…4 Nr. 21 ZK: Inhaber des Zollverfahrens: die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind. Art. 137 ZK: Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren…
…0090). Der Entscheidung des EuGH vom 15.12.2004, Rs. C-272/03, Siig, die nach Ansicht der Bf für das gegenständliche Verfahren nicht maßgeblich sein soll, ist ein durchaus vergleichbarer Fall zugrunde gelegen. Die bestimmungswidrige Verwendung eines im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in das…
…einem derartigen Fall lediglich der Inhaber des Zollverfahrens, also das drittländische Fuhrunternehmen (im vorliegenden Fall die Fa. BT in Schaan, Liechtenstein) Zollschuldner ist. (Dies würde übrigens selbst dann zutreffen, wenn der Fahrer den Binnentransport eigenmächtig vorgenommen hätte.) Denn beim Verbringen des Beförderungsmittels in das Zollgebiet…
…0090). Der Entscheidung des EuGH vom 15.12.2004, C-272/03, Siig, die nach Ansicht der Bf für das gegenständliche Verfahren nicht maßgeblich sein soll, ist ein durchaus vergleichbarer Fall zugrunde gelegen. Die bestimmungswidrige Verwendung eines im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet…
…4 Nr. 21 ZK: Inhaber des Zollverfahrens: die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind. Art. 137 ZK: Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren…
…jene Person, die durch die Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren verpflichtet wird. Der Einlagerer ist Inhaber des Zollverfahrens gem. Art. 4 Nr. 21 ZK und verantwortlich dafür, dass die Pflichten, die sich aus der Überführung in das Zollverfahren ergeben, erfüllt werden. Folglich…
…lit.a), Art.220 Abs.1 ZK gegründete) Abgabenbescheid des Zollamtes Linz vom 1.6.2004 lautet- für die Anmelderin (als Inhaberin des Zollverfahrens) die Eingangsabgabenschuld nach Art.203 ZK hinsichtlich der in Rede stehenden (tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr gelangten) Ware entstanden. (sh…
…dem umsatzsteuerrechtlich Verfügungsberechtigten, der gleichzeitig Inhaber des Zollverfahrens und damit Pflichteninhaber ist, eine nach Art. 77 UZK oder nach Art. 79 UZK entstandene Einfuhrumsatzsteuerschuld vorzuschreiben sein wird. Bleiben die beim Zollverfahrensinhaber durchzuführenden Einbringungsmaßnahmen erfolglos wird die EUSt-Schuld auch dem Anmelder gemäß Art. 77 Abs…
…Kapitel I Muster des Versandbegleitdokuments [Grafik] Kapitel II Erläuterungen zum Versandbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten) Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden. Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Zollverfahrens geändert und…
…bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat. Inhaber des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung und damit Pflichteninhaber ist das drittländische Fuhrunternehmen und…
…sich auf Daten aus der Versandanmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Inhaber des Zollverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle überprüft. Das Versandbegleitdokument/Sicherheit kann auf grünem Papier gedruckt werden. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A, C1 und D1 gilt…
Artikel 199 Aufgabe Nicht-Unionswaren und Waren, die in die Endverwendung übergeführt wurden, können mit vorheriger Genehmigung der Zollbehörden vom Inhaber des Zollverfahrens bzw. vom Besitzer der Waren zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.
…Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt EUR 38.089,99 lasteten, ohne Gestellung bei der Bestimmungszollstelle bzw. ohne weitere Überführung der Waren in ein Zollverfahren in das Wirtschaftsgebiet der Union verbracht. Als Hauptverpflichteter (Inhaber des Verfahrens gem. Art. 233 UZK) im Unionsversand-Verfahren war der beschuldigte…
…eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben werden. Gemäß Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt. Inhaber des Zollverfahrens ist die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person…
…zugelassenen Ort befinden. Art. 4 Nr. 20 ZK: Inhaber des Zollverfahrens: die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind. Art. 37 Abs. 1 und Abs…
…welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben. Artikel 96 ZK: (1) Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter…
…welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben. Gemäß Art. 96 ZK ist der Hauptverpflichtete Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert…
…Art. 250 Abs. 2 Buchst. c UZK grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets ansässig ist. Da der Bf. seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland hat, konnte er den PKW nicht konkludent in die vorübergehende Verwendung überführen. Er wäre verpflichtet gewesen…
…bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat. Inhaber des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung und damit Pflichteninhaber ist das drittländische Fuhrunternehmen und…
…im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt). Durch die Vermietung der Sattelzugmaschine an die Bfin hat der Inhaber des Zollverfahrens eine Pflicht, nämlich das Beförderungsmittel selbst zu verwenden, nicht eingehalten. Daran ändert auch nichts, wenn der Inhaber des Zollverfahrens von den innerösterreichischen Transporten nichts gewusst hat…