…verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann…
…nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO zu entscheiden (VwGH 18.5.1995, 93/15/0234). Der Antragsteller, den eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (vgl VwGH 7.9.1990, 90/14/0089), hat "einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun…
…ist oder nicht. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast bei der Nachsichtswerberin. Ihr obliegt es im Sinne ihrer Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stützt sich…
…deshalb, weil die wirtschaftliche Lage der Bf schon mangels ziffernmäßiger Bekanntgabe von Einkommen und Vermögen nicht ausreichend konkretisiert wurde, obwohl es im Nachsichtsverfahren Sache des Nachsichtswerbers ist, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf…
…In der Begründung stützt sich die Abgabenbehörde erster Instanz auf den Tatbestand des § 236 BAO, wonach dem Beschwerdeführer eine erhöhte Mitwirkungspflicht in seiner Behauptung und Beweislast liegt. Wenn die belangte Behörde vermeint, dass der Beschwerdeführer jene Umstände darzulegen hat, aus denen sich die Unbilligkeit der…
…im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden sei, habe die Bw. ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt, obwohl im Nachsichtsverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht bestünde, die bedinge, dass der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstande…
…verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann…
…Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 03.07.2003, 2002/15/0155; 02.06.2004, 2003/13/0156). Da aus den dargestellten Gründen insgesamt keine Unbilligkeit der Einhebung vorliegt, und es damit schon an der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des…
…beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stützt sich weitgehend auf die glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen hinsichtlich der Höhe der…
…beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. Der Nachsichtswerber hat im Fall des § 236 Abs. 2 BAO eine Gefährdung seiner Existenzgrundlagen durch die Einbehaltung der…
…Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung…
…0219). Den Nachsichtswerber trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht; er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Antragsteller. Daher hat die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht…
…dass der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun hat, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (stRspr des VWGH, so etwa VwGH 27. 6 2013, 2013/15/0173) und er somit dessen das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast im…
…Am 3. Februar 2010 richtete die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates folgendes Schreiben an den Bw: "Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf…
…wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Wird das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit behauptet, trifft den Abgabenschuldner eine erhöhte Mitwirkungspflicht, da er von sich aus die wirtschaftliche Lage darzulegen hat. Eine "sachliche Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes…
…der Gesetzgeber, wäre sie voraussehbar gewesen, vermieden hätte, im Nachsichtsweg zu mildern. Nachsichtsbewilligungen stellen antragsgebundene Verwaltungsakte dar. Da die Partei im vom Antragsprinzip geprägten Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (VwGH 7.9.1990, 90/14/0089), hat somit der Nachsichtswerber das Vorliegen all jener Umstände…
…noch nicht entrichtet, sprechenden Umstände durch die Tilgung der Abgabenschuldigkeit nicht beseitigt worden sind. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche…
…atypischen Vermögenseingriff kommen. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. Demzufolge wäre es Sache der Bw…
…ist oder nicht. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stützt sich weitgehend…
…Entscheidungsfindung bezüglich des Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit bedingt eine detaillierte Kenntnis der gesamten Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Nachsichtswerbers. Da im Nachsichtsverfahren das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber liegt, ist es dessen Sache, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun…