Findok · Richtlinien
KStR 2013 Rz 42–45
1.2.1.2.2 Aufzählung von Körperschaften öffentlichen Rechts
überholte Fassung (bis 30.01.2025)Richtlinie2023-0.915.582gilt ab 22.12.2014
Inhaltsverzeichnis der KStR 2013
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.12.2014 bis 30.01.2025.
Wortlaut laut Findok
1.2.1.2.2 Aufzählung von Körperschaften öffentlichen Rechts
1.2.1.2.2.1 Gebietskörperschaften
Rz 42:
Gebietskörperschaften sind der Bund, die Länder und Gemeinden, sowie die Gemeindeverbände. Gemeindeverbände können gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG zur Besorgung bestimmter Angelegenheiten gegründet werden, zB für die Errichtung und Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen oder für die Besorgung sanitärer Aufgaben. Den öffentlich-rechtlichen Status von Gemeindeverbänden bestätigte der VfGH 16.3.1955, B 189/55.
Rz 43:
Zusammenschlüsse von Gemeinden zur gemeinsamen Abwicklung von Verwaltungsgeschäften (Verwaltungsgemeinschaften) sind keine Körperschaften öffentlichen Rechts und im Regelfall auch keine Betriebe gewerblicher Art. Die so genannten Urbarialgemeinden (Realgemeinden) können je nach Ausgestaltung bzw. Status Körperschaften öffentlichen oder privaten Rechts sein.
1.2.1.2.2.2 Kirchen und Religionsgesellschaften
Rz 44:
Unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften können nur die durch österreichische Gesetze anerkannten Gemeinschaften verstanden werden. Dazu gehören etwa
die Altkatholische Kirche Österreichs
die Armenisch-Apostolische Kirche in Österreich,
die Evangelische Kirche A.B. und H.B.,
die Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich,
die Freikirchen in Österreich,
die Griechisch-orientalische Kirche (=orthodoxe) Kirche in Österreich mit folgenden Kirchengemeinschaften:
die Bulgarisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Heiligen Iwan Rilski
die Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Heiligen Georg
die Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit
die rumänische Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Heiligen Auferstehung,
die Russisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Heiligen Nikolaus
die Serbische griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Heiligen Sava
die Bulgarisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Heiligen Iwan Rilski
die Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Heiligen Georg
die Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit
die rumänische Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Heiligen Auferstehung,
die Russisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Heiligen Nikolaus
die Serbische griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Heiligen Sava
die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich,
die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich,
die Israelitische Religionsgesellschaft,
Jehovas Zeugen in Österreich
die Katholische Kirche (lateinischer, griechischer, armenischer Ritus),
die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen) in Österreich,
Koptisch-Orthodoxe Kirche in Österreich
die Neuapostolische Kirche in Österreich,
die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft,
die Syrisch-Orthodoxe Kirche
Rz 45:
Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören sämtliche Einrichtungen der katholischen Kirche, die mit Rechtswirksamkeit für den staatlichen Bereich kanonisch errichtet worden sind. Danach kommt insbesondere folgenden Einrichtungen Rechtspersönlichkeit zu:
Der Österreichischen Bischofskonferenz, der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften, der Vereinigung der Frauenorden, der Kirchenprovinz, der Diözese, dem Bischöflichen Stuhl, dem Kapitel, der Pfarrkirche (Kirchenfabrik), dem Pfründen- oder Benefizialvermögen, den Orden und Kongregationen, der Religiösen Gesellschaft, dem Weltlichen Institut, der Kirchlichen Vereinigung, der Selbständigen Stiftung, der Caritas, den einzelnen Diözesen und den sonstigen vom Ordinarius errichteten und von ihm mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Instituten.
Körperschaften öffentlichen Rechts sind auch die Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche gemäß §§ 3 und 4 Bundesgesetz vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961 idF BGBl. I Nr. 92/2009, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestanden haben. Danach errichtete Gemeinden und nach kirchlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen der Evangelischen Kirche erlangen auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tage des Einlangens der von der evangelischen Kirchenleitung ausgefertigten Anzeige beim für das Kulturwesen zuständigen Bundesministerium, welches das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat.
Das Gleiche gilt sinngemäß auch für alle anderen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften nach ihrem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen.
Normen und Schlagworte
- Art. 116 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 3 Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961
- § 4 Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.915.582
- GZ der Erstfassung
- BMF-010216/0009-VI/6/2013
- Stammnummer
- 64333
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 9)
- Gültig
- 22.12.2014 bis 30.01.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF