Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101475/2015
Mietvertrag zwischen verbundenen Unternehmen; Corporate Design als Firmenwert; Scheinrechnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101475/2015vom 20.09.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Baldinger und Partner Unternehmens- und Steuerberatung GmbH, Ferrogasse 35, 1180 Wien, über die Beschwerde vom 16.07.2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 16. Juni 2014 betreffend
Körperschaftsteuer 2009,
Körperschaftsteuer 2010,
Körperschaftsteuer 2011,
Umsatzsteuer 2009,
Umsatzsteuer 2010,
Umsatzsteuer 2011,
Kapitalertragsteuer 2009 und
Kapitalertragsteuer 2011,
Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2009 und Kapitalertragsteuer 2011 bleiben unverändert.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2009, Körperschaftsteuer 2010,
Körperschaftsteuer 2011, Umsatzsteuer 2009, Umsatzsteuer 2010 und Umsatzsteuer 2011
werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhen der festgesetzten Abgaben sind am Ende des Punktes "3.1. Abweisung/Abänderung" unter "G) Berechnung der Abgabenhöhen" dargestellt und bilden einen Teil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bei der ***Bf1*** (in der Folge kurz als "Bf." bezeichnet) fand 2014 eine Betriebsprüfung betreffend USt, KöSt und Kest für die Jahre 2009-2011 statt. Die belangte Behörde folgte den Feststellungen der BP und erließ die angefochtenen Bescheide betreffend USt 2009-2011, KöSt 2009-2011 und KESt 2009 und 2011.
Der Betriebsprüfungsbericht enthielt - soweit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren noch strittig - inhaltlich die folgenden Feststellungen und brachte die Bf. zu den beschwerdegegenständlichen Punkten im Wesentlichen das Nachfolgende vor (die angeführten Tz beziehen sich auf die entsprechenden Punkte im Betriebsprüfungsbericht vom 16.06.2014; Fettdruck im Text durch das Bundesfinanzgericht):
Tz. 1 Corporate design
Im Zuge der Neugründung des geprüften Unternehmens sind u.a. Aufwendungen für das Corporate Design angefallen (Fa. ***Name Marketingunternehmen***, Gesamtbetrag 2009 € 33.000,-), welche aktiviert wurden und auf eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren abgeschrieben wurden. Nach Ansicht der BP ist dieser Aufwand ähnlich einem Firmenwert zu sehen und auf 15 Jahre abzuschreiben. Im Zuge der Schlussbesprechung wurde seitens der steuerlichen Vertretung vorgebracht, dass in diesem Aufwand auch Briefpapier, Visitenkarten u. ähnliches enthalten ist. Diesem Umstand wird insoweit Rechnung getragen, als der diesbezügliche Aufwand sofort abzugsfähig ist.
Stellungnahme der Bf. zu Tz.1 des Berichtes vom 16. Juni 2014:
Die gegenständliche Rechnung der Firma ***Name Marketingunternehmen*** beinhaltet Leistungen für das Ingangsetzen des Betriebes der ***Bf1*** von Euro 33.000,00.
Bis inklusive Veranlagung 2009 bestand für derartige Aufwendungen ein Aktivierungswahlrecht mit einer Abschreibungsdauer von fünf Jahren. Von diesem Wahlrecht wurde seitens der Steuerpflichtigen Gebrauch gemacht und dieses in dem der Behörde vorgelegten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 ausführlich erläutert. Selbst wenn man den Ausführungen der BP im Bericht Folge leistet, sind die sofort abzugsfähigen Aufwendungen nur unzureichend berücksichtigt worden:
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Herstellung eines Imagefolders
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500 Stk.
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Wert Euro
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3.950,00
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Herstellung einer Akquisemappe
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500 Stk.
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Wert Euro
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3.675,00
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Herstellung einer Image DVD
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500 Stk.
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Wert Euro
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13.975,00
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Kommunikationswerbemittel
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div
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Wert Euro
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1.687,50
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Screendesign
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Wert Euro
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2.400,00
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Presseaussendung Auftaktveranstaltung
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Wert Euro
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1.250,00
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Büroschilder
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2 Stk.
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Wert Euro
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200,00
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_________
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Summe
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Euro
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27.137,50
Von den produzierten Imagefoldern, Akquisemappen, DVDs und Kommunikationswerbemittel sind bis auf wenige Belegexemplare alle bereits verteilt worden. Zudem sind die Inhalte bereits durch Mitarbeiter- und Objektewechsel veraltet. Das in Rechnung gestellte Screendesign wird laufend überarbeitet. Die Presseaussendung betraf eine einzige Veranstaltung im Jahr 2009 und die Büroschilder sind als geringwertige Wirtschaftsgüter einzustufen. Es bestehen daher sofort abzugsfähige Aufwendungen von Euro 27.137,50.
Tz. 5 Forderungen Mieterlöse
Die verbundenen Unternehmen Fa. ***Name T-GmbH*** (seit 4/2009) und Fa. ***Name A-GmbH*** (seit 6/2009) haben ihren Firmensitz ebenfalls an der Anschrift des geprüften Unternehmens. Seitens des geprüften Unternehmens wurden ab 1/2010 Mieten an die Fa. ***Name T-GmbH*** iHv € 300,- p.m. und an die Fa. ***Name A-GmbH*** iHv € 700,- p.m. verrechnet. Angesichts des Umstandes, dass die Fa. ***Bf1*** Mieten iHv € 3.282,78/+20 % USt bezahlt und dass auch Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird (Empfang, EDV-Ausrüstung etc.) erscheint der verrechnete Mietpreis als nicht angemessen. Seitens der BP werden
€ 1.000,- p.m. für beide Firmen - je ab Zeitpunkt der Firmenanschrift in der ***Geschäftsanschrift1*** - zum Ansatz gebracht. Ergänzend wird festgehalten, dass der steuerliche Vertreter bei der Schlussbesprechung eingewendet hat, dass z.B. die Fa. ***Name A-GmbH*** im Kalenderjahr 2009 nicht tätig war und keine Umsätze erzielt hat. Dem wird seitens der BP entgegengehalten, dass es keinesfalls unter Fremden üblich wäre, keine Miete zu bezahlen, wenn der Mieter eines Objektes in einem Jahr keinen Umsatz tätigt.
Stellungnahme der Bf. zu Tz.5 des Berichtes vom 16. Juni 2014
Im Zuge der BP wurde festgestellt, dass die Firmen ***Name A-GmbH*** und ***Name T-GmbH*** ihren Firmensitz an der Adresse der ***Bf1*** haben. Daher wurden seitens der BP ab Gründung der angeführten Unternehmen Euro 1.000 als fiktive Mieten angesetzt. Die Höhe der angesetzten Mieten wird im Bericht nicht ausreichend begründet. Es wird lediglich behauptet, dass auch Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird.
Wie im Zuge der Außenprüfung bereits mehrfach argumentiert, werden die Kosten nach tatsächlich entstehendem Aufwand weiterverrechnet. Im Jahr 2009 wurden keine Mieten verrechnet, da die Firma ***Name A-GmbH*** keinerlei Tätigkeit entfaltete und daher keine Kosten für die ***Bf1*** entstanden. Die Firma ***Name T-GmbH*** wurde anfänglich operativ vom Wohnsitz des Geschäftsführers betrieben und auch hier kann eine Kostenentstehung für die ***Bf1*** verneint werden. Da die EDV und die Infrastruktur der ***Bf1*** erst im Aufbau waren, konnte selbige gar nicht zur Verfügung gestellt werden.
Ab Jänner 2010 wurde die Geschäftstätigkeit beider Unternehmen teilweise auch an der Geschäftsadresse der ***Bf1*** durch Herrn ***Name GS-GF*** aufgenommen. Unter der Annahme einer zeitlichen Nutzung des Raumes von Herrn ***Name GS-GF*** von 5 Wochenstunden inklusive Postweitergabe durch das zwischenzeitlich eingerichtete Sekretariat wurden Euro 300,00, das sind ca. 5 % der Gesamtkosten, als angemessen erachtet. Für die ***Name A-GmbH*** wurde vereinbart, dass eine wöchentliche Besprechung im Besprechungsraum inklusive Support durch das Sekretariat abgehalten werden kann und dafür eine Pauschale von weiteren Euro 400,00 in Rechnung gestellt wird. Somit ergeben sich für die ***Name T-GmbH*** Kosten von Euro 300,00 monatlich zuzüglich USt und für die ***Name A-GmbH*** Euro 700,00 monatlich zuzüglich USt. Das sind über 15% der Gesamtkosten und damit auch gerade im Fremdvergleich angemessen. Ab Juli 2011 wurde mit Herrn ***Name Person B*** für die Zweitnutzung seines Arbeitsplatzes und die eingeschränkte Nutzung des Besprechungsraumes ein Mietpreis von Euro 500,00 monatlich vereinbart.
Tz. 6 Vermittlungsprovision 2009
Fa. ***Name XY-GmbH***:
Im Kalenderjahr 2009 als Betriebsausgabe geltend gemacht wurde eine Honorarnote vom 5.6.2009 der Fa. ***Name XY-GmbH*** iHv € 26.000,-/+20% USt. Als Leistung auf dieser Honorarnote angeführt ist die Vermittlung des Büros in ***Geschäftsanschrift1***. Der vorgelegte Beleg diesbezüglich trägt einen Stempel "Rechnungsdoppel". Die Honorarnote wurde bar bezahlt und über das Verrechnungskonto des Geschäftsführers, Herrn ***Name GS-GF***, eingebucht. Hierzu wurde seitens der BP erhoben:
-) Aufgrund eines Auskunftsersuchens an die Fa. ***Name XY-GmbH*** hat Herr ***Name GF der XY-GmbH*** als Geschäftsführer geantwortet, dass keinerlei Geschäftsbeziehungen mit der Fa. ***Bf1*** bestehen. Die Fa. ***Name XY-GmbH*** wäre im Oktober 2013 von Herrn ***Name GS-GF*** telefonisch ersucht worden, ein Rechnungsdoppel mit von ihm vorgeschriebenen Inhalt auszustellen. Da dies prompt zu erfolgen hatte, wurde diesem Ersuchen ohne Überprüfung, ob diese Vermittlung tatsächlich stattgefunden hat, nachgekommen. Nach Überprüfung aufgrund des Auskunftsersuchens der BP wurde allerdings festgestellt, dass kein Vermittlungsauftrag für diese Adresse vorgelegen hat.
-) Die Hausverwaltung des gegenständlichen Mietobjektes (***Name Hausverwaltung***) hat bekanntgegeben, dass der Mietvertrag aufgrund des Vorschlages des Vormieters zu Stande gekommen ist.
-) Der Vormieter (Fa. ***Name Vormieter-Gesellschaft***) konnte seinen Angaben zufolge den Nachmieter aufgrund von Branchenbekanntschaft benennen. Es wurde eine Bestätigung vom 27.3.2014 der ***Name DD-GmbH*** vorgelegt, wonach diese im Jahr 2009 die Information über die Suche eines Nachmieters an diverse Maklerbüros weitergegeben hat, allerdings ohne namentlicher Bekanntgabe, welche Maklerbüros das waren.
Nach mündlichem Vorhalt dieser Erhebungen wurde seitens der steuerlichen Vertretung per mail vom 28.3.2014 insofern Stellung genommen:
"Betreffend Provision ***Name XY-GmbH*** hat es Gespräche zwischen Herrn ***Name GS-GF*** und Herrn ***Name GF der XY-GmbH*** von ***Name XY-GmbH*** gegeben. Dieser kann sich die Aussage, dass es keine Geschäftsbeziehung zwischen ***Bf1*** und ***Name XY-GmbH*** gibt, nicht erklären. Da der Vermittler Anspruch auf 6 Monatsmieten hat, und der Abgeber (die ***Name Vormieter-Gesellschaft***) den Maklern den Auftrag unter der Bedingung erteilt hat, dass die Abgeber-Provision vom Nachmieter zu übernehmen ist, wurden seitens der ***Bf1*** die Rechnung über die Vermittlungsprovision anerkannt. Der besondere Honoraranspruch wurde auf der Rechnung der ***Name XY-GmbH*** vermerkt."
Weiters wurden Nachweise über die Barabhebungen des Geschäftsführers vom 2.6.2009 iHv
€ 32.745,- und € 14.000,- von seinem Privatkonto vorgelegt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht die BP davon aus, dass hier eine Scheinrechnung vorliegt. Es konnten keinerlei Nachweise über die Leistungserbringung vorgelegt werden, die Fa. ***Name XY-GmbH*** bestreitet die Leistung erbracht zu haben. Es wurden zwar Nachweise über die Abhebung vom Privatkonto vorgelegt, allerdings ist damit nicht erwiesen, dass diese Beträge an die Fa. ***Name XY-GmbH*** bezahlt wurden. Ein Vorsteuerabzug ist demnach nicht möglich. Der Bruttoaufwand stellt eine verdeckte Ausschüttung an den Geschäftsführer dar.
Stellungnahme der Bf. zu Tz.6 des Berichtes vom 16. Juni 2014
Zu den Erhebungen der BP wird wie folgt Stellung genommen:
Herr ***Name GF der XY-GmbH*** von der ***Name XY-GmbH*** behauptet, dass keinerlei Geschäftsbeziehungen mit der Firma ***Bf1*** bestehen. Trotzdem stellt er ein Rechnungsdoppel über ein Vermittlungsgeschäft aus dem Jahr 2009 aus und übermittelt dieses an die Firma ***Bf1*** von der auch das Ersuchen kommt. Der Originalbeleg ist im Zuge der Belegübergabe von der mit der Buchführung beauftragten ***Name ehemaliger steuerlicher Vertreter*** verloren gegangen. Die Auskunft, dass kein schriftlicher Vermittlungsauftrag für dieses Geschäft vorgelegen ist, ist für das Zustandekommen der Vermittlung ohne Bedeutung und das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung ist auf Grund der Übernahme der Abgeber-Provision durch den Annehmer unter Brancheninsidern auch durchaus üblich.
Die Aussage der Hausverwaltung ***Name Hausverwaltung*** bestätigt lediglich, dass eine Vermittlung des Objektes unter Einbindung des Vormieters erfolgte. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie die Aussage erwirkt wurde, ob sie von kompetenter Stelle abgegeben wurde und ob der Vormieter namentlich genannt wurde um eine detailliertere Information von diesem zu erhalten.
Die Auskunft des Vormieters ***Name Vormieter-Gesellschaft*** erfolgte laut Auskunft der BP telefonisch und ist auch hier die Kompetenz der Aussage zu hinterfragen. Dass der Nachmieter in Person des Geschäftsführers ***Name GS-GF*** branchenbekannt ist, befreit die ***Bf1*** GmbH nicht von der Bezahlung gerechtfertigter Provisionsansprüche Dritter.
Der gesetzliche Vertreter des Vormieters, Herr ***Name Vertreter Vormieter***, hat schriftlich bestätigt den Vermittlungsauftrag an mehrere Maklerbüros vergeben zu haben. Da er zur Bedingung machte, dass die fällige Abgeber-Provision vom Nachmieter zu übernehmen ist, war es für Herrn ***Name Vertreter Vormieter*** nicht wesentlich, wer den Vermittlungsauftrag letztlich zum erfolgreichen Abschluss brachte.
Auf Verlangen der BP vom 16. April 2014 hat der Geschäftsführer meiner Mandantin die zur Bezahlung an die ***Name XY-GmbH*** in Person des Herrn ***Name GF der XY-GmbH*** erforderlichen Barab-hebungen von seinem Privatkonto offengelegt. Die erfolgte Barzahlung ist auf der Rechnung (Anmerkung des Richters: auf dem Rechnungsdoppel) mit dem Vermerk "bar erhalten" und einer Unterschrift bestätigt worden. Der Vergleich der Unterschrift mit der auf anderen der Steuerpflichtigen vorliegenden Rechnungen lässt den Schluss zu, dass diese Unterschrift die Unterschrift des Herrn ***Name GF der XY-GmbH*** ist. Wird eine Rechnung der ***Name XY-GmbH*** nicht bar kassiert, ist der Vermerk "Wir ersuchen um Überweisung auf unser Konto bei " vorhanden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der zur Weitergabe berechtigte Vormieter bestätigt, einen Vermittlungsauftrag erteilt zu haben. Die Hausverwaltung des Objektes bestätigt, dass eine Vermittlung zustande gekommen ist und der Vormieter einen Nachmieter namhaft gemacht hat. Die ***Name XY-GmbH*** bestätigt den erfolgreich abgeschlossenen Vermittlungsauftrag zunächst durch Übermittlung eines Rechnungsdoppels auf dem die Barzahlung der in der Höhe gerechtfertigten Provision durch den namhaft gemachten Vertreter der ***Name XY-GmbH*** bestätigt wird. Die Barzahlung des Honorars wird durch vorangehende Barabhebungen vom Konto des Geschäftsführers der ***Bf1*** glaubhaft gemacht. Die nachträglichen Aussagen des Herrn ***Name GF der XY-GmbH*** sind nicht nachweisbar und daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Zur Feststellung der verdeckten Gewinnausschüttung ist festzuhalten, dass der gesamte Betrag vom Geschäftsführer Herrn ***Name GS-GF*** beglichen wurde und von der ***Bf1*** nicht an ihn rückgezahlt ist. Daher liegt keine Ausschüttung an den Geschäftsführer vor.
Die Auftragsweitergabe habe sich demnach nach dem Vorbringen der Bf. dargestellt wie folgt:
[Grafik]
Die Provision wurde angeblich durch den GF der Bf. durch Abhebungen von dessen Privatkonto bezahlt.
Tz. 7 Vermittlungsprovision 2011
***Name HL GmbH***
Im Kalenderjahr 2011 wurde eine Honorarnote der Fa. ***Name HL GmbH*** aufwandswirksam verbucht (KA 64 v. 1.7.2011, € 2.000,-/+20% USt). Einem Auskunftsersuchen gem. § 143 BAO hat der zu diesem Zeitpunkt agierende Geschäftsführer dieser Firma, Herr ***Name GF der HL GmbH***, geantwortet, dass er mit der Firma ***Bf1*** keinerlei Geschäftsbeziehungen unterhält bzw. unterhalten hat. Der Geschäftsführer des geprüften Unternehmens antwortet nach Vorhaltung dieses Sachverhaltes:
"Wir haben diese Rechnung, nach erfolgreichem Abschluss des o.a. Gemeinschaftsgeschäftes, von unserem ***Name-Z*** Partner, Herrn ***Name Person R*** im Juli 2011, bekommen. Diesem wurde die Rechnung von seinem Chef, dem damaligen Geschäftsführer der ***Name HL GmbH***, Herrn ***Name GF der HL GmbH*** ausgehändigt. Herr ***Name Person R*** hat uns mitgeteilt, dass gegen Herrn ***Name GF der HL GmbH***, derzeit ein Verfahren wegen Mehrwertsteuerbetrug und Rechnungsfälschung läuft (gleiche Vorgehensweise wie bei uns, nur im grösseren Rahmen)."
Nachdem dem Geschäftsführer vorgehalten wurde, dass die Legitimation des Herrn ***Name Person R*** nicht erwiesen wurde (dieser ist weder Angestellter noch Geschäftsführer oder ähnliches in diesem Unternehmen) und auch der Geldfluss nicht nachgewiesen wurde ("… ist bei Kaufvertragsunterzeichnung bar zu erlegen."), geht die BP im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass auch hier eine Scheinrechnung vorliegt. Zumal seitens des Geschäftsführers keine weiteren Unterlagen erbracht wurden (es wurde lediglich vorgebracht, dass betreffend der Herren ***Name GF der HL GmbH*** und ***Name Person R*** seitens der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben wurde; Nachweise über die Leistungserbringung und Geldfluss fehlen) und die vorgelegten Unterlagen ja schon darauf hinweisen, dass man sich mit einer Betrugsfirma eingelassen hat, werden seitens der BP der geltend gemachte Aufwand und die Vorsteuern nicht anerkannt. Hinsichtlich des Bruttobetrages iHv € 2.400,- liegt eine verdeckte Ausschüttung an Herrn ***Name GS-GF*** vor.
Stellungnahme der Bf. zu Tz.7 des Berichtes vom 16. Juni 2014
Verwiesen wird auf die umfangreiche Vorlage von Beweismitteln und die erschöpfende Mitarbeit zur Erhellung der Sachlage. Erst während der Durchführung der Außenprüfung wurde vom Geschäftsführer meiner Mandantin auf Grund eigener Recherchen festgestellt, dass es sich bei der ***Name HL GmbH*** offensichtlich um eine Betrugsfirma handelt. Zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses war dieser Umstand für meine Mandantin nicht feststellbar.
Das der Feststellung zu Grunde liegende Vermittlungsgeschäft wurde von Frau ***Name Aangestellte C***, einer Dienstnehmerin der ***Bf1*** betreut. Herr ***Name Person R*** ist ein langjähriger Geschäftspartner von Frau ***Name Angestellte C*** und hat sich dieser als Mitarbeiter des Herrn ***Name GF der HL GmbH***, Geschäftsführer der ***Name HL GmbH***, ausgegeben. Da Frau ***Name Angestellte C*** die Herren ***Name GF der HL GmbH*** und ***Name Person R*** im geschäftlichen Umfeld des Öfteren zusammen gesehen hat, bestand für sie kein Grund zum Zweifel an den Angaben des Herrn ***Name Person R***. Dass das Vermittlungsgeschäft zu Stande kam, wird seitens der BP nicht in Abrede gestellt. Die Bezahlung des Honorars erfolgt durch die Kassaführerin der ***Bf1***, Frau ***Name Angestellte K***, und ist im Kassabericht vermerkt. Die Vereinnahmung ist auf dem vorgelegten Beleg per Unterschrift bestätigt. Wem diese Unterschrift zuzuordnen ist wurde bisher nicht erhoben. Der Anregung des Geschäftsführers ***Name GS-GF*** auf Befragung des Herrn ***Name Person R*** zum Sachverhalt ist die Behörde nicht nachgekommen.
Zur Feststellung der verdeckten Gewinnausschüttung verweise ich auf das negative Verrechnungskonto des Geschäftsführers.
In der Beschwerde war abschließend angeführt: "Vorsorglich stelle ich den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung."
In den Beschwerdevorentscheidungen (BVE) betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2009 bis 2011 und Kapitalertragsteuer 2009 und 2011 vom 08.01.2015 wurden die unstrittigen Aufwendungen beziehungsweise Vorsteuern anerkannt. Die BVEs waren begründet wie folgt:
[...]
Im Vorlagenantrag vom 13.02.2015 wurde kein zusätzliches Vorbringen erstattet.
Mit Vorlagebericht vom 09.03.2015 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Da im Vorlagebericht durchwegs ausgeführt war, dass keine mündliche Verhandlung beantragt worden wäre, übermittelte die Bf. am 24.03.2015 ein Schreiben mit nachstehendem Inhalt (wörtlich):
"(…) namens und Auftrags meiner Mandantin stellen ich fest, dass im Beschwerdeantrag vom 15. Juli 2014 vorsorglich um Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in allen Fällen angesucht wurde. Entgegen meines Anbringens ist in Ihrer Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) vom 09. März 2015, die Frage nach einer mündlichen Verhandlung mit Nein beantwortet.
Aus diese Grund ersuche ich Sie, entsprechend meines Antrages vom 15. Juli 2015 den Vorlagebericht zu korrigieren. (…)"
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 09. April 2024 wurde die gegenständliche Beschwerde mit 10. April 2024 der Gerichtsabteilung 1005 zur Erledigung zugewiesen. Am 02. Mai 2024 schrieb der nunmehr zuständige Richter des Bundesfinanzgerichts einen Erörterungstermin für den 10. Juni 2024 aus. Die Ladung an die steuerliche Vertretung der Bf. wurde mittels "RSb-Brief" abgefertigt, es wurden aber weder der Rückschein noch der Brief selber an das Bundesfinanzgericht retourniert.
Zum Erörterungstermin am 10. Juni 2024 ist die Bf. beziehungsweise deren steuerliche Vertretung nicht erschienen. Es konnte daher im Rahmen dieses Erörterungstermins lediglich klargestellt werden, welche Beträge ob der Tz 1 des Betriebsprüfungsberichts noch strittig waren. Die Niederschrift über den Verlauf der Erörterung enthält zu den Tz des Betriebsprüfungsberichts die folgenden Ausführungen:
"Besprochen wird die Rechnung ***Name Marketingunternehmen*** vom 04.03.2009.
Strittig sind folgende Beträge:
Tz 1: Bei Punkt€ 3.200,00
1. € 2.400,00
2. € 13.100,00
3. € 800,00
4. € 2.400,00
5. Vollständig anerkannt durch die belangte Behörde
6. € 200,00
Tz 5: Sachverhalt ist aus der Sicht des Richters nicht ergänzungsbedürftig.
Tz 6: EÖ ohne zusätzliche Information der Bf. nicht möglich.
Tz 7: Der Sachverhalt hinsichtlich dieser TZ wird durch die Bf. aufzuklären sein."
Für die mündliche Verhandlung wurde als Termin der 10.07.2024 um 09:30 Uhr im Verhandlungssaal 1H16 festgelegt. An die steuerliche Vertretung der Bf. wurde am 10 Juni 2024 eine Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2024 übermittelt und wurde dieser Ladung die Niederschrift über den Verlauf der Erörterung beigelegt. Diese Ladung wurde der steuerlichen Vertretung am 12. Juni 2024 zugestellt (übernommen).
Zu der seitens der Bf. beantragten mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2024 sind die Bf. beziehungsweise deren steuerliche Vertretung unentschuldigt nicht erschienen.
In dieser mündlichen Verhandlung legte die belangte Behörde einen Antrag und eine Berechnung mit folgendem Inhalt vor:
[...]
[Grafik]
[...]
Neben der Darlegung des (bereits oben wiedergegebenen) Verfahrensverlaufes enthielt die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.07.2024 die folgenden Ausführungen:
"Die Beschwerdesache wird aufgerufen. Der Bf. bzw. deren steuerliche Vertretung sind nicht erschienen. Die Zustellung der Ladung für die heutige mündliche Verhandlung ist mit Rückschein (Übernahmebestätigung 12.6.2024) im Akt ausgewiesen.
Hinsichtlich des Verfahrensverlaufes wird auf die Niederschrift betreffend die Erörterung vom 10.6.2024 verwiesen. Diese Niederschrift ist der Bf. als Anlage zu der Ladung betreffend die heutige mündliche Verhandlung übermittelt worden.
Berichterstattung, Parteienvorträge
Der Richter trägt die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen.
Die belangte Behörde führt aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren.
Die belangte Behörde übergibt dem BFG einen Antrag, die Mieterlöse der Bf. von 16.000 (2009), 24.000 (2010) und 24.000 (2011) auf 60.000 (2009), 96.000 (2010) und 96.000 (2011) zu erhöhen.
Nach Wiederholung des Verfahrensganges wird auf die einzelnen strittigen Punkte in der gegenständlichen Beschwerdesache eingegangen:
Tz. 1 Corporate design
Die belangte Behörde wiederholt Ihre Rechtsansicht, dass es sich bei den unter TZ 1 angeführten Aufwendungen um einen Firmenwert handelt, dessen Abschreibung auf 15 Jahre zu erfolgen hat.
Auf Befragen des Richters gibt die FAV an, dass auch die Türschilder, da sie unter Corporate Design angeführt sind, ein entsprechendes Erscheinungsbild haben und daher ebenfalls auf 15 Jahre abzuschreiben sind; eine Abschreibung dieser Büroschilder als GWG findet daher nicht statt.
Tz. 5 Mieterlöse
Die belangte Behörde wiederholt die im BP Bericht dargelegte Rechtsansicht, dass die Verrechnung der Mieten an die an derselben Adresse eingemieteten verbundenen Unternehmen nicht fremdüblich ist. Wie im heute übergebenen schriftlichen Antrag dargelegt, beantragt die FAV, die Mieterlöse monatlich um € 4.000,- zu erhöhen.
FAV: Aus der Erhöhung der Mieterlöse ergibt sich eine USt Mehrbelastung von € 8.800,- (2009), € 14.400,- (2010) und € 14.400,- (2011).
Tz. 6 Vermittlungsprovision 2009
FAV: Die Bf. hat Vermittlungsprovisionen 2009 für die Anmietung des Büros in der ***Geschäftsanschrift1*** nicht nachgewiesen. Es wurde weder eine Auftragserteilung durch die Vormieterin, noch eine Vermittlung durch die ***Name XY-GmbH*** nachgewiesen. Darüber hinaus ist die Höhe der von der Bf. geltend gemachten Provision nicht nachvollziehbar, geht man davon aus, dass 6 Monatsmieten á 3.282,72 als Provision vereinbart gewesen wären und die Bf. € 26.000,- zzgl. 20% USt als Provision geltend gemacht hat.
Tz. 7 Vermittlungsprovision 2011
FAV: Eine dezidierte Empfängernennung gem. § 162 BAO ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Hinsichtlich der gegenständlichen Provision hat sogar die Bf. angegeben, dass es sich bei der ***Name HL GmbH*** offensichtlich um eine Betrugsfirma gehandelt hat. Jene Person, an die die Provision geleistet worden sein soll, Herr ***Name Person R***, bekleidet in dieser GmbH keine Funktion und ist auch nicht nachgewiesen worden, dass dieser für die ***Name HL GmbH*** berechtigt war aufzutreten oder diese GmbH zu vertreten berechtigt gewesen wäre. Die Provision steht daher unverändert nicht zu. Die vermeintlich bezahlte Provision ist daher als verdeckte Ausschüttung der KESt zu unterziehen.
Zusammenfassung
FAV: Es wird beantragt, die Beschwerde der Bf. abzuweisen und die bekämpften USt- und KöSt-Bescheide zum Nachteil der Bf. abzuändern. Eine Abänderung zum Nachteil der Bf. wird im Ausmaß des heute übergebenen schriftlichen Anbringens beantragt.
Die Partei stellt keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Schluss des Beweisverfahrens.
Der Behördenvertreter beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und Abänderung der angefochtenen USt- und KöSt-Bescheide zum Nachteil der Bf.
Der Verhandlungsleiter verkündet den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt."
Da die Bf. und deren steuerlicher Vertreter der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2024 unentschuldigt ferngeblieben sind und daher von dem seitens der belangten Behörde eingebrachten Antrag keine Kenntnis hatten, wurde am 11.07.2024 an die Bf. einerseits und die belangte Behörde andererseits ein Beschluss mit nachstehendem Inhalt übermittelt:
(…) Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde vom 16. Juli 2014 (Poststempel) "vorsorglich" die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da im Vorlagebericht vom 09. März 2015 durchwegs ausgeführt war, dass keine mündliche Verhandlung beantragt worden wäre, übermittelte die Bf. am 24.03.2015 ein Schreiben mit nachstehendem Inhalt (wörtlich):
"(…) namens und Auftrags meiner Mandantin stellen ich fest, dass im Beschwerdeantrag vom 15. Juli 2014 vorsorglich um Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in allen Fällen angesucht wurde. Entgegen meines Anbringens ist in Ihrer Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) vom 09. März 2015, die Frage nach einer mündlichen Verhandlung mit Nein beantwortet.
Aus diese Grund ersuche ich Sie entsprechend meines Antrages vom 15. Juli 2015 den Vorlagebericht zu korrigieren. (…)"
Zu der seitens der Bf. beantragten mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2024 sind die Bf. beziehungsweise deren steuerliche Vertretung unentschuldigt nicht erschienen.
1.) Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2024 hat die belangte Behörde zu der Tz 5 des Betriebsprüfungsberichtes den nachstehenden Antrag eingebracht:
[...]
[Grafik]
[...]
Dieser Antrag der belangten Behörde wird der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von
3 Wochen
ab Einlangen dieses Beschlusses übermittelt.
2.) In Ansehung der Tz 7 des Betriebsprüfungsberichts hat die Bf. vorgebracht, eine Provision an die ***Name HL GmbH*** gezahlt zu haben. Die Bf. hat im finanzbehördlichen Verfahren vorgebracht (Zitat:), "dass es sich bei der ***Name HL GmbH*** offensichtlich um eine Betrugsfirma" gehandelt hat. Diese Zahlung wäre an einen ***Name Person R***, der in dieser GmbH keine Funktion innehatte, geleistet worden. Die Vereinnahmung der Barzahlung wäre per Unterschrift bestätigt worden, wobei nicht erhoben werden konnte, wem diese Unterschrift zugeordnet werden könnte. Nachweise, an wen diese (nach der belangten Behörde vermeintliche) Zahlung tatsächlich geleitet worden wäre, sind ebensowenig vorgelegt worden, wie Nachweise für die Identität des (nach der belangten Behörde vermeintlichen) Empfängers der Zahlung.
In Ansehung des in der Tz 7 des Betriebsprüfungsberichts dargelegten Sachverhaltes wird die Bf. gemäß § 162 BAO aufgefordert, binnen einer Frist von
3 Wochen
ab Einlangen dieses Beschlusses den Empfänger der beschwerdegegenständlichen Zahlung zu benennen.
3.) Der belangten Behörde wird der Beschluss zur Kenntnisnahme übermittelt und im Bedarfsfall die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist
3 Wochen
ab Einlangen dieses Beschlusses zu den Ausführungen unter den Punkten 1.) und 2.) eine Stellungnahme abzugeben.
Begründung
Gemäß § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Der Grundsatz des Parteiengehörs (des Rechts auf Gehör) gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates (VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, 0276; 31.1.2001, 95/13/0032, 95/13/0033; 17.11.2020, Ra 2020/13/0064; 19.4.2021, Ra 2020/13/0105) bzw. zu den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten Verfahrens (z.B. VwGH 18.9.2003, 2000/16/0319; 28.8.2007, 2004/17/0086).
Das Parteiengehör besteht vor allem darin, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen zu geben (z.B. VwGH 31.7.1996, 94/13/0251; 31.1.2001, 95/13/0032, 95/13/0033; 11.11.2008, 2006/13/0199) sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur Stellungnahme hierzu (VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, 0276; 25.10.2000, 94/13/0148).
Das Parteiengehör ist auch zu als offenkundig behandelten Tatsachen zu gewähren (VwGH 21.4.1994, 94/19/0151, ZfVB 1995/4/1372). Das Parteiengehör darf nicht deshalb verletzt werden, weil die Partei in Verschleppungsabsicht handelt (VwGH 25.5.1993, 93/14/0019) oder weil sie bis auf weiteres (z.B. wegen Auslandsaufenthaltes) nicht erreicht werden kann (vgl. VwGH 2.2.1950, 740/48, Slg 1227A).
Zu den Parteien iSd § 115 Abs. 2 BAO gehört nicht nur die Partei im Sinne des § 78 BAO, sondern im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten auch die "Amtspartei" (z.B. § 265 Abs. 5 BAO).
Der Wahrung des Parteiengehörs dienen auch die Bestimmung des § 161 Abs. 3 und des § 183 Abs. 4 BAO (VwGH 12.6.1991, 90/13/0146-0149). Nach § 161 Abs. 3 BAO sind dem Abgabepflichtigen, wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen. Nach § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Hierbei ist den Parteien nicht nur das Ergebnis von Beweisaufnahmen (z.B. der Inhalt einer Zeugenaussage), sondern auch die Beweisquelle (VwGH 21.12.1989, 87/17/0021), somit auch die Identität von Auskunftspersonen (VwGH 17.2.1999, 98/14/0105) und Zeugen (VwGH 18.10.1988, 88/14/0092; 18.10.1999, 93/17/0396) sowie von Sachverständigen (VwGH 10.6.1991, 90/12/0265; 25.4.2002, 98/07/0103) bekannt zu geben.
Es besteht keine Verpflichtung, das Ergebnis der Beweiswürdigung vor Bescheiderlassung der Partei zur Kenntnis zu bringen (z.B. VwGH 20.5.2010, 2006/15/0005; 28.10.2010, 2006/15/0301; 29.3.2012, 2009/15/0084; 31.8.2020, Ra 2020/15/0022). Weiters müssen der Partei von ihr vorgelegte Beweismittel, auch wenn sie widersprüchlich sind, nicht vorgehalten werden (z.B. VwGH 1.6.2006, 2002/15/0174; 31.3.2011, 2009/15/0199).
Das Parteiengehör erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung nur auf sachverhaltsbezogene Umstände, nicht jedoch auf Rechtsansichten (VwGH 28.6.1995, 90/16/0085; 26.4.2001, 98/16/0265; 26.6.2002, 2002/13/0003); daher ergebe sich aus § 115 Abs. 2 BAO keine Verpflichtung, die Partei zu der Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlussfolgerungen zu hören, die die Behörde ihrem Bescheid zugrunde zu legen gedenkt (VwGH 26.5.1999, 94/13/0058; 31.1.2001, 99/13/0249; 31.8.2020, Ra 2020/15/0022). Der VwGH hat bereits mehrfach ein in Abgabenverfahren geltendes "Überraschungsverbot" bejaht (z.B. VwGH 31.3.2003, 2000/14/0102; 16.9.2003, 2000/14/0069; 28.9.2004, 2002/14/0035; 29.9.2004, 2001/13/0135; 21.10.2004, 2000/13/0121; 15.12.2004, 2001/13/0296; 22.4.2009, 2006/15/0315; 8.7.2009, 2007/15/0036; 2.9.2009, 2005/15/0035), beispielsweise im Zusammenhang mit einer erstmals angewendeten Methode der Schätzung (VwGH 18.7.2001, 99/13/0217, 0218).
Nach VwGH 30.5.1995, 93/13/0217, verstößt die Rechtsmittelbehörde nicht gegen das "Überraschungsverbot", wenn ihre andere rechtliche Beurteilung nicht den Rückgriff auf Sachverhaltsmomente erfordert, die den Parteien nicht bekannt sind und zu denen sie sich daher noch nicht äußern konnten.
Das Recht auf Parteiengehör schließt den Anspruch auf Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist ein (VwGH 5.11.1986, 85/13/0021). Daher ist der Partei eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rates bzw. zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens einzuräumen. Die Frist muss etwa dazu reichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (z.B. VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003, ZfV B 2003/315).
Das Parteiengehör ist unter anderem bei Schätzungen (§ 184) zu wahren (z.B. VwGH 20.12.1994, 90/14/0211; 28.5.1998, 96/15/0260); somit sind der Partei nicht nur das Schätzungsergebnis, sondern auch die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis zu bringen, um ihr Gelegenheit zu geben, dazu entsprechend Stellung nehmen zu können ( VwGH 23.6.1994, 92/17/0106); dies gilt auch dann, wenn die Rechtsmittelbehörde die Schätzungsmethode ändert (VwGH 22.2.1994, 90/14/0214).
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2024 eine andere Schätzung betreffend die Mieteinnahmen beantragt und war der Bf. auf Grund deren unentschuldigten Abwesenheit von der von ihr beantragten mündlichen Verhandlung die Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht möglich, weswegen der Antrag der belangten Behörde der Bf. "vorzuhalten" war.
Im finanzbehördlichen Verfahren ist die Bf. noch nicht aufgefordert worden, den Empfänger der in der Tz 7 des Betriebsprüfungsberichtes angeführten Zahlung gemäß § 162 BAO zu benennen. Da dem Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO die Befugnisse der Abgabenbehörden eingeräumt sind, das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, war die Bf. zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO aufzufordern.
(…)
Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu dem Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 10.07.2024 abgegeben. Eine solche Stellungnahme ist auch nicht in der Zeit bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses an das Bundesfinanzgericht übermittelt worden und wurde daher auch keine Empfängernennung gemäß § 162 BAO der in der Tz 7 des Betriebsprüfungsberichts angeführten Zahlung vorgenommen beziehungsweise durchgeführt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Zu den involvierten Gesellschaften
Die ***Bf1*** wurde am ***TT.MM.***2009 im Firmenbuch (unter der ***FB-Nr Bf1***) eingetragen. Die Geschäftsanschrift war in dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum (ab 01.04.2009) in ***Geschäftsanschrift1***. Der zu 70% und ab ***TT.MM.***2011 zu 85% an dieser Gesellschaft beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer ("GS-GF") war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ***Name GS-GF***, geb. ***TT.MM.JJJJ***. Ab ***TT.MM.***2012 war die ***Name T-GmbH*** Invest GmbH (zu dieser siehe unten) 100%-Gesellschafterin der Bf.
Die ***Name T-GmbH*** wurde am ***TT.MM.***2009 errichtet, allerdings erst am ***TT.MM.***2010 (unter der ***FB-Nr T-GmbH***) ins Firmenbuch eingetragen. Die Geschäftsanschrift war in dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum (ab 14.05.2009) in ***Geschäftsanschrift1***. Der zu 100% an dieser Gesellschaft beteiligte GS-GF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ***Name GS-GF***, geb. ***TT.MM.JJJJ***.
Die ***Name A-GmbH*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ***TT.MM.***2008 errichtet, allerdings erst am ***TT.MM.***2009 (unter der ***FB-Nr A-GmbH***) ins Firmenbuch eingetragen. Die Geschäftsanschrift war in dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum (ab 04.06.2009) in ***Geschäftsanschrift1***. Der zu 49,5% an dieser Gesellschaft beteiligte GS-GF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ***Name GS-GF***, geb. ***TT.MM.JJJJ***.
Bei den oben angeführten Unternehmen handelt es sich um verbundene Unternehmen, auf die die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend "nahe Angehörige" anzuwenden war beziehungsweise ist.
2. Zur Tz 1 des Betriebsprüfungsberichts "Corporate Design"
Der Begriff "Corporate Design" bezeichnet - wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 31.12.2014 zutreffend zusammengefasst hat - einen Teilbereich der Unternehmensidentität und beinhaltet das gesamte, einheitliche Erscheinungsbild einer (hier:) GesmbH. Dazu gehören die Gestaltung der Kommunikationsmittel, die Gestaltung der Geschäftspapiere, der Werbemittel oder auch des Internetauftritts.
Die Bf. hat im Jahr 2009 für Leistungen im Zusammenhang mit dem In-Gang-Setzen beziehungsweise der Etablierung des Betriebes der ***Bf1*** an die ***Name Marketingunternehmen*** einen Betrag von € 33.000,00 geleistet. Die ***Name Marketingunternehmen*** hat laut Rechnung vom 03.04.2009 an die Bf. insbesondere die folgenden Leistungen erbracht:
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Herstellung eines Imagefolders
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500 Stk.
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Wert Euro
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3.950,00
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Herstellung einer Akquisemappe
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500 Stk.
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Wert Euro
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3.675,00
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Herstellung einer Image DVD
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500 Stk.
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Wert Euro
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13.975,00
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Kommunikationswerbemittel
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div
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Wert Euro
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1.687,50
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Screendesign
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Wert Euro
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2.400,00
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Presseaussendung Auftaktveranstaltung
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Wert Euro
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1.250,00
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Büroschilder
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2 Stk.
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Wert Euro
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200,00
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_________
|
Summe
| |
Euro
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27.137,50
Die ***Name Marketingunternehmen*** war im Firmenbuch zur ***FB-Nr Marketingunternehmen*** eingetragen. Bei dieser KG erfolgte eine Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch die ***Name Rechtsnachfolgerin*** (***FB-Nr Rechtsnachfolgerin***). Diese Unternehmen waren beziehungsweise sind in den folgenden Kategorien tätig (gewesen): Advertising & Marketing und Business Services (***Name Marketingunternehmen*** ) sowie Grafik-Design, Werbeagentur und Werbeberatung (***Name Rechtsnachfolgerin***).
3. Zur Tz 5 des Betriebsprüfungsberichts "Forderungen, Mieterlöse"
Den Mietvertrag betreffend das Mietobjekt in der ***Geschäftsanschrift1***, mit einer Größe laut Metvertrag von ca. 208,73m² hat der GS-GF unterschrieben (die Bf. hat den Eintritt in den ursprünglich vom GS-GF abgeschlossenen Mietvertrag gegenüber der Hausverwaltung erst im Jahr 2013 kommuniziert). Der Mietzins laut Mietvertrag betrug
€ 3.282,78 netto (= € 3.939,34 brutto). Nach den Betriebsprüfungsunterlagen und auch den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2014 hat die Bf. im Jahr 2009 Anlagegüter i.d.H.v. € 76.719,44 angeschafft. Die verbundenen Unternehmen haben diese Anlagegüter der Bf. mitverwendet, Tätigkeiten des Personals der Bf. in Anspruch genommen sowie den E-Mail-Account der Bf. und auch die Homepage der Bf. verwendet.
In der gemieteten Immobilie hatten auch die ***Name T-GmbH*** (seit 14.05.2009) und die ***Name A-GmbH*** (seit 04.06.2009) ihre Geschäftsanschrift. Dieses Büro haben diese Gesellschaften auch tatsächlich benützt, weil die Bekanntgabe einer Änderung der Geschäftsanschrift gegenüber dem Firmenbuch ansonsten obsolet gewesen wäre. Die ***Name T-GmbH*** und die ***Name A-GmbH*** bezahlten für die Mitbenützung des Mietobjektes und der Büroausstattung einerseits sowie dafür, dass das Personal der Bf. auch für diese Gesellschaften tätig war, im Jahr 2009 keine Miete beziehungsweise sonstigen Kosten und in den Jahren 2010 und 2011 wurden an die Bf. insgesamt € 12.000,00/Jahr überwiesen, wovon € 300,00 pro Monat auf die ***Name T-GmbH*** und 700,00 pro Monat auf die ***Name A-GmbH*** entfielen. Zwischen dem GS-GF der Bf. beziehungsweise der Bf. einerseits und der ***Name T-GmbH*** sowie der ***Name A-GmbH*** andererseits gab es keine schriftlichen Mietverträge. Die oben angeführten Zahlungen (der ***Name T-GmbH*** von Euro 300,00 monatlich zuzüglich USt und der ***Name A-GmbH*** von Euro 700,00 monatlich zuzüglich USt) an die Bf. wurden nach "tatsächlich entstandenen Aufwand" verrechnet. Nachdem die Bf. die Mieten an die ***Name T-GmbH*** und die ***Name A-GmbH*** verrechnet hat und die Mietzahlungen (laut Mietvertrag) in ihren Betriebsausgaben geltend gemacht hat, war die Bf. auf Grund einer mit dem GS-GF getroffenen Vereinbarung (Unter-) Mieterin der Immobilie in der ***Geschäftsanschrift1***. Ob zwischen dem GS-GF der Bf. und der Bf. ein Untermietvertrag abgeschlossen wurde oder zwischen dem GS-GF und der Bf. schon im Jahr 2009 (und somit lange vor Einholung der Zustimmung seitens der ***Name Hausverwaltung*** im Jahr 2013) vereinbart wurde, dass die Bf. im Verhältnis zu ihrem GS-GF in das Mietverhältnis eintritt, konnte nicht abschließend geklärt werden. Verträge zu der Weitergabe des Mietverhältnisses oder eine Untervermietung vom GS-GF an die Bf. bereits im Jahr 2009 wurden im Prüfungsverfahren nicht vorgelegt.
Mit Herrn ***Name Person B*** (einem fremden Dritten) wurde für die Nutzung eines Arbeitsplatzes und die eingeschränkte Nutzung des Besprechungsraumes (ohne Mitbenützung der Büroausstattung und ohne anteilige Personalkosten) ein Mietpreis von € 500,00/Monat (und zwar unabhängig von dessen Umsatz oder Einkünften) vereinbart.
4. Zur Tz 6 des Betriebsprüfungsberichts "Vermittlungsprovision 2009"
Im Kalenderjahr 2009 wurde eine Honorarnote der ***Name XY-GmbH*** iHv € 26.000,00 zuzüglich 20% USt vom 05.06.2009 als Betriebsausgabe geltend gemacht. Als Leistung auf dieser Honorarnote ist die Vermittlung des Büros in der ***Geschäftsanschrift1*** angeführt. Der vorgelegte Beleg diesbezüglich trägt einen Stempel "Rechnungsdoppel". Die Honorarnote wurde bar bezahlt und über das Verrechnungskonto des Geschäftsführers, Herrn ***Name GS-GF***, eingebucht. Zwischen der ***Name XY-GmbH*** und der Bf. gab es in Ansehung der Liegenschaft ***Geschäftsanschrift1*** - wie dies auch der Geschäftsführer der, Herr ***Name GF der XY-GmbH***, angegeben hat - keine Geschäftsbeziehung. Der Vormieter (die ***Name Vormieter-Gesellschaft***) konnte den Nachmieter aufgrund von Branchenbekanntschaft benennen.
Nach dem Vorbringen der Bf. wurden die Zahlungen des GS-GF auf dessen Verrechnungskonto gebucht.
Eine Weitergabe des Vermittlungsauftrages von der Vormieterin, der ***Name Vormieter-Gesellschaft***, an die ***Name XY-GmbH*** als Vermittlerin einerseits und eine Vermittlung der ***Name XY-GmbH*** an die Bf. andererseits sind nicht nachgewiesen worden und bestreitet die ***Name XY-GmbH***, diese Leistung an die Bf. erbracht zu haben.
Die Bf. hat vorgebracht, dass das Honorar von € 31.200,00 (=€ 26.000,00 zzgl. 20% USt) die Provision für die Vermittlung des Mietobjektes in der ***Geschäftsanschrift1*** gewesen wäre. Eine Provision habe nach dem Vorbringen der Bf. (Mail der steuerlichen Vertretung vom 28.03.2014) in der Höhe von 6 Monatsmieten zugestanden, wobei eine Monatsmiete € 3.939,34 brutto (= € 3.282,78 netto zzgl. 20% USt) betragen habe. Aus diesem Vorbringen der Bf. hätte sich eine Provision von € 19.696,70 zzgl. 20% USt bzw. € 23.636,04 brutto errechnet. Bei dem Honorar handelt es sich auf Grund der Differenzen zwischen dem Betrag in der Honorarnote und dem Betrag, der sich aus sechs Mieten errechnet, nicht um die Provision für die Vermittlung der Immobilie in der ***Geschäftsanschrift1***.
Dass die Abhebungen des GS-GF von dessen Privatkonto vom 02.06.2009 i.d.H.v. € 32.745,00 und € 14.000,00 dem Grunde nach überhaupt im Zusammenhang mit der Honorarnote vom 05.06.2009 gestanden haben und dass diese Beträge oder Teile davon überhaupt an die ***Name XY-GmbH*** bezahlt worden sind, hat die Bf. nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Die Abhebungen des GS-GF von dessen Privatkonto vom 02.06.2009 i.d.H.v. € 32.745,00 und € 14.000,00 sind weder mit dem in der Honorarnote vom 05.06.2009 angeführten Betrag (€ 26.000,00 zzgl. 20% USt = € 31.200,00) noch mit einer sich errechnenden Provision in der Höhe von 6 Monatsmieten (€ 19.696,70 zzgl. 20% USt bzw. € 23.636,04 brutto) deckungsgleich beziehungsweise im Einklang zu bringen.
Die Abhebungen standen daher - auch wegen der Betragsdifferenzen - nicht im Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Honorarnote einerseits oder/und der Provision in der Höhe von sechs Monatsmieten andererseits.
Die Honorarnote der ***Name XY-GmbH*** in der Höhe von € 26.000,00 zuzüglich 20% USt vom 05.06.2009, auf der als Leistung die Vermittlung des Büros in der ***Geschäftsanschrift1*** angeführt ist, wird seitens des Bundesfinanzgerichts als Scheinrechnung eingestuft.
Zu der verdeckten Ausschüttung gab die Bf. an, dass der vom GS-GF bezahlt Betrag auf dem Verrechnungskonto verbucht wurde und daher eine verdeckte Ausschüttung nicht vorliegt.
5. Zur Tz 7 des Betriebsprüfungsberichts "Vermittlungsprovision 2011"
Im Juli 2011 ist der Bf. eine Rechnung der ***Name HL GmbH*** (***FB-Nr HL GmbH***) vorgelegt worden. Geschäftsführer dieser GmbH war zu dieser Zeit Herr ***Name GF der HL GmbH***, geb. ***TT.MM.JJJJ***.
Nach dem Vorbringen der Bf. wäre die Rechnung von einem ***Name Person R*** vorgelegt worden, wobei keine Nachweise vorgelegt worden sind, an welche Person die Zahlung tatsächlich erfolgt ist. ***Name Person R*** bekleidete in der ***Name HL GmbH*** keine Funktion und wurde von der Bf. auch nicht nachgewiesen, dass ***Name Person R*** oder die Person, an die die Zahlung tatsächlich geleistet worden ist, Dienstnehmer der ***Name HL GmbH*** gewesen ist oder von der ***Name HL GmbH*** bevollmächtigt gewesen ist, für die ***Name HL GmbH*** Zahlungen entgegenzunehmen. Die Vereinnahmung ist auf dem vorgelegten Beleg zwar mit einer Unterschrift bestätigt worden. Wem diese Unterschrift zuzuordnen ist, war jedoch nicht verifizierbar.
Der Geschäftsführer der ***Name HL GmbH*** hat angegeben, mit der Bf. keine Geschäftsbeziehungen unterhalten zu haben. Die gegenständliche Honorarnote betraf die Veräußerung einer Wohnung in der ***Straße und Hausnummer***. Die Käuferin der besagten Wohnung, ***Name Käuferin***, hat die Bf. mit der Vermittlung beauftragt. Die Verkäuferin, die ***Name Verkäuferin***, hat ihrerseits die ***Name Vermittler Verkäuferin*** mit der Vermittlung beauftragt. Eine Beteiligung der Immobilienconsulting ***Name HL GmbH*** an diesem Vermittlungsgeschäft ist daher nicht verifizierbar.
Die belangte Behörde hat diese Honorarnote als Scheinrechnung qualifiziert.
Die Honorarnote ist sohin von einer Person vorgelegt worden, deren Identität nicht überprüft worden ist. Selbst die Person, die die Honorarnote nach dem Vorbringen der Bf. vorgelegt haben soll (***Name Person R***), bekleidet bei der ***Name HL GmbH*** keine Funktion und verfügt diese auch nicht über eine Vertretungsbefugnis oder Geldvollmacht. Zwischen der ***Name HL GmbH*** und der Bf. bestanden - wie dies auch der Geschäftsführer der ***Name HL GmbH*** ausgeführt hat - keine Geschäftsbeziehungen und war die ***Name HL GmbH*** in die Vermittlung der Wohnung in der ***Straße und Hausnummer*** nicht involviert. Eine Leistungserbringung der ***Name HL GmbH*** an die Bf. hat i.Z.m. der Vermittlung der Wohnung in der ***Straße und Hausnummer*** nicht stattgefunden. Die Honorarnote war daher als Scheinrechnung zu qualifizieren.
In Ansehung dieses Sachverhaltes wurde die Bf. durch das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 11.07.2024 aufgefordert, den Empfänger dieser Zahlung gemäß § 162 BAO zu benennen. Der Beschluss wurde der steuerlichen Vertretung nachweislich am 19.07.2024 zugestellt (übernommen). Die Bf. hat den Beschluss des Bundesfinanzgerichts nicht beantwortet und daher auch keine Empfängernennung gemäß § 162 BAO vorgenommen.
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Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101475/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101475.2015
- Stammnummer
- 145766
- Gültig
- 20.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF