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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100569/2024

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Neuerungstatbestand) ?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100569/2024vom 03.08.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ritz/Koran, BAO8 ,§ 303 BAO, Rz 47b führen weiters aus: Zu der Judikatur des VwGH nehmen Predota/Rzeszut (in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 303 Rz 37) ua wie folgt Stellung: "In der Praxis wird an der höchstgerichtlichen Rsp kaum ein Weg vorbeiführen, allerdings erscheint es uE nicht gerechtfertigt, wenn für das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln - bei der Wiederaufnahme auf Antrag - ausschließlich auf den Kenntnisstand des Abgabepflichtigen abgestellt wird. Bei einem alleinigen Abstellen auf den Kenntnisstand des Antragstellers würde man der Wiederaufnahme auf Antrag jeglichen Anwendungsbereich entziehen, zumal der Abgabepflichtige idR Kenntnis über die von ihm selbst verwirklichten Tatsachen und Beweismittel hat. Damit wären auch jene Fälle einer antragsgebundenen Wiederaufnahme nicht mehr zugänglich, in denen es dem Abgabepflichtigen gar nicht subjektiv vorwerfbar wäre, dass Tatsachen im Abgabenverfahren nicht vorgebracht wurden. Dies würde dazu führen, dass Sachverhalte, in denen der Abgabepflichtige etwa von Betriebsausgaben wusste, jedoch diese ohne grobes Verschulden oder gar gänzlich unverschuldet nicht vorgebracht hat, einer Wiederaufnahme auf Antrag nicht zugänglich wären, wohingegen dieselben Informationen bei einer amtswegigen Wiederaufnahme "neue Tatsachen" darstellen würden. Das würde dazu führen, dass die Wiederaufnahme auf Antrag bloß ein "zahnloser" Rechtsbehelf wäre, was keineswegs - va im Hinblick auf die Harmonisierung der Wiederaufnahme auf Antrag mit jener von Amts wegen - die Intention des Gesetzgebers gewesen sein könnte. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebte ,Waffengleichheit' würde solcherart in ihr Gegenteil verkehrt." Der Wiederaufnahme wohnt somit konzeptiv eine Antragsteller-Perspektive inne, zumal auch der Antragsteller bestimmt, welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch welchen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen werden und daher Sache des Wiederaufnahmeverfahrens sind. Nur wenn die neue Tatsache für den Antragsteller neu hervorgekommen ist und ihm somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht bekannt war, kann sie von ihm zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens gemacht werden. Andernfalls wäre sie von ihm im Abgabenverfahren bereits geltend zu machen gewesen. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme auf Antrag dient nämlich nicht der Verlängerung von Abgabenverfahren und der Aushöhlung der Rechtskraft, sondern soll ausschließlich die Berücksichtigung von Tatsachen ermöglichen, deren Geltendmachung im Abgabenverfahren mangels Kenntnis nicht möglich war. Ob diese mangelnde Kenntnis verschuldet war, ist hingegen seit dem FVwGG für eine Wiederaufnahme auf Antrag nicht mehr relevant. Ein Abstellen auf die Perspektive der Abgabenbehörde als unveränderliche Bezugsgröße der Wiederaufnahme hätte zudem auch in solchen Fällen die Parteien-Wiederaufnahme verschlossen, wo der Abgabenbehörde ein entscheidungswesentlicher Umstand (von dritter Seite) bekannt geworden ist, aber (etwa aufgrund eines Irrtums) nicht berücksichtigt wurde und diese fehlende Berücksichtigung vom AbgPfl - mangels Kenntnis des Umstands - auch nicht mittels Beschwerde gegen den Bescheid bekämpft werden konnte. Nach dem vorliegenden Erk kann ein solcher Umstand dagegen mittels Wiederaufnahmeantrag releviert werden. Darüber hinaus wäre dem AbgPfl eine Behauptungs- und Nachweislast dafür, dass (nicht ihm, sondern) der Behörde ein gewisser Umstand bisher nicht bekannt war, als Voraussetzung für die Beantragung einer Wiederaufnahme kaum zumutbar gewesen, hätte dies doch - konsequent zu Ende gedacht - stets einer vorherigen Akteneinsicht vor einem Wiederaufnahmeantrag bedurft. Weitere Voraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahme ist freilich, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens auch einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Für das Verfahrensergebnis unwesentliche Tatsachen führen daher nicht zur Wiederaufnahme. Ritz/Koran, BAO8 ,§ 303 BAO, Rz 54 ff führen weiters aus: Der Antrag unterliegt der Entscheidungspflicht (Watzinger in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 303 BAO Abschn 3.4.; Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 303 Rz 54 und 56). Nicht fristgerechte (iSd § 304) gestellte Anträge sind zurückzuweisen (VwGH 13.3.2024, Ra 2024/15/0011). Rz 55- Der Wiederaufnahmswerber ist behauptungs- und beweispflichtig (vgl zB VwGH 8.5.2003, 2000/15/0091; 17.12.2008, 2006/13/0146; 23.9.2010, 2010/15/0144) für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes. Die Behörde hat bei Prüfung des Vorliegens geltend gemachter Wiederaufnahmsgründe den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115) zu beachten (VwGH 18.12.1985, 83/13/0041). Rz 56- Antragsbefugt ist die Partei. Der Parteibegriff des § 303 ist jener des § 78 (VwGH 27.2.1995, 94/16/0007, 0008). Daher ist zB auch der Kommanditist berechtigt, einen Wiederaufnahmsantrag für ein Verfahren über die Feststellung der Einkünfte (§ 188) der KG zu stellen (zB Arnold, AnwBl 1992, 669). Nach BFG 27.12.2021, RV/7101196/2021, ist auch der Haftungspflichtige im Umfang seiner Inanspruchnahme zur Antragstellung befugt; seine Parteistellung besteht aber nur insoweit bzw für jene Abgaben, für die er zur Haftung herangezogen wurde (vgl Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 303, 818, wonach der Parteibegriff auch Haftungspflichtige in Bezug auf eine Abgabenfestsetzung, für die sie als Schuldner möglicherweise einzustehen haben, umfasst). Rz 57-Nach § 303 Abs 1 ist ausschlaggebend, ob die Kenntnis der Umstände seinerzeit einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, nicht jedoch wie der neue Bescheid lautet, zu dem es nun gekommen ist (VwGH 19.12.1984, 82/16/0067). Bei Bejahung des Neuerungstatbestandes wäre -so das Gericht -ein anders lautender Bescheid ergangen (KEST-Steuerfreiheit -daher Anrechnung im Zuge des Einkommensteuerbescheides 2019, weil auch das FAÖ DS ***5*** unstrittig von einem unrichtigen Steuerbescheid ausging. Rz 58- Die Ablehnung (Zurückweisung, Abweisung) eines Wiederaufnahmsantrags ist (ebenso wie ein Zurücknahmebescheid gem § 85 Abs 2) ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Er ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Anregung auf Wiederaufnahme oder Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ? Das Gericht konnte - ohne Zweifel - von einem zulässigen Antrag auf Wiederaufnahme ausgehen. Bei einer bloßen Anregung einer Wiederaufnahme durch den Steuerpflichtigen liegt keine Wiederaufnahme auf Antrag vor (VwGH 22. 01. 2025, Ra 2021/13/0136 -siehe, SWK 16/2025, 772 nach Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit). Ritz/Koran, BAO8 Rz 62 ff zu IV. Ermessen, A. Allgemeines: Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (zB VwGH 26.11.2002, 99/15/0176; 17.12.2003, 99/13/0131; 4.6.2009, 2004/13/0083; 20.1.2010, 2006/13/0015; BFG 7.8.2023, RV/7100262/2023); dies gilt ab 1. Jänner 2014 auch für die Bewilligung der Wiederaufnahme. Rz 63-Wie bei allen Ermessensentscheidungen kommt dem Gleichheitssatz, dem Normzweck und den im § 20 genannten Kriterien Bedeutung zu. Stets hat eine Abwägung aller für die Ermessensübung relevanten Umstände zu erfolgen. Das Ziel der Wiederaufnahme (siehe Rz 4, 67 und 70) bzw der vielfach betonte Vorrang der Rechtsrichtigkeit (ablehnend Werndl in Hofer-Zeni-FS, 281; Wiedermann, Wiederaufnahme, 47 ff) rechtfertigt keine nur dieses Kriterium berücksichtigende Ermessensübung. Rz- 64- Die Ermessensübung ist entsprechend zu begründen (VwGH 11.8.1993, 92/13/0096; 24.1.1996, 95/13/0136; 24.2.2000, 96/15/0129); bei einer sich zu Ungunsten der Partei auswirkenden Wiederaufnahme ist in der Begründung der positiven Ermessensentscheidung darzutun, aus welchen Gründen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug eingeräumt wurde (zB VwGH 21.3.1996, 94/15/0085). Siehe auch § 307 Rz 3 sowie Stoll, Ermessen2, 285. Da die Verfügung der Wiederaufnahme von der zuständigen Behörde (§ 305 BAO idF BGBl.2013/14) zu treffen sein wird , werden auch diese Fragen noch in die Begründung der Abgabenbehörde einfließen müssen. § 305 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) regelt die Zuständigkeit für die Wiederaufnahme von Verfahren im Wesentlichen inhaltsgleich mit der bisherigen Rechtslage. Hierfür ist stets (abgesehen von der sich aus § 287 ergebenden Ausnahme für durch Verwaltungsgerichte festgesetzte Nebenansprüche) eine Abgabenbehörde zuständig; dies auch dann, wenn das wiederaufzunehmende Verfahren durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossen ist (vgl zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 305 Anm 6; BFG 6.2.2020, RV/7100403/2020; BFG 6.3.2023, RV/7103537/2022; Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 305 Rz 1). § 307 BAO in der Fassung BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009,normiert: (1) Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002) (2) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Dieses Grundkonzept leuchtet im Gesetzeswortlaut etwa aus § 305 Abs. 2 BAO ("Zuständigkeit zur Abgabenerhebung") und § 307 Abs. 1 BAO ("Sachentscheidung") hervor. Dieses Grundkonzept ist so selbstverständlich, dass in den Kommentaren zur BAO gar keine diesbezüglichen, ausdrücklichen Ausführungen ersichtlich sind. Erfahrungsgemäß geht auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von diesem Grundkonzept aus, ohne es ausdrücklich zu erwähnen. Verjährungsprobleme bei Anträgen auf Wiederaufnahme ? Eine Wiederaufnahme auf Antrag kann nach Eintritt der Verjährung nur dann von der Behörde bewilligt werden, wenn sie vor Eintritt der Verjährungsfrist (§ 304 lit a BAO) oder innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides (§ 304 lit b BAO) beantragt wird (BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018). Wird der Antrag innerhalb der Dreijahresfrist des § 304 lit b BAO gestellt, steht auch hier der Abgabenfestsetzung die bereits eingetretene Verjährung nicht entgegen (§ 209a Abs 2 BAO) -siehe Langeneder, Wiederaufnahme des Verfahrens (Steuerrecht), in RDB Keywords1 (Stand 02. 06. 2026, rdb.at) unter Hinweis auf weitergehende Literatur zu Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 303 (Stand 1.3.2025, rdb.at); Ritz/Koran, BAO8 § 303 2025); Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 § 303 (2023); Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 (Stand 1.1.2017, rdb.at); Neuhervorkommenstatbestand Der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend (VwGH 29.3.2017, Ro 2015/15/0030) ist für einen Antrag auf Wiederaufnahme erforderlich, dass für den Antragsteller Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (Neuerungstatbestand). Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag erfordert, dass es sich um eine für den Antragsteller neu hervorgekommene Tatsache handelt (VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071; VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105). Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei durch das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag (VwGH 7.11.2022, Ra 2021/15/0073). Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit b BAO iVm § 303 Abs. 2 lit b BAO ist somit abzuleiten, dass das Neuhervorkommen von Tatsachen bei der beantragten Wiederaufnahme grundlegend aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105; VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036). Die amtswegige Ermittlungspflicht tritt hierbei in den Hintergrund. Dabei ist vom tatsächlichen -im relevanten Zeitpunkt der Erstbescheiderlassung - für die Antragstellerin -bekannten Sachverhalt auszugehen und nicht von etwa einem fiktiven Sachverhalt bzw. Sachverhaltsteilen. Die rechtliche Beurteilung ist von der Tatsachenlage - also von den festgestellten Sachverhaltsteilen - klar zu trennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - keine Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des der Partei bekannten Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung lassen sich demnach bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar 2023, § 303 BAO Rz 18 mit der dort angeführten höchstgerichtlichen Judikatur). Die Folge eines Rechtsirrtums kann nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag beseitigt werden (VwGH 26.1.1999, 98/14/0038). Dies lag aber hier nach der Auffassung des Richters nicht vor. Im gegenständlichen Fall lag ein Sachverhaltsirrtum (und kein Rechtsirrtum) vor. Auf die umfangreiche Begründung im Abschnitt Beweiswürdigung (Begründung der neuen Tatsache) wird verwiesen. Beide Parteien gingen im Verfahren schließlich übereinstimmend von steuerfreien Ausschüttungen, also nicht kestpflichtigen Erträgen, beim gegebenen wahren Sachverhalt einer Teil-Liquidation (der aber zunächst der Bfin. verborgen blieb) aus. Dieser Sachverhalt wurde erst nachträglich für die Antragstellerin am 29.04.2020 bekannt (nova reperta). "Sache" des Beschwerdeverfahrens: Ritz/Koran, BAO,8. Aufl., führen zu § 303 BAO Rz 12 a BAO diesbezüglich Folgendes aus: "Die Sache, über die im Verfahren über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid (§ 299) bzw. gegen einen Bescheid, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, zu entscheiden ist, ist bei der beantragten Aufhebung durch eine Partei im Aufhebungsantrag bzw bei der amtswegigen Aufhebung durch die Abgabenbehörde im Aufhebungsbescheid festgelegt (vgl zB VwGH 21.11.2013, 2011/15/0170; 22.5.2014, 2011/15/0190; 4.11.2021, Ra 2021/13/0100). Im Rechtsmittelverfahren darf kein anderer Aufhebungsgrund herangezogen werden (vgl zB VwGH 28.10.2014, 2012/13/0116; BFG 2.7.2024, RV/5100624/2023; 24.9.2024, RV/6100116/2024; 20.11.2024, RV/6100273/2018). Erweist sich ein mit Antrag geltend gemachter Aufhebungsgrund im Beschwerdeverfahren gegen den das Antragsbegehren abweisenden Bescheid als berechtigt, so hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben wird (VwGH 23. 11. 2016, Ra 2014/15/0056; BFG 14.3.2024, RV/5100471/2023). Ergänzend wird daher festgehalten, dass im gegenständlichen Beschwerdefall lediglich über die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid v.14.12.2022 hinsichtlich des Antrages v.04.10.2021 auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahren 2019 abgesprochen wurde ("Sache des Beschwerdeverfahrens"=Neuerungstatbestand- siehe dazu auch nochmals Grünwald , und die Problematik des Bescheidverbindungsgebotes, AVR 2026, 18 in den Fällen des § 299 BAO/§ 307 BAO). Somit erweist sich das Wiederaufnahmsbegehren als zulässig . Beilage 1 (Antrag auf Wiederaufnahme v.08.10.2021 sowie Schreiben der ***16*** v. 31.12.2019 (zum Geschäftsfall 07.10.2019) und Auszug v. 29.04.2020 (Teilliquidationsbeschluss/Artikel des AIF/US-Investmentfonds) 3.2 Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG liegt nicht vor, weil die zu klärenden Fragen nur Sachverhaltsfragen betrafen und auch in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurden. Eine (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen. Linz, am 3. August 2026

Normen und Schlagworte

Neuerungstatbestand ?Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrensausländischer Investmentfonds (US)Depotauszug einer inländischen Bank - Beweiswürdigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100569/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100569.2024
Stammnummer
152524
Gültig
03.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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