Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0665-L/04
Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Behauptungs- und Mitwirkungspflicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0665-L/04vom 02.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Juli 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 27. Juni 2003
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 gab der Bw. im
Wesentlichen bekannt, dass er wegen dramatischem Schwund der Nachfrage nicht nur
nach seinen Diensten seit Monaten kein Einkommen habe. Dem würden Ausgaben
gegenüber stehen wie z. B. die aktuelle Forderung des Finanzamtes, die
einige tausendmal höher sei. Dies sei absurd. Er beantrage hiermit den
Erlass seiner jetzigen und kommenden Steuerschuld. Zur Begründung wurde
folgendes ausgeführt: Alle Tendenzen im Markt würden auf
wirtschaftlichen Niedergang unvorstellbaren Ausmaßes und unvorhersehbarer
Dauer hinweisen. Alle bisherigen Kunden würden in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten stecken. Der Bw. könne immer noch nicht jemanden zwingen,
ihm einen Auftrag zu geben. Der Aufwand für Weiterbildung und Umschulung,
für den er selbst aufkommen müsse, sei nicht mehr bezahlbar. Nach
gängiger Norm gehöre er zum "Alten Eisen". Seine Altersversorgung sei
im Zuge fehlgeschlagener Wagnisse aufgelöst worden. Es bestehe keine
Krankenvorsorge. Es würden keinerlei liquide Mittel oder kapitalisierbares
Vermögen existieren. Zwei Kinder seien mit Unterhalt zu versorgen. Es werde
kein Kindergeld bezahlt. Es würden noch weitere Schuldsummen zu seinen
Lasten bestehen. Seine Situation sei der faktische Konkurs. Mit dem Erlass der
Steuerschuld würde niemand geschädigt. Im Gegenteil, es seien vom Bw.
tausende Mark an Umsatzsteuer eingezahlt worden, die der Staat für das
Zuschauen erhalten habe.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2003 wies die
Abgabenbehörde erster Instanz das Nachsichtsansuchen vom 12. Mai 2003
ab. Gem. § 236 Abs. 1 BAO könnten fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre. Diese Bestimmung finde gem. § 236 Abs. 2 BAO
auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Aus den Ausführungen des Nachsichtswerbers gehe hervor, dass er nicht
gewillt sei, der sich aus dem Gesetz ergebenden Steuerpflicht nachzukommen, bei
Vorliegen eines derart mangelnden Zahlungswillen könne nicht von einer
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO ausgegangen werden. Auch
könnten keine künftig entstehenden Abgaben nachgesehen werden. Weiters
könne die Nachsicht eines derart niedrigen Betrages nicht zur Sanierung der
im Nachsichtsansuchen geschilderten schlechten wirtschaftlichen Situation des
Nachsichtswerbers beitragen, eine Unbilligkeit iSd. § 236 BAO sei
somit nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 gab der Bw. im
Wesentlichen folgendes bekannt: Er könne sich keinen Steuerberater leisten,
um sich den Bescheid vom 27. Juni 2003 erklären zu lassen. Was er
allerdings deutlich verstehe, sei dass ihm mangelnder Zahlungswille vorgeworfen
werde. Dies sei eine Lüge. Zum einen sei die Behauptung durch die
Regelmäßigkeit, mit der er seine Umsatzsteuer bezahlt habe,
widerlegt. Des weiteren würde der Sinn seines Antrages ignoriert bzw.
verdreht zu Gunsten des Finanzamtes und werde daraus ein "derart mangelnder
Zahlungswille" konstruiert, um sich eine rechtliche Basis zu schaffen für
irgendwelche Zwangsmaßnahmen. Dagegen müsse er sich energisch
verwehren. Dem Finanzamt liege sein Schreiben vom 12. Mai 2003 vor, in dem
er der Wahrheit entsprechende Gründe für seinen Antrag aufgeführt
habe. Diese Liste werde nunmehr aktualisiert: Der Bw. habe inzwischen im siebten
Monat kein Einkommen. Sein notwendigster Lebensunterhalt (nur Lebensmittel)
würden aus Almosen gedeckt. Es drohe die Telefonsperrung,
Warmwasserausfall, Stromsperrung. Der Gerichtsvollzieher sei anwesend gewesen.
Er erneuere hiermit seinen Antrag auf Erlass seiner Steuerschuld.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 legte das Finanzamt
Braunau Ried Schärding die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2004 teilte der
unabhängige Finanzsenat dem Bw. folgendes mit: Gem. § 236 BAO
könnten fällige Abgaben auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
teilweise durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre. Soweit sich der Antrag auf eine "kommende
Steuerschuld" beziehe, werde er als unzulässig zurückzuweisen sein.
Ein Antrag auf Abgabennachsicht könne nicht bloß als
Formalerfordernis angesehen werden. Vielmehr könne unter einem Antrag iSd.
§ 236 Abs. 1 BAO nur ein
begründeter Antrag verstanden werden. Voraussetzung dafür, dass die
Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht die
Gründe prüfe, die für eine Nachsicht sprechen würden, sei
daher, dass solche Gründe vom Antragsteller geltend gemacht würden.
Das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweispflicht liege naturgemäß
beim Nachsichtswerber. Seine Sache sei es, einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die
Nachsicht gestützt werden könne. Der Bw. werde daher ersucht, folgende
Fragen innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich
zu beantworten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen: "Wie hoch ist ihr
derzeitiges monatliches Einkommen? Welche Ausgaben (Miete, Strom, Versicherungen
ect.), haben Sie damit zu begleichen? Bestehen Unterhaltspflichten? Wenn ja
für wen und in welcher Höhe? Verfügen Sie über Sparguthaben
oder sonstiges Vermögen? Wenn ja in welcher Höhe? Haben Sie -
außer bei der Finanzverwaltung - andere Schulden"? Wenn ja in welcher
Höhe und bei welchen Gläubigern? Welche
Rückzahlungsmodalitäten wurden vereinbart? Wurde von anderen
Gläubigern ein Schuldnachlass gewährt? Wenn ja, in welchem
Ausmaß? Die diesbezüglichen Unterlagen mögen zur Einsicht
vorgelegt werden.
Das Schreiben wurde bislang keiner Beantwortung
zugeführt.
Am Abgabenkonto des Bw. besteht derzeit ein Rückstand
in Höhe von 93.093,19 €, wovon der Betrag von
85.100,61 € fällig ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf
Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Soweit das Nachichtsansuchen eine "kommende Steuerschuld"
betrifft, wäre es von der Abgabenbehörde erster Instanz
zurückzuweisen gewesen, da § 236 BAO nur auf fällige Abgaben
Anwendung finden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wird jedoch ein Abgabenpflichtiger nicht in seinen
Rechten verletzt, wenn ein Antrag abgewiesen statt zurückgewiesen wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt eine persönlich bedingte Unbilligkeit der
Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einbringung in keinem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zu jenem Nachteil stünde, der sich aus der
Einziehung für den Steuerpflichtigen oder dem Steuergegenstand ergibt, dass
also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben
und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen
vorliegt. Dies wird insbesondere immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung
die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde. Allerdings bedarf
es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des
Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit
Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren
können, stellen eine Unbilligkeit dagegen nicht dar. Jedenfalls muss es zu
einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen
Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne
seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels
das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die Nachsicht
gestützt werden kann. Demzufolge wäre es Sache des Bw. gewesen, seine
Angaben zu konkretisieren und insbesondere darzulegen, weshalb die Einhebung der
nachsichtsgegenständlichen Abgaben seine Existenz gefährdet. Für
die Beurteilung des Nachsichtsantrages sind nicht jene Vermögens- und
Einkommensverhältnisse relevant, die zum Zeitpunkt der Festsetzung der
Abgaben bestanden haben, sondern maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage
bei der Entscheidung über das Nachsichtsansuchen bzw. bei Entscheidung
über eine diesbezügliche Berufung. Der Bw. hatte es bereits in seinem
Erstantrag unterlassen, konkretes Zahlenmaterial darüber vorzulegen, wie
hoch seine Gesamtschulden sind, wie hoch sein monatliches Einkommen ist, welche
Ausgaben er mit diesem Einkommen zu befriedigen hat bzw. über welche
Vermögenswerte er verfügt. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 hat
die Abgabenbehörde zweiter Instanz den Bw. aufgefordert, nunmehr diese
Umstände bekannt zu geben bzw. die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Dieser Aufforderung ist der Bw. nicht nachgekommen. Legt jedoch der Bw. jene
Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt,
so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu
gewähren (z. B. VwGH vom 30.9.1992, 91/13/0225).
Sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn
im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Es geht dabei um die Anwendung jener
gesetzlichen Bestimmungen, die zu den nachsichtsgegenständlichen Abgaben
führten. Der Bw. mag nicht aufzuzeigen, dass die Festsetzung der
nachsichtsgegenständlichen Abgaben samt Nebengebühren nicht den
Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen hätte.
Sohin gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Ansicht, dass im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit nicht
vorliegt. Eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 236 BAO ist daher
ausgeschlossen.
Selbst wenn diese Meinung nicht geteilt werden sollte, ist
dem Berufungsbegehren aus folgenden Überlegungen kein Erfolg beschieden: Im
Rahmen einer Ermessensentscheidung - die im gegenständlichen Fall,
wie bereits dargelegt wurde, ausgeschlossen ist - wäre nämlich
die Nachsichtswürdigkeit des Bw. zu berücksichtigen. Durch sein
Verhalten hat der Bw. eindeutig gegen die Interessen der Allgemeinheit
verstoßen. Der Bw. hat keine Abgabenerklärungen eingereicht.
Ergänzungsersuchen der Behörde wurden nicht beantwortet. Nicht einmal
das Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde zweiter Instanz im
gegenständlichen Verfahren wurde vom Bw. einer Beantwortung zugeführt.
Die grobe Nachlässigkeit im Bezug auf die abgabenrechtlichen Pflichten hat
zu einer Häufung der Abgabenschuld geführt. Der Verwaltungsgerichtshof
hat wiederholt ausgesprochen, dass die Behörde ihr Ermessen nicht
willkürlich handhabt, wenn sie die Versagung einer beantragten Nachsicht
auf die Erwägung stützt, dass die den Nachsichtswerber belastende
Zusammenfallung von Abgaben auf eine Vernachlässigung der
abgabenrechtlichen Pflichten zurückzuführen ist. Die negative Haltung
des Bw. gegenüber der Abgabenbehörde spiegelt sich auch darin wieder,
dass er es unterlassen hat, der Abgabenbehörde seine neue Adresse bekannt
zu geben. Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis
hat, ihre bisherige Abgabenstelle ändert, hat dies nämlich gem.
§ 8 ZustellG unverzüglich der Behörde mitzuteilen. Im
Interesse steuerehrlicher Abgabepflichtiger müsste dem Bw. auch im Rahmen
der Ermessensentscheidung die begehrte Nachsicht versagt werden.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 2.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0665-L/04
- Stammnummer
- 12957
- Gültig
- 02.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF