Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3547-W/02
Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3547-W/02vom 06.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Waren Tatsachen oder Beweismittel im betreffenden Jahr bekannt, dann können diese nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens Berücksichtigung finden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. Juni 2002, vertreten
durch F.C.SteuerberatungsGmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
1. Bezirk, vertreten durch Mag.C.D, vom 29. April 2002 betreffend Abweisung
des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998
und 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Antrag
auf
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
die Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1998 und 1999
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass zwischen den nunmehr geltend
gemachten Fortbildungskosten in Höhe von S 407.927,44 und seinen
Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, welche erst ab dem
Jahr 2000 erzielt wurden, ein innerer Zusammenhang bestünde. Daher
habe der Bw. die Aufwendungen für die Fortbildungsveranstaltung, die er
zwar im Jahre 1998 besuchte, erst in der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2000 geltend gemacht.
Laut VwGH -
Erkenntnis_5.5.1992, 92/14/0018 habe die Entscheidung über die
Vortragsfähigkeit im Ausgleichsjahr und nicht im Verlustentstehungsjahr zu
erfolgen. Erst mit der Eintragung des Bw. in die Rechtsanwaltsliste, dies war
der 6. Juni 2002, sei eine ordentliche Buchführung aufgenommen worden.
Selbst wenn eine ordentliche Buchführung zu einem früheren Zeitpunkt
aufgenommen worden wäre, sei die tatsächliche Höhe der
Aufwendungen für die Fortbildungsveranstaltungen erst seit dem
20. März 2002 endgültig festgestanden. Seit diesem Datum
nämlich stehe fest, dass das gewährte Bildungsdarlehen seitens des
Amtes der Tiroler Landesregierung in Höhe von S 30.000,00
zurückzuzahlen sei, da eine Umwandlung des Bildungsdarlehens in einen
Fortbildungszuschuss seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung mit dem
Hinweis auf die Einkommenssituation des Bw. abgelehnt worden sei.
Der Antrag auf Wiederaufnahme
sei insofern fristgerecht, weil der Bw. binnen einer Frist von drei Monaten ab
Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes (am 28. Feb. 2002 sei die Zustellung der
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
erfolgt bzw. am 20. März 2002 habe festgestanden, dass das
Bildungsdarlehen des Amtes der Tiroler Landesregierung zurückzuzahlen sei)
den Antrag eingebracht habe.
Unter Hinweis auf den Erlass
des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. Jänner 1987,
Z 050301/3-IV, 5, 86 (gemeint wohl: GZ 05 0301/3-IV/5/86),
regte der Bw. eine amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1998 und 1999 an, da diese
Verfahren bei geklärtem entscheidungsrelevanten Sachverhalt und Vorliegen
eines Wiederaufnahmsgrundes grundsätzlich auch zugunsten der Partei
durchzuführen seien. Die Tatsache, dass der Abgabepflichtige beispielsweise
die Fristzustellung eines Wiederaufnahmeantrags versäume, stehe, ebenso wie
eine allfällige Fristversäumung einer Berufung, einer amtswegigen
Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten der Partei nicht entgegen. Nur in
Ausnahmefällen könne eine sich zugunsten der Partei nicht nur
geringfügig auswirkende amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
unterbleiben, wenn die Partei bewusst oder gewollt überhöhte
Bemessungsgrundlagen (z.B. bei Gläubigerentschädigungsabsicht)
vortäusche.
Durch die Nichtgeltendmachung
der Fortbildungskosten zum Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitsnehmerveranlagung
seien für den Antragsteller keine Vor-, sondern ausschließlich
Nachteile entstanden. Die amtswegige Wiederaufnahme würde nicht nur eine
geringfügige, sondern eine erhebliche Auswirkung auf die
Bemessungsgrundlagen der Einkommensteuer für die Jahre 1998
und 1999 haben. Somit seien sämtliche Voraussetzungen auch für
eine amtswegige Wiederaufnahme der Arbeitsnehmerveranlagung
gegeben.
Mittels
Bescheid vom 29. April 2002
betreffend Wiederaufnahme
des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO wurde dem Antrag nicht statt gegeben und
begründend ausgeführt, dass ein Großteil der Aufwendungen
für den postgradualen Studienlehrgang bereits in den Jahren 1998
und 1999 getätigt worden und somit dem Abgabepflichtigen zu diesem
Zeitpunkt schon bekannt gewesen seien. In der Arbeitnehmerveranlagung für
die Jahre 1998 und 1999 hätten diese geltend gemacht werden
können. Der Antrag stütze sich demnach auf keine neu hervorgekommenen
Tatsachen oder Beweismittel. In den abgeschlossenen Verfahren sei Gelegenheit
gewesen, die bekannten Ausgaben zu deklarieren und durch die Abgabenbehörde
prüfen zu lassen. In Folge Fehlbeurteilung oder mangelnder Obsorge sei
diese Gelegenheit verabsäumt worden. Wiederaufnahmegründe seien aus
den vorgelegten Eingaben nicht ersichtlich.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung gegen den
Abweisungsbescheid führte der Bw. aus, dass zum Zeitpunkt der
Arbeitsnehmerveranlagungen betreffend die Jahre 1998 und 1999 die
Höhe der Kurskosten der Fortbildungsveranstaltungen noch nicht
festgestanden hätten, weil die Entscheidung des Amtes der Tiroler
Landesregierung, ob und in welchem Umfang das gewährte Bildungsdarlehen
zurückzuzahlen sei, erst endgültig im März 2002 gefällt
worden sei. Aus diesem Grunde sei der Wiederaufnahmeantrag fristgerecht
innerhalb der Dreimonatsfrist gestellt worden.
Weiters führte der Bw.
neuerlich - wie im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - aus, dass
auf Grund des inhaltlichen Zusammenhangs der Aufwendungen mit den Einnahmen aus
selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt diese (Kosten) in
rechtsirrtümlicher Weise bei der Steuererklärung für das
Jahr 2000 geltend gemacht worden seien.
Hinsichtlich der
Begründung des Finanzamtes, zum Zeitpunkt der Arbeitnehmerveranlagung
für die Jahre 1998 und 1999 seien die Fortbildungskosten dem
Grund und der Höhe nach vollständig bekannt gewesen und hätten
daher bereits damals geltend gemacht werden können, sowie die Feststellung
des Finanzamtes, die Nichtgeltendmachung der Aufwendungen sei auf eine
Fehlbeurteilung oder mangelnde Obsorge zurückzuführen und stelle
demnach keinen Wiederaufnahmegrund dar, führte der Bw. aus, dass diese
Ausführungen eine unsubstantiierte Formalbegründung darstelle, weil
die Behörde vollkommen außer Acht gelassen habe, dass die Höhe
der Aufwendungen des postgradualen Lehrganges von der Entscheidung des Amtes der
Tiroler Landesregierung abhängig gewesen sei. Diese Entscheidung sei erst
im März 2002 gefällt worden und in den Jahren 1998
und 1999 sei somit die exakte Höhe der Kosten der
Fortbildungsveranstaltung nicht bekannt gewesen.
Die Finanzbehörde gehe auf
den inhaltlichen Zusammenhang der Ausgaben zu den selbstständigen Einnahmen
überhaupt nicht ein und verwies der Bw. hiezu auf seine Ausführungen
in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2000.
Jedenfalls sei festzuhalten,
dass das Prinzip der Abschnittsbesteuerung das Prinzip der persönlichen
Leistungsfähigkeit und sachlichen Universalität beim Ein- und
Ausgabenrechner gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988
durchbreche.
Nach Ansicht des Bw. sei der
Umstand der Nichtgeltendmachung der Betriebsausgaben weder auf eine
Fehlbeurteilung noch auf mangelnde Obsorge zurückzuführen, sondern
allenfalls auf einen möglichen nicht beachtlichen Rechtsirrtum. Zum
Zeitpunkt des Besuches der Fortbildungsveranstaltung habe sich der Bw.
nämlich noch im Ausbildungsstadium eines Rechtsanwaltsanwärters
befunden. In den Jahren 1998 und 1999 seien weder die Voraussetzungen
für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes vorgelegen, noch sei zum
damaligen Zeitpunkt absehbar gewesen, ob sämtliche Voraussetzungen für
die Berufsausübung (die Rechtsanwaltsprüfung sei erst im Jahre 2000
absolviert worden) dem Grunde nach jemals vorlägen.
Dem Bw. vorzuwerfen,
Betriebsausgaben nicht auf Verdacht zu beantragen, sondern erst nach Vorliegen
sämtlicher Voraussetzungen erscheine ihm unverständlich.
In dem bereits oben zitierten
Erlass seien die Voraussetzungen/Umstände für die Ausübung des
Ermessens klar und nachvollziehbar umschrieben. Aus welchem Grunde die
Behörde das Verfahren nicht schon von Amts wegen aufgenommen habe, sei
weder begründet worden, noch sei dieser Umstand begründbar und stelle
daher eine willkürliche Ermessensüberschreitung dar. Damit
verstoße die belangte Behörde jedoch gegen den verfassungsrechtlich
verankerten Gleichheitsgrundsatz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen
worden ist, oder
b)Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Der
Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist
von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von
dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat (§ 303 Abs. 2 BAO).
Gemäß
Abs. 4 leg. cit. ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und
in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Der Bw. bringt sowohl in seinem
Antrag auf Wiederaufnahme, als auch in seiner Berufung vor, dass er auf Grund
des inneren Zusammenhangs der Aufwendungen mit den Einkünften aus
selbständiger Arbeit diese (Aufwendungen) erst in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 geltend gemacht habe.
Diesem Vorbringen wird jedoch entgegengehalten, dass den abgabenrechtlichen
Bestimmungen eine willkürliche Zuordnung der Ausgaben zu den Einnahmen
nicht zu entnehmen ist. Aufwendungen sind für das Kalenderjahr abzusetzen,
in dem sie geleistet wurden
(§ 19 Abs. 2 EStG).
Soweit der Bw. seinen
Wiederaufnahmeantrag mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
5. Mai 1992, Zl. 92/14/0018 begründet, wird darauf hingewiesen,
dass der Sachverhalt dieses Beschwerdefalls auf vorliegenden Berufungsfall nicht
anwendbar ist. Während im zitierten Erkenntnis ua. über die
Vortragsfähigkeit von Verlusten zu entscheiden war, ist für den
vorliegenden Fall entscheidend, ob Tatsachen oder Beweismittel neu (im Sinne des
§ 303 Abs. 1 BAO) hervorgekommen sind. Wenn die
Finanzbehörde feststellt, dass großteils die Aufwendungen für
den postgradualen Studienlehrgang in den Jahren 1998 und 1999
getätigt worden sind, somit dem Bw. bekannt waren und in der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1998 und 1999 hätten
geltend gemacht werden können, ist dem Finanzamt insoweit zuzustimmen, dass
keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die einen
Antrag auf Wiederaufnahme rechtfertigen.
Hinsichtlich der Höhe der
Kurskosten führt der Bw. aus, dass diese in den Jahren 1998
und 1999 nicht festgestanden hätten, weil die Entscheidung des Amtes
der Tiroler Landesregierung erst im März 2002 gefällt worden ist.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Bw., dass die Zahlungen jedoch schon in
den Jahren 1999 und 2000 getätigt worden sind. Das Amt der
Tiroler Landesregierung hat zwar betreffend Umwandlung seines Bildungsdarlehens
in einen Fortbildungszuschuss erst im März 2002 entschieden, dass auf
eine Rückzahlung wegen seiner Einkommenssituation nicht verzichtet wird, an
der tatsächlichen Belastung seines Einkommens in den Jahren 1999
und 2000 hat sich jedoch nichts geändert. Insoweit war bzw. ist es
Sache des Bw., seine Aufwendungen in den betreffenden Jahren geltend zu machen,
in denen sie (Aufwendungen) geleistet wurden. Anders läge der Fall, wenn
das Amt der Tiroler Landesregierung auf eine Rückzahlung verzichtet
hätte und die Aufwendungen in den diesbezüglichen Jahren als
Werbungskosten berücksichtigt worden wären, dann wäre dieser
Umstand nach Bekanntgabe an das Finanzamt eine neue Tatsache, die
möglicherweise eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach sich gezogen
hätte.
Wenn der Bw. unter Hinweis auf
den oben zitierten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen eine
amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens anregt, wird darauf hingewiesen, dass
Erlässe bloß eine Rechtsauffassung des Bundesministeriums für
Finanzen wiedergeben. Sie vermögen nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen zu
begründen, sodass derartigen Erledigungen keine normative Wirkung zu kommt
(vgl. VwGH_28.1.2003, 2002/14/0139 und Beschluss des VfGH_26.11.1996,
V_46/95).
Soweit der Bw. ausführt,
dass die Aufwendungen entgegen der Bestimmung des
§ 19 EStG 1988 in rechtsirrtümlicher Weise erst bei der
Veranlagung 2000 geltend gemacht worden seien, ist dem Bw. insofern
zuzustimmen - wie oben bereits ausgeführt - , dass Ausgaben für jenes
Kalenderjahr abzugsfähig sind, in dem sie geleistet wurden. Jedoch im
vorliegenden Fall von einem nicht beachtlichen Rechtsirrtum zu sprechen, ist
für den unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar. Waren
nämlich Tatsachen oder Beweismittel bekannt, dann können diese nicht
nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens
Berücksichtigung finden; wie etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die
rechtliche Beurteilung der Sachverhaltselemente (VwGH_19.5.1993, 91/13/0224)
oder das Hervorkommen von Rechtsirrtümern ( VwGH_17.9.1990, 90/15/0118).
Wenn nun eine Partei, die im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte, die
ihr bekannten Tatsachen oder ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel
für ihren Anspruch vorzubringen, diese Gelegenheit aber zufolge
Fehlbeurteilung oder mangelnder Obsorge versäumte, hat sie die Folgen
daraus zu tragen und kann sich nicht auf einen Wiederaufnahmsgrund des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO berufen. Insoweit trifft
die Feststellung des Finanzamtes zu, dass die Nichtgeltendmachung der
Aufwendungen keinen Wiederaufnahmsgrund darstellt.
Soweit der Bw. vorbringt, die
in den Jahren 1998 und 1999 getätigten Kosten seien der Höhe
nach nicht fest gestanden, weil die Entscheidung des Amtes der Tiroler
Landesregierung noch ausständig gewesen sei, wird darauf hingewiesen, dass
mit dieser Argumentation des Bw. die tatsächliche Rückzahlung des
Bildungsdarlehens in den Jahren 1999 und 2000 nicht ungeschehen
gemacht werden kann. Der Bw. hat im Jahr 1999 einen Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung gestellt und für den
unabhängigen Finanzsenat ist nicht ersichtlich, welche beachtlichen
Gründe ihn abgehalten haben, die Aufwendungen im Jahr der
tatsächlichen Leistung geltend zu machen. Fest steht jedenfalls, dass durch
die Entscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung diesbezüglich keine
neuen Tatsachen hervorgekommen sind.
Soweit der Bw. rügt, die
Finanzbehörde gehe auf den inhaltlichen Zusammenhang der Fortbildungskosten
zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nicht ein, wird
hiezu ausgeführt, dass ein diesbezügliches Eingehen im
Wiederaufnahmsverfahren nicht entscheidungswesentlich ist. Im
gegenständlichen Verfahren ist nämlich nur das Vorliegen der bereits
oben zitierten Voraussetzungen zu prüfen und auf das materiellrechtliche
Vorbringen, welches ausschließlich im Abgabenverfahren hinsichtlich der
Sachentscheidung relevant ist, nicht weiter einzugehen.
Hinsichtlich der Durchbrechung
des Prinzips der persönlichen Leistungsfähigkeit und des Prinzips der
sachlichen Universalität durch das Prinzip der Abschnittsbesteuerung, wird
ausgeführt, dass das Einkommensteuerrecht von verschiedenen Prinzipien
beherrscht wird, die für die Rechtsanwendung von Bedeutung sind. Betreffend
das Prinzip der Berücksichtigung der persönlichen
Leistungsfähigkeit gilt das Einkommen finanzwissenschaftlich als besonders
geeigneter Indikator der persönlichen Leistungsfähigkeit. Es bedarf
daher einer sachlichen Rechtfertigung, wenn in einem Teilbereich vom
Leistungsfähigkeitsprinzip abgewichen werden soll (Doralt/Ruppe,
Steuerrecht, Band I, S. 17). Demnach kann dahingestellt bleiben, ob
das Prinzip der Abschnittsbesteuerung sowohl das Prinzip der persönlichen
Leistungsfähigkeit, als auch das Prinzip der sachlichen Universalität
unterbricht, zumal nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenats in der
Bestimmung des § 19 EStG 1988 eine solche sachliche
Rechtfertigung zu erblicken ist.
