…Nachträgliche Korrekturen der Einfuhrumsatzsteuer Rz 1870: Eine zusätzlich vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer ist nach allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig. Rz 1871: Bei einer Minderung der Einfuhrumsatzsteuer ist ein Anwendungsfall des § 16 Abs. 4 UStG 1994 gegeben. Die Korrektur ist für den Voranmeldungs-Zeitraum vorzunehmen, in dem der Unternehmer wieder…
…den Vermietungseinkünften des Bf (Kürzung des WK-Überschusses um 4.645,68 €). Zudem unterblieben weitere Korrekturen der erklärten Einkünfte aus V+V (Anpassung steuerliche Abschreibung/tatsächliche Investitionskosten für das Mietobjekt; AfA für Leasing-Kfz VW Sharan/Leasingkosten als Aufwand bei V+V oder LHK…
…3 ZK berichtigt. Spruchpunkt II) Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. September 2013 wird Folge gegeben und die mit Abgabenbescheid des Zollamtes Z. vom 13. Mai 2011, Zahl: 00000, buchmäßig erfassten und mitgeteilten Eingangsabgaben (Zoll: 249,60 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 475,92 Euro) werden gemäß Art…
…berichtigt. Spruchpunkt II) Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. September 2013 wird Folge gegeben und die mit Abgabenbescheid des Zollamtes Z. vom 13. Mai 2011, Zahl: 00000, buchmäßig erfassten und mitgeteilten Eingangsabgaben (Zoll: 1.171,20 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 2.216,24 Euro) werden gemäß Art…
…dass die Abgabenvorschreibung (Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung) betreffend die Zollanmeldungen laut Anlage 2 zur Gänze unterbleibt. Die Bf. zog ihre Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück. Der Unabhängige Finanzsenat brachte die vorgelegten Spediteurbescheinigungen und Beweisunterlagen sowie die eigenen Beweiserhebungen…
…1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Einfuhrumsatzsteuer iHv. € 15.386,12 sowie gem. € 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von € 2.139,96 vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Überprüfung der in den Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr angeführten…
…1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Einfuhrumsatzsteuer iHv. € 11.665,68 sowie gem. € 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von € 1.010,57 vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Überprüfung der in den Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr angeführten…
…Einfuhrumsatzsteuern wegen der Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug unterbleiben konnte, jedenfalls aber die zusätzliche Festsetzung von Abgabenerhöhungen für die 31 Liefervorgänge schon dem Grunde nach rechtswidrig war. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grundfall des § 72a ZollR-DG jener ist, dass man bei der Einfuhrumsatzsteuer nachträgliche Korrekturen…
…daraus sei eindeutig ersichtlich, dass eine nachträgliche Korrektur einer ursprünglich irrtümlicherweise falschen UID möglich sei. Die Steuerfreiheit bleibe dabei aufrecht. Nur in jenen Fällen, in denen eine materiellrechtliche Voraussetzung fehle (z.B. Ware verbleibt im Inland), führe dies zum Verlust der Steuerfreiheit. Zum Vorwurf des…
…daraus sei eindeutig ersichtlich, dass eine nachträgliche Korrektur einer ursprünglich irrtümlicherweise falschen UID möglich sei. Die Steuerfreiheit bleibe dabei aufrecht. Nur in jenen Fällen, in denen eine materiellrechtliche Voraussetzung fehle (z.B. Ware verbleibt im Inland), führe dies zum Verlust der Steuerfreiheit. Zum Vorwurf des…
…Adr*** die Überführung einer Sendung mit T-Shirts mit einer Rohmasse von 4.182,00 kg in den zoll-und steuerrechtlich freien Verkehr. Durch Verwendung des Code 4200 im Feld 37 der Zollanmeldung stellte die Bf. dabei den Antrag auf Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach Art. 6 Abs…
…vgl. ErläutRV 662 BlgNR 24. GP 16), wonach als weitere Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung erforderlich ist, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden seine eigene UID-Nummer und jene des Abnehmers angibt, sowie den Nachweis erbringt, aus dem hervorgeht…
…46 €. Darauf angewandt der 20 %-ige Umsatzsteuersatz ergibt (auf Ganze gerundet) 104.877,46 x 0,2 = 20.975 € an Einfuhrumsatzsteuer und daher für diesen Teilposten an Eingangsabgaben in Summe 32.212 €. An diesem Rechengang ist deshalb eine Korrektur vorzunehmen, weil…
…diverse Korrekturen vorzunehmen, auf eine Frist von drei Jahren. Ist die Frist verstrichen, so ist die Schuld verjährt und damit im Sinne von Art. 233 ZK erloschen (EuGH Rs C-427/14, EU:C:2015:803, Veloserviss, Rn. 25 ff). Mit Ablauf der in Art…
…947,- ATS buchmäßig erfasst worden waren (nämlich an Zoll 2.502.697,- ATS und an Einfuhrumsatzsteuer 1.657.250,- ATS), sei der Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 1.181.949,- ATS, nämlich an Zoll 728.997,- ATS und an Einfuhrumsatzsteuer 452.952,- ATS gemäß Art…
…hatte die Möglichkeit, dieses Protokoll zur Gänze durchzulesen beziehungsweise durchlesen zu lassen sowie Korrekturen vornehmen zu lassen. Ich habe keine Änderungen durchgeführt. Eine Kopie dieser Niederschrift wurde mir auf Verlangen ausgefolgt." Aufgrund der angeführten Beweismittel sieht das Bundesfinanzgericht den unter Punkt 1. angeführten Sachverhalt als…
…14. November 2002 entstanden ist. Die Nichtfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 72a ZollR-DG hätte eine Zollschuld nach Art. 201 ZK vorausgesetzt. Die Anwendung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer ist wiederum nicht möglich…
…festgesetzt: | Abgabe | Betrag in € | Zoll | 8.324,00 | Einfuhrumsatzsteuer | 14.681,00 | Gesamt | 23.005,00 Gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG ist eine Abgabenerhöhung in der Höhe von € 2.245,22 zu entrichten. 2…
…die Zugmaschine mit dem behördlichen slowenischen Kennzeichen AAAA entfällt hinsichtlich der Abgabe Zoll in Höhe von € 960,00. Die Eingangsabgabenschuld wird in folgender Höhe festgesetzt: | Abgabe | Betrag in € | Zoll | 81,00 | Einfuhrumsatzsteuer | 2.883,00 | Gesamt…
…| 4.108,00 | 20 % | 821,60 | 929,60 Die Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG beläuft sich auf € 73,98. Gemäß § 72a ZollR-DG unterbleibt die Abänderung der Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg, wenn der Steuerschuldner für diese Abgaben nach den