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UFSL RV/0144-L/09Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmsantrages im Einkommensteuerverfahren bei Kenntnisnahme des Wiederaufnahmsgrundes im Einkünftefeststellungsverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.04.2009

…Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…

UFSG RV/0458-G/121. Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme wegen Verspätung 2. (Vermeintlich) unrichtige Einstufung von Einkünften allein kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.07.2012

…sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt…

UFSW RV/3181-W/08Austausch des Wiederaufnahmsgrundes laut Antrag durch den Bw. in Berufung ist unzulässig
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid10.11.2008

…dass ein "neues Beweismittel" als Wiederaufnahmsgrund beim rechtsuchenden Staatsbürger einen höheren Bekanntheitsgrad besitzt als der Vorfragentatbestand. Demgegenüber verwendet der Bw den terminus technicus des "neuen Beweismittels, dessen Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt…

BFG RV/2100819/2014Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO trotz Kenntnis der Partei vom Wiederaufnahmsgrund (Zeitungszusteller - Zahlungen an Vertreter und Fahrtkosten)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis22.09.2016

…er sei verspätet eingebracht worden, weil der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO (in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes einzubringen sei und dem Bf. die ihm erwachsenen Aufwendungen nachweislich…

UFSG RV/0373-G/101. Verfahrenshandlungen des Gemeinschuldners (hier: Antrag auf Wiederaufnahme) sind ab dem Zeitpunkt der Konkursaufhebung als wirksam zu behandeln 2. Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages, der auf Wiederaufnahme eines noch nicht rechtswirksam abgeschlossenen Verfahrens abzielt 3. Kenntnis des Vertreters (hier: des Masseverwalters) ist der Kenntnis der vertretenen Partei gleichzusetzen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.02.2012

…aaO, Tz 25). Hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes hat sich die vertretene Partei die Kenntnis des Vertreters zurechnen zu lassen (Ritz, aaO, Tz 27). Wenn der Bw. nun geltend macht, erst mit Schreiben des Masseverwalters vom 19. Mai 2008 habe er von der Erlassung jener…

BFG RV/7100545/20161. Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes? 2. Verkauf eines Grundstückes: Anwendung der Bemessungsgrundlage gemäß § 30 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 oder der erhöhten Bemessungs­grundlage nach § 30 Abs. 4 Z 1 leg. cit.?
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis02.03.2021

…die Einleitung eines Wiederaufnahmsverfahrens vorlägen, da die Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes noch nicht verstrichen sei, da die Antragstellerin erst nach dem 1. Juni 2015 aufgrund des Finanzstrafverfahrens entsprechende Recherchen angestellt und die erforderlichen amtlichen Urkunden beigeschafft habe, was an und für…

UFSL RV/1454-L/08Zurückweisung eines Antrages gem. § 303 Abs.1 BAO auf Wiederaufnahme von Arbeitnehmerveranlagungsverfahren wegen Nichtgewährung der Steuerfreiheit für Sonn- und Feiertagszuschläge gem. § 68 EStG
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.11.2012

…Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gem. § 303 Abs.2 ist der Antrag auf Wiederaufnahme gem. Abs.1 leg. cit. binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt…

BFG RV/7100341/2011Kenntnis der Partei vom Wiederaufnahmegrund steht seit 2014 einer Antragswiederaufnahme nicht entgegen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis12.03.2015Teil 1/2

…neu hervorgekommen sind (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) und der Antrag binnen drei Monaten ab nachweislicher Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes eingebracht wird (§ 303 Abs. 2 BAO). Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf eine, von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch abgelehnte "herrschende Meinung (vgl…

UFSW RV/3547-W/02Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.10.2004

…in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…

BFG RV/5100569/2024Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Neuerungstatbestand) ?
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis03.08.2026Teil 2/2

…entscheidungswesentlicher Umstand (von dritter Seite) bekannt geworden ist, aber (etwa aufgrund eines Irrtums) nicht berücksichtigt wurde und diese fehlende Berücksichtigung vom AbgPfl - mangels Kenntnis des Umstands - auch nicht mittels Beschwerde gegen den Bescheid bekämpft werden konnte. Nach dem vorliegenden Erk kann ein solcher Umstand dagegen…

UFSW RV/0045-W/11Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Familienbeihilfe
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.07.2011

…Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Zufolge Abs. 2 der genannten Bestimmung ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis…

UFSW RV/2382-W/06Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Kammerumlage I für die Jahre 1999-2005
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.02.2007

…dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach Absatz 2 der zitierten Gesetzesstelle ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…

BFG RV/7100589/2021Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis25.05.2021

…aufgrund des oben dargestellten Wiederaufnahmegrundes vorzunehmen, wobei dieser Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes erfolgt. Gleichzeitig wird zum Beweis für dieses Vorbringen (erforderlichenfalls) auch die Einvernahme der Sekretärin, allenfalls Übermittlung ihrer eidesstättigen Erklärung und auch die Einvernahme des zuständigen…

BFG RV/7102803/2011Wiederaufnahmsbescheide aufgrund des Hervorkommens neuer Tatsachen bzw. Beweismittel.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis11.12.2018

…hervorkommen, sondern auch, dass die Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Da die Optionsprämien nach hL u Rspr nicht bzw. nicht vollständig im Zuge der Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (hier Jahre 2007 und 2008) anzuerkennen sind vgl…

UFSW RV/2313-W/09Keine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs.1 lit.b BAO bei Vorbringen des Steuerberaters ausschließlich auf der Behauptungsebene
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.08.2011

…das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes und auch für fehlendes grobes Verschulden. Da den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 1987, 87/11/0205, und 12. August 1994, 91/14/0018, 0042 zufolge die vertretene Partei sich die Kenntnis des Vertreters hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zurechnen…

UFSW RV/2003-W/10Wiederaufnahme des Sicherstellungsverfahrens, Erkenntnisse sind keine neuen Tatsachen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.10.2010

…dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 2 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…

UFSW RV/1518-W/09Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall "Köck"
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.10.2009

…mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen einer Frist von 3 Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…

UFSW RV/3446-W/08Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.07.2009

…Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…

UFSW RV/3445-W/08Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.07.2009

…Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…

UFSW RV/3440-W/08Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.07.2009

…sei der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs.1 leg. cit. binnen einer Frist von drei Monaten ab nachweislicher Kenntniserlangung des Antragstellers vom Wiederaufnahmsgrund einzubringen, wobei die Kenntnis des Parteienvertreters ausreiche (Stoll, 2915). Im gegenständlichen Fall sei bereits mit Bescheid vom 25. März 2008 festgestellt worden…