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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100423/2012

Vollanfechtung eines AP-Ergebnisses (diverse Streitpunkte)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100423/2012vom 20.11.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt X vom 12.Sept.2011 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2005-2009 beschlossen: Die angefochtenen Bescheide vom 12.Sept.2011 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2005-2009 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO idgF aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen (§ 115 BAO) an die Abgabenbehörde zurückverwiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind die auf Basis der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Außenprüfung (AP) des Finanzamtes X (FA) erfolgten Änderungen der Besteuerungsgrundlagen in den angefochtenen Umsatz- (USt) und Einkommensteuer-(ESt) Bescheiden für 2005-2009 gegenüber den (großteils erklärungsgemäß veranlagten) Abgabenerklärungen des Beschwerdeführers (Bf). Zum Rechtsmittel gegen den gleichzeitig ergangenen Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlungen (ESt-VZ) 2011 erfolgt eine Erledigung zu RV/2100424/2012, zur ebenfalls bekämpften bescheidmäßigen Festsetzung einer Normverbrauchsabgabe (NoVA) 12/2009 für ein aus den USA importiertes Kfz („Hummer H1“) ergeht mit gleichem Datum eine Erledigung des BFG zu RV/2100425/2012. Zugleich wird das Rechtmittel gegen die aufgrund einer Folgeprüfung ergangenen USt- und ESt-Bescheide 2010 zu RV/2100658/2013 und VH/2100004/2017 erledigt. Im anhängigen Verfahren gegen die USt- und ESt-Bescheide 2005-2009 bekämpft der Bf ausdrücklich sämtliche AP-Feststellungen. Im Einzelnen versagte das FA bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Jahre 2005-2009 den Abzug von Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben eines bis 2001 vom Bf betriebenen Gastronomiebetriebes mit der Begründung, der Bf habe den Erlös aus dem Verkauf von „Objekten“ der ehemaligen Betriebsliegenschaft nicht zur Tilgung „der bestehenden Kredite“ sondern zur Anschaffung von Wertpapieren (WP) verwendet (AP-Bericht 9/2011, Tz. 2; AP-Vorhalt 16.3.2011, Tz. 1). Aus demselben Grund lehnte das FA den Abzug weiterer - vom Bf den Werbungskosten (WK) seiner nichtselbständigen Einkünfte (nsE.) 2007 und 2008 zugeordneten – Fremdfinanzierungskosten (Zinsen/Spesen) ab, die lt. AP-Unterlagen teilweise aus Krediten für ein 2006 verkauftes Mietzinshaus, teilweise aber auch aus Privatkrediten des Bf resultierten. Diese Aufwendungen, die als sonstige WK der nichtselbständigen Einkünfte „sowieso niemals angesetzt werden“ könnten, seien auch nicht als (nachträgliche) WK der Vermietungseinkünfte oder der Einkünfte aus Kapitalvermögen des Bf zu berücksichtigen (AP-Bericht 9/2011, Tz. 6; AP-Vorhalt 16.3.2011, Tz. 5). Im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kürzte das FA die WK und Vorsteuern des Jahres 2006 um eine (doppelt erfasste) Maklerprovision betreffend den Verkauf des Zinshauses (AP-Bericht 9/2011, Tz. 3; AP-Vorhalt 16.3.2011, Tz. 2). Zudem korrigierte die Abgabenbehörde den vom Bf ermittelten Spekulationsgewinn (Erwerb des Zinshauses 2003/Verkauf 2006) um in den Vorjahren bereits als laufende WK der Vermietungseinkünfte in Abzug gebrachte Finanzierungskosten (AP-Bericht 9/2011, Tz. 4; AP-Vorhalt 16.3.2011, Tz. 3). Im Jahr 2008 setzte das FA einen im Zuge der Rückführung eines Schweizer Franken (CHF)- Fremdwährungskredites (FW-Kredit) in einen Euro-Kredit erzielten Konvertierungsgewinn als steuerpflichtige „sonstige Einkünfte“ an (AP-Bericht 9/2011, Tz. 5; AP-Vorhalt 16.3.2011, Tz. 3). Des Weiteren rechnete das FA in den angefochtenen USt- und ESt-Bescheiden 2005-2009 auf Basis einer im AP-Verfahren durchgeführten Schätzung des Finanzmittelbedarfs des Bf (§ 184 BAO) jeweils nicht gedeckte Lebenshaltungskosten (LHK) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb hinzu (AP-Bericht 9/2011, Tz. 8; AP-Vorhalt 16.3.2011, Tz. 7). 2009 erhöhte das FA zusätzlich die erklärten Umsätze und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um einen Unsicherheitszuschlag (SZ) von 30% und kürzte auch die Vorsteuern aus der Vermietungstätigkeit im selben Ausmaß. Eine erhellende Begründung der zuletzt genannten Korrekturen enthält weder der AP-Bericht, noch der im AP-Verfahren an den Bf ergangene Vorhalt vom 16.März 2011, auf welchen der AP-Bericht zur ergänzenden Begründung generell verweist (AP-Bericht 9/2011, Tz. 9; AP-Vorhalt 16.3.2011, Tz. 8). Schließlich ging das FA für ein aus den USA importiertes Kfz der Marke General Motors (GMC) Modell „Hummer H1“ vom Entstehen einer NoVA-Schuld im Dez. 2009 aufgrund nachweislich überwiegender Inlandsnutzung aus und schrieb dem Bf zugleich die bis dahin nicht bezahlte Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) mit dem USt-Bescheid 2009 vor (AP-Bericht 9/2011, Tz. 7; AP-Vorhalt 16.3.2011, Tz. 6). Das Rechtmittel gegen diesen NoVA-Bescheid wird gesondert unter RV/2100425/2012 erledigt. Die Berufung gegen die aufgrund der AP ergangenen USt- und ESt-Bescheide 2005-2009 führte der Bf im Rahmen eines Mängelbehebungsverfahrens wie folgt aus: „Diese Anfechtung Mängelbehebungsauftrages besteht aus 185 Seiten Ich habe mehrmals telefonisch um Auskunft gebeten die mir laut Bescheid zusteht. Diese wurde mir aber bis heute nicht genehmigt - teils weil niemand zurückgerufen hat oder teilweise keine Auskunft geben kann oder will. Ich beantrage die Einsichtnahme in meinen Akt. Tz.1 Anfechtung Allgemeine Feststellung Ich habe auf sämtliche von Ihnen geforderten Fragen geantwortet - seit 11.11.2010 bin ich fast fortlaufend als Ortsabwesend gemeldet und teilweise anderweitig gemeldet. Anbei Protokolle Gemeinde sowie Post. Ich hatte eine kurzfristige Steuerliche Vertretung ((Steuerberaterinname) die von mir abgezogen wurde). Der angeblich von Ihnen behauptete Steuerliche Vertreter (der niemals in diesem Verfahren meine Vertretung hatte) hat nicht die weitere Vertretung verweigert sondern wurde von mir nur um das Steuerlich von Ihm gemachte Jahr 2005 befragt. Da er von Steuerlichen Sachen sicherlich keine Ahnung hat und somit das Jahr 2005 (das von Ihm gemacht wurde) zwar für mich sehr teuer war aber Letztendlich eine schwere Fehlberatung war habe ich ihn nicht benötigt und wurde er auch nicht von mir beauftragt. Ich habe seit November 2011 (BFG-Anmerkung: gemeint wohl 2010) vom Finanzamt weder Post erhalten - noch gab es angeblich von Herrn (Prüfername) an mich geführte Telefonate. Ich und sowohl kein steuerlicher Vertreter wurde zu einer angeblichen Schlussbesprechung geladen. Tz.2 Anfechtung Gewerbebetrieb Zinsen Änderung auf € 0,00 Laut Herrn (Steuerberatername) wären diese Zinsen sehr wohl anzuerkennen da die Kredite nicht getilgt werden hätten können da sie Endfällig sind und nur bei Strafe und dadurch Verlusten zu tilgen gewesen wären. 2005 9812,51 2006 13020,06 2007 27690‚92 2008 23131,73 Laut (Steuerberatername) hätte ich 2005 einen steuerlichen Vorteil aus der Hineinnahmen der Betrieblichen Zinsen aus den Krediten (Gastromomiebertiebname) obwohl ihm bekannt war das ich dieses Objekt verkauft habe da er auch der Berater der Käuferin ist. Er wusste auch dass mit dem Kaufpreis damit die Kredite nicht getilgt wurden - da ihm die Haben-Zinsen und die Sollzinsen sowie meine Depots bekannt waren. Laut Ihm wäre durch diese Zinsen eine KEST Rückvergütung möglich - für diese Sch...beratung bezahlte ich € 5000,- was kaum dem sogenannten Gewinn aus der KEST abdeckte. Falls diese Zinsen laut Ihnen nicht anzuerkennen sind beantrage ich die KEST Endbesteuerung laut Frau B. L. für die Jahre 2005-2006 - 2007-2008 Tz.4 So. Eink. Spekulationsteuer Änderung auf € 0,00 Ich habe eine Spekulationsberechnung vorgelegt aus der sich ein Verlust von € 7000,- ergibt. Die Zinsen für die Jahre 2003 - 2006 wurden in der V+V nicht als Betriebsausgaben abgesetzt. Da es ein Beratungsfehler von (Steuerberatername) war diese Zinsen für die Kestberechnung heranzuziehen und von Ihnen nicht anerkannt werden, lege ich eine neue EA für 2005 - 2008 vor die um den Zinsaufwand und Zinsertrag gekürzt wurden. Tz.5 Anfechtung So. Eink. Konvertierungsgewinn 2008 Änderung auf € 0,00 da kein Gewinn. Wurde wieder mit Verlust im selben Jahr gewechselt. Tz.6 Anfechtung Eink. nsA so. Werbungskosten Änderung auf € 0,00 Da es wie sie sagen keine Werbungskosten sind lege ich auch die Berechnung der sogenannten Werbungskosten vor. Dieser Posten bestand zur Gänze aus Sollzinsen der weitergeführten Kredite. Diese werden bei Wegfall der Zinsen u. Kestberechnung nicht mehr benötigt und werden in der neuen EA nicht mehr angeführt. Diese Zinsen wurden von mir nicht bar bezahlt und verringern somit auch nicht mein Haushaltseinkommen. Tz.7 Anfechtung Nova, Eust 2009 Änderung auf € 0,00 Das Fahrzeug wurde wie schon mehrmals mitgeteilt (Verwendung lt. Vorhaltsbeantwortung „fahren“) von mir für diesen Zweck importiert. Das Fahrzeug befand sich ab Meldedatum in Deutschland und war nicht Fahrtüchtig. Bei Entladung im Hafen schon kaputt. Beweise liegen vor. Wie auch von Herrn (Prüfername) gesehen wurde stand das Fahrzeug zerlegt und nicht fahrbar bei mir in der Einfahrt und wurde von ihm auch beobachtet wie das Fahrzeug bei seinem mehrtägigen Aufenthalt bei mir laufend von Mechanikern repariert wurde. Das Fahrzeug wurde vorschriftsmäßig in Deutschland verzollt. Und nach Österreich gebracht. Dort wurde es von mir nach Graz gebracht um es für Österreich zu typisieren. Da Gefahr im Verzug war durfte ich mit dem Fahrzeug nicht mehr weiterfahren. Ich suchte dann die Teile die für die Reparatur des Fahrzeuges benötigt wurden. Da General Motors in dieser Zeit Konkurs anmeldete (Bundesland2) diese Teile nicht mehr organisiert werden. Das Fahrzeug wurde mehrmals abgeschleppt und notdürftig repariert. Es konnte dann nur als LKW genehmigt werden, obwohl ich auf PKW angesucht hatte. Da es mir als LKW nicht half, da ich keinen Schein habe und mehrere Gutachten vorlagen, dass das Fahrzeug nicht zu reparieren war und in einem allgemein schlechten Zustand war, wurde das Fahrzeug wieder nach Deutschland geschleppt und dort verkauft. Das Fahrzeug wurde nachweislich niemals überwiegend im Inland benutzt und wurde auch niemals zum „ fahren „ benutzt“ - da es nie fahrbereit war. Außerdem ist auch diese Berechnung ihrerseits falsch da beim Kaufpreis die Überstellung nach Bremerhafen inkludiert war und ich das Fahrzeug schon aus dem Hafen mit Hilfe des ADAC bis zu meinem Wohnsitz in Deutschland schleppen lies - welcher dadurch ich Schutzbriefinhaber beim ÖAMTC bin gratis war. Tz.8 Anfechtung Lebenskosten Änderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf € 0,00 Als Lebenshaltungskosten werden von Ihnen € 20000,- netto genannt. Selbst diese von Ihnen angenommenen Kosten sind sicher nicht möglich da dieses Einkommen ein Nettoeinkommen von 1666,66 wäre. Ganz sicher haben nicht sehr viele Familien in Österreich dieses Einkommen. Als Gewerberechtlicher Geschäftsführer im DG-2011 und davor im DG1-2010 hatte ich ein Nettoeinkommen von € 1400,- wovon ich noch die Fahrtkosten abziehen musste. Ich setze daher die Lebenshaltungskosten mit € 1400,- x 14 (€ 19600‚-) an da ein normaler Familienvater mit dieser Summe seine Familie ernähren muss. Dazu muss ich aber mitteilen dass unsere Lebenskosten sehr viel geringer sind da wir keine Miete bezahlen müssen und auch fast keinerlei Versicherungen abgeschlossen haben. Teilweise (2008 und 2009) hatte ich sogar das Essen auf meinen Arbeitsplätzen frei. Alle sonstigen laufenden Kosten wurden von der Bank überwiesen sodass theoretisch diese € 1400,- netto zu verbrauchen wären. Ich lege eine Berechnung der Jahre 2005 bis 2008 des Cashflows vor. Die von Ihnen als Lebenskosten zugerechneten sogenannten Werbungskosten 2007 (€ 38380,00) sowie 2008 (€ 42474‚00) sind Sollzinsen die von den Krediten stammen und nicht von mir bar bezahlt wurden sondern aus den laufenden Habenzinsen. Sie wurden falsch in die Einkommensteuererklärung unter Werbungskosten eingetragen. Da die Sollzinsen von Ihnen nicht anerkannt werden - sowie die Habenzinsen sodann von mir als Endbesteuert angesucht werden - haben sie auch in der EA nichts zu suchen. Tz.9 Anfechtung Veranlagung 2009 Änderung der 30%igen Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf € 0,00 Da die mir zur Verfügung stehenden Barmittel im Jahr 2009 weit über den von Ihnen angenommenen Zahlen zur Deckung meiner Lebenskosten liegen - siehe Beilage Da sie anscheinend nichts mehr finden fangen sie mit Schätzungen an. Ich fechte die Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide 2005 - 2009 in allen Punkten an. Da die Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen von 2005 - 2009 im Ganzen nicht stimmen lege ich diese neu mit den von mir gewünschten Änderungen vor.“ (Zitatende Mängelbehebung zur Berufung gegen USt/ESt-Bescheide 2005-2009 und E-VZ 2011) Der Rechtsmittelergänzung schloss der Bf Unterlagen über wiederholte, mehrmonatige Ortsabwesenheitsmeldungen an die Post und über die Begründung eines Nebenwohnsitzes in (Bundesland2) während der Dauer des AP-Verfahrens (2/2010 – 9/2011) sowie Aufstellungen über 2005-2009 getätigte Barbehebungen von mehreren Bankkonten und eine Neuberechnung seiner Lebenshaltungskosten für den Verfahrenszeitraum an. Des Weiteren legte der Bf seiner Rechtsmittelergänzung ESt-Erklärungen für 2005-2009 bei, nach welchen er, neben den nichtselbständigen Einkünften (nsE.), lediglich (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V) zu veranlagen hatte. Zugleich verwies der Bf auf eine Doppelerfassung von Lohnbezügen in den angefochtenen ESt-Bescheiden 2006 und 2007. Nach Einholung einer Stellungnahme des Prüfers legte das FA das Rechtsmittel des Bf ohne weitere Erhebungen dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vor. Im Vorlageantrag führte die Abgabenbehörde, nach Darstellung des - aufgrund einer äußerst schleppenden und bis zuletzt unvollständigen Mitwirkung des Bf sehr aufwändigen - AP-Verfahrensgangs, inhaltlich aus: „Der Berufungswerber hat gegen die oben bezeichneten Bescheide mit Schreiben vom 26.09.2011 und 23.11.2011 Berufung erhoben, wobei die Formerfordernisse des § 250 BAO nicht zur Gänze erfüllt wurden, weshalb das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs 2 BAO erlassen hat. In Folge wurde vom Berufungswerber am 25.11.2011 ein weiteres Schreiben eingebracht und unter Anführung der jeweiligen Tz des Berichts der AP Stellung genommen. Diesen Ausführungen wird vom Finanzamt entgegnet: Tz. 1: Allgemeine Feststellung: Die vom Berufungswerber getätigte Angabe, auf „sämtliche von Ihnen geforderten Fragen geantwortet“ zu haben, entspricht nicht den Tatsachen. So blieben der 4. Vorhalt vom 04.10.2010 und das Schreiben vom 16.03.11 (Ankündigung Prüfungsabschluss mit den getroffenen Feststellungen) bis dato unbeantwortet. Weiters wurden folgende Unterlagen - auch im Mängelbehebungsverfahren - nicht vorgelegt: Sämtliche Unterlagen für das Jahr 2009 Lebenshaltungskosten: Aufstellung Bankkonten und WP-Depots f. 2004 - 2009 Nachweis über Herkunft der Lebenshaltungskosten. Buchhaltungsunterlagen für 2005 Unterlagen NoVA und EUSt für das Kfz „Hummer“ Zur Ortsabwesenheit Hinsichtlich der „fast fortlaufenden“ Ortsabwesenheit seit 11.11.2010 ist zu entgegnen, dass laut den vorgelegten Postprotokollen der Berufungswerber für folgende Zeiträume abwesend war: 1. Formular 11.11.2010 - 13.03.2011, übernommen von der Post am 10.11.2011 2. Formular 07.07.2011 - 30.09.2011, übernommen von der Post am 04.07.2011 Aber auch in diesem Zeitraum kann der Berufungswerber nicht dauernd ortsabwesend gewesen sein, da er - laut Übernahmevermerk der Post zum 3. Formular - am 14.09.2011 im Postamt war. 3. Formular 16.09.2011 bis auf Widerruf; Vermerk 11.11.2011 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus (zB VwGH vom 16.11.2011, 2007/17/0073). Zur Verneinung der Vertretung durch den Steuerberater [Anm.: Gemeint damit StB Mag (Steuerberatername)]: Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers hatte Mag. (Steuerberatername) vom 12.04.-04.08.2011 neben der seit 23.03.2010 eingesetzten Steuerberaterin, Frau (Steuerberaterinname), die Vollmacht besessen. Im Übrigen wurden sämtliche Schriftstücke immer auch (Steuerberaterinname) zugesandt. Zudem war der StB. Mag. (Steuerberatername) bei einer Besprechung mit dem Prüfer im Juli 2011 bereits in Besitz des 4. Vorhalts und des Schreibens vom 16.3.2011; diese Dokumente wurden dem StB aber nicht vom Prüfer ausgehändigt. In Folge wurden die Punkte anhand der beiden Schreiben besprochen. Letztendlich legte Mag. (Steuerberatername) die Vollmacht laut telef. Mitteilung an den Prüfer wegen Nichtvorlage der Unterlagen zurück. Abschließend wird zu diesem Punkt noch darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte in sämtliche Aktenstücke Einsicht zu nehmen, dies aber durch offensichtliche Verweigerung jeglicher Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Prüfer bzw. durch konsequente Verweigerung der gem. §§ 119 und 161 BAO bestehenden Mitwirkungspflichten des Abgabenpflichtigen nicht in Anspruch nehmen wollte. Zu Tz. 2: Gewerbebetrieb Zinsen: In seiner Rechtsprechung zu § 32 Z 2 EStG 1988 führt der VwGH aus, dass der Steuerpflichtige auch nach Betriebsveräußerung bzw -aufgabe alle ihm zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu setzen hat widrigenfalls Zinsen nicht mehr Aufwendungen iSd § 32 Z 2 EStG 1988 darstellen (etwa VwGH vom 24.02.2004, Gz 99/14/0250; VwGH vom 20.09.2001, 98/15/0126). In Anlehnung dieser Rechtsprechung sieht das Finanzamt X im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen nicht gegeben, da - wie auch im Schreiben vom 16.03.2011 ausgeführt - der Veräußerungserlös nicht zur Deckung der bestehenden Kredite, sondern zum Ankauf von Wertpapieren verwendet wurde. Laut Antwort zum Mängelbehebungsauftrag wird eine Änderung auf € 0,00 bzw. die KESt-Endbesteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen beantragt. Zu Tz. 3: VuV Mietobjekt-2 2006: Zu diesem Punkt wurden keine Einwände erhoben bzw wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen. Zu Tz. 4: Sonstige Einkünfte Spekulationsgewinn 2006: Die Berechnung lt. AP basiert auf den eigenen Berechnungen des Abgabepflichtigen. Es wurden lediglich die Zinsen für die Jahre 2003-2006 zugerechnet (siehe Begründung im Schreiben vom 16.3.2011). Im nunmehr ergangenen Schreiben werden für 2005-2008 berichtige E-A Rechnungen ohne Ansatz der Zinsen vorgelegt. Die Berechnung laut AP wird im Schreiben vom 16.3.2011 dargestellt. Beantragt wird nunmehr eine Änderung auf € 0,00 da kein Gewinn erzielt worden sei bzw. im gleichen Jahr mit Verlusten ausgeglichen wurde. Der Berufungswerber hat für diese Behauptung keinerlei Unterlagen beigelegt. Zu Tz.6: Einkünfte nsA sonstige Werbungskosten: Auf die diesbezüglichen Ausführungen der AP im Schreiben vom 16.3.2011 wird verwiesen. Zu Tz.7: NoVA, EUSt "Hummer H1" 2009: Im Schreiben wird auf vorliegende Beweise für die Fahruntüchtigkeit des Kfz verwiesen, ohne dass diese vorgelegt wurden, sodass es sich für das Finanzamt um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Zu den Ausführungen, dass der Prüfer das Kfz angeblich zerlegt gesehen hat ist zu entgegnen, dass am ersten Tag der Prüfung das Fahrzeug auf einem vom Einfamilienhaus weit entfernten, nicht einsichtbaren Parkplatz und nicht auf dem Grundstück abgestellt war. Demgegenüber stand das Kfz am übernächsten Tag in der Hauseinfahrt - offensichtlich dorthin gefahren - und wurde anscheinend am Vorderrad repariert (lediglich das Rad fehlte, von zerlegtem Zustand war keine Rede). Zudem sind dem Prüfer Zeugen bekannt, die bestätigen, dass der Berufungswerber mit dem Fahrzeug gefahren ist. Über die vom Berufungswerber behauptete Fahruntauglichkeit bzw. die Verbringung des Kfz von Deutschland nach Graz und zurück wurden nie Nachweise (Rechnungen usw.) vorgelegt. Ebenso wurden weder für den Import und der Verzollung in Deutschland noch für den Verkauf (bzw Versteigerung laut Schreiben des Berufungswerbers vom 10.08.2010) des Kfz Nachweise oder Belege erbracht. Tz.8 Lebenshaltungskosten: Vom Berufungswerber werden € 19.600,00 - gegenüber € 20.000,00.- des Prüfers - als angemessene Lebenshaltungskosten angesetzt. Nach Angaben des Berufungswerbers wird „keine Miete gezahlt“ und kaum Versicherungsbeiträge. Dem ist zu entgegnen, dass das Einfamilienhaus zum Großteil fremdfinanziert wurde und daher Tilgungsraten u. Zinsen anfallen; zudem entspricht es nicht der allg. Lebenserfahrung, dass ein Haus nicht versichert ist. Auch in diesem Punkt wurden geeignete Nachweise bzw. Unterlagen im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Im einbrachten Antwortschreiben zum Mängelbehebungsbescheid wurden lediglich vorgelegt: Eine Aufstellung von Barabhebungen von div. Bankkonten für den Zeitraum 2005 - 2009 Eine Aufstellung der LHK: Einnahmen wurden angeführt (Versicherung, KESt) ohne die Ausgaben gegenüberzustellen; teilw. wurden nicht nachvollziehbare Ansätze (Vorsteuer) vermerkt; auf die in den Vorhalteverfahren angeführte Deckung der Verluste wurde nicht eingegangen; vor allem wurden abermals die Unterlagen zu Vermögendeckungsrechnung (Aufstellung sämtlicher Bank- u. Kreditkonten, WP-Depots, so. Vermögenswerte) nicht beigebracht. Tz. 9 Veranlagung 2009: Wie bereits unter Tz 1 vermerkt, wurden die abverlangten Unterlagen (wieder) nicht vorgelegt. Von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde aufgrund der Berufungsausführungen gem. § 276 Abs 1 BAO Abstand genommen, da aufgrund der Berufung nicht damit zu rechnen war, dass hiedurch das Berufungsverfahren beendet worden wäre, womit eine Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens nicht gegeben ist (Ritz, a.a.0., § 276 Tz 9).“ (Zitatende FA-Vorlageantrag) Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: I.) Zu den verfahrensrechtlichen Beschwerdepunkten: Der Bf, ein beim FA langjährig mit wechselnden gastgewerblichen Betrieben und Vermietungseinkünften steuerlich erfasster Unternehmer, ermittelte die Ergebnisse seiner wirtschaftlichen Betätigungen, soweit ersichtlich, durchwegs durch Einnahmen-/Ausgabenrechnung (§ 4 Abs.3 Einkommensteuergesetz 1988/EStG) bzw. Überschussermittlung (§§ 15ff EStG). Zur Erledigung seiner steuerlichen Belange bediente er sich im Laufe der Jahre (ebenfalls mehrmals wechselnder) steuerlicher Vertreter bzw. vorübergehend auch einer gewerblichen Buchhaltung. Im Verfahrenszeitraum war der Bf nur teilweise steuerlich vertreten (lt. FA-Vertreterdatenbank keine Vertretung vom 13.9.2007 - 22.3.2010). Die kurz nach Anmeldung des verfahrensgegenständlichen AP-Verfahrens, ab 23.März 2010 dokumentierte Vertretung durch die Steuerberaterin (Steuerberaterinname) (ohne Zustellvollmacht) endete mit der Eingabe der Bf an das FA vom 25.Nov.2011 im Mängelbehebungsverfahren zum verfahrensgegenständlichen Rechtmittel (ein vorheriger Widerruf ist weder den Verfahrensunterlagen noch der abgabenbehördlichen Vertreterdatenbank zu entnehmen). Die Einbindung der Vertreterin in das AP-Verfahren beschränkte sich nach dem vorgelegten AP-Akt auf eine tel. Kontaktaufnahme des Prüfers vom 30.Aug.2010 und eine anschließende Zusendung der bis dahin an den Bf ergangenen Ergänzungsvorhalte (eine zugehörige Reaktion der Vertreterin ist nicht dokumentiert). Des Weiteren wird im (letzten) AP-Vorhalt an den Bf vom 16.März 2011 auf eine (nicht näher konkretisierte) vorausgehende telefonische Unterlagenanforderung bei der Steuerberaterin verwiesen, auch diese offenbar ergebnislos (AP-Akt S. 211 bzw. S.41). Darüber hinaus ist den Verfahrensunterlagen eine Beteiligung der Steuerberaterin am AP-Verfahren nicht zu entnehmen. Eine Vertretung durch den im zweiten Prüfungsjahr vorübergehend als Ansprechperson des FA im verfahrensgegenständlichen AP-Verfahren fungierenden Steuerberater Mag. (Steuerberatername) scheint in der abgabenbehördlichen Vertreterdatenbank zwar im Jahr 2005 auf (beendet 9/07 durch Bf), nicht aber im Zeitraum des anhängigen AP-Verfahrens. Allerdings ist in der FA-Vertreterdatenbank für 12.April 2011 – 4.August 2011 eine steuerliche Vertretung (inkl. Zustellvollmacht) durch die Kanzlei Mag. XYZ- Stb OG erfasst (Anmerkungen in der Datenbank durch die Vertretung). Die lt. FA-Vorlagebericht am 12.April 2011 telefonisch erfolgte Mitteilung der Vertretungsübernahme durch die "XYZ.- WTH GmbH" ist in der FA-Vertreterdatenbank nicht abgebildet. Im Zeitraum Mitte April 2011 bis Anfang August 2011 war der Bf somit formell doppelt vertreten (einmal mit, einmal ohne Zustellvollmacht). Schriftliche Erledigungen innerhalb dieses Zeitraumes sind im Verfahrensakt des FA nicht dokumentiert. Eine Überprüfung der tatsächlichen Bevollmächtigung des Mag. (Steuerberatername) (dessen Kanzlei unstrittig in der Vergangenheit mit der Erstellung der Abgabenerklärungen 2005 beauftragt gewesen war) im verfahrensgegenständlichen AP-Verfahren, ist den abgabenbehördlichen Verfahrensakten weder im Verlauf des AP-Verfahrens, noch nach dem Bestreiten einer Bevollmächtigung durch den Bf im Rechtmittel zu entnehmen. Im Übrigen lässt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten - abgesehen von einem Hinweis auf eine (weder näher datierte noch sonst dokumentierte) Besprechung zwischen dem Prüfer und Mag. (Steuerberatername) vom "Juli 2011" in einem mit 4.Aug.2011 datierten Aktenvermerk (AV) des Prüfers (AP-Akt S.48) - auch die Einbindung dieses zweiten Vertreters in das hier zu beurteilende abgabenbehördliche Verfahren nicht nachvollziehen. Auch über den Inhalt der im Aktenvermerk erwähnten Besprechung ist nichts bekannt. Nach dem vorliegenden AP-Akt war der Informationsfluss zwischen dem Bf und dem FA im anhängigen Prüfungsverfahren - bis auf zwei persönliche Begegnungen mit dem Bf (zu Prüfungsbeginn im Febr.2010 bzw. bei einer AP-Ausdehnung auf das Jahr 2005 im Juni 2010) und die zuvor erwähnten Kontakte mit dessen steuerlichen Vertretung(en) - auf insgesamt fünf schriftliche Vorhalte an den Bf bzw. deren Beantwortung durch diesen beschränkt (wobei drei dieser Vorhalte unbeantwortet blieben). Telefonate oder E-Mailverkehr sind mit dem Bf gar nicht, mit dessen steuerlichen Vertretung(en) nur im bereits erwähnten Umfang, festgehalten. Sämtliche schriftliche Vorhalte im AP-Verfahren ergingen - außerhalb von Zeiten deklarierter Ortsabwesenheit - an den Bf persönlich und wurden, soweit dokumentiert, auch ausschließlich an ihn zugestellt. Auf eine (zusätzliche) Zusendung an seine steuerliche(n) Vertretung(en) weist lediglich der zuvor erwähnte Vermerk vom 30.Aug.2010 hin. Das fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel und die ebenfalls innerhalb der gesetzten Frist erfolgte Mängelbehebung belegen auch für die angefochtenen Bescheide und den Mängelbehebungsauftrag zum verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel neben dem Ergehen auch die Zustellung an den Bf. Eine Ladung zur Schlussbesprechung (SB) findet sich in den vorgelegten AP-Unterlagen für 2005-2009 nicht. Ein Aktenvermerk im AP-Akt vom 1.Sept.2011 und der (undatierte) AP-Bericht verweisen explizit auf den Abschluss des Prüfungsverfahrens ohne Mitwirkung des Bf und den Entfall einer Schlussbesprechung (AP-Akt, S.1; AP-Bericht, S.9). In Hinblick darauf hält das BFG eine Beendigung des AP-Verfahrens unter Entfall einer Vorladung des Bf oder dessen steuerlicher Vertretung und ohne Durchführung einer Schlussbesprechung für erwiesen. Nach den Beilagen zur Rechtmittelergänzung fiel die Schlussphase des AP-Verfahrens in den Zeitraum einer beim Postamt gemeldeten Ortsabwesenheit des Bf (Ortsabwesenheitsmeldungen für 11.Nov.2010 - 11.Nov.2011 mit Unterbrechung vom 14.März - 6.Juli 2011). Lt. Folgeprüfung betrieb der Bf vom 8.Juli – 29.Aug.2011 einen Gastronomiebetrieb am (K-Bertiebsort) in (Bundesland2). Bereits Ende 2010 war er kurzfristig als Dienstnehmer für einen Gastronomiebetrieb im (A-Betriebsort) tätig gewesen (24.Nov. - 31.Dez.2010). Seine übrigen Dienstverhältnisse waren im örtlichen Nahebereich angesiedelt (s. BFG-Erledigung RV/2100658/2013). Zwar meldete der Bf seine Ortsabwesenheiten regelmäßig dem zuständigen Postamt, die Bekanntgabe einer geänderten Zustelladresse an das FA bzw. das Prüfungsorgan unterließ er allerdings jeweils, sodass die Abgabenbehörde erst durch die Ausführungen und Beweismittel in der Rechtsmittelergänzung vom 25.Nov.2011 davon Kenntnis erlangte (angemerkt sei, dass sich die im FA-Vorlagebericht angeführte Eingabe des Bf an das FA vom 16.Nov.2011 zur (erstmaligen) Meldung seiner Ortsabwesenheit und Bekanntgabe eines Zweitwohnsitzes in (Bundesland2) nicht in den vorgelegten Verfahrensakten befindet . Doch wirkt sich eine erste Ortsabwesenheitsmeldung an das FA am 16.Nov.2011 (und nicht erst am 25.Nov.2011) auf die verfahrensrechtliche Situation nicht entscheidend aus). Neben der Durchführung einer Schlussbesprechung im AP-Verfahren ist den vorgelegten abgabenbehördlichen Verfahrensunterlagen auch nicht zu entnehmen, dass dem Bf die im Rechtsmittel beantragte Akteneinsicht von Seiten der Abgabenbehörde gewährt oder auch nur angeboten wurde. Die abgabenrechtlichen Verfahrensvorschriften sehen das Recht der Parteien vor, sich - sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird - durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten zu lassen. Die zeitgleiche Bevollmächtigung mehrerer befugter Vertreter ist zulässig. Jeder Vertreter kann - im Rahmen seiner Bevollmächtigung - für den Vertretenen einschreiten. Zur Wahrung des Parteiengehörs des Vertretenen genügt von Seiten der Abgabenbehörde die Verständigung eines (von mehreren) bevollmächtigten Vertreters. Auch nach erteilter Bevollmächtigung, kann die Partei weiter im eigenen Namen Erklärungen abgeben. Vertreter haben sich grundsätzlich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Für befugte berufsmäßige Parteienvertreter kann der (schriftliche oder mündliche) Verweis auf eine erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis (= die Vorlage einer Vollmachtsurkunde) ersetzen. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Bevollmächtigung erteilt worden und diese bei Bedarf auch nachweisbar sein muss. Bestehen Zweifel über Bestand und/oder Umfang einer Bevollmächtigung, hat die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen durchzuführen, indem sie etwa einen Auftrag zur Vorlage der Vollmachtsurkunde erteilt. Die Behebung allfälliger Mängel einer Vollmachtsurkunde ist durch die Abgabenbehörde in Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 BAO von Amts wegen zu veranlassen (vgl. § 83 BAO, § 88 Abs. 9 WTBO u.a. bzw. VwGH 25.4.2002, 95/15/0197; 17.6.1993, 92/18/0460; 17.12.1992, 92/18/0048). Zu den tragenden Grundsätzen des Abgabenverfahrens gehört die Wahrung des Parteiengehörs. Den Parteien ist im Verfahren Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 Abs. 2 BAO). Eine Verletzung des Parteiengehörs ist unzulässig, selbst wenn der Abgabepflichtige in Verschleppungsabsicht handelt oder bis auf weiteres (z.B. wegen Auslandsaufenthalts) nicht erreichbar ist. Eine Verletzung des Parteiengehörs stellt nur dann keinen Verfahrensmangel dar, wenn auch bei Wahrung des Parteiengehörs der betreffende Bescheid unverändert zu erlassen gewesen wäre (VwGH 17.12.2003, 99/13/0032; 25.5.1993, 93/14/0019; 2.2.1950, 740/48). Der Umsetzung des Rechts auf Parteiengehör dienen verschiedene abgabenrechtliche Verfahrensbestimmungen, darunter auch solche speziell für das AP-Verfahren. So normiert § 149 BAO für den Abschluss von Außenprüfungsverfahren: „(1) Nach Beendigung der Außenprüfung ist über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlußbesprechung). Zu dieser sind der Abgabepflichtige und, wenn bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter Vertreter ausgewiesen ist, auch dieser unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen. Über die Schlußbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen. (2) Die Schlußbesprechung kann entfallen, wenn sich nach dem Prüfungsergebnis entweder keine Änderung der ergangenen Bescheide oder keine Abweichung gegenüber den eingereichten Erklärungen ergibt oder wenn der Abgabepflichtige oder sein Vertreter in einer eigenhändig unterfertigten Erklärung auf die Schlußbesprechung verzichtet oder wenn trotz Vorladung weder der Abgabepflichtige noch dessen Vertreter zur Schlußbesprechung erscheint.“ Die Bedeutung des Parteiengehörs im Rahmen einer AP kommt etwa im Erfordernis einer förmlichen Vorladung des Abgabepflichtigen und dessen befugten Parteienvertreters zur Schlussbesprechung zum Ausdruck. Ohne Schlussbesprechung darf ein AP-Verfahren nur unter den in § 149 Abs. 2 BAO konkret genannten Voraussetzungen beendet werden. Unabhängig von einem Außenprüfungsverfahren sind nach § 183 BAO im Abgabenverfahren generell Beweise von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist (nur) abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre (es sei denn, die Partei erklärt sich unter Sicherheitsleistung zur Kostentragung bereit ), oder wenn aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass die Beweise in offenbarer Verschleppungsabsicht angeboten werden. Der festgestellte Ablauf der verfahrensgegenständlichen Außenprüfung entspricht den durch die genannten gesetzlichen Bestimmungen bzw. die angeführte VwGH-Judikatur festgelegten Vorgaben nicht. Zunächst ist aufgrund des Vorbringens im Rechtsmittel eine gültige Bevollmächtigung des Mag. (Steuerberatername) ohne Abklärung nicht gesichert. Bis dahin bleibt offen, ob die unter dessen Mitwirkung erfolgten Verfahrenshandlungen bzw. der über diesen Steuerberater abgewickelte Informationsfluss (z.B. in der Besprechung vom "Juli 2011") dem Bf zuzurechnen ist. Die Tatsache, dass der Vertreter bei dieser Besprechung im Besitz von zwei an den Bf ergangenen FA-Vorhalten war, genügt in Hinblick auf dessen Widerspruch im Rechtsmittel, für den Nachweis einer Bevollmächtigung zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren nicht. Erscheint es doch - nicht zuletzt wegen der offenbar nicht zufriedenstellenden Vertretung in der Vergangenheit - durchaus nicht ungewöhnlich, dass eine Kontaktaufnahme des Steuerberaters mit dem Bf zwar zunächst zur Übermittlung offener AP-Vorhalte, in der Folge aber zu keinem Vertretungsauftrag führte. § 8 Zustellgesetz - der zufolge § 98 BAO auch für die Zustellung abgabenbehördlicher Dokumente maßgeblich ist - verpflichtet eine Partei dazu, der Behörde die Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle während eines laufenden Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, unverzüglich mitzuteilen. Die Bestimmung gilt auch für das Verfahren vor dem BFG (§ 2a BAO). Aufgrund dieser Bestimmung sind Abgabepflichtige in jeder Phase eines anhängigen Abgabenverfahrens verpflichtet, der Abgabenbehörde eine taugliche Zustelladresse bzw. Abgabestelle für deren schriftliche Erledigungen bekanntzugeben. Dies gilt nicht nur für das AP-Verfahren sondern auch für ein allenfalls anschließendes Rechtsmittelverfahren beim FA oder beim BFG. Eine Mitteilung an die Post vermag die Meldung an die Abgabenbehörde bzw. das BFG nicht zu ersetzen (vgl. z.B. VwGH 29.4.1988, 87/17/0049; 27.4.1989, 88/09/0140, 21.9.1994, 93/01/0823-0825). Eine durch Verletzung dieser Meldepflicht allenfalls eingetretene Unzustellbarkeit eines Dokuments ist der Abgabenbehörde nicht anzulasten, wenn eine aufrechte Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Für diesen Fall sieht das Gesetz eine wirksame Zustellung des Dokuments durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorherigen Zustellversuch vor (§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz). Im anhängigen Verfahren hat der Bf seine infolge (behaupteter) Ortsabwesenheiten geänderte(n) Abgabestelle(n) für schriftliche Behördenerledigungen weder dem FA noch dem BFG bekanntgegeben (auf die Erledigung zu VH/2100004/2017 wird verwiesen). Allerdings ergingen, wie festgestellt, im verfahrensgegenständlichen AP-Verfahren sämtliche Vorhalte außerhalb von Zeiten gemeldeter Ortsabwesenheiten des Bf. Für drei Vorhalte aus dem Zeitraum 22.Juni bis 4.Okt.2010 dokumentieren Rückscheine im AP-Akt eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung beim Postamt (AP-Akt S. 336 - 338). Ein Zustellnachweis für den letzten AP-Vorhalt vom 16.März 2011 fehlt zwar im vorgelegten AP-Akt, doch befindet sich kein entsprechendes Poststück mit postamtlichem Unzustellbarkeitsvermerk im Akt und hatte die Ortsabwesenheit des Bf am 14.März 2011 geendet. Das BFG geht daher auch zu diesem Vorhalt von einer erfolgten Zustellung an den Bf aus. Dass sich die postamtlich gemeldete Ortsabwesenheit des Bf auf die ordnungsmäßige Zustellung der verfahrensgegenständlichen Bescheide nicht auswirkte, wurde bereits festgestellt. Sowohl die Rechtsmittelschriftsätze gegen diese USt- und ESt-Bescheide als auch die aufgetragene Mängelbehebung wurden innerhalb der gesetzlich vorgesehenen bzw. behördlich eingeräumten Fristen eingebracht. In dem zu RV/2100425/2012 erledigten Rechtmittelverfahren betreffend NoVA 12/2009 stellte sich eine Zustellproblematik wegen Ortsabwesenheit nicht, da der NoVA-Bescheid 12/2009 am 22.Nov.2011 erging . Die (behauptete) Ortsabwesenheit des Bf beeinträchtigte somit weder die Zustellung der schriftlichen Erledigungen während des AP-Verfahrens, noch die Wirksamkeit der verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheide oder die anschließende Rechtsmitteleinbringung. Allerdings weisen die vorgelegten Verfahrensakten in Verbindung mit den Ausführungen im Rechtsmittel auf eine unzulässige Beeinträchtigung des Parteiengehörs im abgabenbehördlichen Verfahren hin. Zwar trifft es zu, dass der Bf seiner Mitwirkungspflicht wiederholt nur äußerst schleppend bzw. unzureichend nachkam, doch befreite dies, nach der angeführten ständigen VwGH-Judikatur, die Abgabenbehörde nicht von der Pflicht zur Durchführung eines den abgabenrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Verfahrens. Wenn auch vergebliche Versuche des Bf zur Erlangung telefonischer Auskünfte weder in den Verfahrensunterlagen dokumentiert sind, noch vom Bf nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurden, so ist doch evident, dass er nach dem Vorhalt vom 4.Okt.2010 am AP-Verfahren nicht mehr persönlich beteiligt war und auch weder Frau (Steuerberaterinname) noch Herr Mag. (Steuerberatername) für ihn nicht einschritten. Gerade weil die beiden letzten AP-Vorhalte vom Okt.2010 und März 2011 keine Reaktion von Seiten des geprüften Unternehmens bzw. dessen Vertretung zur Folge hatten, erweist sich der Abschluss des AP-Verfahrens ohne eine Vorladung des Bf und seiner Vertreterin zur Schlussbesprechung unter dem Aspekt des Parteiengehörs als umso gravierender. D ie gesetzlichen Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Schlussbesprechung lagen nach dem festgestellten Verfahrensergebnis zweifellos nicht vor. Unter Berücksichtigung der Negierens der im Rechtsmittel beantragten Akteneinsicht ergibt sich insgesamt das Bild einer massiven Verletzung des Parteiengehörs im abgabenbehördlichen Verfahren. Dass die angeführten Aspekte als „wesentliche“ Verfahrensmängel im Sinne der zuvor dargestellten Rechtslage einzustufen sind, belegt das eingebrachte Rechtsmittel unzweifelhaft. Wenn das FA in dieser Situation auch noch auf das Erlassen einer Berufungsvorentscheidung (der nach der VwGH-Judikatur u.a. die Funktion eines Vorhalts zur Wahrung des Parteiengehörs zukommt) verzichtete und zudem vor der Rechtsmittelvorlage an den UFS unter Missachtung der Verfahrensbestimmungen ( § 276 Abs. 6 BAO idF BGBl I 2009/20 ) auf die Durchführung der mehrfach erforderlichen ergänzenden Ermittlungen verzichtete, diente dies nicht der Verfahrensbeschleunigung sondern führte lediglich zur Verlagerung des Verfahrensführung - und insbesondere auch des Ermittlungsaufwands - an den UFS bzw das BFG. Im fortgesetzten Verfahren wird es Aufgabe des FA sein, für die Einhaltung der angeführten abgabenrechtlichen Verfahrensgrundsätze und -bestimmungen zu sorgen. II.) Zu materiellen Beschwerdepunkten: 1.) Sachverhaltsfeststellung zu AP-Bericht 2005-2009, Tz 2-6 Der Bf war langjährig in der Gastronomie tätig. Vom Februar 1996 bis Ende Mai 2001 betrieb er am Standort (Ort1), (Objektadresse1), KG-1, EZxxx (im Folgenden EZxxx Ort-1) als Einzelunternehmer unter der Firma „(Gastromomiebertiebname)“ (auch „Gastroname“) einen Restaurantbetrieb (lt. V-Akt Gewerbebefugnis 26.Febr.1996 - 1.Juni 2001; Besteuerung der Betriebsaufgabe im Jahr 2001 im Zuge einer Außenprüfung/AP für 1999-2004 im Jahr 2005). In den Jahren 2002-2004 erzielte der Bf nach dem Ergebnis des damaligen Prüfungsverfahrens keine betrieblichen Einkünfte mehr. Auch für die Folgejahre bis 2009 wies die Aktenlage bis zum Ergehen der verfahrensgegenständlichen Bescheide – neben steuerfreien GKK- und AMS-Bezügen - nur außerbetriebliche Einkünfte des Bf aus (Lohnbezüge aus regelmäßig kurzfristigen Dienstverhältnissen bei unterschiedlichen Dienstgebern, Vermietungseinkünfte, 2003 – 2008 auch (regelbesteuerte) Einkünften aus Kapitalvermögen). Nachdem der Bf das Restaurant „Gastroname" zunächst als Mieter betrieben hatte, erwarb er im Dez.1998 die gesamte Liegenschaft EZxxx am Betriebsstandort in Ort-1 (Kaufvertrag 16.Dez.1998/fremdfinanzierter Kaufpreis (KP) 7.500.000,- S/545.046,- € + 20% USt) und begründete im darauf befindlichen Wohn- und Geschäftshaus in der Folge vier getrennte Wohnungseigentumsobjekte (WE-Objekte) mit unterschiedlicher Nutzungswidmung (lt. Grundbuch (GB): Top 1 (205/1000), Wohnungen „WEG 1-8“; Top 2 (310/1000), „Geschäft“ (Lokal „Gastroname“); Top 3 (455/1000), „Geschäft“; Top 4 (30/1000), „Garage“), die er – zunächst abgesehen vom Objekt Top 2 – zur außerbetrieblichen Vermietung nutzte. Aktenkundig ist, dass der Bf die beim Erwerb des Objekts bereits bestehende Wohnungsvermietung (nunmehr WE-Objekt Top 1) fortführte (u.a. ab März 2001 Vermietung einer Wohnung an seine spätere Gattin) und ab Nov. 2000 die Geschäftsflächen eines ehemaligen Tischlereibetriebes im Untergeschoß (UG) - unter Beibehaltung des bisherigen Nutzungszwecks - an C.E. vermietete, die darin in der Folge das „Küchenstudio C.“ betrieb (WE-Objekt Top 3). Nach Ausstieg aus dem Gastronomiebetrieb „Gastroname“ verpachtete der Bf das WE-Objekt Top 2 ab Juni 2001 an H.W., der das Lokal unter Fortführung der bisherigen Firmenbezeichnung bis 2009 betrieb. Die Ergebnisse aus den Nutzungsüberlassungen der EZxxx Ort-1 erfasste der Bf in seinen Abgabenerklärungen zur Gänze als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (bis 2002 jährlich insgesamt positive, ab 2003 negative Vermietungsergebnisse). Im Dez. 2001 veräußerte der Bf das vermietete WE-Objekt Top 3 an den Ehegatten der Mieterin, H.E. (KV 21.Dez.2001 - KP 3,500.000,- S/ 254.355,- € + 20% USt). Im Folgejahr verkaufte der Bf die Räumlichkeiten des Restaurants „Gastroname“ (WE-Objekt Top 2) an den Pächter H.W. (lt. GB: KV 5.Sept. 2002 - KP 4,000.000,- S/ 290.692,- € + 20% USt; lt. KV 1,600.000,- S netto auf Inventar entfallend). Im Rahmen eines Liegenschaftstausches mit dem Ehepaar E. veräußerte der Bf in den Jahren 2003/2004 schließlich auch die beiden ihm noch verbliebenen WE-Objekte der Liegenschaft EZxxx Ort-1 an H.E. (lt. GB KV 6.Juli 2004 betreffend Top 4/ Garage, KP 10.000,- € + 20% USt bzw. KV 22.Dez.2004 betreffend Top 1, KP 180.000,- € + 20% USt, davon 15.000,- € netto auf Inventar entfallend). Zum Verkaufszeitpunkt des WE-Objekts Top 1 haftete die Kreditforderung der finanzierenden Hausbank Ort-1 aus dem Erwerb der Liegenschaft EZxxx Ort-1 lt. GB noch mit 181.682,- €/2,500.000,- S aus. Diese wurde durch Überweisung des Nettoerlöses aus dem Verkauf der Wohnungen getilgt (KV 21.Dez.2004, Pkt. 4). Insgesamt erzielte der Bf somit zwischen Dez.2001 und Dez. 2004 aus den Veräußerungen der vier WE-Objekte der im Dez. 1998 um 545.046,- €/7.500.000,- S netto erworbenen EZxxx Ort-1 einen Erlös von 735.046,- €/10.114.453,- S netto. Eine Spekulationsgewinnermittlung ist der Aktenlage für keinen der vier Veräußerungsvorgänge zu entnehmen („Pauschallösung“ im Zuge der AP 1999-2004). Im Gegensatz zum Kaufpreis aus dem letzten Verkauf (WE-Objekt Top 1), hatte sich der Bf die Nettokaufpreise aus den beiden ersten Veräußerungen (insgesamt 545.046,- €/7,500.000,- S Zufluss im Jahr 2002) – offenbar in Kenntnis und mit Zustimmung der hypothekarisch besicherten Bank - auf ein seiner Verfügung unterliegendes Bankkonto ausbezahlen lassen. In der Folge hatte er die Mittel zur Anschaffung eines umfangreichen Wertpapierbestandes verwendet (z.B. 4.Quartal 2002 WP-Käufe iHv zumindest 352.877,- € lt. Beilagen zur ESt-Erklärung 2005), den er einerseits an die Bank zur Besicherung der noch aushaftenden bzw. auch später hinzukommender Kreditverbindlichkeiten verpfändete und den er anderseits laufend durch Zu- und Verkäufe zu optimieren versuchte. Aus solchen Transaktionen resultierende Spekulationsgewinne wies er ab 2003 in seinen ESt-Erklärungen aus (2003 105,92 €, 2005 13.110.36 €, 2006 76,82 €). Kurz vor dem Kauf der Liegenschaft mit dem Gastronomiebetrieb „Gastroname“ hatte der Bf in unmittelbarer örtlicher Nähe der EZxxx, Ort-1 in der so genannten „Fertighaus-Siedlung“ ein weiteres Grundstück erworben (KG-1, EZxxy u.a.), auf dem er in der Folge ein (Fertigteil-) Einfamilienhaus zur Privatnutzung errichten ließ (KV Grundstück 5.Okt.1998 KP rd. 462.550,- S/33.615,- €; fremdfinanziertes Gesamtinvestitionsvolumen 1998-2001 rd. 2,600.000,- S/190.000,- € lt. GB bzw. USO-Prüfung Sept. 2001). Ende Mai 2008 übertrug der Bf die Privatliegenschaft unter Rückbehalt eines Wohnrechts unentgeltlich an seine Gattin. Im April 2012 verkaufte die nunmehr geschiedene Gattin des Bf das Objekt um 330.000,- €. Bereits im April 2003 hatten der Bf und C.E. je das Hälfteeigentum an zwei Liegenschaften in (Ort-2) (im Folgenden Ort-2) erworben (1.KV vom 23.4.2003 betreffend EZyyy KG-2 mit dem Mietzinshaus (Mietobjektadresse-2) (Bj. 1903/1904, 13 Wohneinheiten, 5 Garagen), KP 155.000,- € + 20% USt; 2.KV vom 23.4.2003 betreffend die angrenzende EZyyx KG-2, unbebautes Grundstück (1281 m²), neu vermessen 4/2003, KP 75.000,- € ohne USt). Auf den Bf war somit ein KP-Anteil von 115.000,- € entfallen, davon 77.500,- € auf die EZyyy bzw. 37.500,- € auf die EZyyx KG-2. Der Erwerb beider Grundstücke war zur Gänze fremdfinanziert erfolgt (265.000,- € hypothekarisch besichertes HB-Pfandrecht). Im Juli 2004 hatte der Bf beide Hälfteanteile der C.E. erworben (lt. KV v. 6.Juli 2004 KP für 50% der EZyyy 60.000,- € + 20% USt bzw. KP für 50% der EZyyx 20.000,- € ohne USt). Die Bezahlung der KP erfolgte durch Übernahme der bei der Verkäuferin aushaftenden Kreditverbindlichkeiten aus dem Erwerb vom April 2003 (CHF-Kredit KtoNr. 2.22222-1, 115.000,-€, endfällig 5/2023) bzw. der bis dahin angefallenen Sanierungskosten (KK-Kredit KtoNr. 2.22222-2 Stand 6.7.2004 49.289,- €, endfällig 1.5.2005). Abweichend von den Daten der Kaufverträge resultierte daraus für den Bf ein tatsächlicher Nettogesamtkaufpreis (ohne Nebenkosten) von 164.289,- € für beide Grundstückshälften bzw. von 279.289,- € für beide Liegenschaften (KP EZyyy 204.289,- €; KP EZyyx 75.000,- €). Nach umfangreichen, fremdfinanzierten Sanierungen des Gebäudebestandes der EZyyy Ort-2 in den Folgejahren (lt. AP Sanierungskosten 2003-2006 insgesamt 267.096,- € netto, Fremdfinanzierung 150.000,- € (endfälliger CHF-Kredit 2.22222-3 v. 8.Okt.2004) und 85.000,- € (lt. GB hypothekar. Besicherung v. 25.11.2005), veräußerte der Bf die Liegenschaft mit dem (zur Gänze vermieteten) Mietzinshaus im Nov. 2006 um 600.000,- € + 20% USt (KV 2.Nov.2006). Bis dahin erwirtschaftete er daraus nach den vorliegenden Daten (hoch negative) Vermietungsergebnisse. Die nicht zur Einkünfteerzielung verwendete, unbebaute Liegenschaft EZyyx hatte der Bf bereits im April 2006 an zwei Privatpersonen als Baugrund für ein Einfamilienhaus veräußert (KV 21.4.2006, KP 56.000,- € ohne USt). Im Zuge der verfahrensgegenständlichen AP korrigierte das FA das vom Bf zu den beiden Liegenschaften in Ort-2 errechnete negative Spekulationsergebnis von -7.535,33 € durch Eliminierung des bereits als WK der laufenden Vermietung berücksichtigten Fremdfinanzierungsaufwands auf einen Spekulationsgewinn von 60.213,67 €. Abgesehen von der Erfassung des Zinsaufwands war die Spekulationsgewinnberechnung des Bf allerdings noch in weiteren Punkten mangelhaft. Im Detail wird dazu auf die nachfolgenden Ausführungen zu Tz 4 des AP-Berichts verwiesen. Nach 1 ½ Jahren ohne Mietobjekt erwarb der Bf Mitte 2008 – wiederum zur Gänze fremdfinanziert - neuerlich ein Mietzinshaus (6 Wohneinheiten, voll vermietet, dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegend) in Ort-3, (Mietobjektadresse-3) (KG-3, EZzzz, KV 18.6.2008, KP 94.000,- € + 20% USt, hypothekar. Besicherung durch die XY-Bank mit HB-Pfandrecht iHv. 120.000,- €). Auf Betreiben der Stadtgemeinde Ort-3 wurde die Liegenschaft im Okt.2013 zwangsversteigert (Zuschlag am 18.10.2013 um 105.000,- €/ lt. Hypothekarklage des finanzierenden Kreditinstituts im Jahr 2012 offene Forderung 104.224,- €). 2) Rechtslage und gerichtliche Würdigung zu AP-Bericht Tz.2-6 : a) zu AP-Bericht Tz.2/ Gewerbebetrieb Zinsen:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100423/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100423.2012
Stammnummer
117472
Gültig
20.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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