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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100423/2012

Vollanfechtung eines AP-Ergebnisses (diverse Streitpunkte)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100423/2012vom 20.11.2017Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Verbindlichkeiten, die zur Anschaffung eines Wirtschaftsgutes (z.B. Gebäude) aufgenommen wurden, stehen mit dem finanzierten Wirtschaftsgut in einem wirtschaftlichen Kausalzusammenhang. Bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen scheidet zugleich die Verbindlichkeit aus dem Betriebsvermögen aus. Danach anfallende Zinsen können unter Umständen zu nachträglichen Betriebsausgaben führen (§ 32 EStG 1988). Soweit das Wirtschaftsgut in der Folge zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte (z.B. zur Vermietung) verwendet wird, können die in dieser Zeit anfallenden Schuldzinsen unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen (VwGH 22.10.1996, 95/14/0018; 30.11.1999, 94/14/0166; 20.4.2004, 2003/ 13/0160). Der Veranlassungszusammenhang der Verbindlichkeit mit dem Betrieb geht aber jedenfalls insoweit verloren, als diese aus einem Veräußerungserlös des Wirtschaftsgutes (bzw. bei Betriebsbeendigung auch anderer betrieblicher Aktiva) getilgt werden kann bzw. könnte. Lediglich soweit und solange der Verwertung Hindernisse aus der (ehemaligen) betrieblichen Sphäre entgegenstehen, bleibt der Veranlassungszusammenhang der Verbindlichkeit mit dem Betrieb gewahrt (BFH 28.3.2007, X R 15/04). Der ehemalige Betriebsinhaber hat nach der Betriebsaufgabe alle ihm zumutbaren Schritte zu setzen, um die Verbindlichkeit zu tilgen. Tut er dies nicht, verlieren die Zinsen den Betriebsausgabencharakter. Die Zumutbarkeit orientiert sich an seiner Einkommens- und Vermögenslage (VwGH 29.6.2016, 2013/15/0286; 28.4.2011, 2008/15/0308; 15.6.2005, 2001/13/0174; 24.2.2004, 99/14/0250; 20.9.2001, 98/15/0126; 30.9.1999, 99/15/0106; 22.10.1996, 95/14/0018 und BFH 28.3.2007, X R 15/04, je m.w.V). Analoges gilt im außerbetrieblichen Bereich bezüglich der Zinsen für eine Verbindlichkeit zur Anschaffung der Einkunftsquelle nach Beendigung der Einkünfteerzielung, soweit die Schuld durch den Erlös aus der Veräußerung der Einkunftsquelle getilgt werden könnte (vgl. Jakom EStG Kommentar 10 , § 32 Rz 33 mit Verweis auf BFH 8.8.2014 IX R 45/13 und 16.9.2015, IX R 40/14). Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage lässt der festgestellte Sachverhalt keinen Raum für einen Abzug von Fremdfinanzierungskosten aus Verbindlichkeiten des im Jahr 2001 beendeten Gewerbebetriebes (Lokal „Gastroname“) als nachträgliche Betriebsausgaben in den anhängigen Verfahrensjahren. Zunächst konnte sich aufgrund der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG für den Gastronomiebetrieb des Bf eine betriebliche Veranlassung des im Jahr 1998 aufgenommenen Ankaufskredits für die EZxxx Ort-1 von vorne herein nur auf jenen Teilbetrag beziehen, der dem WE-Objekt 2 (Lokal „Gastroname“) zuzuordnen war (kein gewillkürtes Betriebsvermögen für Einnahmen-/Ausgabenrechner). Mit der - vom Bf selbst eingeräumten und durch das Verfahrensergebnis bestätigten, somit unstrittigen – Verwendung des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf dieses Objekts im Sept. 2002 zum Erwerb von Wertpapieren anstatt zur Kreditabdeckung (vgl. WP-Ankauf im 4.Quartal 2002), wurde der betriebliche Veranlassungszusammenhang des betreffenden Kreditanteils – und damit auch der daraus in nachfolgenden Jahren entstandenen Finanzierungskosten - im Sinne der angeführten VwGH-Rechtsprechung beendet. Dass die Vereinbarung einer hohen Pönalzahlung bei vorzeitiger Kreditrückzahlung (lt. Vermerk im AP-Akt „10%“, gemeint wohl vom vorzeitig rückgeführten Kreditbetrag) die WP-Anschaffung als wirtschaftlich vernünftiger erscheinen ließ, ändert daran nichts. Das Argument erscheint auch deshalb nicht überzeugend, weil dem dadurch ersparten Pönalaufwand die Fremdfinanzierungskosten für die gesamte restliche Kreditlaufzeit (samt deutlich erhöhter Spesen und erheblichen Wechselkursrisikos aufgrund der FW-Finanzierung) gegenüberzustellen sind und auch das beträchtliche WP-Spekulationsrisiko in eine Wirtschaftlichkeitsabwägung einzubeziehen ist. Die Verwendung des Veräußerungserlöses aus dem zuletzt verkauften WE-Objekt Top 1 zur Kreditabdeckung belegt die rechtliche Möglichkeit (und wohl auch wirtschaftliche Sinnhaftigkeit) einer alternativen Entscheidung. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die (mit 10% durchaus unübliche) Höhe und sonstige Details einer allfälligen Pönalvereinbarung im Ankaufskredit zur EZxxx Ort-1 mangels Vorlage der Kreditunterlagen im BFG-Verfahren nicht überprüft werden konnten. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Bf gegen eine Kreditrückzahlung aus dem Veräußerungserlös des WE-Objekts Top 2 der EZxxx Ort-1 aus Sicht des BFG nicht dem aufgegebenen Gewerbebetrieb zuzuordnen, sondern vielmehr der Absicht einer künftigen (außerbetrieblichen) Einkünfteerzielung aus Vermögensverwaltung (WP-Vermögen). Die im Verfahrenszeitraum angefallenen Fremdfinanzierungskosten aus dem (anteiligen) Ankaufskredit für diese Liegenschaft stellen daher keine nachträglichen Betriebsausgaben des im Juni 2001 beendeten Gewerbebetriebes des Bf dar. Die im Verfahrenszeitraum angefallenen Fremdfinanzierungskosten aus dem ehemaligen Ankaufkredit der EZxxx Ort-1 stellen auch keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften des Bf dar. Für den Erwerb und die Sanierung sowohl des Mietzinshauses des Bf in Ort-2 (EZyyy) als auch des Mietzinshauses in Ort-3 (EZzzz) wurden Kreditmittel aus neu eingegangenen Kreditverbindlichkeiten verwendet. Nur die daraus resultierenden Werbungskosten sind bei den Vermietungseinkünften des Bf im Verfahrenszeitraum zu berücksichtigen. Da der Erlös aus dem Verkauf des Mietzinshauses in Ort-2 (EZyyy) nach den Bestimmungen des Kaufvertrages mit der Erwerber- Immobilien GmbH zur Erwirkung der Lastenfreistellung zu verwenden war (Pkt. IV des KV vom 2.Nov.2006), ist davon auszugehen, dass die im Zusammenhang mit dieser Immobilie stehenden Kredite mit dem Verkaufserlös getilgt wurden (insgesamt 465.000,- € Hypothekarkredite für EZyyx u. EZyyy) und nach dem Verkauf aus diesem Titel kein Fremdfinanzierungsaufwand mehr anfiel. Soweit die beiden Ankaufkredite vom April 2003 (2x 115.000,- € ) die EZyyx betroffen hatten, fehlte es den daraus resultierenden Zinsen/Spesen von vorne herein am Werbungskostencharakter, da diese Liegenschaft nie zur Einkünfteerzielung verwendet wurde. Inwieweit der vom Bf für den Verfahrenszeitraum als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V+V) geltend gemachte Finanzierungsaufwand die dargestellten Voraussetzungen erfüllt, kann vom BFG mangels Vorlage der zugehörigen Bankunterlagen allerdings nicht beurteilt werden. Im Zuge der AP erfolgte dazu keine Änderung. Für die Zuordnung der unter Tz 2 des AP-Berichts erfassten Fremdfinanzierungskosten zu den nichtselbständigen Einkünften des Bf fehlt der für den Werbungskostencharakter unabdingbare wirtschaftliche Kausalzusammenhang mit diesen Einkünften. Die AP-Unterlagen weisen für keine der angeführten Kreditverbindlichkeiten auf eine Mittelverwendung zur Erzielung von nichtselbständigen Einkünften des Bf hin. Inwieweit Kreditmittel über den Anfangsbestand im 4.Quartal 2002 hinaus für den Erwerb von WP oder anderem Kapitalvermögen verwendet wurden, ist anhand der Aktenlage nicht eindeutig zu beurteilen. Da der Bf im Rechtsmittel den Antrag auf Regelbesteuerung seiner (zunächst) endbesteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen für 2005-2008 (§ 97 Abs. 4 EStG 1988 idF des Verfahrenszeitraumes) zurückzog (vgl. berichtigte ESt-Erklärungen im Mängelbehebungsverfahren vom Nov. 2011) bzw. für 2009 nie zur Regelbesteuerung optierte, entfällt der Ansatz dieser Einkünfte bei der Ermittlung des zu veranlagenden Einkommens (§ 97 Abs. 3 EStG 1988 idF des Verfahrenszeitraumes). Zugleich kommt das Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl I 2003/71 für die mit den endbesteuerten Einnahmen im Zusammenhang stehenden Werbungskosten zum Tragen. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage eines Abzugs von Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten der Kapitaleinkünfte des Bf nicht. Doch bleibt, wie erwähnt offen, ob allenfalls Fremdfinanzierungskosten für den Erwerb von Wertpapieren als Werbungskosten der Vermietungseinkünfte zum Ansatz gebracht wurden. b) zu AP-Bericht Tz 3 /V+V Mietobjekt-2 2006: Mangels Beschwerdevorbringen ist dieser Punkt nicht verfahrensgegenständlich. c) zu AP-Bericht Tz.4/ Sonstige Einkünfte Spekulationsgewinn 2006: Nach der im Verfahrenszeitraum geltenden Rechtslage sind Spekulationsgeschäfte im Zusammenhang mit Grundstücken Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 EStG abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf 15 Jahre. Bei Wertpapieren beträgt diese Frist ein Jahr (§ 30 Abs. 1 lit. a und lit. b EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 59/2001). Gemäß § 30 Abs.4 leg.cit. sind als Einkünfte „der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen insoweit zu erhöhen, als sie nicht bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte zu berücksichtigen sind. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit sie bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440 Euro betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).“ Das angeführte Besteuerungsregime des § 30 Abs. 4 EStG 1988 geht vom Grundgedanken aus, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Spekulationsobjekt bis zum Verkauf anfielen, bei der Ermittlung des zu besteuernden Spekulationsgewinns insoweit vom Veräußerungserlös abzuziehen sind, als deren Wert beim Verkauf noch vorhanden ist und die Kosten nicht bereits während der vorangehenden Nutzung des Objekts zur (außerbetrieblichen) Einkünfteerzielung (z.B. für Vermietungszwecke) steuermindernd zum Ansatz kamen. Demnach sind bei der Spekulationsgewinnermittlung eines innerhalb der Spekulationsfrist veräußerten Mietzinshauses die beim Kauf bzw. während der anschließenden Vermietungsphase angefallenen Anschaffungs-, Herstellungs- und Instandsetzungskosten nur soweit zu berücksichtigen als sie im Zeitpunkt des Verkaufs des Mietobjekts noch nicht steuerlich abgeschrieben waren. Die in dieser Zeit angefallenen Instandhaltungskosten sind als sofort abzusetzende Werbungskosten für die Ermittlung des Spekulationsgewinns von vorne herein nicht relevant. Im Bereich der Spekulationseinkünfte stellen Schuldzinsen aus der fremdfinanzierten Anschaffung des Spekulationsguts grundsätzlich unabhängig vom Abflusszeitpunkt (Jahr der Bezahlung) Werbungskosten dar (VwGH 20.4.1995, 92/13/0262), vorausgesetzt es kommt dadurch nicht zu einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung des Aufwands (Doppelverwertungsverbot). Nach der Veräußerung des Spekulationsobjekts anfallende Zinsen sind generell und ungeachtet einer möglichen Tilgung der Verbindlichkeit aus dem Verkaufserlös nicht absetzbar (Jakom, a.a.O, § 31, Rz 30). Der Bf hat den aus dem Verkauf der beiden 2003/2004 erworbenen Grundstücke EZyyx und EZyyy der KG Ort-2 erzielten Nettoerlösen (656.000,- €) in seiner im AP-Verfahren vorgelegten Spekulationsgewinnermittlung, welche den FA-Zurechnungen in Tz.4 des AP-Berichts zu Grunde liegt, neben den seinerzeitigen Nettokaufpreisen aus dem Jahr 2003 (insgesamt 230.000,- €) nicht näher erläuterte Werbungskosten im Gesamtbetrag von 433.534,86 € aus dem Zeitraum 2003-2008 gegenübergestellt (davon 429.061,86 € auf 2003-2006 entfallend). Das Zustandekommen dieser Beträge wurde im AP-Verfahren nicht geklärt. Zu ersehen ist den AP-Unterlagen, dass die vom Bf bei der Spekulationsgewinnermittlung in Abzug gebrachten Jahresbeträge deutlich über jenen Werten liegen, die er im Zuge des AP-Verfahrens als durch seine Liegenschaft(en?) in Ort-2 insgesamt veranlasste Ausgaben, jahresweise gegliedert, auflistete (darin enthalten teilweise (Neben-)Kosten des Erwerbs und Sanierungskosten der Liegenschaft EZyyy, aber auch zahlreiche weitere, laufende Bewirtschaftungskosten bzw. nicht zuordenbare Aufwendungen). Noch wesentlich deutlicher ist die Divergenz zu den im Anlageverzeichnis (AVZ) zur Liegenschaft EZyyy Ort-2 für 2003-2006 ausgewiesenen Instandsetzungskosten (lt. Konto 380 „Adaptierungen (1/10 AfA)“ insgesamt 267.095,- € + 2.724,72 € für eine „Heizung Wohnung 2.OG“ sowie 9.300,- € (!) für „Einrichtung W.-Tischlerei“ (Kto 660). Die übrigen Positionen des Kontos 660 erfassen die an den Verkäufer bezahlte Inventarablöse, die im Nettokaufpreis der EZyyy von 155.000,- € bereits enthalten und daher bei der Spekulationsgewinnberechnung nicht nochmals als Aufwand anzusetzen ist. Zu berücksichtigen sind allerdings die lt. AVZ mit 22.381,90 € angefallenen Kaufnebenkosten sowie die vom Bf getragenen Kosten der Lastenfreistellung beim Verkauf der Liegenschaft (lt. Spekulationsgewinnberechnung des Bf WK 2007/ 1.924,50 €). Das BFG geht davon aus, dass die von der steuerlichen Vertretung des Bf erstellten Daten des AVZ den abgabenrechtlichen Bestimmungen verlässlicher entsprechen als jene Kostenauflistungen des Bf, welchen ganz offensichtlich keine fachkundige Zuordnung zu den unterschiedlichen steuerlichen Werbungskostenkategorien zu Grunde liegt, zumal den AP-Unterlagen auch keine Überprüfung der grundsätzlichen Verursachung der aufgelisteten Kosten durch das Spekulationsobjekt zu entnehmen ist (z.B. Werbungskosten 2008). Insgesamt ergeben sich aus Sicht des BFG aus den vorliegenden Daten des AVZ für die beiden 2006 veräußerten Grundstücke des Bf in der KG Ort-2 bei der Spekulationsgewinnermittlung zu berücksichtigende Aufwandspositionen von 453.258,80 €. Dieser Betrag gliedert sich wie folgt: 230.000,00 € NettoKP* 22.381,90 € Kaufnebenkosten 267.095,00 € Sanierungskosten (Instandsetzung § 28 /2 EStG) 12.024,72 € Kto 660 (Heizung / Einrichtung ex 2004) 1.924,50 € Veräußerungskosten lt. Bf (Lastenfreistellung) abzüglich 80.167,32 € Korrektur/Abschreibung 2003-2006 lt. AVZ (* KP-Anteil von 49.289,- € berücksichtigt bei Sanierungskosten) Daraus errechnet sich ein 2006 zu versteuernder Spekulationsgewinn von 202.741,20 €. Bezüglich der Zuordnung der Fremdfinanzierungskosten ergibt sich einerseits aus dem für den Werbungskostenabzug maßgeblichen Veranlassungsprinzip, anderseits aus der Subsidiarität der Spekulationseinkünfte (vgl. Doralt, EStG Kommentar, § 29 Rz 3) ein zwingender Vorrang ihrer Berücksichtigung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Insofern räumt das Gesetz dem Bf kein Wahlrecht ein. Ein Ausgleich des oa. Spekulationsgewinns mit Verlusten aus anderen Spekulationsgeschäften des Jahres 2006 kommt nicht in Betracht, da in diesem Jahr aus den Wertpapiergeschäften ein insgesamt positives Spekulationsergebnis erzielt wurde (lt. ESt-Erklärung 2006 +76,82 €) und sonstige Spekulationsgeschäfte des Jahres 2006 nicht bekannt sind. Ein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten ist durch § 30 Abs.4 letzter Satz EStG 1988 explizit ausgeschlossen. d) zu AP Bericht Tz 5/ Sonstige Einkünfte Konvertierungsgewinn 2008: Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl. z.B. VwGH 29.1.2015, 2011/15/0148). Die Zurechnung einer Schuld zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen bestimmt sich danach, wofür die durch die Schuldaufnahme verfügbar gewordenen Geldmittel verwendet wurden. Soweit damit betriebliche Aufwendungen oder die Anschaffungskosten eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes abgedeckt wurden, liegt eine Betriebsschuld vor, während eine Privatverbindlichkeit gegeben ist, wenn die Geldmittel der Finanzierung von Aufwendungen dienen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. z.B. VwGH 13.9.2006, 2002/13/0108). Nach der VwGH-Judikatur stehen Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer - der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden - Liegenschaft aufgenommen wurde, - anders als Schuldzinsen für Fremdkapital - nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften. Kursverluste wie auch Kursgewinne sind demnach Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen. Kursverluste stellen daher kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar. Entsprechend sind Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig (vgl. VwGH 22.1.2017, Ro 2015/15/0011; VfGH 29.11.2014, G 137/2014, G 138/2014). Diese Beurteilung hat für die Erzielung von Kursgewinnen im gesamten außerbetrieblichen Bereich, somit auch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen, zu gelten. Sind Wertpapiere nicht einem Betriebsvermögen zugehörig, haben allfällige im Zuge ihrer Veräußerung lukrierte Kursgewinne, soweit diese nicht als Spekulationsgewinne zu qualifizieren sind, nach der im Verfahrenszeitraum geltenden Rechtslage, daher steuerlich außer Ansatz zu bleiben. Da der Bf nach dem Verfahrensergebnis zuletzt im Jahr 2001 einen Betrieb (mit Betriebsvermögen) besaß und mit dem Erwerb von Wertpapieren erst nach der Betriebsaufgabe begann, ist der zu beurteilende Wertpapierbestand dessen Privatvermögen zugehörig. Soweit der Bf aus dem Verkauf von Wertpapieren Spekulationsgewinne erzielte, waren diese in seinen Abgabenerklärungen erfasst. Unrichtigkeiten in diesem Bereich wurden im abgabenbehördlichen Verfahren nicht festgestellt. Für eine darüber hinausgehende Besteuerung von WP-Veräußerungsgewinnen fehlte eine Rechtsgrundlage. Somit erweist sich das Rechtsmittelbegehren des Bf in diesem Punkt als berechtigt. e) zu AP-Bericht Tz 6 /nicht selbständige Einkünfte sonstige Werbungskosten: Die Verwendung von Kreditmitteln für die Erzielung von nichtselbständigen Einkünften wurde vom Bf im Verfahren weder behauptet noch dargetan. Auch in den weiteren Verfahrensunterlagen finden sich keine entsprechenden Hinweise. Unter Verweis auf die zu Tz 2 dargestellte Rechtslage kommt der Abzug von Fremdfinanzierungsaufwand als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften des Bf im Verfahrenszeitraum daher nicht in Frage. Im Zusammenhang mit der Besteuerung seiner nichtselbständigen Einkünfte weist der Bf allerdings zutreffend auf eine Doppelerfassung der Bemessungsgrundlage in den angefochtenen ESt-Bescheiden 2006 und 2007 hin (vgl. Kz 245 und Kz 359). Insoweit ist eine Korrektur erforderlich. 3.) zu AP-Bericht Tz 7 Anfechtung NoVA, EUSt 2009: Zu diesem Beschwerdepunkt wird aus verfahrensökonomischen Gründen hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung auf die am heutigen Tag ergangene BFG-Erledigung zu RV/210425/2012 verwiesen, die zugleich für das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Bekämpfung der Vorschreibung einer Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) von 4.000,- € im USt-Bescheid 2009 zur Sachverhaltsfeststellung erhoben wird. Anzumerken ist, dass der strittige Steuerbetrag im angefochtenen USt-Bescheid 2009 als Umsatzsteuerberichtigung nach § 16 UStG ausgewiesen ist, wofür das Verfahrensergebnis keine Grundlage bietet. Der Besteuerung nach dem UStG 1994 unterliegt gemäß dessen § 1 u.a. die Einfuhr von Gegenständen in das Inland (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt. Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist. Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Drittlandsgebiet im Sinne des UStG ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Nach § 26 UStG 1994 sind für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich die Zollämter zuständig (§ 26 Abs. 3 Z. 1 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003). Abs.2 der Bestimmung lautet: „Abweichend davon sind für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter (§ 61 BAO) zuständig: - Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1) entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung, - der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und - der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht.“ Für eine EUSt-Vorschreibung relevant ist im anhängigen Verfahren demnach der Import des zu beurteilenden Hummer H1 aus den USA in das Gebiet der Europäischen Union. Voraussetzung für die Erhebung der strittigen EUSt durch das FA ist jedenfalls eine Optionserklärung des Bf bzw. des von ihm mit der Verzollung beauftragten indirekten Vertreters (§ 26 Abs. 5 lit. e UStG 1994) in der Zollanmeldung. Eine spätere Erklärung ist unbeachtlich. Zweck dieser Optionsmöglichkeit ist es, dem Steuerschuldner zeitgleich mit dem Entstehen der EUSt-Schuld und unabhängig von deren Bezahlung einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dazu muss der Erwerber der importierten Ware ein inländischer Unternehmer sein, der den Gegenstand für sein Unternehmen einführt (§ 12 Abs. 1 UStG 1994). Nach dem zu RV/2100425/2012 festgestellten Sachverhalt ist für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug der Marke GMC Hummer H1 nicht erwiesen, dass der Bf oder eine ihn als Importeur vertretende Spedition eine Optionserklärung i.S.d. § 26 Abs.3 UStG abgegeben hat. Vielmehr blieb der Vorgang der Einfuhr des Fahrzeugs in des Gebiet der Europäischen Union im AP-Verfahren im Dunkeln, nachdem der Bf die Transport- und Verzollungspapiere trotz Aufforderung nicht vorlegte und weitere Erhebungen zur Klärung des Erwerbsvorganges unterblieben. Da es sich, wie der BFG-Erledigung zu RV/2100425/2012 zu entnehmen ist, beim verfahrensgegenständlichen Hummer H1 um kein Fahrzeug handelt, das einen Vorsteuerabzug vermittelt (vgl. Ausführungen in Abschnitt II des Erwägungsteiles der Entscheidung) - ein Umstand, der im AP-Verfahren nicht strittig war - erscheint auch die Motivation für eine Optionserklärung des Bf nach § 26 Abs. 3 UStG nicht nachvollziehbar. Zudem wurde das Fahrzeug nach der vorgelegten (allerdings als Beweismittel äußerst fragwürdigen) Rechnung vom 18.Nov.2009 zwar unter Verwendung der UID-Nr. des Bf erworben, doch definitiv nicht für dessen unternehmerische Zwecke genutzt. Das Unternehmen des Bf beschränkte sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs im Spätherbst 2009 auf die Vermietung des Zinshauses in Ort-3. Dem AVZ zur ESt-Erklärung 2009 (Beilage zur gegenständlichen Rechtsmittelergänzung) ist zu ersehen, dass der Bf seinem Unternehmen bereits jenen im Mai 2009 gelaesten VW Sharan zugeordnet hatte, der u.a. Gegenstand des Rechtmittelverfahrens zu RV/2100658/2013 ist (vgl. BFG-Erledigung Abschnittt II des Erwägungsteiles zu Tz.3 des AP-Berichts und des AP-Vorhalts vom 8.Febr.2013). Ein Kfz VW Sharan vermittelt - im Gegensatz zum Hummer H1 - grundsätzlich eine Vorsteuerabzugsberechtigung. Dass dies aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls beim Bf nicht zutraf (dem im Übrigen zudem als Leasingnehmer auch kein AfA-Abzug zustand), wurde erstmals mit der Korrektur des Vorsteuerabzugs für die Kosten der Beendigung des Leasingverhältnisses im Zuge der Folge-AP im Jahr 2013 thematisiert. Bis dahin - und damit insbesondere auch bei der Einfuhr des Hummer H1 aus den USA im Herbst 2009 - bestand für den Bf daher auch keine Veranlassung, seinem (Vermietungs-)Unternehmen den (reparaturbedürftigen) Hummer H1 an Stelle des (nahezu neuwertigen) VW Sharan zuzuordnen. Tatsächlich schlugen sich in den Abgabenerklärungen des Bf weder die Anschaffung noch die Veräußerung des Hummer H1 nieder. Auf Basis der angeführten Sachverhaltsfeststellungen sieht das BFG keine Veranlassung von einem Erwerb des Hummer H1 für Zwecke des Unternehmens des Bf auszugehen. Zugleich spricht damit auch nichts dafür , dass im Zusammenhang mit der Einfuhr dieses Fahrzeugs aus den USA infolge einer Optionserklärung des Bf nach § 26 Abs.3 UStG 1994 eine Zuständigkeit des FA für die Vorschreibung einer EUSt im angefochtenen USt-Bescheid 2009 bestand. Die aufgrund der Feststellungen zu Tz 7 des AP-Berichts erfolgte "Vorsteuerberichtigung nach § 16 UStG" ist daher zu eliminieren. Zum NoVA-Rechtsmittel wird auf die BFG-Erledigung RV/2100425/2012 verwiesen. 4.) Zu AP-Bericht Tz 9 Veranlagung 2009: Unter Tz.9 des AP-Berichts „erhöht“(e) das FA die vom Bf „erklärten Bemessungsgrundlagen“ des Jahres 2009 um 30%. Dazu rechnete die Abgabenbehörde einerseits den in der USt-Erklärung 2009 des Bf ausgewiesenen Umsätzen 30% hinzu und verteilte den zugerechneten Betrag gemäß dem erklärten Verhältnis auf die Umsätze mit 10% bzw. 20% Steuersatz. Zugleich kürzte das FA die in der USt-Erklärung ausgewiesene Vorsteuer um 30%. Ertragsteuerlich verminderte das FA den vom Bf als (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärten Werbungskostenüberschuss durch Kürzung der in der ESt-Erklärung in Abzug gebrachten Position „übrige Werbungskosten“ um 30%. Den dargestellten Zurechnungen waren im AP-Verfahren detaillierte schriftliche Aufforderungen an den Bf (bzw. lt. AP-Vorhalt vom 16.März 2011 auch telefonische Aufforderungen an dessen steuerliche Vertreterin) zur Vorlage der den eingereichten Abgabenerklärungen zugrunde liegenden Unterlagen vorausgegangen, welche ohne Ergebnis geblieben waren (vgl. AP-Vorhalt 4.Okt.2010 u. 16.März 2011). Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung insbesondere auch, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die Befugnis zur Schätzung setzt eine objektive Unmöglichkeit zur Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen voraus. Den Gegenstand einer Schätzung bilden grundsätzlich die zu errechnenden Bemessungsgrundlagen. Je nach Lage des Falles kann die Schätzung sich aber auch auf Tatsachen, Ereignisse, Abläufe usw. beziehen, auf welchen die Besteuerungsgrundlagen beruhen. Die Schätzung besteht darin, jene Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung ihrer Höhe nach nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. Ziel einer Schätzung ist die Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Letztlich ist dem Begriff der Schätzung allerdings ein gewisses Maß an Unsicherheit immanent. Die daraus resultierende Ungenauigkeit hat derjenige in Kauf zu nehmen, der Anlass zur Schätzung gibt. Nach der VwGH-Judikatur stellen sowohl das Unterlassen der Vorlage von Grundaufzeichnungen als auch eine ungeklärte Deckung des Lebensaufwandes wesentliche Umstände für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eines Abgabepflichtigen dar, welche eine Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde begründen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Im Einzelfall ist jener Methode der Vorzug zu geben, die am geeignetsten erscheint, um den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen. Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis muss mit den Lebenserfahrungen in Einklang stehen. Zudem muss die Behörde auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (vgl. z.B. VwGH 23.4.2014, Ro 2014/13/0022; 23.2.2012, 2009/17/0127; 26.1.2012, 2009/15/0155; 27.1.2011, 2007/15/0226; 8.7.2009, 2007/15/0052; 18.12.2008, 2006/15/0158 mwV). Die unter Tz.9 des AP-Berichts durchgeführte Zurechnung zu den steuerlichen Bemessungsgrundlagen des Jahres 2009 entspricht den angeführten gesetzlichen bzw. höchstgerichtlichen Vorgaben für Schätzungen nach § 184 BAO nicht. Zunächst erscheint es methodisch nicht nachvollziehbar, wenn das FA einerseits die erklärten (Vermietungs-) Umsätze um 30% erhöht, anderseits aber ertragsteuerlich keine Einnahmenzurechnungen durchführt, sondern die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung vermindert. Dass Letztere in der gleichzeitig vorgenommenen Vorsteuerkürzung von 30% eine Entsprechung findet, spricht gegen einen Ausfertigungsirrtum der Abgabenbehörde und unterstreicht den logischen Widerspruch. Tatsächlich bietet das Verfahrensergebnis allerdings weder hinreichende Grundlage für die vorgenommene Erlöszurechnung noch für die durchgeführte Aufwandskürzung. Die unter Tz.9 des AP-Berichts erfolgte Umsatzzurechnung bezieht sich auf die Vermietungseinkünfte des Bf und betrifft – mangels Feststellungen über andere Mietobjekte des Bf im Jahr 2009 – das dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegende Mietobjekt in Ort-3, welches der Bf im Juni 2008 in vollvermietetem Zustand erworben hatte. Aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse das FA davon ausgehen konnte, dass der Bf 30% der 2009 erzielten Umsätze aus diesem Haus nicht in seine USt-Erklärung aufgenommen hätte, ist den vorgelegten Verfahrensakten nicht zu ersehen. Tatsächlich finden sich darin keinerlei Hinweise auf die Grundlagen der zur Tz. 9 des AP-Berichts vorgenommenen Zurechnung. Da im Zuge der AP zum Jahr 2008 keine Korrektur der erklärten Mietumsätze erfolgte, geht das FA offenbar von einer massiven Mieterfluktuation im Jahr nach dem Erwerb des Mietobjekts durch den Bf aus, die eine Umsatzerhöhung von 30% zur Folge hatte. Dies erscheint allerdings, nicht zuletzt mit Blick auf die MRG-Beschränkungen, denen das zu beurteilende Mietobjekt sowohl bezüglich der Mietzinshöhe als auch bei der Kündigung von Mietverhältnissen unterliegt, äußerst ungewöhnlich und hätte daher entsprechend eindeutiger Feststellungen bedurft. Ausgehend von der als Teil des Kaufvertrages vorliegenden Mieterliste zum Zeitpunkt des Erwerbes, waren solche Feststellungen für die Abgabenbehörde auch ohne Mitwirkung des Bf möglich und zumutbar. Eine Korrektur der erklärten Bemessungsgrundlage im Schätzungsweg ist ohne diese Abklärung daher durch § 184 BAO nicht gedeckt. Mangels Anhaltspunkten in den abgabenbehördlichen Verfahrensunterlagen ist auch die zu Tz. 9 des AP-Berichts vorgenommene Kürzung der Werbungskosten bzw. Vorsteuern für das BFG nicht nachvollziehbar. Fest steht, dass die zum Mietobjekt in Ort-3 erklärten Vermietungsergebnisse sowohl des Erwerbsjahres 2008 als auch des Folgejahres 2010, im Gefolge der durchgeführten AP-Verfahren weder einnahmen- noch ausgabenseitig korrigiert wurden. Zugleich zeigt das Jahr 2009 hinsichtlich der angefallenen Investitionen bzw. „übrigen Werbungskosten“ keine auffällige Abweichung gegenüber dem Vor- und Folgejahr. Auch wenn der Bf seine Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten im AP-Verfahren nachhaltig gröblich verletzte, wovon das BFG aufgrund des Inhalts der abgabenbehördlichen Verfahrensunterlagen überzeugt ist, bedarf vor diesem Hintergrund eine Korrektur der erklärten Bemessungsgrundlagen nach § 184 BAO einer zumindest beispielhaften Konkretisierung von im Zusammenhang mit den Vermietungsergebnissen des Jahres 2009 unberechtigt geltend gemachten Werbungskosten bzw. Vorsteuern. Es wird Aufgabe der Abgabenbehörde im weiteren Verfahren sein, den bisher im Dunkeln gebliebenen Sachverhalt durch ergänzende Ermittlungen zu erhellen, andernfalls eine Korrektur der Vermietungseinkünfte des Jahres 2009 auf Basis des § 184 BAO zu unterbleiben hat. 5.) Zu AP-Bericht Tz.8/ Lebenshaltungskosten: Unter dieser Tz. rechnete das FA den Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2005-2009 zur Berücksichtigung „angemessener Kosten der Lebenshaltung“ jährlich 20.000,- € Umsatz (netto) und Gewinn hinzu, wobei es die Umsatzzurechnung zur Gänze dem Normalsteuersatz von 20% und den Gewinn den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordnete (AP Bericht, Tz 8 bzw. AP-Vorhalt 16.3.2011, Pkt. 7). Der zur Berechnung der Lebenshaltungskosten (LHK) im AP-Verfahren erstellten Aufstellung des FA für 2005-2009 liegen grundsätzlich die Daten aus den Abgabenerklärungen/ESt-Bescheiden des Bf bzw. dessen Gattin zu Grunde (im Bereich der V+V-Einkünfte 2005-2008 adaptiert hinsichtlich steuerlicher Abschreibungen/tatsächlich angefallenen Investitionsaufwands). Ab 2007 berücksichtigte das Prüfungsorgan bei seiner Berechnung zudem eine Lebensversicherung des Bf, deren Prämie lt. Versicherungsurkunde der XY-Versicherung AG als Einmalerlag von 150.000,- € per 1.1.2007 zu leisten war und aus welcher dem Bf eine sofort beginnende monatliche Rente über eine fixe Auszahlungsdauer von 15 Jahren zufließen sollte. Ein aus diesem Vertragsverhältnis resultierender Rentenzufluss an den Bf von monatlich 1.060,- € ab Jänner 2007 ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig und floss auf beiden Seiten in die Berechnung des für den zu ermittelnden Lebensunterhalt des Bf nötigen Finanzierungsbedarfs ein (eine Überprüfung der Steuerfreiheit findet sich in den AP-Unterlagen nicht; der Inhalt der vorliegenden Polizze spricht allerdings - wegen des Fehlens eines aleatorischen Moments - eher für eine 15jährige Geldveranlagung mit variabler Verzinsung und damit für steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen). Unter Ansatz der mit 20.000,- € p.a. angenommenen LHK ergab die Berechnung des FA für die Jahre 2005-2008 jährliche Finanzierungslücken von jenseits der 20.000,- € (2006 und 2007 sogar deutlich über 50,000,- €), für 2009 errechnete das FA eine Unterdeckung von 8.156,92,- €. Unberücksichtigt ließ das FA in seiner Berechnung dem Bf bzw. dessen Gattin zugeflossene Transferleistungen (Krankengeld, AMS-Bezüge, Karenzgeld, Familienbeihilfe) von 9.866,- € (2008) bzw. 12.944,- € (2009). Im Jahr 2009 vernachlässigte das FA auch die unter Tz 9 des AP-Berichts erfolgte Zurechnung bei den Vermietungseinkünften des Bf (Kürzung des WK-Überschusses um 4.645,68 €). Zudem unterblieben weitere Korrekturen der erklärten Einkünfte aus V+V (Anpassung steuerliche Abschreibung/tatsächliche Investitionskosten für das Mietobjekt; AfA für Leasing-Kfz VW Sharan/Leasingkosten als Aufwand bei V+V oder LHK?). Auf welcher Grundlage das FA die mit 20.000,- € p.a. angenommenen LHK des Bf ermittelte, ist nicht dokumentiert. Dadurch ist auch nicht zu erkennen, ob und ggfs. mit welchen Werten die im Verfahrenszeitraum sich teilweise ändernden privaten Verhältnisse des Bf Eingang in diesen Betrag gefunden haben (z.B. für Gratisverpflegung durch Dienstgeber - lt. FA-Datenbank 2008 6 Monate bzw. 2009 4 Monate Dienstverhältnisse des Bf im Tourismusbereich; anderseits ab 2008 Unterhaltspflichten für einen Sohn). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kreditverpflichtungen für das Eigenheim in den Betrag von 20.000,- € eingerechnet wurden (im Falle von Abstattungskrediten waren im Übrigen neben Zinsen/Spesen auch die jährlichen Kapitalrückführungen vom Bf aufzubringen). Eine BFG-Abfrage im kraftfahrbehördlichen Zulassungsregister EKIS belegt, dass der Bf in den Jahren des Verfahrenszeitraums Inhaber von zumindest acht Kraftfahrzeugen war, darunter fünf Neuwagen, großteils der gehobenen Preisklasse (z.B. BMW Z3, GM Hummer 2 und Hummer 3). Ob und ggfs. in welcher Form deren Finanzierung (Erwerb/Leasing, Versicherung, lfd. Betrieb) beim Ansatz der LHK mit 20.000,- € p.a. zu berücksichtigen waren bzw. berücksichtigt wurden, ist aus den vorgelegten abgabenbehördlichen Unterlagen ebenfalls nicht zu ersehen. Des Weiteren ist den EKIS-Daten ab Mitte 2009 ein verstärktes Interesse des Bf an Gebrauchtwagen zu entnehmen. Ab Juni 2009 waren – teilweise neben dem aktuellen Neuwagen und vorwiegend für kurze Zeit – durchwegs ältere, großteils zwischen 10 und 20 Jahre alte Pkw der gehobenen Klasse auf den Bf zugelassen (z.B. BMW 318i Cabrio, Jeep Grand Cherokee, Lancia Musa, Porsche Cayenne S). Im Zuge der Folgeprüfung nahm der Prüfer mehrere Kfz am Wohnort des Bf wahr (vgl. BFG, RV/2100658/2013; Bf-Eingabe 21.Febr.2013). Auch die damit im Zusammenhang stehenden Kosten (Erwerb/Leasing, Versicherung, lfd. Betrieb abzüglich allfälliger Verkaufserlöse) sind – soweit sie den Verfahrenszeitraum betreffen und nicht im Rahmen einer besteuerten Erwerbstätigkeit des Bf erfasst bzw. zu erfassen sind – als Teil der zu ermittelnden Lebenshaltungskosten des Bf anzusetzen. Dazu gehören insbesondere auch die Kosten der Anschaffung, des Imports und der (lt. Bf bereits 2009 zahlreich angefallenen) Reparaturen jenes Kfz Hummer H1, der zuvor zu Tz 7 des AP-Berichts erörtert wurde und auch Gegenstand des zu RV/2100425/2012 erledigten Rechtsmittels ist. Im Zuge der abgabenbehördlichen Folgeprüfung teilte der Bf dem FA u.a. mit, seine nunmehrige EX-Gattin habe in den Jahren 2006/2007 insgesamt 30.000,- € für Invitrofertilisationsbehandlungen aufgewendet. Zudem habe sie von 2001 – 2011 monatlich über 2.000,- € an Nebeneinkünften verfügt, die in ihren Abgabenerklärungen nicht erfasst gewesen seien. Des Weiteren listete der Bf „verschiedene Streitigkeiten“ auf, die er in den Jahren 2003-2011 geführt und aus Gründen der Kostenersparnis „schwarz“ und ohne Rechnung bezahlt habe (u.a. betreffend „Hummer H 3“und „Hummer H 2“, „Air Berlin“ sowie Scheidungs- und Obsorgestreit). Nicht zuletzt verwies er in diesem Verfahren auf seine wiederholten Aufenthalte in Ungarn. Die vom Bf in dieser Folge-AP vorgelegten Berechnungen seiner LHK für 2011 und 2012, enthalten, neben 600,- € an jährlichen Unterhaltskosten für den 2008 geborenen Sohn, u.a. Hinweise auf Erträge von den Internetverkaufsplattformen „Willhaben“, „Ebay“ und „Fundgrube“, mit denen er u.a. seine Urlaube finanziert habe. Schließlich übermittelte das FA zum gegenständlich anhängigen Verfahren einen Zeitungsbericht an das BFG, nach welchem der Bf Anfang 2015 zu einer mehrmonatigen Bergtour aufbrach, um mehrere Europäische Berggipfel zu erklimmen. Dem Bericht zufolge wurde der Bf bei dieser Unternehmung von mehreren Sponsoren finanziell unterstützt. Eine Klärung von Auswirkungen der angeführten Aspekte auf die LHK des Bf im Verfahrenszeitraum hat nach den vorgelegten Verfahrensunterlagen nicht stattgefunden. Entsprechend geht das BFG auch nicht davon aus, dass sie in die der Zurechnung unter Tz.8 des AP-Berichts zu Grunde liegenden Schätzung der LHK des Bf eingeflossen sind. Der Bf beschränkte sich in der im Rechtsmittel vorgelegten Berechnung seiner LHK - abgesehen vom Einkommen der Gattin - auf (unvollständige) Zahlenangaben zur Einnahmenseite (Nettolohnbezüge lt. L 16/Kz 345, erhaltene Transferleistungen, (steuerfrei behandelter) Rentenbezug, KESt- und Vorsteuererstattungen sowie Barbehebungen von seinen Bankkonten). Die (negativen) Vermietungseinkünfte und die in den Abgabenerklärungen erfassten „nachträglichen Betriebsausgaben“ ließ er ebenso außer Ansatz, wie die zugeflossenen Kapitalerträge und WP-Spekulationsgewinne. Letztere würden, wie die Mieteinnahmen, von der Bank zur Abdeckung aller anstehenden Kosten (sowohl „betrieblicher“ als auch privater Art) verwendet und stünden ihm daher nicht zur Verfügung. Anderseits habe er mit den von der Bank für Barbehebungen freigegebenen Beträgen die (sehr bescheidenen) Lebenshaltungskosten für seine Familie sehr wohl bestreiten können. Die Unterlagen des Bf zum Nachweis seiner Berechnungen umfassen jahresweise gegliederte Auflistungen der behaupteten Barbehebungen, jeweils zugeordnet bestimmten BankkontoNr. (ohne Nennung des Kreditinstituts) und 2005-2007 unter Angabe zugehöriger Kontosalden zum 1.1. und 31.12. jeden Jahres. Unterjährige Kontostände fehlen gänzlich. Die diesen Auflistungen zu Grunde liegenden Bankunterlagen (Kontoauszüge u.a.) legte der Bf – ohne nähere Begründung - nicht vor. Die BankkontoNr. der Aufstellung sind nur bezüglich des Zeitraumes 2005-2007 dem Bf eindeutig zuordenbar (Hausbank-Girokonto KontoNr. 0000-000 bzw. 0000-001). Allerdings fehlt auch in diesem Zeitraum den angegebenen Kontoständen zum Jahreswechsel durchwegs der Saldenzusammenhang mit dem Folgejahr. Für die Jahre 2008/2009 blieb der Bf selbst die Saldoangaben zum Jahreswechsel schuldig. Auch sind die angegeben BankkontoNr. aus den AP-Unterlagen weitgehend unbekannt, sodass eine Feststellung ihrer Zuordnung zum Bf nicht möglich ist. Schätzungen an Hand des Lebensaufwands/der Lebenshaltungskosten, des Geldverkehrs oder des Vermögenszuwachses sind nach Ansicht des VwGH Methoden, die als solche zur Feststellung der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 184 BAO geeignet sind. Da der Lebensaufwand einer Person - mangels Aufzeichnungspflicht in der Privatsphäre - im Allgemeinen nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, sind absolut zuverlässige Feststellungen über die genauen Lebenshaltungskosten regelmäßig nicht möglich. Entsprechend sind auch die Anforderungen an die Genauigkeit einer Schätzung geringer. Nichts desto trotz, muss auch eine Schätzung wegen ungeklärten Lebensaufwands den Vorgaben des § 184 BAO genügen. Dies setzt die Feststellung einer Mittelunterdeckung für den Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen voraus, die der Abgabepflichtige in einem mängelfreien Verfahren nicht aufklären kann. Eine solcherart festgestellte Finanzierungslücke rechtfertigt die Annahme, dass die unaufgeklärten Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts aus nicht einbekannten Einkünften stammen. Die Unterdeckung löst eine Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus. Eine solche Schätzung hat in einer dem ungeklärten Fehlbetrag entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen. Zu den Anforderungen an eine derartige Schätzung ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörde nach der VwGH-Judikatur dem Abgabepflichtigen zwar die verheimlichten Geschäfte seiner festgestellten Einkunftsarten nicht nachweisen muss, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestritten hat, und insoweit zur Schätzung berechtigt ist, dass aber eine schätzungsweise Zurechnung zu einer beim Abgabepflichtigen gar nicht erwiesenen Einkunftsart nicht zulässig ist. Ob Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart erzielt wurden, ist nach Ansicht des VwGH einer Schätzung nicht zugänglich. § 184 Abs 2 BAO biete keine Grundlage dafür, ungeklärte Beträge im Schätzungswege einer Einkunftsart zuzuordnen, deren Vorliegen nicht festzustellen war. Insofern bedürfe es einer Sachverhaltsfeststellung, die auf einer schlüssigen – allenfalls auf Indizienbeweisen basierenden - Beweiswürdigung beruht (vgl. z.B. VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085; 27.2.2014, 2009/15/0212; 21.2.2013, 2009/13/0258; 28.2.2012, 2008/15/0005; 8.7.2009, 2007/15/0052; 18.12.2008, 2006/15/0158; 27.02.2002, 97/13/0149; 24.10.1961, 2209/59 mwV). Den dargestellten höchstgerichtlichen Vorgaben für eine Korrektur der erklärten Besteuerungsgrundlagen des Verfahrenszeitraums auf Basis einer Schätzung nach dem Lebensaufwand des Bf und seiner Familie, genügen weder die vorgelegten Berechnungen der Abgabenbehörde, noch jene des Bf. Die vom Bf angebotene Form des „Nachweises“ erweist sich zur Beweisführung der Kosten seines Lebensaufwands im Verfahrenszeitraum als völlig ungeeignet. Sie stellt nicht einmal eine anzuerkennende Form der Glaubhaftmachung dar, wiewohl damit beim hier zu erhellenden Sachverhalt bezüglich der Bankkonten keinesfalls das Auslangen gefunden werden könnte. Konnten die vorgelegten Barbehebungslisten doch nur erstellt werden, wenn dem Bf die zugrunde liegenden Kontoauszüge zugänglich waren. Unter diesen Umständen ist eine Beweisführung aber jedenfalls zumutbar und fehlt es daher insofern an einer Berechtigung zur bloßen Glaubhaftmachung (§ 138 Abs. 1 BAO). Wie erwähnt, blieb der Bf – trotz wiederholter und konkreter Aufforderung im AP-Verfahren - weitere Unterlagen zur Darstellung des Finanzierungsbedarfs für seinen Lebensaufwand in den Jahren 2005-2009 gänzlich schuldig. Tatsächlich machte er zur Ausgabenseite nicht einmal Betragsangaben. Unter diesen Umständen räumt des BFG weder der vom Bf im Rechtsmittel vorgelegten Berechnung seiner LHK noch den angeschlossenen Bargeldaufstellungen Beweiskraft ein. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Ansatz des Bf zur Widerlegung der (Zu-) Schätzungsbefugnis des FA auch methodisch ungeeignet ist. Der Hinweis auf die ihm zur Verfügung gestandenen Barmittel lässt nämlich außer Acht, dass Kreditinstitute generell Gelder nur freigeben, wenn auf dem zugehörigen Bankkonto entsprechende Geldmittel vorhanden bzw. Zahlungseingänge zu verzeichnen oder doch mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Es wäre Aufgabe des Bf gewesen, den Nachweis darüber zu führen, inwieweit dies der Fall war bzw. allenfalls auch Zahlungseingänge für eine Besteuerung unbeachtlich waren (z.B. bei Zufluss zusätzlicher Kreditmittel). Dagegen erachtet das BFG die vom Prüfungsorgan im AP-Verfahren erstellte Berechnung des zur Lebensführung des Bf (und seiner Familie) erforderlichen Mittelbedarfs, für methodisch nachvollziehbar und insofern zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen des Bf im Verfahrenszeitraum grundsätzlich geeignet. Doch erfolgte die Ausführung in mehrfacher Hinsicht unvollständig bzw. mangelhaft. Unbedenklich erscheint zunächst die Übernahme der Einnahmen- und Ausgabenansätze aus den Abgabenerklärungen des Bf bzw. seiner Gattin als Ausgangspunkt für die Berechnung des FA. Allerdings bedarf es Anpassungen über die Ansätze des AfA-Verzeichnisses hinaus. So sind neben den fehlenden Transfermitteln bei den Berechnungen der Jahre 2008 und 2009 auch allfällige Auswirkungen der im AP-Verfahren vorgenommenen Korrekturen zu berücksichtigen (z.B. Aufwandskürzung 2006 AP-Bericht Tz.3, ggfs. Zurechnung AP-Bericht Tz.9). Allein durch diese Maßnahmen löst sich etwa die Unterdeckung des Jahres 2009 in der aktuell vorliegenden Berechnung des FA zur Gänze auf. Sofern die Ermittlungen im fortzusetzenden Verfahren nicht zu anderen Erkenntnissen führen, bliebe für eine Zuschätzung im Jahr 2009 damit kein Raum. Auch die Rechtfertigung der vorgenommenen Zurechnung für das Jahr 2006 erschließt sich dem BFG auf Basis des bisherigen Verfahrensergebnisses nicht. Aus den Erlösen der beiden im Jahr 2006 veräußerten Liegenschaften in Ort-2 (EZyyx u. EZyyy) resultierte rechnerisch ein dem Bf - nach vertragskonformer Verwendung des Kaufpreise zur Lastenfreistellung - verbleibender Überhang gegenüber den verbücherten Höchstbetragshypotheken von 186.000,- €. Damit sollte neben der abgabenbehördlich für 2006 errechneten Mittelunterdeckung auch die Bezahlung eines Großteils der LV-Prämie am 1.1.2007 (150.000,- €) möglich gewesen sein. Für 2007 ergibt sich dadurch ein ungedeckter Finanzierungsbedarf von rd. 36.500,- € (entsprechend höher wird dieser Betrag bei Berücksichtigung der vom Bf zur Spekulationsgewinnermittlung (AP-Bericht Tz.4) bekannt gegebenen Aufwendungen; anderseits wirkt sich die in der gegenständlichen Entscheidung zu AP-Bericht Tz.4 dargestellte Korrektur der Spekulationsgewinnberechnung nicht unmittelbar auf das verfügbare Einkommen des Bf aus). Für 2005 errechnete das FA eine Mittelunterdeckung von 57.869,- €. Offen bleibt für das BFG, weshalb sich die Zurechnung dieses Jahres auf die mit 20.000,- € angenommenen LHK beschränkt (lt. VwGH ist eine ordnungsgemäß festgestellte Differenz zur Gänze zuzurechnen). Anderseits fanden die durchaus substantiiert vorgetragenen Einwendungen des Bf gegen die Annahme der LHK mit 20.000,- € (oder auch nur 19.600,- €) in der bisherigen Schätzung keine Beachtung. Darüber hinaus ließ das abgabenbehördliche Verfahren, wie festgestellt, zahlreiche für eine Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen auf Basis einer Schätzung nach dem Lebensaufwand unabdingbare Aspekte ungeklärt bzw. unberücksichtigt. Dies betrifft neben den zuvor angeführten einnahmen- und ausgabenseitigen Positionen insbesondere auch die fehlende Feststellung jener Einkunftsquelle(n), der die zugeschätzten Einkünfte zuzuordnen sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100423/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100423.2012
Stammnummer
117472
Gültig
20.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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