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Findok · Richtlinien

KStR 2013 Rz 42–45

1.2.1.2.2 Aufzählung von Körperschaften öffentlichen Rechts

geltende FassungRichtlinie2025-0.080.711gilt ab 31.01.2025

Inhaltsverzeichnis der KStR 2013

Wortlaut laut Findok

1.2.1.2.2 Aufzählung von Körperschaften öffentlichen Rechts 1.2.1.2.2.1 Gebietskörperschaften Rz 42: Gebietskörperschaften sind der Bund, die Länder und Gemeinden, sowie die Gemeindeverbände. Gemeindeverbände können gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG zur Besorgung bestimmter Angelegenheiten gegründet werden, zB für die Errichtung und Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen oder für die Besorgung sanitärer Aufgaben. Den öffentlich-rechtlichen Status von Gemeindeverbänden bestätigte der VfGH 16.3.1955, B 189/55. Rz 43: Zusammenschlüsse von Gemeinden zur gemeinsamen Abwicklung von Verwaltungsgeschäften (Verwaltungsgemeinschaften) sind keine Körperschaften öffentlichen Rechts und im Regelfall auch keine Betriebe gewerblicher Art. Die so genannten Urbarialgemeinden (Realgemeinden) können je nach Ausgestaltung bzw. Status Körperschaften öffentlichen oder privaten Rechts sein. 1.2.1.2.2.2 Kirchen und Religionsgesellschaften Rz 44: Unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften können nur die durch österreichische Gesetze anerkannten Gemeinschaften verstanden werden. Dazu gehören etwa (Stand Oktober 2024) die Altkatholische Kirche Österreichs die Armenisch-Apostolische Kirche in Österreich, die Evangelische Kirche A.B. und H.B., die Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich, die Freikirchen in Österreich (Bund der Baptistengemeinden, Bund Evangelikaler Gemeinden, ELAIA Christengemeinden, Freie Christengemeinde - Pfingstgemeinde, Mennonitische Freikirche in Österreich), die Griechisch-orientalische Kirche (=orthodoxe) Kirche in Österreich mit folgenden Kirchengemeinschaften:, die Bulgarisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Heiligen Iwan Rilski die Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Heiligen Georg die Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit die rumänische Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Heiligen Auferstehung, die Russisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Heiligen Nikolaus die Serbische griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Heiligen Sava die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich, die Israelitische Religionsgesellschaft, Jehovas Zeugen in Österreich die Katholische Kirche (lateinischer, griechischer, armenischer Ritus), die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen) in Österreich, Koptisch-Oorthodoxe Kirche in Österreich die Neuapostolische Kirche in Österreich, die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft, die Syrisch-Oorthodoxe Kirche Rz 45: Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören sämtliche Einrichtungen der katholischen Kirche, die mit Rechtswirksamkeit für den staatlichen Bereich kanonisch errichtet worden sind. Danach kommt insbesondere folgenden Einrichtungen Rechtspersönlichkeit zu: Der Österreichischen BischofskonferenzDie Katholische Kirche wurde durch das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich vom 1.5.1934, BGBl. II Nr. 2/1934 gesetzlich anerkannt. Gemäß Art. II des Konkordates werden weiters sämtliche Einrichtungen der Superiorenkonferenz der männlichen OrdensgemeinschaftenKatholischen Kirche, die mit Rechtswirksamkeit für den staatlichen Bereich kanonisch errichtet wurden, der Vereinigung der Frauenordenals Körperschaften öffentlichen Rechts behandelt. Dazu zählen insb. die Österreichische Bischofskonferenz, derdie Österreichische Ordenskonferenz, die Kirchenprovinz, derdie Diözese, dem der Bischöflichen Stuhl, demdas Kapitel, derdie Pfarrei, die Pfarrkirche (Kirchenfabrik), demdas Pfründen- oder Benefizialvermögen, dendie Orden und Kongregationen, der die Religiösen Gesellschaft, dem das Weltlichen Institut, der die Kirchlichen Vereinigung, der die Selbständigen Stiftung, derdie Caritas, den der einzelnen Diözesen und dendie sonstigen vom Ordinarius errichteten und von ihm mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Instituten. Körperschaften öffentlichen Rechts sind auch die Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche gemäß §§ 3 und 4 Bundesgesetz vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961 idF BGBl. I Nr. 92/2009, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestanden haben. Danach errichtete Gemeinden und nach kirchlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen der Evangelischen Kirche erlangen auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tage des Einlangens der von der evangelischen Kirchenleitung ausgefertigten Anzeige beim für das Kulturwesen zuständigen Bundesministerium, welches das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Das Gleiche gilt sinngemäß auch für alle anderen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften nach ihrem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen.

Normen und Schlagworte

GebietskörperschaftenKirchen und Religionsgesellschaften

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.080.711
GZ der Erstfassung
BMF-010216/0009-VI/6/2013
Stammnummer
64333
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 9)
Gültig
31.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF