…Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…
…sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt…
…dass ein "neues Beweismittel" als Wiederaufnahmsgrund beim rechtsuchenden Staatsbürger einen höheren Bekanntheitsgrad besitzt als der Vorfragentatbestand. Demgegenüber verwendet der Bw den terminus technicus des "neuen Beweismittels, dessen Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt…
…er sei verspätet eingebracht worden, weil der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO (in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes einzubringen sei und dem Bf. die ihm erwachsenen Aufwendungen nachweislich…
…aaO, Tz 25). Hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes hat sich die vertretene Partei die Kenntnis des Vertreters zurechnen zu lassen (Ritz, aaO, Tz 27). Wenn der Bw. nun geltend macht, erst mit Schreiben des Masseverwalters vom 19. Mai 2008 habe er von der Erlassung jener…
…die Einleitung eines Wiederaufnahmsverfahrens vorlägen, da die Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes noch nicht verstrichen sei, da die Antragstellerin erst nach dem 1. Juni 2015 aufgrund des Finanzstrafverfahrens entsprechende Recherchen angestellt und die erforderlichen amtlichen Urkunden beigeschafft habe, was an und für…
…Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gem. § 303 Abs.2 ist der Antrag auf Wiederaufnahme gem. Abs.1 leg. cit. binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt…
…neu hervorgekommen sind (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) und der Antrag binnen drei Monaten ab nachweislicher Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes eingebracht wird (§ 303 Abs. 2 BAO). Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf eine, von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch abgelehnte "herrschende Meinung (vgl…
…in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…
…entscheidungswesentlicher Umstand (von dritter Seite) bekannt geworden ist, aber (etwa aufgrund eines Irrtums) nicht berücksichtigt wurde und diese fehlende Berücksichtigung vom AbgPfl - mangels Kenntnis des Umstands - auch nicht mittels Beschwerde gegen den Bescheid bekämpft werden konnte. Nach dem vorliegenden Erk kann ein solcher Umstand dagegen…
…Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Zufolge Abs. 2 der genannten Bestimmung ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis…
…dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach Absatz 2 der zitierten Gesetzesstelle ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…
…aufgrund des oben dargestellten Wiederaufnahmegrundes vorzunehmen, wobei dieser Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes erfolgt. Gleichzeitig wird zum Beweis für dieses Vorbringen (erforderlichenfalls) auch die Einvernahme der Sekretärin, allenfalls Übermittlung ihrer eidesstättigen Erklärung und auch die Einvernahme des zuständigen…
…hervorkommen, sondern auch, dass die Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Da die Optionsprämien nach hL u Rspr nicht bzw. nicht vollständig im Zuge der Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (hier Jahre 2007 und 2008) anzuerkennen sind vgl…
…das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes und auch für fehlendes grobes Verschulden. Da den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 1987, 87/11/0205, und 12. August 1994, 91/14/0018, 0042 zufolge die vertretene Partei sich die Kenntnis des Vertreters hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zurechnen…
…dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 2 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…
…mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen einer Frist von 3 Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…
…Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…
…Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…
…sei der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs.1 leg. cit. binnen einer Frist von drei Monaten ab nachweislicher Kenntniserlangung des Antragstellers vom Wiederaufnahmsgrund einzubringen, wobei die Kenntnis des Parteienvertreters ausreiche (Stoll, 2915). Im gegenständlichen Fall sei bereits mit Bescheid vom 25. März 2008 festgestellt worden…