Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101475/2015
Mietvertrag zwischen verbundenen Unternehmen; Corporate Design als Firmenwert; Scheinrechnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101475/2015vom 20.09.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dazu, dass die Judikatur betreffend "nahe Angehörige" auch auf Rechtsverhältnisse zwischen verbundenen Unternehmen beziehungsweise auf Rechtsverhältnisse zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren Organen anwendbar ist, besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen. Zu dem Umstand, dass eine angemessene, fremdübliche Miete im Schätzungsweg zu ermitteln ist, besteht ebenfalls eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser Judikatur nicht abgewichen.
Das Bundesfinanzgericht hat im vorliegenden Fall das Corporate Design als mit einem Firmenwert vergleichbar qualifiziert. Die Rechtsfolge dieser Qualifikation ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Das Bundesfinanzgericht hat die beschwerdegegenständlichen Honorarnoten in freier Beweiswürdigung als Scheinrechnungen qualifiziert. Dazu, dass Scheinrechnungen im Bereich der Ertragsteuern und im Bereich der Umsatzsteuer nicht anzuerkennen sind und insbesondere ein Vorsteuerabzug aus einer Scheinrechnung nicht stattfindet, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen.
Da die in den Scheinrechnungen angeführten Beträge tatsächlich abgeflossen sind, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung diese Beträge als verdeckte Ausschüttungen an den GS-GF angesehen.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen hat, war seitens des Bundesfinanzgerichts auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 20. September 2024
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Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101475/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101475.2015
- Stammnummer
- 145766
- Gültig
- 20.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF