…Christengemeinde - Pfingstgemeinde, Mennonitische Freikirche in Österreich) Die Katholische Kirche wurde durch das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich vom 1.5.1934, BGBl. II Nr. 2/1934 gesetzlich anerkannt. Gemäß Art. II des Konkordates werden weiters sämtliche Einrichtungen der Katholischen Kirche, die…
…Rechtspersönlichkeit zu: Der Österreichischen BischofskonferenzDie Katholische Kirche wurde durch das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich vom 1.5.1934, BGBl. II Nr. 2/1934 gesetzlich anerkannt. Gemäß Art. II des Konkordates werden weiters sämtliche Einrichtungen der Superiorenkonferenz der männlichen OrdensgemeinschaftenKatholischen Kirche…
…Studienangelegenheiten im Bereich der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen iSd § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der…
…namentlich der katholischen Kirche, wird durch das Konkordat vom 01.05.1934 BGBl II Nr. 2/1934 ‚ nach Auflösung des Religionsfonds durch den Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen BGBl-Nr.1995/1960 nunmehr in der Fassung…
…Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6 geleistet werden." Artikel II des Konkordates vom 05.06.1933, BGBl. II Nr. 2/1934 lautet: "Die katholische Kirche genießt in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung. Ihre einzelnen Einrichtungen, welche nach dem…
…unterfertigt durch den Generalvikar der Diözese XY , enthalten: "Fk.-Zahl …: Das bischöfliche Ordinariat bestätigt hiemit gemäß dem Zusatzprotokoll zu Artikel XIII § 2 des Konkordates BGBlxxx , dass gegen die Verbücherung vorstehenden(er) Vertrages bzw. Urkunde kirchlicherseits kein Anstand obwaltet und dass … als Provinzoberin der…
…tributa) und Gebühren (taxae) sowie die Gebühren, die nach Zusatzprotokoll zu Art. XIII § 2 des Konkordates vom 5. Juni 1933 für die von den Diözesanordinarien auf Urkunden über intabulationspflichtige Rechtsgeschäfte beizusetzenden Klauseln zu leisten sind. 1.3. Wie bereits in dem ho. Erlass vom 1…
…sich die Bw gegen die Beurteilung als wirtschaftliche Einheit und legte die Gründe dar, warum ihrer Ansicht nach zwei getrennt zu beurteilende KöR vorliegen: Nach Art II des Konkordats zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhle genießen Einrichtungen, die nach kanonischem Recht Rechtspersönlichkeit haben…
…sich die Bw gegen die Beurteilung als wirtschaftliche Einheit und legte die Gründe dar, warum ihrer Ansicht nach zwei getrennt zu beurteilende KöR vorliegen: Nach Art II des Konkordats zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhle genießen Einrichtungen, die nach kanonischem Recht Rechtspersönlichkeit haben…
…sich die Bw gegen die Beurteilung als wirtschaftliche Einheit und legte die Gründe dar, warum ihrer Ansicht nach zwei getrennt zu beurteilende KöR vorliegen: Nach Art II des Konkordats zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhle genießen Einrichtungen, die nach kanonischem Recht Rechtspersönlichkeit haben…
…sich die Bw gegen die Beurteilung als wirtschaftliche Einheit und legte die Gründe dar, warum ihrer Ansicht nach zwei getrennt zu beurteilende KöR vorliegen: Nach Art II des Konkordats zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhle genießen Einrichtungen, die nach kanonischem Recht Rechtspersönlichkeit haben…
…sich die Bw gegen die Beurteilung als wirtschaftliche Einheit und legte die Gründe dar, warum ihrer Ansicht nach zwei getrennt zu beurteilende KöR vorliegen: Nach Art II des Konkordats zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhle genießen Einrichtungen, die nach kanonischem Recht Rechtspersönlichkeit haben…
…Stift***, handelt es sich um eine Einrichtung der katholischen Kirche, die bereits vor dem 1. Mai 1934 - somit vor Inkrafttreten des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich - nach kanonischem Recht errichtet war. Gemäß Art II des Konkordat, BGBl II Nr. 2/1934…
…Auch auf Grund der Aussagen in den VereinsR 2001, Rz 31 (Gemäß Art. II des Konkordates werden weiters sämtliche Einrichtungen der Katholischen Kirche, die mit Rechtswirksamkeit für den staatlichen Bereich kanonisch errichtet wurden, als Körperschaften öffentlichen Rechts behandelt.) liegt keine Einrichtung der gesetzlich anerkannten Kirchen…
…eindeutig an die Person ergehen, für die er inhaltlich bestimmt ist. Die Individualisierung des Bescheides erfolgt durch die Bezeichnung der Person, an die der Bescheid ergeht. Nach Artikel II des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 2/1934…
…Höhe der Pflichtversicherungsbeiträge als Werbungskosten absetzbar sind (vgl. VwGH 02.03.93, 93/14/0003). Nach den oben angeführten Bestimmungen im Staatsgrundgesetz und Konkordat ist die katholische Kirche eine Selbstverwaltungskörper eigener Art und hat eine öffentlich rechtliche Stellung, ihr Recht, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze…
…Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge eines nicht nichtselbständigen (= investierten) Priesters keine Werbungskosten, sondern nur beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben sind, ist daher nicht zu teilen, da die der verwaltungsgesetzlichen Verpflichtung gleichgestellte kirchenrechtliche Verpflichtung (vgl. Art. 1 § 2 Konkordat 1933 i.V.m. c. 381 § 1, c. 383, c…
…endet erst dann, wenn ein Priester aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage ist. Das Kirchenrecht, das auf Grund des Konkordates (auf die Ausführungen im beigelegten Gutachten des o. Univ.-Prof. J wird verwiesen) für den Priester einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, verlangt in…
…den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.“ Gem. Art. I § 2 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich anerkennt die Republik Österreich das Recht der katholischen Kirche, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze, Dekrete und Anordnungen zu erlassen; sie wird die Ausübung dieses Rechts weder hindern…
…Zwecke kirchlich, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden. Unter den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind - abgesehen von den durch Konkordat oder unmittelbar durch Gesetz anerkannten Kirchen) - die durch das Anerkennungsgesetz RGBl. 68/1874 anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu verstehen. Gemäß…