… 2 Abs. 2 2. Satz Familienlastenausgleichsgesetz hat eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt ist. Dies trifft jedenfalls auf die Beschwerdeführerin zu. In diesem Zusammenhang wird…
…Zahlungen nicht um freiwillige Leistungen handeln würde, welche bei der Beurteilung der überwiegenden Kostentragung überhaupt auszublenden seien. Zudem sei die dem bekämpften Abweisungsbescheid seitens des Finanzamtes zu Grunde gelegte Liste hinsichtlich der für die Tochter aufgewendeten Unterhaltskosten mangels ausreichender Information für den Bw. nicht nachvollziehbar…
…Weitere Unterlagen, welche eindeutig und zweifelsfrei nachgewiesen hätten, der Bw. hätte tatsächlich - so wie behauptet - zusätzlich zu seinen bereits nachgewiesenen Zahlungen weitere Geldmittel an seine Tochter überwiesen, welche in Summe zu einer überwiegenden Kostentragung durch den Bw. geführt hätten, wurden jedoch nicht vorgelegt. Das Vorbringen…
…20.6.1990, 89/13/0107). Da somit im Gegenstandsfall keine Angaben über die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente gegeben wurden, welche eine Überprüfung der überwiegenden Kostentragung des Unterhaltes ermöglicht hätten, muss die Berufung als unbegründet abgewiesen und daher wie im Spruch ausgeführt entscheiden werden. Feldkirch, am 1…
…Für den Anspruch auf Familienbeihilfe wäre daher Voraussetzung, dass das Kind bei keinem anderen Elternteil haushaltszugehörig sei und von der Antragstellerin der überwiegende Teil der Unterhaltskosten getragen werde. Der von der Berufungswerberin nachgewiesene Kostenbeitrag erscheine nach den Erfahrungen des täglichen Lebens keinesfalls als ausreichend. Daraufhin…
…2010, 2009/15/0205). Ohne Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind ist daher lediglich auf Grund der erbrachten Unterhaltsleistungen - sofern sich diese nicht auf Grund ihrer geringen Höhe als absolut ungenügend erweisen - die Beurteilung, ob überwiegende Kostentragung vorliegt, nicht denkbar (VwGH v. 21. März…
…Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Laut Obsorgebeschluss leben die Kinder beim Kindesvater und dieser hat einen Antrag…
…ihre Unterhaltskosten somit zumindest zu Hälfte durch eigene Einkünfte, Bezüge nach dem BAFÖG, selbst decken. Von einer überwiegenden Kostentragung durch den Bf. kann daher schon aus diesem Grund nicht ausgegangen werden. Im Übrigen spricht auch der Bf. selbst von unregelmäßigen Barzahlungen und Überweisungen in den…
…gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder im Kalenderjahr 2012 nur € 360,--/ 2013 nur € 2.360,--/ 2014 nur € 2400,--, betragen hätten und daher von einer überwiegenden Kostentragung nicht ausgegangen werden könne. Dem wolle er entgegenhalten, dass er viel mehr Geld für seine Kinder bezahlt habe…
…Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 vorgelegt. Die übrigen abverlangten Unterlagen, nämlich einen Nachweis betreffend überwiegender Kostentragung, Zahlungsbelege über Unterhaltszahlungen sowie ein Meldezettel für die Tochter für den Zeitraum 10/2011 bis 12/2014 wurden nicht vorgelegt bzw. auf dem an das Finanzamt retournierten Ergänzungsersuchen…
…für ihre Tochter überwiegend getragen hat. Die daraufhin vorgelegten Unterlagen wurden dem Finanzamt zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 11. August 2014 teilte das Finanzamt nach Prüfung aller Unterlagen mit, dass angenommen werden müsse, „dass die Beschwerdeführerin seit 2007 für den überwiegenden Unterhalt des Kindes…
…das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Absatz anspruchsberechtigt ist. Diese Gesetzesstelle ist jedoch im Gegenstandsfall nicht anzuwenden. Hier geht…
…Bestimmung des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 damit begründet, dass a nicht mehr dem Haushalt der Bf. zuzurechnen ist und eine überwiegende Kostentragung durch die Bf. nicht gegeben gewesen sei. Bereits aus dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 geht hervor, dass der…
…haushaltszugehörig. Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG besteht Familienbeihilfenanspruch für nicht haushaltszugehörige Kinder nur dann, wenn der Anspruchswerber deren Unterhaltskosten überwiegend trägt. Für die Ermittlung der überwiegenden Kostentragung müssen die tatsächlichen Unterhaltskosten und der geleistete Unterhalt gegenübergestellt werden (vgl. z. B. UFS vom 26.6.2012…
…Haushalt das Kind gehöre. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei. Rechtzeitig erhob die Bw. gegen den betreffenden Rückforderungsbescheid…
…zB. VwGH 21.3.1996, 93/15/0208) hängt die Feststellung der überwiegenden Kostentragung einerseits davon ab, wie hoch die gesamten Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum gewesen sind; und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge (vgl auch…
…Grund überwiegender Kostentragung zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 klar entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen der überwiegenden Kostentragung…
…Voraussetzung, dass keine Haushaltszugehörigkeit gegeben ist, kommt es auf die überwiegende Kostentragung an. Ihre Tochter hat mit 1.7.2010 mit dem Lebensgefährten eine eigene Wohnung bezogen und einen "eigenen Hausstand" gegründet, sodass sie unbestritten ab Juli 2010 zu keinem Elternteil mehr haushaltszugehörig ist. Es…
…wenn das Kind zu keinem Haushalt einer anspruchsberechtigten Person gehört, ist die Frage der Kostentragung relevant. Nur in diesem Fall steht nämlich die Familienbeihilfe der Person zu, die die Kosten des Unterhalts überwiegend trägt. Ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung der Familie aufhält…
…Grund überwiegender Kostentragung zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 klar entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen der überwiegenden Kostentragung…