Der Bw. bringt weiters vor, er
habe die Fortbildungsveranstaltung in Anbetracht der zukünftigen
Berufsausübung besucht und in den Jahren 1998 und 1999 seien
weder die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes
vorgelegen, noch sei zum damaligen Zeitpunkt (die Jahre 1998 und 1999)
absehbar gewesen, ob sämtliche Voraussetzungen für die
Berufsausübung dem Grunde nach jemals vorliegen würden. Diesen
Ausführungen wird - wie oben bereits erwähnt - entgegengehalten,
dass darauf nicht einzugehen ist. Der Information halber ist jedoch
hinzuzufügen, dass auch bei nichtselbständig Erwerbstätigen (wie
zum Beispiel Rechtsanwaltsanwärter) Fortbildungsaufwendungen im Rahmen des
§ 16 EStG 1988 als Werbungskosten Berücksichtigung
finden und hiezu auch umfangreiche Judikatur vorliegt (vgl. etwa VwGH -
Erkenntnis_31.1.2002, 2001/15/0098).
Wenn der Bw. vermeint, das
Finanzamt sei der Ansicht, er solle Betriebsausgaben auf Verdacht beantragen,
wird hiezu angemerkt, dass bei Vorliegen von Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten, diese in dem betreffenden Jahr geltend gemacht werden
können. Liegen die Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 BAO vor, so ist dem Antrag einer Partei
auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben.
In diesem Zusammenhang von einer Geltendmachung von Aufwendungen auf Verdacht zu
sprechen, ist für den unabhängigen Finanzsenat nicht
nachvollziehbar.
Schließlich rügt der
Bw. die Vorgehensweise der Finanzbehörde, sie habe weder den Grund
angegeben, warum das Verfahren nicht schon von Amts wegen aufgenommen worden
sei, noch sei dieser Umstand begründbar und stelle somit eine
willkürliche Ermessensüberschreitung dar. Unbestritten ist, dass die
Verfügung einer Wiederaufnahme im Ermessen der Abgabenbehörde liegt.
Diese Ermessensübung ist entsprechend zu begründen; bei einer sich zu
Ungunsten der Partei auswirkenden Wiederaufnahme ist in der Begründung der
positiven Ermessensentscheidung darzutun, aus welchen Gründen bei der
vorzunehmenden Interessensabwägung den Gesichtspunkten der
Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug
eingeräumt wurde (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
§ 303, Tz 37 und die darin angeführte
Judikatur).
Entscheidungen, die die
Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidung), müssen sich gemäß
§ 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Die im § 20 BAO
erwähnten Ermessenskriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit
sind grundsätzlich und subsidiär zu beachten. Unter Billigkeit
versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit im Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das
öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (vgl.
Ritz aaO, § 20 Tz 6 und 7).
Bei der amtswegigen
Wiederaufnahme ist somit zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer
Wiederaufnahme des Abgabeverfahrens gegeben ist, und der Frage der
Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu
unterscheiden. Erst wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein
Wiederaufnahmsgrund tatsächlich vorliegt, hat die Abgabenbehörde in
Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die amtswegige Wiederaufnahme
zu verfügen ist. Die Ermessensübung hat sich sowohl an der Intention
des Gesetzgebers zu orientieren, als auch die im § 20 BAO
normierten Ermessensrichtlinien zu beachten. Im vorliegenden Fall ist nun das
Finanzamt in zutreffender Weise zu dem Schluss gelangt, dass kein
Wiederaufnahmsgrund gegeben ist, sodass ein Eingehen auf die Frage, inwieweit
das Vorgehen des Finanzamtes eine willkürliche Ermessensüberschreitung
darstellt, entbehrlich erscheint.
Was das Vorbringen betreffend
Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatzes angeht,
wird darauf hingewiesen, dass der unabhängige Finanzsenat sich bei seiner
Entscheidungsfindung an bestehenden Gesetzen zu orientieren hat und diesem daher
eine Prüfung letzterer auf deren Verfassungskonformität nicht
zusteht.
Das Berufungsbegehren war somit
aus obigen Erwägungen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 6.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3547-W/02
- Stammnummer
- 12143
- Gültig
- 06.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF