.06.2008, 2005/13/0129; 08.07.2009, 2006/15/0264 zur Zwischenschaltung von "Nichtleistungsfirmen) und zwar auch dann, wenn die in der Rechnung über das Scheingeschäft ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich abgeführt wurde (VwGH 27.02.2002, 98/13/0053; 27.03.2002, 96/13/0148).
In diesem Sinne hat auch der VwGH erst jüngst im Erkenntnis vom 29.03.2023, Ra 2020/13/0050, ausgeführt, dass für den Fall, dass die in den Rechnungen der beauftragten GmbHs ausgewiesenen Leistungen nicht von diesen erbracht worden seien, es sich also lediglich um fingierte Rechnungen handle, die geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt werden könnten. Seien die verrechneten Leistungen also nicht bewirkt worden, bestehe kein Recht auf Vorsteuerabzug, wobei es auf eine Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nicht ankomme.
Da die gegenständliche Honorarnote aus dem Jahr 2011 als Scheinrechnung zu qualifizieren war, stand auch ein Abzug der in dieser Honorarnote ausgewiesenen Vorsteuer nicht zu.
In Ansehung dieses Beschwerdepunktes war daher die Beschwerde der Bf. als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zum Nachteil der Bf. dahingehend abzuändern, dass der Bf. die Zusatzsteuer gemäß § 22 Abs. 3 KStG vorzuschreiben war.
E) Ad KESt; verdeckte Ausschüttung:
Honorarnote aus 2009
Die Bf. hat die Zahlung einer Honorarnote der ***Name XY-GmbH*** i.d.H.v. € 26.000,00 zuzüglich 20% USt vom 05.06.2009 als Betriebsausgabe geltend gemacht, wobei eine Weitergabe des Vermittlungsauftrages von der Vormieterin, der ***Name Vormieter-Gesellschaft***, an die ***Name XY-GmbH*** als Vermittlerin einerseits und eine Vermittlung der ***Name XY-GmbH*** an die Bf. andererseits nicht nachgewiesen worden ist. Die ***Name XY-GmbH*** hat im Gegenteil bestritten, eine Leistung an die Bf. erbracht und entsprechende Beträge von der Bf. erhalten zu haben.
Da auch die Abhebungen des GS-GF von dessen Privatkonto am 02.06.2009 i.d.H.v. € 32.745,00 und € 14.000,00 weder mit dem in der Honorarnote vom 05.06.2009 angeführten Betrag
(€ 26.000,00 zzgl. 20% USt = € 31.200,00) noch mit einer sich errechnenden Provision in der Höhe von 6 Monatsmieten (€ 19.696,70 zzgl. 20% USt bzw. € 23.636,04 brutto) im Einklang zu bringen waren, wird die beschwerdegegenständliche Honorarnote (auch) durch das Bundesfinanzgericht als Scheinrechnung qualifiziert.
Die Beträge, die der GS-GF von seinem Privatkonto behoben und mit denen dieser Zahlungen für die Bf.- aus welchem Rechtsgrund auch immer diese Zahlungen erfolgt sind, da die Honorarnote aus 2009 als Scheinrechnung zu qualifizieren war - getätigt hat, waren, da diese Beträge auf dem Verrechnungskonto des GS-GF bei der Bf. verbucht worden sind, als eine steuerneutrale (verdeckte) Einlage des GS-GF in die Bf. zu qualifizieren.
Da die Bf. die Zahlung einer Scheinrechnung steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht hat, war diese Betriebsausgabe nicht anzuerkennen und wird der tatsächlich abgeflossene Geldbetrag durch das Bundesfinanzgericht als verdeckte Ausschüttung an den GS-GF qualifiziert.
Die Beschwerde gegen den KESt-Haftungsbescheid für 2009 war daher als unbegründet abzuweisen.
Honorarnote aus 2011
Die Bf. hat die Zahlung einer Honorarnote der ***Name HL GmbH*** i.d.H.v. € 2.000,00 zuzüglich 20% USt vom 01.07.2011 als Betriebsausgabe geltend gemacht.
Zu dieser Honorarnote ist auch an dieser Stelle wiederum festzuhalten, dass überhaupt nicht nachgewiesen worden ist, ob die Person, die diese Rechnung vorgelegt hat, tatsächlich ***Name Person R*** gewesen ist. Irgendwelche Überprüfungshandlungen zu der Identität der einschreitenden Person oder zu einer bestehenden Vertretungsbefugnis oder einem bestehenden Vollmachtsverhältnis der einschreitenden Person für die ***Name HL GmbH*** sind seitens der Bf. nicht vorgenommen worden. Der Erhalt der Zahlung ist zwar mit einer Unterschrift bestätigt worden, es konnte aber nicht erhoben werden, wem die Unterschrift, mit der die Entgegennahme des Betrages bestätigt worden ist, zuzuordnen war. Selbst, wenn es sich bei dieser Person tatsächlich um ***Name Person R*** gehandelt haben sollte, ist festzuhalten, dass diese Person in der ***Name HL GmbH*** keine Funktion ausgeübt hat und auch nicht beschäftigt war.
Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der ***Name HL GmbH*** angegeben, mit der Bf. keine Geschäftsbeziehungen unterhalten zu haben. Auch hat die Käuferin der besagten Wohnung, ***Name Käuferin***, die Bf. mit der Vermittlung beauftragt. Die Verkäuferin, die ***Name Verkäuferin***, hat ihrerseits die ***Name Vermittler Verkäuferin*** mit der Vermittlung beauftragt. Eine Beteiligung der Immobilienconsulting ***Name HL GmbH*** an diesem Vermittlungsgeschäft ist daher nicht verifizierbar. Die beschwerdegegenständliche Honorarnote wird daher (auch) durch das Bundesfinanzgericht als Scheinrechnung qualifiziert.
Da die Bf. die Zahlung einer Scheinrechnung steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht hat, war diese Betriebsausgabe nicht anzuerkennen und wird der tatsächlich abgeflossene Geldbetrag als verdeckte Ausschüttung an den GS-GF qualifiziert.
Die Beschwerde gegen den KESt-Haftungsbescheid für 2011 war daher als unbegründet abzuweisen.
F) Ad Anregung auf Vernehmung eines Zeugen:
Der Anregung des Geschäftsführers ***Name GS-GF*** auf Befragung des Herrn ***Name Person R*** zum Sachverhalt ist das Bundesfinanzgericht nicht nachgekommen, weil in dieser Anregung kein Beweisantrag zu ersehen war.
Ein Beweisantrag erfordert bei einem Zeugen, dass der Antragsteller den Zeugen stellig macht beziehungsweise eine ladungsfähige Adresse des Zeugen und das Beweisthema, zu dem der Zeuge vernommen werden soll, angibt.
Da keine ladungsfähige Adresse des Zeugen angegeben wurde und auch nicht angeführt worden war, zu welchem Beweisthema der Zeuge hätte vernommen werden sollen, lag kein gültiger Beweisantrag vor, weswegen das Bundesfinanzgericht von der Ladung des Zeugen Abstand genommen hat.
Insgesamt war die Beschwerde der Bf. als unbegründet abzuweisen und die angefochtenen Bescheide zum Nachteil der Bf. abzuändern.
G) Berechnung der Abgabenhöhen
Umsatzsteuer 2009
[...]
Umsatzsteuer 2010
[...]
Umsatzsteuer 2011
[...]
Körperschaftsteuer 2009
[...]
Körperschaftsteuer 2010
[...]
Körperschaftsteuer 2011
[...]
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101475/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101475.2015
- Stammnummer
- 145766
- Gültig
- 20.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF