RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101475/2015

Mietvertrag zwischen verbundenen Unternehmen; Corporate Design als Firmenwert; Scheinrechnungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101475/2015vom 20.09.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dazu, dass die Judikatur betreffend "nahe Angehörige" auch auf Rechtsverhältnisse zwischen verbundenen Unternehmen beziehungsweise auf Rechtsverhältnisse zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren Organen anwendbar ist, besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen. Zu dem Umstand, dass eine angemessene, fremdübliche Miete im Schätzungsweg zu ermitteln ist, besteht ebenfalls eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser Judikatur nicht abgewichen. Das Bundesfinanzgericht hat im vorliegenden Fall das Corporate Design als mit einem Firmenwert vergleichbar qualifiziert. Die Rechtsfolge dieser Qualifikation ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Das Bundesfinanzgericht hat die beschwerdegegenständlichen Honorarnoten in freier Beweiswürdigung als Scheinrechnungen qualifiziert. Dazu, dass Scheinrechnungen im Bereich der Ertragsteuern und im Bereich der Umsatzsteuer nicht anzuerkennen sind und insbesondere ein Vorsteuerabzug aus einer Scheinrechnung nicht stattfindet, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen. Da die in den Scheinrechnungen angeführten Beträge tatsächlich abgeflossen sind, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung diese Beträge als verdeckte Ausschüttungen an den GS-GF angesehen. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen hat, war seitens des Bundesfinanzgerichts auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Wien, am 20. September 2024

Dieses Dokument enthält 5 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101475/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101475.2015
Stammnummer
145766
Gültig
20.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF