…erklärt, im Namen und für Rechnung der Bf. zu handeln. Allerdings ohne tatsächlich Vertretungsmacht zu besitzen. Die Wirkungen des Vertreterhandelns treffen daher nur die Anmelderin, die in diesem Fall als im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelnd gilt. Daraus folgt weiters, dass gem. Art…
…Empfänger bestanden. Es sei zu einer Vertretung ohne Vertretungsmacht gekommen. Das Vertreterhandeln habe keinerlei Fremdwirkung gehabt. Der Vertretene werde damit nicht verpflichtet oder berechtigt. Der Vertreter gelte gemäß Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz ZK als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd. Er…
…Empfänger bestanden. Es sei zu einer Vertretung ohne Vertretungsmacht gekommen. Das Vertreterhandeln habe keinerlei Fremdwirkung gehabt. Der Vertretene werde damit nicht verpflichtet oder berechtigt. Der Vertreter gelte gemäß Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz ZK als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd. Er…
…Empfänger bestanden. Es sei zu einer Vertretung ohne Vertretungsmacht gekommen. Das Vertreterhandeln habe keinerlei Fremdwirkung gehabt. Der Vertretene werde damit nicht verpflichtet oder berechtigt. Der Vertreter gelte gemäß Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz ZK als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd. Er…
…vor allem ohne jegliche finanzielle Absicherung eine gesamtschuldnerische Verpflichtung eingehen. Darüber hinaus hat die Bf. mit ihrer Sorglosigkeit (Handeln ohne Vertretungsmacht) riskiert, dass diese Empfänger nach den Zollabfertigungen einwenden könnten, sie hätten nie einen Auftrag zur indirekten Vertretung erteilt. Da die Unerweislichkeit der Vertretungsmacht zu…
…S. aber in den Zollanmeldungen erklärt, als indirekte Vertreter genau dieser Unternehmen einzuschreiten. Durch diese Täuschung liegt somit Handeln ohne Vertretungsmacht vor. Diese Zuwiderhandlung führt dazu, dass ein Eigengeschäft der Vertreterin fingiert wird und die Wirkungen des Vertreterhandelns nur die Vertreterin treffen (siehe Witte, 5…
…Dessen ungeachtet hat die NN aber in den Zollanmeldungen erklärt, als indirekte Vertreter genau dieser Unternehmen einzuschreiten. Durch diese Täuschung liegt somit Handeln ohne Vertretungsmacht vor. Diese Zuwiderhandlung führt dazu, dass ein Eigengeschäft der Vertreterin fingiert wird und die Wirkungen des Vertreterhandelns nur die Vertreterin…
…dass mit den Versendern keinerlei Kontakte bestanden. Außerdem ist erwiesen, dass diese chinesischen Unternehmen entweder nicht existent waren oder mit den entsprechenden Rechtsgeschäften nichts zu tun hatten. Durch diese Täuschung liegt somit Handeln ohne Vertretungsmacht vor. Diese Zuwiderhandlung führt dazu, dass ein Eigengeschäft der Vertreterin …
…dass mit den Versendern keinerlei Kontakte bestanden. Außerdem ist erwiesen, dass diese chinesischen Unternehmen entweder nicht existent waren oder mit den entsprechenden Rechtsgeschäften nichts zu tun hatten. Durch diese Täuschung liegt somit Handeln ohne Vertretungsmacht vor. Diese Zuwiderhandlung führt dazu, dass ein Eigengeschäft der Vertreterin …
…Vertreter genau dieser Unternehmen einzuschreiten und behauptet sogar noch in der Beschwerde, im Auftrag dieser Unternehmen tätig geworden zu sein. Durch diese Täuschung liegt somit Handeln ohne Vertretungsmacht vor. Diese Zuwiderhandlung führt dazu, dass ein Eigengeschäft der Vertreterin fingiert wird und die Wirkungen des Vertreterhandelns…
…Vertreter genau dieser Unternehmen einzuschreiten und behauptet sogar noch in der Beschwerde, im Auftrag dieser Unternehmen tätig geworden zu sein. Durch diese Täuschung liegt somit Handeln ohne Vertretungsmacht vor. Diese Zuwiderhandlung führt dazu, dass ein Eigengeschäft der Vertreterin fingiert wird und die Wirkungen des Vertreterhandelns…
…Dessen ungeachtet hat die xxGmbH aber in den Zollanmeldungen erklärt, als indirekte Vertreter genau dieser Unternehmen einzuschreiten. Durch diese Täuschung liegt somit Handeln ohne Vertretungsmacht vor. Diese Zuwiderhandlung führt dazu, dass ein Eigengeschäft der Vertreterin fingiert wird und die Wirkungen des Vertreterhandelns nur die Vertreterin…
…NN. aber in den Zollanmeldungen erklärt, als indirekte Vertreter genau dieser Unternehmen einzuschreiten. Durch diese Täuschung liegt somit Handeln ohne Vertretungsmacht vor. Diese Zuwiderhandlung führt dazu, dass ein Eigengeschäft der Vertreterin fingiert wird und die Wirkungen des Vertreterhandelns nur die Vertreterin treffen (siehe Witte, 5…
…Da die T-GmbH die Bfin nicht bevollmächtigt habe, habe die Bfin ohne Vertretungsmacht gehandelt und gelte dadurch gemäß Art. 5 Abs. 4 zweiter UA ZK als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd. Bei der I-Kft, welche die gefälschten Unterlagen geliefert habe…
…Da die K-GmbH die Bfin nicht bevollmächtigt habe, habe die Bfin ohne Vertretungsmacht gehandelt und gelte dadurch gemäß Art. 5 Abs. 4 zweiter UA ZK als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd. Bei der I-Kft, welche die gefälschten Unterlagen geliefert habe…
…der V-GmbH verschmolzen gewesen wäre. Im Falle einer direkten oder indirekten Vertretung ohne Vertretungsmacht habe das Vertreterhandeln keinerlei Fremdwirkung. Der Vertretene werde nicht verpflichtet oder berechtigt. Der Vertreter gelte in einem solchen Fall als im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnd. Die Bf…
…19 Abs. 1 UZK normierten Fiktion, dass der ohne Vertretungsmacht einschreitende Vertreter als Anmelder gilt, ist Konsequenz des oben beschriebenen Handelns des Bf. Eine tatsächliche Abgabe der Anmeldung in eigenem Namen ist dabei nicht Tatbestandsmerkmal. Die ***NNe.U.*** ist laut Firmenbuchabfrage gelöscht. Herr ***Z*** begründete…
Diese Aussage von der Prüferin wäre auch in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.4.2021 nicht bestritten worden und da die Prüferin kein falsus procurator ohne Vertretungsmacht wäre, sondern echte Vertreterin des Finanzamtes, würde nach dieser Aussage von ihr somit die "nahe Angehörigeneigenschaft" von…
…agiert, indem sie durch die unrichtigen Angaben in den Zollanmeldungen ein mit der **IT1** und der **IT2** tatsächlich nicht bestehendes Vertretungsverhältnis vorgetäuscht hat, obwohl sie - wie sich nun herausgestellt hat - über keinen Auftrag dieser Unternehmen verfügte und somit ohne Vertretungsmacht eingeschritten ist. Dazu kommt, dass…
…handeln, ohne Vertretungsmacht zu besitzen, wäre Artikel 5 Absatz 4 zweiter Unterabsatz ZK anzuwenden gewesen, der lautet: "Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht…