…französischen Fassung ("peut ne" = kann nicht) werde ausgedrückt, dass bei Vorliegen der ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art kein Zwang zur Einforderung einer Sicherheitsleistung bestehe. Es sei somit von der Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Sicherheitsleistung abzusehen, auszugehen (Alexander in Witte…
…französischen Fassung ("peut ne" = kann nicht) werde ausgedrückt, dass bei Vorliegen der ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art kein Zwang zur Einforderung einer Sicherheitsleistung bestehe. Es sei somit von der Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Sicherheitsleistung abzusehen, auszugehen (Alexander in Witte…
…bemüht, ihren zollschuldrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten nachzukommen (s Vereinbarung mit dem Hauptzollamt Oldenburg). Bei der nunmehr getroffenen Ermessensentscheidung war daher in Ansehung dieser Konstatierungen von der in der Formulierung: "Die Sicherheitsleitung braucht jedoch nicht gefordert werden" deutlich werdenden Grundentscheidung des Verordnungsgesetzgebers, bei…
…Schreiben vom 13. Mai 2008 ausdrücklich klar ausgeführt worden sei, stehe die Grundentscheidung zu dem nicht vorhandenen Rückstand aus 2006 noch immer aus. Der damals ausgewiesene unrichtige Rückstand sei ohne jede Präjudiz bezahlt worden und sei unverändert strittig. Ganz wesentlich sei der Hinweis, dass auf…
…die ausländische Steuer in der auf diese Einkünfte entfallenden inländischen Steuer gedeckt sei. Dieser Artikel regle lediglich das Verfahren, welches die Doppelbesteuerung vermeide, ohne die Grundentscheidung, dass kein Einkommen einer Doppelbesteuerung unterliegen dürfe, zu verändern. Eine eigene Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt die Quellensteuer anzurechnen sei…
…den Anlassfall, welcher per definitionem auch vor der Aufhebung des Gesetzes verwirklicht wurde, wird von dieser Rechtswirkung ausgenommen. Allen anderen vor der Aufhebung verwirklichten Fällen wird diese "Ergreiferprämie" nach der Grundentscheidung des Verfassungsgesetzgebers verwehrt, sie sind nach altem Recht zu behandeln (vgl. Holoubek / Lang, Das…
…den Anlassfall, welcher per definitionem auch vor der Aufhebung des Gesetzes verwirklicht wurde, wird von dieser Rechtswirkung ausgenommen. Allen anderen vor der Aufhebung verwirklichten Fällen wird diese „Ergreiferprämie“ nach der Grundentscheidung des Verfassungsgesetzgebers verwehrt, sie sind nach altem Recht zu behandeln (vgl. Holoubek/Lang, Das…
…den Anlassfall, welcher per definitionem auch vor der Aufhebung des Gesetzes verwirklicht wurde, wird von dieser Rechtswirkung ausgenommen. Allen anderen vor der Aufhebung verwirklichten Fällen wird diese "Ergreiferprämie" nach der Grundentscheidung des Verfassungsgesetzgebers verwehrt, sie sind nach altem Recht zu behandeln (vgl. Holoubek / Lang, Das…
…eine Sicherheit zu erhalten, zu stellen. Bei der Ermessensentscheidung über die Anforderung der Sicherheitsleistung war von der in der Formulierung in Art. 244 ZK "Die Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden" deutlich werdenden Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Sicherheitsleistung abzusehen, auszugehen (vgl…
…eine Sicherheit zu erhalten, zu stellen. Bei der Ermessensentscheidung über die Anforderung der Sicherheitsleistung war von der in der Formulierung in Art. 244 ZK "Die Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden" deutlich werdenden Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Sicherheitsleistung abzusehen, auszugehen (vgl…
…eine Sicherheit zu erhalten, zu stellen. Bei der Ermessensentscheidung über die Anforderung der Sicherheitsleistung war von der in der Formulierung in Art. 244 ZK "Die Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden" deutlich werdenden Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Sicherheitsleistung abzusehen, auszugehen (vgl…
…eine Sicherheit zu erhalten, zu stellen. Bei der Ermessensentscheidung über die Anforderung der Sicherheitsleistung war von der in der Formulierung in Art. 244 ZK "Die Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden" deutlich werdenden Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Sicherheitsleistung abzusehen, auszugehen (vgl…
…eine Sicherheit zu erhalten, zu stellen. Bei der Ermessensentscheidung über die Anforderung der Sicherheitsleistung war von der in der Formulierung in Art. 244 ZK "Die Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden" deutlich werdenden Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Sicherheitsleistung abzusehen, auszugehen (vgl…
…eine Sicherheit zu erhalten, zu stellen. Bei der Ermessensentscheidung über die Anforderung der Sicherheitsleistung war von der in der Formulierung in Art. 244 ZK "Die Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden" deutlich werdenden Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Sicherheitsleistung abzusehen, auszugehen (vgl…
…eine Sicherheit zu erhalten, zu stellen. Bei der Ermessensentscheidung über die Anforderung der Sicherheitsleistung war von der in der Formulierung in Art. 244 ZK "Die Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden" deutlich werdenden Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Sicherheitsleistung abzusehen, auszugehen (vgl…
…eine Sicherheit zu erhalten, zu stellen. Bei der Ermessensentscheidung über die Anforderung der Sicherheitsleistung war von der in der Formulierung in Art. 244 ZK "Die Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden" deutlich werdenden Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Sicherheitsleistung abzusehen, auszugehen (vgl…
…eine Sicherheit zu erhalten, zu stellen. Bei der Ermessensentscheidung über die Anforderung der Sicherheitsleistung war von der in der Formulierung in Art. 244 ZK "Die Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden" deutlich werdenden Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Sicherheitsleistung abzusehen, auszugehen (vgl…
…eine Sicherheit zu erhalten, zu stellen. Bei der Ermessensentscheidung über die Anforderung der Sicherheitsleistung war von der in der Formulierung in Art. 244 ZK "Die Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden" deutlich werdenden Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Sicherheitsleistung abzusehen, auszugehen (vgl…
…eine Sicherheit zu erhalten, zu stellen. Bei der Ermessensentscheidung über die Anforderung der Sicherheitsleistung war von der in der Formulierung in Art. 244 ZK "Die Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden" deutlich werdenden Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Sicherheitsleistung abzusehen, auszugehen (vgl…
…eine Sicherheit zu erhalten, zu stellen. Bei der Ermessensentscheidung über die Anforderung der Sicherheitsleistung war von der in der Formulierung in Art. 244 ZK "Die Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden" deutlich werdenden Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Sicherheitsleistung abzusehen, auszugehen (vgl…