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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200048/2013

Vorschriftswidrige Verwendung eines Beförderungsmittels.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200048/2013vom 31.03.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Vorschreibung einer Abgabe "nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften" jene Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat, nicht aber jene Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Abgabenbescheides (hier: des nunmehrigen Erkenntnisses des BFG) gilt. Abgabenvorschriften stellen zeitbezogene Regelungen im vorstehend erläuterten Sinn dar, welche selbst nach ihrer Aufhebung - sofern keine ausdrücklich anders lautenden Übergangsvorschriften bestehen - auf jene Sachverhalte, die sich in ihrem zeitlichen Bedingungsbereich ereignet haben, noch anzuwenden sind (z.B. VwGH 10.8.2010, 2009/17/0264; Witte, ZK6, Art. 244, Rz. 7; Ritz, BAO6, § 279, Rz. 36). Verfahrensbestimmungen hingegen sind nach der geltenden Rechtslage stets ab ihrem Inkrafttreten anwendbar (z.B. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0090). Der Entscheidung des EuGH vom 15.12.2004, C-272/03, Siig, die nach Ansicht der Bf für das gegenständliche Verfahren nicht maßgeblich sein soll, ist ein durchaus vergleichbarer Fall zugrunde gelegen. Die bestimmungswidrige Verwendung eines im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Europäischen Union eingebrachten polnischen Beförderungsmittels hat sich danach im Jahr 2000 zuggetragen. Polen war damals noch Drittland und ist erst seit 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Der EuGH hat danach die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger mit Waren beladen wurde, zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger nur abgestellt wurde, um später von einer anderen Sattelzugmaschine zu dem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Warenempfänger befördert zu werden, untersagt. Entgegen der Ansicht der Bf ist der Zollfreihafen Triest Teil des Zollgebietes der Europäischen Union, sodass das Aufsatteln ein Beladen im Zollgebiet der Europäischen Union darstellt. Art. 3 des ZK legt das Zollgebiet der Gemeinschaft fest. Das Zollgebiet ist danach grundsätzlich die Summe der Staatsgebiete der Mitgliedstaaten. Der Zollfreihafen Triest ist Teil des Zollgebietes der Union. Das Staatsgebiet des Mitgliedstaates Italienische Republik einschließlich der Inseln Sizilien und Sardinien ist bis auf wenige Ausnahmen Zollgebiet. Nicht zu Italien gehört der Vatikanstaat. Zollgebietsmäßig ausgenommen sind die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia sowie der zum italienischen Staatsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees. Das Aostatal und das Gebiet von Gorizia an der slowenischen Grenze gehören zwar zum Zollgebiet, sie werden aber aus historischen Gründen wie "unechte Freizonen" behandelt (vgl. dazu Witte, Art. 3 Rz. 13). Die Warenverkehrsfreiheit, auch freier Warenverkehr, gehört zu den vier Grundfreiheiten innerhalb der Europäischen Union und ist in den Artikeln 28 bis 37 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Die Warenverkehrsfreiheit wird durch die Zollunion und das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung begründet. Die Warenverkehrsfreiheit gilt für alle aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Im Rahmen der Zollunion dürfen " untereinander zwischen den Mitgliedstaaten" keine Ein- und Ausführzölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben werden. Dies wird nicht zuletzt an einem Gemeinsamen Außenzolltarif gegenüber Drittländern und am einheitlichen Zollgebiet deutlich. Die Bf hat mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 den Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen, mitgeteilt, dass die namens der Bf zur Einvernahme beantragten Personen nicht anreisen werden und weitere Vorbringen vorgetragen. Richtig ist, dass die bisherigen zollrechtlichen Bestimmungen zur Kabotage mit 1. Mai 2016 außer Kraft getreten sind. Mit dem Vorbringen, dass deswegen die bisherigen Bestimmungen zum Binnenverkehr von den Behörden und Gerichten auf vor dem 1. Mai 2016 angefallene Sachverhalte nicht mehr anzuwenden sind, kann die Bf nichts für sich gewinnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist - wie bereits dargelegt - für die Vorschreibung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat. Lediglich Verfahrensbestimmungen haben Behörden und Gericht sofort anzuwenden. Bei der Entscheidung über die Beschwerde ist daher - entgegen der Ansicht der Bf - nicht die im Zeitpunkt dieser Entscheidung geltende Rechtslage der Erlassung der Entscheidung zugrunde zu legen und deshalb auch nicht der Beschwerde im Hinblick auf diese eingetretenen Rechtänderungen ohne weiteres Beweisverfahren Folge zu geben. Das Regierungsabkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport (BGBl. 274/1979) sieht Ausweise für Kraftfahrzeuge im Güterverkehr, wie die vorgelegte Belohnungsgenehmigung vor. Solche Ausweise eines Vertragsstaates berechtigen zur Ausübung von Beförderungen nach und aus dem anderen Staat sowie zum Transit durch diesen Staat. Entgegen der Ansicht der Bf ergeben sich zumindest aus dem Abkommen Anhaltspunkte dafür, dass Sattelauflieger und Zugmaschine während eines Transports immer identisch sein müssen. Eine Belohnungsgenehmigung wie die verfahrensgegenständliche berechtigt gemäß Art. 4 des Abkommens mit der Türkei Kraftfahrzeuge "einschließlich Anhänger", die in einem der beiden Staat zugelassen sind, zu Güterbeförderungen zwischen diesen beiden Staaten und im Transitverkehr durch die beiden Staaten. Die Bewilligung ist dabei immer an das Kraftfahrzeug gebunden (arg. einschließlich Anhänger). Weil sich dies aus dem Wortlaut derartiger Belohnungsgenehmigung hingegen nicht eindeutig ergeben hat, wurden schuldhafte Rechtsverletzung aufgrund des Wortlautes der Belohnungsgenehmigung vom BFG, VwGH und UVS ausgeschlossen. Zur Frage des Wertes der gebrauchten Sattelzugmaschine der Marke Renault, Typ Magnum 480.19 T 4x2, Baujahr 2004, Erstzulassung am 10. August 2004, ist zu bemerken, dass die Zugmaschine im Zeitpunkt der Einfuhr nach Österreich am 28. Jänner 2010 eine Kilometerstand von 592.570 Kilometern aufgewiesen hat. Im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld am 28. Jänner 2010 war die Zugmaschine fünf Jahre und fünf Monate alt. Im Beschwerdeverfahren wird von der Bf ohne jede Konkretisierung und ohne die Vorlage von Nachweisen diese Bemessungsgrundlage bestritten. Die Bf vertritt die Ansicht, der tatsächliche Wert der gegenständlichen Zugmaschine sei weitaus, zumindest 50% niedriger gewesen. Die Bf hat ihr diesbezügliches Vorbringen zunächst durch die Aussage von Zeugen belegen wollen. Nachdem diese nicht anreisen können, wurde die Bf mit Schreiben des BFG vom 26. Jänner 2017 eingeladen, dem BFG gegenüber nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen, dass der tatsächliche Wert der gegenständlichen Zugmaschine weitaus, zumindest 50% niedriger war, als der geschätzte Wert, weil das BFG nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehe, dass eine rund fünf Jahre und fünf Monate alte Zugmaschine mit einem Kilometerstand von 592.570 Kilometern von einem Renault-Fachbetrieb in Anlehnung an Zeitwerte vergleichbarer Zugmaschinen mit dem der Zugmaschine entsprechenden Zeitwert geschätzt wurde. Das BFG könne nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch davon ausgehen, dass sich die Zugmaschine noch nicht in einem so schlechten Zustand befunden habe, dass der Wert der Zugmaschine wesentlich vom Durchschnittswert für vergleichbare Fahrzeuge abgewichen sei. Ebenso sei davon auszugehen, dass sich eine Zugmaschine, die im Fernverkehr eingesetzt worden ist und mit der auf dem Landweg von der Türkei über Triest nach Österreich gefahren worden ist, in einem technischen Zustand befunden habe, der den einschlägigen Vorschriften des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechtes entsprochen hat. Aus der in den Akten einliegenden vorgelegten Belohnungsgenehmigung Nr. f/2009 gehe hervor, dass der Inhaber der Genehmigung verpflichtet sei, die im Vertragsstaat jeweils geltenden Rechtsvorschriften des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechtes einzuhalten. In der Genehmigung werde der Inhaber der Genehmigung auch noch auf das Erfordernis der Verkehrssicherheit und der periodischen Überprüfung des Fahrzeuges hingewiesen. Die Bf hat zum Vorhalt mit Schreiben vom 27. März 2017 Stellung genommen und im Wesentlichen mitgeteilt, über Urkunden, aus denen der Zollwert der gegenständlichen Sattelzugmaschine am 28. Jänner 2010 als dem Tag der Beschlagnahme zweifelsfrei hervorgehe, verfüge sich nicht mehr; dies vor allem deshalb, weil keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht bestehe. Sie verweise aber darauf, dass bereits in der Beschwerde Zeugen u.a. zum Beweisthema "Wert der Zugmaschine" benannt wurden. Im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld war die Sattelzugmaschine rund fünf Jahre und fünf Monate alt und hatte einen Kilometerstand von 592.570 Kilometern. Die Sattelzugmaschine wurde durch einen Mitarbeiter der Samhaber Truck Center GmbH in 4710 Grieskirchen, eine autorisierte Renault-Werkstätte, auf der Grundlage des Zeitwertes mit einem Zollwert in der Höhe von € 6.500 bewertet. Das Zollamt hat den ermittelten Betrag gemäß Art. 31 ZK iVm § 184 BAO der Berechnung der Eingangsabgaben zu Grunde gelegt hat. Davon, dass der tatsächliche Zollwert der gegenständlichen Sattelzugmaschine weitaus, zumindest um 50% niedriger gewesen sein soll, als der geschätzte Wert, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung dann nicht auszugehen, wenn man bedenkt, dass eine rund fünf Jahre und fünf Monate alte Zugmaschine mit einem Kilometerstand von 592.570 Kilometern von einem Renault-Fachbetrieb in Anlehnung an Zeitwerte vergleichbarer Zugmaschinen mit dem der Zugmaschine entsprechenden Zeitwert geschätzt wurde. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist auch davon ausgehen, dass sich die Zugmaschine noch nicht in einem so schlechten Zustand befunden haben kann, dass der Wert der Zugmaschine wesentlich vom Durchschnittswert für vergleichbare Fahrzeuge abgewichen ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich eine Zugmaschine, die im Fernverkehr eingesetzt worden ist und mit der auf dem Landweg von der Türkei über Triest nach Österreich gefahren worden ist, in einem technischen Zustand befunden hat, der den einschlägigen Vorschriften des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechtes entsprochen hat. Die Bf hat bereits in der Beschwerde für das Beweisthema "Wert der Sattelzugmaschine" diverse Zeugen benannt. Nachdem die Bf diesbezüglich auf den Inhalt des § 183 Abs. 3 BAO hingewiesen wurde, hat sie dem BFG mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 mitgeteilt, dass die von ihr zur Einvernahme beantragten Personen nicht anreisen können. Dem BFG stehen verwertbare diesbezügliche Zeugenaussagen damit nicht zur Verfügung. Insoweit die Bf mit Aufbewahrungsfristen argumentiert, ist sie darauf hinzuweisen, dass Aufzeichnungen über die Fristen hinausgehend aufzubewahren sind, wenn sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind (§ 132 BAO). Wer weiß, dass Unterlagen zu Beweiszwecken bedeutsam sind, riskiert bei ihre Vernichtung, dass diese Vorgangsweise in freier Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt wird (VwGH 24.11.1998, 97/14/0152). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision wird im vorliegenden Fall nicht zugelassen, weil das BFG zur widerrechtlichen Verwendung einer im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Europäischen Union eingebrachten Zugmaschine in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten einheitlichen Judikatur des EuGH und des VwGH folgen konnte. Graz, am 31. März 2017

Normen und Schlagworte

BeweislastBeförderungsmittelBinnenverkehrEinfuhrumsatzsteuerSchätzungZollgebietBeweismaßGüterbeförderungInhaber des ZollverfahrensZollwertZollschuld

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5200048/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5200048.2013
Stammnummer
114174
Gültig
31.03.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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