Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0449-L/02
Im Nachsichtsverfahren trifft den Nachsichtswerber die Behauptungs- und Beweispflicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0449-L/02vom 02.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Ried betreffend Nachsicht entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 15. Jänner 1998 brachte der Bw.
beim Finanzamt Ried ein Nachsichtsansuchen ein. Er sei derzeit nicht in der
Lage, auch nur einen Teilbetrag der berechneten Steuer aufzubringen, da er sich
seit 1995 in Deutschland eine neue (kleine) Existenz gegründet habe, die
noch im Aufbau sei und unter den Altschulden von 1990 noch sehr zu kämpfen
habe. Hinzu komme die monatliche Zahlung von 1.150,00 DM an seine Tochter.
Der Bw. sei auch dreimal an verschiedenen Bandscheiben operiert worden, wobei
bei der letzten Operation eine Bandscheibe entfernt worden sei. Sollte ihm eine
Vollstreckung den Job kosten, wüsste er nicht, was er noch machen
könnte. Er zahle zwei Operationen monatlich ab. Er besitze nichts
außer seinen Kleidern und ein paar billigen Möbeln und einen alten
PC. Kein eigenes Auto und die Büroeinrichtung sei im Eigentum seiner
übergeordneten Direktion. Die Gründe für die schlechte
finanzielle Situation wurden wie folgt beschrieben: 1. Gründung der GmbH in
Wels, sein Partner habe ihn um 500.000,00 S betrogen. 2. Das Geschäft
in Wels wurde mit einem Verlust von 112.000,00 S verkauft. 3. Das habe ihn
seine Ehe gekostet, Zahlung an die Tochter und Schulden am Haus habe er heute
noch. 4. Arbeit in Ried, die letzten zwei Monate habe er kein Geld bekommen. 5.
Nächster Job in Schärding, im Sportpark, der abgebrannt sei und er
anschließend wegen Konkurses nicht mehr angestellt worden wäre. 6.
Anfänglich angestellt, dann drei Monate Tätigkeit im Robinson Club als
selbstständiger Reit- und Tennislehrer, dann Übersiedlung zu seiner
Freundin nach Deutschland.
Mit Bescheid vom 5. März 1999 wies das Finanzamt
Ried das Nachsichtsansuchen ab.
Mit Schriftsatz vom 7. April 1999 brachte der Bw. das
Rechtsmittel der Berufung ein. Gem. § 236 Abs. 1 BAO sei die
Einhebung unbillig, da das Finanzamt seine Angaben unrichtig bearbeitet habe .Es
würden wirtschaftlich vertretbare Verhältnisse bestehen, die Nachteile
zu jenem Vorgang erzwingen würden. Es seien Steuern berechnet worden, wobei
das gesamte Einkommen niedriger gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 des
Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. ersucht, nachstehende Fragen
innerhalb von vier Wochen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen: "Wie hoch ist ihr derzeitiges monatliches
Einkommen?" Welche regelmäßigen Ausgaben (Strom,
Versicherungen, Telefon, Miete, Kapital- und Zinsrückzahlungen, etc.) haben
Sie damit zu begleichen? Wie hoch sind die derzeitigen
Unterhaltspflichten?
Über welche Vermögenswerte verfügen
Sie (Auto, Sparbuch, etc.)? Wie hoch sind ihre Gesamtschulden? Es sind
die Namen und Anschriften der Gläubiger sowie der jeweils aushaftende
Betrag und die monatlichen Rückzahlungsraten bekannt zu geben. Wurde
von einem anderen Gläubiger ein Schuldennachlass gewährt? Wenn ja,
sind die diesbezüglichen Unterlagen zur Einsichtnahme
vorzulegen.
Nach einer Anfrage bei der Stadtverwaltung Ludwigsburg
betreffend der Adresse des Bw. wurde das Schreiben am 26. Februar 2004
durch Hinterlegung zugestellt. Eine Beantwortung des Schreibens erfolgte bis
dato nicht.
Die letzte Buchung am Abgabenkonto des Bw. wurde am
3. Oktober 2000 durchgeführt, es haftet derzeit ein fälliger
Saldo iHv. 17.895,51 € unberichtigt aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH setzt eine
persönlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, dass
die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenem
Nachteil stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, dass also ein wirtschaftliches
Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven
Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird
insbesondere immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des
Abgabepflichtigen gefährden würde. Allerdings bedarf es zur
Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des
Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich
käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit
Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren
können, stellen eine Unbilligkeit dagegen nicht dar. Jedenfalls muss es zu
einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen
Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne
seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels
das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die Nachsicht
gestützt werden kann. Demzufolge wäre es Sache des Bw. gewesen, seine
Angaben zu konkretisieren und insbesondere darzulegen, weshalb die Einhebung der
nachsichtsgegenständlichen Abgaben seine Existenz gefährdet. Für
die Beurteilung des Nachsichtsantrages sind nicht jene Vermögens- und
Einkommensverhältnisse relevant, die zum Zeitpunkt der Festsetzung der
Abgaben bestanden haben, sondern maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage
bei der Entscheidung über das Nachsichtsansuchen bzw. bei Entscheidung
über eine diesbezügliche Berufung. Der Bw. hat es bereits in seinem
Erstantrag unterlassen, konkretes Zahlenmaterial darüber vorzulegen, wie
hoch seine Gesamtschulden sind, wie hoch sein monatliches Einkommen ist, welche
Ausgaben er mit diesem Einkommen zu befriedigen hat bzw. über welche
Vermögenswerte er verfügt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 hat
die Abgabenbehörde II. Instanz den Bw. aufgefordert, nunmehr diese
Umstände bekannt zu geben bzw. die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Dieser Aufforderung ist der Bw. nicht nachgekommen. Legt jedoch der Bw. jene
Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt,
so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu
gewähren (z.B. VwGH vom 30.9.1992, 91/13/0225).
In der Berufung vom 7. April 1999 bringt der Bw. vor,
es seien Steuern berechnet worden, wobei das gesamte Einkommen niedriger gewesen
wäre. Dem ist entgegen zu halten, dass die Abgabennachsicht nicht das
geeignete Mittel sei, um möglichen, aber unterbliebenen Einwänden
gegen Sachbescheide zum Durchbruch zu verhelfen. Der VwGH schließt eine
Unbilligkeit iSd. § 236 Abs. 1 aus, wenn der Abgabenpflichtige
ein ihm zustehendes (nicht aussichtsloses) Rechtsmittel nicht ergriffen hat. Ob
die nachsichtsgegenständlichen Abgaben in der richtigen Höhe
festgesetzt worden sind, ist daher nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
Sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn
im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Es geht dabei um die Anwendung jener
gesetzlichen Bestimmungen, die zu den nachsichtsgegenständlichen Abgaben
führten. Der Bw. vermag aber nicht aufzuzeigen, dass die Festsetzung der
strittigen Einkommensteuerbeträge samt Nebengebühren nicht den
Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen hätte.
Sohin gelangte die Abgabenbehörde II. Instanz zur
Ansicht, dass im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit nicht
vorliegt. Eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 236 BAO ist daher
ausgeschlossen.
Selbst wenn diese Meinung nicht geteilt werden sollte, ist
dem Berufungsbegehren aus folgenden Überlegungen kein Erfolg beschieden: Im
Rahmen einer Ermessensentscheidung - die im gegenständlichen Fall,
wie bereits dargelegt wurde, ausgeschlossen ist - wäre nämlich
die Nachsichtswürdigkeit des Bw. zu berücksichtigen. Durch sein
Verhalten hat der Bw. eindeutig gegen die Interessen der Allgemeinheit
verstoßen. Der Bw. hat keine Abgabenerklärungen eingereicht.
Ergänzungsersuchen der Behörde wurden gar nicht oder nur nach
mehrmaligen Fristverlängerungen beantwortet. Nicht einmal das
Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde II. Instanz wurde vom Bw.
einer Beantwortung zugeführt. Die grobe Nachlässigkeit im Bezug auf
die abgabenrechtlichen Pflichten hat zu einer Häufung der Abgabenschuld
geführt. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Behörde ihr
Ermessen nicht willkürlich handhabt, wenn sie die Versagung einer
beantragten Nachsicht auf die Erwägung stütz, dass die den
Nachsichtswerber belastende Zusammenfallung von Abgaben auf eine
Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Pflichten zurückzuführen
ist. Die negative Haltung des Bw. gegenüber der Abgabenbehörde
spiegelt sich auch darin wider, dass er es unterlassen hat, der
Abgabenbehörde seine neue Adresse bekannt zu geben. Eine Partei, die
während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige
Abgabenstelle ändert, hat dies nämlich gem. § 8
Zustellgesetz unverzüglich der Behörde mitzuteilen. Im Interesse
steuerehrlicher Abgabenpflichtiger müsse dem Bw. auch im Rahmen der
Ermessensentscheidung die begehrte Nachsicht versagt werden.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
2. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Im Sinne der Mitwirkungspflicht hat der Nachsichtswerber jene Umstände darzulegenauf welche die Nachsicht gestützt werden kann.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0449-L/02
- Stammnummer
- 10725
- Gültig
- 02.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF