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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200019/2020

Keine Unbilligkeit nach Lage der Sache, wenn der Spediteur als Anmelder nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes eingeschritten ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7200019/2020vom 04.04.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes hat die Bf. angesichts all dieser oben unter a) bis f) dargelegten Umstände nicht alle Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass ihr Handeln nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt: Die von der Bf. zollabgefertigten Waren hat ein ihr unbekannter Frächter im Auftrag eines ihr unbekannten slowenischen Spediteurs von Koper nach Österreich zum Ort der Zollabfertigung befördert. Anschließend hat die Bf. in Vertretung eines ihr völlig unbekannten Warenempfängers mit Sitz in Italien und ohne über einen entsprechenden schriftlichen Auftrag zu verfügen, die Zollanmeldungen abgegeben, obwohl sie wissen hätte müssen, dass sie als indirekte Vertreterin zur Zahlung der EUSt herangezogen werden kann (die Bestimmung des § 71a ZollR-DG existiert seit 1998). Ablieferungsnachweise hat sie nicht verlangt. Angesichts dieser doch sehr außergewöhnlichen Umstände, die davon geprägt waren, dass die Bf. keinerlei Kontrolle über die tatsächlichen Warenbewegungen hatte und dass die Bf. jede direkte Kontaktaufnahme mit den von ihr - laut Zollanmeldungen - vertretenen Unternehmen unterließ, war es der Bf. zuzumuten, ein Mindestmaß an Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die von ihr angemeldeten Waren Gegenstand eines Steuerbetruges werden. Dies hat die Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes unterlassen. Die Bf. hat nicht nur keine erkennbaren wirksamen Schritte zur Minimierung des im Raum stehenden Risikos der Heranziehung als Abgabenschuldnerin gesetzt, sie hat darüber hinaus nicht einmal die von ihr selbst aufgestellten Sicherungsmaßnahmen beachtet. Sie hat sich vielmehr bloß auf die Angaben der **Sped1** verlassen, deren Richtigkeit sie nicht überprüft hat. Dieses Verhalten spricht bei gesamthafter Betrachtung der aufgezeigten Umstände gegen die von der Bf. geltend gemachte Gutgläubigkeit, denn sie hat es den Betrügern damit sehr leicht gemacht. Die Bf. selbst räumt ein, dass - rückwirkend betrachtet - "wahrscheinlich" ein Mindestmaß an Misstrauen notwendig gewesen wäre. Der Bf. ist aus den genannten Gründen im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Einfuhren auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen. Diese Einschätzung bezieht sich nicht bloß auf den Zeitraum ab dem 28.10.2008, sondern auf den gesamten Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Zollabfertigungen. Denn die Bf. hat von Beginn an nicht mit der Vorsicht eines ordentlichen Kaufmanns agiert, indem sie durch die unrichtigen Angaben in den Zollanmeldungen ein mit der **IT1** und der **IT2** tatsächlich nicht bestehendes Vertretungsverhältnis vorgetäuscht hat, obwohl sie - wie sich nun herausgestellt hat - über keinen Auftrag dieser Unternehmen verfügte und somit ohne Vertretungsmacht eingeschritten ist. Dazu kommt, dass sie sogar die unternehmensintern vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen nicht zu Anwendung brachte. Die Bf. versucht ihr Verhalten damit zu erklären, dass es damals Wissensstand der Spediteure, Zollämter, Finanzämter und der WKÖ gewesen sei, dass ein Spediteur, der als indirekter Vertreter im Verfahren 4200 auftrat, kein Risiko einging, als Steuerschuldner für die EUSt in Anspruch genommen zu werden, wenn feststand, dass die Waren aufgrund der vorliegenden Frachtbriefe Österreich verlassen haben. Dem ist zu entgegnen, dass eine (nach dem oben ausführlich geschilderten Verhalten der Bf. zweifellos bestehende) auffallende Sorglosigkeit eines Spediteurs nicht erfolgreich damit zu rechtfertigen ist, dass das Unternehmen der Meinung war, ohnedies nicht wegen der Unterlassung der gebotenen Sorgfaltspflichten als Abgabenschuldner belangt werden zu können. Abgesehen davon stimmt es schlicht nicht, wenn die Bf. meint, die Zollämter hätten die EUSt-Vorschreibung in vergleichbaren Fällen damals nicht vorgenommen. Es ist vielmehr zahlreichen Judikaten zu entnehmen, dass es bereits seit dem Jahr 2003 zu einschlägigen Abgabenbescheiden der Zollbehörden gekommen ist (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, 2006/16/0070 oder VwGH 18.10.2007, 2006/16/0108). Die Bf. sprach im Rahmen der mündlichen Verhandlung die hohe Kontrolldichte der Zollbehörde im Zuge der in Rede stehenden Zollabfertigungen an. Sie meint, wenn anlässlich der seitens des Zollamtes durchgeführte Dokumentenkontrolle keine Zuwiderhandlungen entdeckt würden, müsse auch die Bf. annehmen, dass die Verzollungsunterlagen, wozu auch die Rechnungen zählen, in Ordnung seien. Dem ist zu entgegnen, dass es im Rahmen einer gewöhnlichen Beschau bzw. Dokumentenkontrolle nicht möglich ist, die oben aufgezeigten Versäumnisse der Bf. bzw. die Rechnungsfälschungen zu entdecken. Das Zollamt hatte jedenfalls nach der Aktenlage im Zeitpunkt der Zollabfertigungen noch keine Kenntnis von den oben näher geschilderten Umständen. Mit dem Hinweis, das Zollamt habe im o.a. Bescheid vom 22.12.2017 ausgeführt, es könne bei der Bf. weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit festgestellt werden, kann die Bf. im vorliegenden Verfahren nichts gewinnen. Denn das Bundesfinanzgericht erachtet sich im hier gegenständlichen Verfahren auf diese Ansicht, der im dortigen Verfahren auf Grund der vom Zollamt zitierten Bestimmungen des § 73 ZollR-DG keinerlei entscheidungsmaßgebliche Relevanz zukam, nicht gebunden. Dazu kommt, dass das Zollamt im hier angefochtenen Bescheid der Bf. im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Zollabfertigungen zur Last legt, aufgrund ihrer Versäumnisse und Verfehlungen die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns mehr als nur vernachlässigt zu haben und die Bf. daher ihren Antrag nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz bzw. Gutgläubigkeit stützen könne (siehe angefochtener Bescheid, Seite 14). Daraus erhellt, dass das Zollamt der Bf. mittlerweile doch offensichtliche Fahrlässigkeit vorwirft. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes ist dieser Vorwurf im Streitfall berechtigt. Dies trotz der Tatsache, dass der Bf. nach der Aktenlage nicht nachgewiesen werden konnte, vom geplanten Steuerbetrug Kenntnis gehabt zu haben. Denn schon die Unterlassung aller Maßnahmen, die vernünftigerweise von einem Wirtschaftsteilnehmer verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sein Handel nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt, genügt um von einer offensichtlichen Fahrlässigkeit ausgehen zu können. Auf Grund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse und der oben ausführlich dargelegten Umstände ist davon auszugehen, dass die Bf. im Zusammenhang mit den vorliegenden Zollabfertigungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns agiert hat. Der Bf. selbst war lange vor den Zollabfertigungen bewusst, dass im Zusammenhang mit dem Verfahren 4200 einer sorgfältigen Abwicklung (wie etwa dem Vorliegen von ordnungsgemäßen CMR-Frachtbriefen und der Durchführung von Abfragen der UID-Nummern) eine besondere Bedeutung zukommt (siehe die o.a. Dokumente aus dem Jahr 2001 und vom Jänner 2008). Dennoch hat sie alle Vorsichtsmaßnahmen unterlassen. Es ist schwer vorstellbar, dass die **Sped1** eine andere Spedition als die Bf. finden hätte können, die sich freiwillig dem bestehenden wirtschaftlichen Risiko aussetzt und dabei mit einer derartigen Sorglosigkeit vorgeht. Die Bf. hat durch diese Unterlassungen und durch das aufgezeigte Fehlverhalten das Handeln der Steuerbetrüger im oben beschriebenen Ausmaß erleichtert und damit die Zuwiderhandlungen erst ermöglicht. Die daraus resultierende Abgabenbelastung erweist sich daher nicht als unbillig nach Lage der Sache iSd § 83 ZollR-DG. Zum Antrag der Bf., das Bundesfinanzgericht möge im Zuge des Verfahrens nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen (vor allem im Zusammenhang mit der Heranziehung eines gutgläubigen Wirtschaftsbeteiligten als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer) herantragen, wird festgestellt, dass diesem Begehren nicht zu entsprechen ist, zumal im Streitfall - wie ausführlich dargelegt - gerade nicht von einer Gutgläubigkeit der Bf. auszugehen ist. Denn der EuGH beantwortet keine hypothetischen Fragen (EuGH 14.2.2019, C-531/17). Im Übrigen stützt sich die vorliegende Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH. Das Zollamt ist somit im Ergebnis im Recht, wenn es die Abweisung des Erstattungsantrages damit begründet, dass die Bf. nicht gutgläubig gehandelt habe. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision wird zugelassen, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage besteht, ob ein Wirtschaftsbeteiligter, der sich im Rahmen der Zollabfertigungen wie oben beschrieben verhält, mit Erfolg Gutgläubigkeit und damit sachliche Unbilligkeit iSd § 83 ZollR-DG geltend machen kann. Wien, am 4. April 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200019/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7200019.2020
Stammnummer
137006
Gültig
04.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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