Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3074-W/11
Familienbeihilfe - Überwiegende Kostentragung durch Kindesvater?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3074-W/11vom 26.06.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wenn der Bw. nun vorbringt, er habe mit seinen an seine Tochter geleisteten Zahlungen überwiegend zu deren Unterhaltskosten beigetragen, so irrt er. Obwohl der Bw. bereits seitens des Finanzamtes aufgefordert wurde bekanntzugeben, ob neben den monatlichen Überweisungen an seine Tochter weitere Zahlungen an sie geleistet wurden, gab der Bw. lediglich an, er habe im Dezember 2008 bzw. Dezember 2010 zwei weitere Zahlungen an seine Tochter in Höhe von € 122,70 bzw.€ 17,94 geleistet. Weitere Unterlagen, welche eindeutig und zweifelsfrei nachgewiesen hätten, der Bw. hätte tatsächlich - so wie behauptet - zusätzlich zu seinen bereits nachgewiesenen Zahlungen weitere Geldmittel an seine Tochter überwiesen, welche in Summe zu einer überwiegenden Kostentragung durch den Bw. geführt hätten, wurden jedoch nicht vorgelegt. Das Vorbringen des Bw., für weitere erbrachte Zahlungen habe er leider keine Nachweise mehr, stellt lediglich eine nicht überprüfbare Behauptung dar und kann schon mangels Bezifferung nicht berücksichtigt werden.
Da der Bw. mit seinen geleisteten Zahlungen nicht überwiegend, nämlich zu mehr als der Hälfte zum tatsächlichen Unterhalt seiner Tochter beigetragen hat, besteht für die Monate November 2007 bis Juni 2011 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Abschließend ist noch zu erwähnen, dass die Tochter des Bw. im Mai 2011 das 24. Lebensjahr beendet hat und in Folge der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 ab Juli 2011 generell kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26. Juni 2012
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
überwiegende Kostentragungtatsächliche Unterhaltskostengesetzlicher UnterhaltAngemessenheitjährliche Gesamtbetrachtungeigener Haushalt des volljährigen KindesAuszug§ 140 ABGB
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3074-W/11
- Stammnummer
- 60023
- Gültig
- 26.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF