Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0254-I/03
Familienbeihilfe bei überwiegender Kostentragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-I/03vom 07.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Leistet ein Elternteil für ein in einer eigenen Wohnung in Deutschland lebendes Kind überwiegend den Unterhalt, steht die Familienbeihilfe zu. Kann die genaue Höhe der Unterhaltsleistungen nicht nachgewiesen werden, genügt die Glaubhaftmachung, wenn fest steht, dass monatlich regelmäßig ca. € 250,00 bezahlt wurden, weitere Unterhaltsleistungen erfolgten, das Kind keine eigenen Einkünfte erzielt hat und der andere Elternteil keine Unterhaltsleistungen erbracht hat.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel betreffend Familienbeihilfe
für den Zeitraum ab 1. April 2002
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die
Familienbeihilfe wird für den Zeitraum 1. April 2002 bis
31. Oktober 2002 gewährt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Anschluss an eine Überprüfung des Anspruches
auf Familienbeihilfe kam das Finanzamt zur Ansicht, dass der Antragstellerin ab
April 2002 keine Familienbeihilfe mehr zustehe. Im Abweisungsbescheid vom
3. April 2003 wurde dies damit begründet, dass die Antragstellerin
trotz mehrmaliger Aufforderung die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen nicht
vorgelegt habe.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung reichte die
Antragstellerin die vom Finanzamt geforderten Zahlungsbestätigungen und
eine Schulbesuchsbestätigung der Tochter nach. Gleichzeitig konkretisierte
sie ihr Begehren, als nunmehr die Auszahlung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum April bis Oktober 2002 beantragt wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Tochter der Antragstellerin lebe
nicht mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. Für den Anspruch auf
Familienbeihilfe wäre daher Voraussetzung, dass das Kind bei keinem anderen
Elternteil haushaltszugehörig sei und von der Antragstellerin der
überwiegende Teil der Unterhaltskosten getragen werde. Der von der
Berufungswerberin nachgewiesene Kostenbeitrag erscheine nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens keinesfalls als ausreichend.
Daraufhin beantragte die Berufungswerberin die Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und rügte die ihrer Ansicht
nach unzureichende Begründung der Berufungsvorentscheidung. Sie habe ihrer
Tochter nachweislich die Kosten der Wohnung samt allen anfallenden Nebenkosten
bezahlt. Damit seien zumindest die Grundbedürfnisse gedeckt gewesen.
Selbstverständlich komme sie, wenn auch in unregelmäßigen
Abständen, für Kleidung, Bücher und andere Notwendigkeiten auf.
Ihr sei allerdings nicht bewusst gewesen, dass sie für jede einzelne dieser
Zuwendungen Rechnungen bzw. Belege beizubringen habe. Tatsache jedenfalls sei,
dass sie den überwiegenden Teil der Unterhaltskosten
bestreite.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet werden. Weiters besteht nach § 2 Abs. 1
lit. d FLAG 1967 Familienbeihilfenanspruch für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die
Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.
Als weitere Voraussetzung normiert § 2
Abs. 2 FLAG 1967, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im
Abs. 1 genanntes Kind nur die Person hat, zu deren Haushalt das Kind
gehört oder, wenn das Kind nicht haushaltszugehörig ist und auch keine
andere Person wegen dortiger Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt
ist, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt.
An Sachverhalt steht im gegenständlichen Fall fest,
dass die am 1. Mai 1984 geborene Tochter der Berufungswerberin ihren
Wohnsitz in Deutschland hat und dort bis 3. Juli 2002 die Realschule
besuchte, welche sie mit der Fachoberschulreife abschloss. Damit ist die Tochter
der Berufungswerberin zweifelsfrei als Kind im Sinne der Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1 lit. b und d FLAG 1967 anzusehen. Unstrittig
ist auch, dass die Berufungswerberin als deutsche Staatsbürgerin auf Grund
ihres Wohnsitzes und des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich
grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich hat und der
ständige Auslandsaufenthalt des Kindes in Deutschland für den
Familienbeihilfenbezug nicht schädlich ist. Weiters wurde dem Finanzamt
nachgewiesen, dass die Berufungswerberin im streitgegenständlichen Zeitraum
für die Miete der Wohnung ihrer Tochter in Deutschland sowie für
Strom-, Gas- und Wasserkosten in Höhe von insgesamt € 254,18
monatlich aufgekommen ist.
Strittig ist, ob die von der Berufungswerberin geleisteten
Zahlungen in einer ausreichenden Höhe geleistet wurden, um davon ausgehen
zu können, dass sie die Unterhaltskosten ihrer Tochter überwiegend
getragen hat.
Um beurteilen zu können, wer die Unterhaltskosten
für ein Kind überwiegend trägt, sind zunächst die
tatsächlichen Kosten, die für den Unterhalt des Kindes aufgewendet
werden, zu ermitteln. Zu den Unterhaltskosten gehören alle Kosten zur
Deckung der Bedürfnisse des Kindes entsprechend § 140 ABGB, also
insbesondere die Kosten der Nahrung, der Bekleidung, der Wohnung mit Licht und
Heizung, der Körperpflege, der ärztlichen Behandlung, der Heilmittel
und der Pflege in Krankheitsfällen, einer Erholungsreise, des Unterrichtes
und der Berufsausbildung, der Befriedigung angemessener geistiger
Bedürfnisse und Unterhaltungen und vieles mehr. Diese Kosten sind
grundsätzlich unter Mitwirkung des Familienbeihilfenwerbers konkret zu
ermitteln. Sodann sind diesen tatsächlichen Unterhaltskosten die
Unterhaltsleistungen des Familienbeihilfenwerbers gegenüberzustellen.
Betragen die Unterhaltsleistungen mehr als die Hälfte der
tatsächlichen Unterhaltskosten, steht - bei Vorliegen aller
übrigen Voraussetzungen - die Familienbeihilfe zu.
Die Berufungswerberin bezifferte im Verfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz die monatlichen Unterhaltskosten ihrer
Tochter mit ca. € 450,00. In dieser Aufstellung sind die Kosten der
Miete samt Betriebskosten und Strom sowie die Aufwendungen für Nahrung
enthalten. Von diesem Betrag wurden nachweisbar € 254,18 von der
Berufungswerberin getragen. Weiters wurde angegeben, dass besondere Ausgaben
zusätzlich bezahlt wurden und zudem in unregelmäßigen
Abständen auch Bargeld übermittelt und Kleidung sowie Haushaltswaren
gekauft wurden. Dafür könnten jedoch überwiegend keine Belege (im
Sinne von Kassazetteln oder Rechnungen) beigebracht werden, da diese nicht
aufbewahrt wurden. Zur Glaubhaftmachung dieser Ausführungen wurden
Kontoauszüge übermittelt, aus welchen hervorgeht, dass am
1. Feber 2002 ein Betrag von € 220,00 als Kostenbeitrag für
eine Klassenfahrt und am 24. April 2002 ein Betrag von € 250,00
ohne besondere Zweckwidmung an die Tochter überwiesen wurde. Weiters wurde
am 24. September 2001 eine Schornsteinfegerrechnung beglichen, am
31. Jänner 2003 ein Betrag von € 274,43 an das Energie- und
Wasserversorgungsunternehmen des Wohnortes der Tochter und am 10. Oktober
2003 ein Betrag von € 200,00 für ein Bahnticket überwiesen.
Auch wenn die letztgenannten Zahlungen außerhalb des
streitgegenständlichen Zeitraumes liegen, sprechen sie doch für die
Richtigkeit der Angaben der Berufungswerberin. Hinsichtlich der Überweisung
von Geldbeträgen auf das Konto der Tochter wurde generell angegeben, dass
diese nur in Ausnahmefällen erfolgten, da das Konto der Tochter meist
überzogen war. Auch die Richtigkeit dieser Aussage lässt sich aus den
vorgelegten Kontoauszügen ableiten, steht doch fest, dass die
Überweisungen - ausgenommen jene vom 24. April 2002 -
immer auf Konten von anderen Personen erfolgten.
Nach § 138 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung,
welche nach § 2 lit. a Z 1 BAO die Verfahrensvorschriften
auch bezüglich des FLAG 1967 regelt, haben die Abgabenpflichtigen in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Im gegenständlichen Fall ist
es der Berufungswerberin nicht zumutbar, ja sogar nicht einmal möglich,
Belege für den Ankauf von Bekleidung oder Ähnlichem vorzulegen, da
diese - wie sie ausführt - nicht aufbewahrt wurden. Aus einer
Gesamtschau der Verhältnisse ergibt sich jedoch durchaus nachvollziehbar,
dass neben den unstrittigen Zahlungen von Miete und Betriebskosten sowie Strom
tatsächlich weitere Zahlungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der
Tochter geleistet wurden.
Dass die Berufungswerberin somit überwiegend zum
Unterhalt ihrer Tochter beigetragen hat, ist einerseits aus der im Zuge des
Verfahrens vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegten Aufstellung
der Lebenshaltungskosten zu ersehen. Wenn dabei zur Befriedigung der
Grundbedürfnisse des Wohnens und Essens ein Betrag von ca.
€ 450,00 monatlich angegeben wird, ist dies nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates durchaus nicht von Vornherein als
unglaubwürdig anzusehen. Dies umso mehr, als im Jahr 2002 der
Regelbedarfssatz für über 19-jährige Kinder bei
€ 426,00 gelegen ist und somit von der Berufungswerberin allein durch
die nachgewiesenen Unterhaltskostenbeiträge jedenfalls mehr als die
Hälfte des Unterhaltsregelbedarfssatzes geleistet wurden.
Die Angaben der Berufungswerberin, sie hätte im
streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend die Unterhaltskosten ihrer
Tochter getragen, werden aber auch dadurch bestärkt, dass die Tochter im
streitgegenständlichen Zeitraum selbst über kein Einkommen
verfügt hat und der in Deutschland lebende Kindesvater wegen
Arbeitslosigkeit seine Unterhaltspflichten seit Juni 2001 nicht erfüllte.
Wenn somit fest steht, dass der Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum
weder eigene Einkünfte zur Verfügung standen noch Unterhaltszahlungen
vom Kindesvater zugeflossen sind und von der Berufungswerberin neben den
nachgewiesenen Zahlungen noch weiter Unterhaltsleistungen (besondere
Aufwendungen, Kleidung usw.) glaubhaft gemacht wurden, ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates zweifelsfrei davon auszugehen, dass die
Berufungswerberin im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend den
Unterhalt ihrer Tochter bestritten hat.
Nach den eingangs zitierten Gesetzesbestimmungen steht der
Berufungswerberin für die Dauer der Berufsausbildung (des Schulbesuches),
welche nach den vorgelegten Unterlagen am 3. Juli 2002 endete, und für
einen Zeitraum von drei Monaten nach Beendigung des Schulbesuches die
Familienbeihilfe zu. Für darüber hinausgehende Zeiträume wurde
keine Familienbeihilfe mehr beantragt.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
7. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0254-I/03
- Stammnummer
- 9698
- Gültig
- 07.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF